Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Roland Hoheisel-Gruler

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Roland Hoheisel-Gruler"—  Präsentation transkript:

1 LV 1.1.5. Ausschließliche und konkurrierende Gesetzgebung des Bundes, Kompetenzen der Länder

2 Roland Hoheisel-Gruler
Wo stehen wir ? Art. 70 GG – Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern (1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. (2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung. Roland Hoheisel-Gruler

3 Roland Hoheisel-Gruler
Art. 70 GG als Konkretisierung von Art. 30 GG Art. 70 GG grenzt die Gesetzgebungszuständigkeit zwischen Bund und Ländern ab. Er konkretisiert (als lex specialis) den in Art. 30 GG für alle staatliche Tätigkeit festgelegten Kompetenzgrundsatz (BVerfGE 16, 65 [79]; vgl. hierzu Maunz/Dürig/Uhle Art. 70 Rn. 4.). Achtung: die Sonderregelung des Art. 115c GG. Roland Hoheisel-Gruler

4 Roland Hoheisel-Gruler
Grundsatz der Länderkompetenz Das Grundgesetz geht bei der Ordnung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern vom Grundsatz der Länderkompetenz aus (BVerfGE 10, 89 [BVerfG BvR 394/58] [101]; 12, 205 [228 f.]; 26, 281 [297]; 42, 20 [28]; 61, 149 [174]). Der Bund hat Gesetzgebungskompetenzen nur, soweit das Grundgesetz sie ihm verleiht (Art. 70 Abs. 1 GG). Art. 70 GG regelt die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern für die Gesetzgebung. Absatz 1 der Vorschrift legt ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zu Gunsten der Länder fest (BVerfGE 111, 226 [BVerfG BvF 2/02]; vgl. BVerfGE 106, 62 [BVerfG BvF 1/01] [143]). Roland Hoheisel-Gruler

5 Roland Hoheisel-Gruler
Im Zweifel: Länderkompetenz Danach haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit dem Bund nicht Gesetzgebungsbefugnisse verliehen sind. Der Bund besitzt damit nur die Gesetzgebungskompetenz in den ihm ausdrücklich zugewiesenen Sachgebieten; die unbenannten sonstigen Materien liegen in der Zuständigkeit der Länder (BVerfGE 111, 226 [BVerfG BvF 2/02]). Bei Zweifeln über die Zuständigkeit des Bundes spricht keine Vermutung zugunsten einer Bundeskompetenz. Die Systematik des Grundgesetzes fordert vielmehr eine strikte Interpretation der Art. 73 ff. GG (BVerfGE 12, 205 [228 f.]; 26, 281 [297]; 42, 20 [28]; 61, 149 [174]) Roland Hoheisel-Gruler

6 Roland Hoheisel-Gruler
Verfassungswirklichkeit Die Verfassungswirklichkeit wird von einem entgegengesetzten Bild der Gesetzgebungsordnung, deren Zentrum beim Bund liegt, geprägt (vgl. hierzu Scholz FS 25 Jahre BVerfG, S. 253 m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht anerkennt die weit gehende und im Laufe der Verfassungsentwicklung zunehmende Konzentration der Gesetzgebungszuständigkeit beim Bund (vgl. hierzu BVerfGE 37, 363; 45, 297; 48, 367; Rinck FS G. Müller, S. 290 ff.; Bullinger DÖV 1970, 765; Scholz FS 25 Jahre BVerfG, S. 253 ff.; Sannwald Die Neuordnung, Einf. Rn. 11 ff.). Zielrichtung der Verfassung: neben der unitarischen Seite eines modernen Bundesstaates steht die Kompetenzscheidung zwischen Bund und Ländern, insbesondere die Anerkennung der Länder als eigenständige politische Einheit, als Grundstruktur der bundesstaatlichen Ordnung Roland Hoheisel-Gruler

7 Roland Hoheisel-Gruler
Kernbereich der Länderkompetenz und Subsidiaritätsprinzip Eine angemessene Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern ist Ausfluss des Föderalismus, dessen wesentliche Aufgabe u.a. ist, die Grundprinzipien des demokratischen und sozialen Rechtsstaats im Verfassungsstaat zu stärken und zu ergänzen. Hierzu gehört auch ein Kernbereich an Gesetzgebungszuständigkeiten der Länder (vgl. BVerfGE 34, 9 [BVerfG BvF 1/71] [20]), der umso wichtiger und größer ist, je mehr auch innerstaatlich dem Subsidiaritätsprinzip Geltung zukommt. Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG gilt zwar unmittelbar nur für die fortschreitende europäische Einigung, ist aber selbst Ausfluss deutschen föderativen Rechtsverständnisses. Die Grundziele der bundesstaatlichen Ordnung stehen zudem auch im Mittelpunkt der Garantie des Art. 79 Abs. 3 GG (Hesse Der unitarische Bundesstaat, S. 27 f.; Bullinger DÖV 1970, 761). Roland Hoheisel-Gruler

8 Roland Hoheisel-Gruler
Verhältnis Bund zu Land Art. 70 GG kennt nur das Bund-Länder-Verhältnis. Unberücksichtigt bleiben die allgemeinen Regeln des Völkerrechts (Art. 25 GG), sowie die Rechtssätze der Europäischen Gemeinschaften (Art. 23 GG) und diejenigen der Einrichtungen i.S.d. Art. 24 Abs. 1 und 1a GG. Insoweit übertragene Rechtsetzungsbefugnisse können den Ländern deshalb auch dann entzogen sein, obwohl sie dem Bund nicht i.S.d. Art. 70 Abs. 1 GG verliehen sind oder aber ihm zwar verliehen, von diesem aber weiter verliehen sind (v. Mangoldt/Klein/Pestalozza 3. Aufl. 1996, Art. 70 Rn. 37, 52). Roland Hoheisel-Gruler

9 Roland Hoheisel-Gruler
Art. 71 GG – Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden. Roland Hoheisel-Gruler

10 Roland Hoheisel-Gruler
Kompetenzausübungsregelung Art. 71 GG begründet selbst keine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes, sondern setzt sie vielmehr voraus. Es handelt sich um eine Legaldefinition verbunden mit einer Kompetenzausübungsregelung und nicht um eine Kompetenzzuweisungsnorm (Maunz/Dürig/Uhle Art. 71 Rn. 14; v. Mangoldt/Klein/Starck/Heintzen Art. 71 Rn. 11). Aus der Zuordnung einer Sachmaterie zu diesem Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes resultiert ein exklusives Gesetzgebungsrecht des Bundes. Aus Art. 71 GG folgt – vor allem im Vergleich zu Art. 72 Abs. 2 GG – zusätzlich, dass die Ausübung dieser ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nicht von zusätzlichen Voraussetzungen abhängt (Kunig Jura 1996, 254 [256]; Maunz/Dürig/Uhle Art. 71 Rn. 14). Roland Hoheisel-Gruler

11 Roland Hoheisel-Gruler
Grundsätzlicher Ausschluss der Länder Die Wirkung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes beinhaltet somit den Ausschluss der Länder von einer Regelung derjenigen Materien, die unter diesen Kompetenzbereich fallen (Sperrwirkung), es sei denn, sie sind hierzu vom Bund dazu ermächtigt (Delegation). Roland Hoheisel-Gruler

12 Roland Hoheisel-Gruler
Katalog des Art. 73 GG Sachmaterien der ausschließlichen Zuständigkeit des Bundes finden sich insbesondere im Katalog des Art. 73 GG. Nach Art. 73 GG hat der Bund u.a. im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten, der Verteidigung, der Staatsangehörigkeit, der Freizügigkeit, des Passwesens, des Währungs-, Geld- und Münzwesens, der Maße und Gewichte, der Zeitbestimmung, der Eisenbahn, des Luftverkehrs, Post- und Fernmeldewesens – wozu aber nicht das Recht gehört, Rundfunksendungen zu veranstalten (BVerfGE 12, 205) – eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit. Roland Hoheisel-Gruler

13 Roland Hoheisel-Gruler
Finanzverfassung. Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes finden sich für den Bereich der Zölle, Monopole und Steuern in Art. 105 ff. GG. Roland Hoheisel-Gruler

14 Roland Hoheisel-Gruler
Sachmaterien in anderen Artikeln des GG Die Zuweisung von Sachmaterien in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes erfolgt in anderen Artikeln des Grundgesetzes. Diese sind im gesamten Grundgesetz verstreut. Roland Hoheisel-Gruler

15 Roland Hoheisel-Gruler
ungeschriebene Zuständigkeiten Hier zählt die Kompetenz kraft Natur der Sache kraft ihrer Definition zur ausschließlichen Bundeskompetenz (Maunz/Dürig/Uhle Art. 71 Rn. 29 m.w.N.). Bei den Gesetzgebungskompetenzen des Bundes kraft Sachzusammenhangs und Annexes verhält es sich indessen nicht so eindeutig. Diese knüpfen nämlich im Unterschied zu Kompetenzen kraft Natur der Sache an Kompetenzen an, die im Grundgesetz ausdrücklich verankert und dort entweder der ausschließlichen oder der konkurrierenden Gesetzgebung zugeordnet sind – mit der Folge, dass aufgrund ihrer Akzessorietät die kompetenzerweiternde Wirkung ihrerseits der ausschließlichen oder der konkurrierenden Gesetzgebung zuzuordnen ist (Maunz/Dürig/Uhle Art. 71 Rn. 29; s. Vorb. v. Art. 70 Rdn. 36 und 40). Roland Hoheisel-Gruler

16 Roland Hoheisel-Gruler
Konkurrierende Gesetzgebung Art. 72 GG enthält die allgemeinen Vorschrift für konkurrierende Gesetzgebung und regelt in Absatz 1 den Vorrang des Bundesgesetzes gegenüber Landesgesetzen hinsichtlich der Sperrwirkung. Zudem regelt er die Voraussetzungen der Inanspruchnahme der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit durch den Bund (Absatz 2), wobei er zwischen konditionierter und unkonditionierter konkurrierender Gesetzgebung des Bundes unterscheidet. Roland Hoheisel-Gruler

17 Roland Hoheisel-Gruler
unkonditioniertes Gesetzgebungsrecht Im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung hat der Bund zunächst prinzipiell ein unkonditioniertes Gesetzgebungsrecht (Uhle in: Kluth [Hrsg.] Art. 72 Rn. 6) nach Art. 72 Abs. 1 GG. Insoweit muss nicht einmal ein Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung bestehen, wie dies bis zur Reform 1994 notwendig war. Roland Hoheisel-Gruler

18 Roland Hoheisel-Gruler
Konditionierte Gesetzgebung in den enumerativ aufgeführten Fällen des Art. 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 GG (samt damit zusammenhängenden ungeschriebenen Zuständigkeiten) beschränkt Art. 72 Abs. 2 GG die Gesetzgebung des Bundes durch das Postulat der Erforderlichkeit (konditionierte konkurrierende Gesetzgebung; Uhle in: Kluth [Hrsg.] Art. 72 Rn. 6). Roland Hoheisel-Gruler

19 Roland Hoheisel-Gruler
Abweichungsmöglichkeiten Mit Art. 72 Abs. 3 GG schafft er in den ebenfalls abschließend aufgeführten Sachgebieten für die Länder die Befugnis zur Abweichung von Bundesgesetzen. Hier gewährt Art. 72 Abs. 3 GG allerdings das Abweichungsrecht in diesen Fällen nicht in vollem Umfang, sondern macht hiervon wiederum explizit Ausnahmen. Es handelt sich um die Nr. 28, 29, 30, 31, 32 und 33 des Art. 74 GG: diese waren zuvor allesamt im Katalog der Rahmengesetzgebung des Art. 75 Abs. 1 GG a.F. enthalten) Roland Hoheisel-Gruler

20 Roland Hoheisel-Gruler
Ansonsten keine Bundeskompetenz Liegen die Voraussetzungen von Art. 72 Abs. 2 GG für den Bereich der konditionierten Gesetzgebung nicht vor, scheidet eine Kompetenz des Bundes aus, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen eines konkreten Kompetenztitels, etwa aus dem Katalog des Art. 74 Abs. 1 GG, vorliegen. Dies ist durch Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a GG vom BVerfG überprüfbar. Mit Absatz 3 regelt Art. 72 GG die Abweichungsbefugnis der Länder und die erneute Rückholmöglichkeit des Bundes, wobei die dort genannten Materien inhaltlich der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes auch bei Abweichung durch die Länder weiterhin erhalten bleiben. In Absatz 4 regelt die Norm die Freigabe durch Bundesgesetz bei nachträglichem Wegfall der Erforderlichkeit, ausdrücklich justitiabilisiert durch Art. 93 Abs. 2 GG. Roland Hoheisel-Gruler

21 Roland Hoheisel-Gruler
Gang der Gesetzgebung Roland Hoheisel-Gruler

22 Roland Hoheisel-Gruler
….. haben Sie noch Fragen? Roland Hoheisel-Gruler


Herunterladen ppt "Roland Hoheisel-Gruler"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen