Öffentliches Wirtschaftsrecht I

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Roland Hoheisel-Gruler
 Präsentation transkript:

Öffentliches Wirtschaftsrecht I 09.04.2017 Öffentliches Wirtschaftsrecht I Bundesstaatsprinzip Ass.jur. N. Nolting-Lodde VWA Münster, Öffentliches Wirtschaftsrecht I, N.Nolting-Lodde

Bundesstaatsprinzip Art. 20 I GG i.V.m. Art. 28 I GG

Bundesstaatsprinzip Funktion: Vertikale Gewaltenteilung Dezentralisierung der Staatsgewalt

Bundesstaatsprinzip Begriff: Bundesstaat ist ein Gesamtstaat, bei dem die Ausübung der Staatsgewalt auf einen Zentralstaat und mehrere Gliedstaaten aufgeteilt ist. i.Ggs. zu: Einheitsstaat, Staatenbund

Bund-Länder Länder nicht völlig souverän Art.28 I 1 GG Homogenitätsprinzip Kein Recht zum Austritt (Separation, Sezession) wg.teilweiser Identität von Staatsgebiet und Staatsvolk Länder grds.keine Befugnisse nach außen Bund kann seine Zuständigkeiten erweitern, Kompetenz-Kompetenz Länderneugliederung durch Bundesgesetz (Art.29 GG) Aufsichtsbefugnisse des Bundes, insbes. Bundeszwang Art.37 GG

Aufgabenverteilung Bund-Länder Grds. Trennungsprinzip Zuweisung staatlicher Aufgaben: Hins.konkret bezeichneter Aufgaben, Art.32 GG Bundeszuständigkeit, Art.84 I GG Länderzuständigkeit Durch Generalklauseln Art.70 GG Gesetzgebungszuständigkeit Art.83 GG Ausführung von Bundesgesetzen Art.92 GG Rechtsprechung Auffangtatbestand Art.30 GG: Ausübung staatlicher Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.

Bund-Länder Gesetzgebungszuständigkeiten Grundsatz: Länder zuständig (Art.70 I GG) Ausnahme: Bund kraft ausdrücklicher Anordnung im GG

Bund-Länder Gesetzgebungszuständigkeiten Ausnahme kraft ungeschriebener Zuständigkeiten Kraft Sachzusammenhang: zur Regelung einer ausdrücklich zugewiesenen Materie ist es unerlässliche Voraussetzung, dass eine andere Materie mitgeregelt wird Annexkompetenz: Ausdehnung der zugeteilten Kompetenz auf Fragen, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Sachmaterie entstehen Kraft Natur der Sache: ureigenste Bundesangelegenheiten, Regelung zwingend nur einheitlich für Gesamtstaat Regelung der Aufgaben, die sich unmittelbar aus dem Wesen und der verfassungsmäßigen Organisation des Bundes ergeben. Wahrnehmung des gesamtdeutschen Interesses Raumordnung im Gesamtstaat

Bundesrecht und Landesrecht Formal streng getrennt. Art.31 GG Bundesrecht bricht Landesrecht Ohne Differenzierung des Rechts. Kollisionsnorm keine Zuständigkeitsnorm

Bundestreue Verpflichtung Bund und Länder zum Zusammenwirken, um die bundesstaatliche Ordnung zu erhalten und zu fördern. Gegenseitige Rücksichtname bei der Ausübung eigener Kompetenzen Keine selbständigen Rechte und Pflichten, sondern setzt ein bestehendes Rechtsverhältnis voraus. Wirkt nur innerhalb anderweitig durch das GG begründeter Rechte und Pflichten, indem sie diese modifiziert oder ergänzt.

Kooperativer Föderalismus Formen des durch Vereinbarung aufeinander abgestimmten Verhaltens von Bund und Ländern, z.B. durch Staatsverträge aber ohne Preisgabe der Länderstaatlichkeit