Gemeinderatswahl 22. März 2015.

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Gemeinderatswahl 22. März 2015

Wahlausschreibung Beschluss der Stmk. Landesregierung vom 18. Dezember 2014 Wahltag: 22. März 2015 Stichtag: 05. Jänner 2015

GRW 2015 - Neuerungen Wahlausschließungsgrund Einspruchs- und Beschwerdeverfahren Wahlkarte

Die Wahlbehörden

Wahlbehörden Landeswahlbehörde – 9 Beisitzer Bezirkswahlbehörde – 9 Beisitzer Gemeindewahlbehörde – 9 Beisitzer Sprengelwahlbehörde – 3 Beisitzer Besondere Wahlbehörde – 3 Beisitzer

Die Wahlbehörde Wahlleiter/in (Stellvertreter/in) 9 (3) Beisitzer/in – Ersatzbeisitzer/in 2 Vertrauenspersonen 2 Wahlzeugen/Wahlzeuginnen Die Zusammensetzung der Wahlbehörden richtet sich nach dem LTW – Ergebnis 2010 innerhalb der Gemeinde

Vertrauensperson Ist zu jeder Sitzung einzuladen Hat kein Stimmrecht Ist zur Verschwiegenheit verpflichtet Hat beobachtende Funktion

Wahlzeugen Jede an der Wahl beteiligende Partei kann 2 Wahlzeugen je Wahlbehörde namhaft machen („fliegende Kommission“ max. 1 Wahlzeuge) Ist nur zu den Wahlhandlungen einzuladen (Wahlsonntag, vorgezogene Stimmabgabe) Hat kein Stimmrecht Ist NICHT zur Verschwiegenheit verpflichtet Hat nur beobachtende Funktion und erhält einen ...Eintrittsschein vom Gemeindewahlleiter

Das Wahlrecht

Aktives Wahlrecht 16. Lebensjahr am Wahltag (22. März 2015) Am Stichtag: Hauptwohnsitz in der Gemeinde österreichische Staatsbürgerschaft oder EU Bürger Vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen (Ausschluss bei mehr als 1- jährige Haftstrafe – eigener Gerichtsbeschluss) Achtung: EU-Bürger müssen keinen gesonderten Antrag stellen

Wählerverzeichnis - Termine Freitag, 23.Jänner 2015 Montag, 26. Jänner 2015 (21. Tag nach dem Stichtag) – Freitag, 30. Jänner 2015 Bekanntgabe der Anzahl der Wahlberechtigten Auflage des Wähler- verzeichnisses – 5 Werktage mind. 4 Std. täglich 1x mind. von 17:00 – 20:00 Uhr

Einspruchsverfahren Jeder Unionsbürger unter Angabe des Namens der Staatsangehörigkeit und der Wohnungsanschrift Schriftlich oder mündlich Verständigung des Betroffenen durch die Gemeinde innerhalb von 24 Stunden Möglichkeit der Stellungnahme innerhalb von 4 Tagen Entscheidung durch die Gemeindewahlbehörde innerhalb von 6 Tagen nach Ende der Einspruchsfrist (5. Februar 2015) Verständigung des Betroffenen und des Einspruchswerbers schriftlich

Beschwerde Durch Einspruchswerber oder Betroffenen innerhalb von 2 Tagen bei der Gemeinde, Verständigung des jeweiligen Beschwerdegegners durch die Gemeinde unverzüglich Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von 2 Tagen Vorlage der Beschwerde durch die Gemeinde mit einer allfälligen Stellungnahme innerhalb von 24 Stunden an Landesverwaltungsgericht Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes innerhalb von 4 Tagen nach Einlangen Kein weiteres Rechtsmittel möglich

Passives Wahlrecht Wählbar ist, wer a) am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat b) im Besitz des aktiven Wahlrechtes ist c) Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, wenn sie die nach § 42 Abs. 4 dritter bis fünfter Satz erforderliche Erklärung vorlegen

Die Wahlkarte

Wahlkarte Anspruch auf Wahlkarte, wenn Ausübung der Wahl grundsätzlich persönlich vor der Wahlbehörde in der Gemeinde, in der der Hauptwohnsitz begründet ist Anspruch auf Wahlkarte, wenn a) der Wähler am Wahltag voraussichtlich verhindert ist seine Stimme vor der für ihn zuständigen Wahlbehörde abzugeben b) der Wähler am Wahltag mangelnder Geh- und Transportfähigkeit, Bettlägerigkeit das Wahllokal nicht aufsuchen kann (Fliegende Wahlkommission) c) Briefwahl

Wahlkarte – Antragstellung Ab dem Tag der Wahlausschreibung Bis spätestens 18. März 2015 (4. Tag vor dem Wahltag) schriftlich oder Bis spätestens 20. März 2015 (2. Tag vor dem Wahltag) 12:00 Uhr mündlich Achtung: Die Wahlkarte gilt nur für das Gemeindegebiet (Bettlägerige, die sich außerhalb des Gemeindegebietes befinden können nicht aufgesucht werden, Bettlägerige von anderen Gemeinden dürfen zur Wahl nicht zugelassen werden).

Wahlkarte Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis zu vermerken Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten oder amtliche Stimmzettel dürfen nicht ausgefolgt werden GWO 2009, §39a – Ausfolgung und Übermittlung der Wahlkarte Meldung der Anzahl der ausgestellten Wahlkarten an die Bezirkswahlbehörde (Bezirkshauptmannschaft) 20. März 2015, 12:00

Ausstellung der Wahlkarte – Checkliste - § 39a

Wahlkarte

Wahlkarte

Ausstellung der Wahlkarte – Checkliste - § 39a

Ausstellung der Wahlkarte – Checkliste – § 39a

Ausstellung der Wahlkarte – Checkliste - § 39a

Ausstellung der Wahlkarte – Checkliste Wichtig: Bitte die Antragsteller darauf hinweisen!   Ohne Unterschrift in der Rubrik „eidesstattliche Erklärung“ wird die Wahlkarte bei der Auswertung nicht miteinbezogen und ist ungültig. Die Wahlkarte ist zu verschließen. Unverschlossene oder beschädigte Wahlkarten werden bei der Auswertung nicht miteinbezogen und sind ungültig.

Möglichkeiten zur Abgabe der Stimme Am vorgezogenen Wahltag (13. März 2015) – keine Wahlkarte (Zumindest zwischen 17.00 und 19.00 Uhr) Vor der Wahlbehörde am Wahlsonntag (22. März 2015) - keine Wahlkarte Vor der besonderen Wahlbehörde am Wahlsonntag (22. März 2015) - Wahlkarte Mittels Briefwahl - Wahlkarte

Die Briefwahl

§ 55 - Briefwahl–Vorgangsweise Wahlkarte ist erforderlich Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels (persönlich, unbeobachtet, unbeeinflusst) Amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert legen, dieses in die Wahlkarte geben Wahlkarte verschließen und Unterschrift auf der Rückseite (eidesstattliche Erklärung) Wahlkarte rechtzeitig der Gemeinde (Gemeindewahlbehörde) zu übermitteln spätestens bis zum Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde

Briefwahl-Gültigkeit Die einlangende Wahlkarte ist bis zur Auswertung durch die Gemeindewahlbehörde am Wahltag unter Verschluss zu halten. Diese ist in die Auswertung mit einzubeziehen, wenn die Wahlkarte unversehrt ist verschlossen ist die eidesstattlicher Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift abgegeben worden ist.

Der Wahlvorschlag

Wahlvorschlag Der Wahlvorschlag muss eine einheitliche zusammenhängende Eingabe sein und muss enthalten: Unterscheidende Parteibezeichnung in Worten Allfällige Kurzbezeichnung (max. 5 Buchstaben) Parteiliste mit höchstens doppelt so vielen Bewerbern als Gemeinderäte zu wählen sind Zustellungsbevollmächtigter Vertreter Erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen Erforderlichen Zustimmungserklärungen

Gemeindewahlvorschlag Einzubringen: Bis spätestens 13. Februar 2015, 13 Uhr (37. Tag vor dem Wahltag) Bei der Gemeindewahlbehörde

Wahlvorschlag - Unterstützungserklärungen Bis 1000 Einwohner 5 1001 bis 3000 Einwohner 10 3001 bis 5000 Einwohner 15 Über 5000 Einwohner 20

Wahlvorschlag - Reihung Die Reihung für die Gemeinderatswahl erfolgt nach dem letzten Landtagswahlergebnis durch die Landesregierung, das heißt: Liste 1 SPÖ Liste 2 ÖVP Liste 3 FPÖ Liste 4 Grüne Liste 5 KPÖ Liste 6 ... Namensliste (Einlangen des Wahl- vorschlages – Datum/Uhrzeit)

Der Amtliche Stimmzettel

Amtlicher Stimmzettel Die Herstellung des amtlichen Stimmzettels erfolgt über Anordnung der Bezirkswahlbehörde und enthält: Listennummer Kreis Parteibezeichnung in Worten Allfällige Kurzbezeichnung (max. 5 Buchstaben) eine Rubrik zur Vergabe einer Vorzugsstimme

Amtlicher Stimmzettel - Muster

Amtlicher Stimmzettel - Muster

Der vorgezogene Wahltag

Wahlbehörde – vorgezogene Stimmabgabe Gem. § 70 Abs. 1 Die Gemeindewahlbehörde hat bis zum 13. Tag vor dem Wahltag (9. März 2015) eine besondere Wahlbehörde einzurichten. (Beschluss in der konstituierenden Sitzung der GWB)

Wahlbehörde Wahlbehörde – vorgezogene Stimmabgabe Diese Besondere Wahlbehörde kann sein: Eine eigenständige Wahlbehörde Die Gemeindewahlbehörde Eine Sprengelwahlbehörde Die Besondere Wahlbehörde (Fliegende Wahlkommission)

Wahlbehörde Wahlbehörde – vorgezogene Stimmabgabe Wenn eine eigene Wahlbehörde eingerichtet wird, sind unverzüglich die anspruchsberechtigten Parteien zur Einbringung der Beisitzer, Ersatzbeisitzer und Vertrauenspersonen zu informieren. Vorlage von Kopien dieser Anträge an den Bezirkswahlleiter zwecks Berufung

Besondere Wahlbehörde § 70 vorgezogene Stimmabgabe Wähler, die am Wahltag (22. März 2015) nicht in der Gemeinde sind Abgabe der Stimme am 13. März 2015 (9. Tag vor der Wahl) – zumindest in der Zeit von 17:00 bis 19:00 Uhr Keine Wahlkarte erforderlich

Aufgaben Vermerke im Wähler- und Abstimmungsverzeichnis Ausgabe des amtlichen Stimmzettels und des Wahlkuverts Feststellung der Anzahl der abgegebenen, ungeöffneten Wahlkuverts Vergleich mit der Anzahl im Abstimmungsverzeichnis und Begründung wenn keine Übereinstimmung gegeben ist Verwahrung der Wahlkuverts und Übergabe an den dafür zuständigen Wahlleiter

Übergabe der Wahlkuverts Am Wahlsonntag: Übergabe der ungeöffnete Wahlkuverts gemeinsam mit allen anderen Wahlunterlagen vom Wahlleiter der Besonderen Wahlbehörde an den Wahlleiter der für die Auszählung bestimmten Wahlbehörde

Der Wahltag

Wahlhandlung am Wahltag Der Wahlleiter übergibt der Wahlbehörde: Wählerverzeichnis, Abstimmungsverzeichnis Amtliche Stimmzettel, Wahlkuverts Empfangsbestätigung (Anzahl überprüfen) Die Wahlbehörde überzeugt sich, dass die Wahlurne leer ist, die Wahlzelle den Wahlvorschlag und Schreibzeug enthält Kein Wahlwerbematerial in der Wahlzelle ist (Verbotszone)

Stimmabgabe Feststellung der Identität Aushändigung des amtlichen Stimmzettels und des Wahlkuverts Eintragungen in Wählerverzeichnis, Abstimmungsverzeichnis

Stimmabgabe mit Wahlkarte Abnahme der Wahlkarte Übergabe des in der Wahlkarte befindlichen amtlichen Stimmzettels und des Wahlkuverts Wahlkarte zum Wahlakt nehmen, entsprechende Eintragungen im Wählerverzeichnis, Abstimmungsverzeichnis und Niederschrift

Wahlkarten- Pflegeheime/Bettlägerige Wahlberechtigt nur mit Wahlkarte Hauptwohnsitz in der Gemeinde „Fliegende Wahlkommission“ darf Gemeindegebiet nicht verlassen

Die Ergebnisermittlung

Briefwahl, vorgezogene Stimmabgabe Entgegennahme der Wahlkuverts vom vorgezogenen Wahltag Bearbeitung und Auswertung der Wahlkarten der Briefwähler

Gültige Stimmzettel Der Stimmzettel ist gültig, wenn Der amtliche Stimmzettel verwendet wurde Der Wählerwille eindeutig zu erkennen ist, wie

Ankreuzen des Kreises Kennzeichnung der Partei durch Anhaken, Unterstreichen oder sonstige entsprechende Art Durchstreichen der übrigen Parteien Bezeichnung eines Bewerbers

Der Stimmzettel ist ungültig, wenn Nicht der amtliche Stimmzettel verwendet wurde Nicht unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte Der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derartig beschädigt wurde, dass der Wählerwille nicht mehr erkennbar ist Keine Liste und kein Bewerber angezeichnet wurden Zwei oder mehrere Parteilisten oder Bewerber verschiedener Parteilisten angezeichnet wurden Eine Liste angezeichnet wurde, die nicht kandidiert Nur ein leeres Wahlkuvert vorgefunden wird Ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel enthält, die auf verschiedene Parteien lauten

Mehrere amtliche Stimmzettel Ist ein gültiger Stimmzettel, wenn Auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste vom Wähler bezeichnet wurde Mindestens 1 Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Liste ergibt 1 Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und die übrigen ungültig sind

Vorzugsstimmen - Auswertung Mit der Auswertung der Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln sind auch die Vorzugsstimmen zu ermitteln. Diese haben Einfluss auf die Reihung des Wahlvorschlages der jeweiligen Partei wenn a) 1/3 auf die Parteiliste entfallenden Stimmen oder b) die 3-fache Wahlzahl erreicht werden

Wahlanfechtung Binnen 3 Tagen nach Ablauf des ersten Kundmachungstages wegen falscher ziffernmäßiger Ermittlung Binnen 14 Tage wegen Behauptung der Rechtswidrigkeit Der Einspruch ist an die Landeswahlbehörde zu richten Der Einspruch ist bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen Er muss hinreichend/begründet sein Ohne Begründung – Zurückweisung ohne weitere Überprüfung Entscheidung der Landeswahlbehörde Gegen die Entscheidung der Landeswahlbehörde ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig Binnen 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides kann dieser beim Verfassungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit angefochten werden

Die Konstituierende Sitzung

Konstituierende Sitzung 14 Tage Kundmachung binnen 3 Wochen nach Rechtskraft der Wahl Abkürzung der Fristen Alle Wahlwerbenden Parteien verzichten schriftlich auf die Ergreifung eines Rechtsmittels

Drucksorten und Termine

Drucksorten Ein Großteil der Drucksorten werden vom Büro der Landeswahlbehörde über Internet zur Verfügung gestellt http://verwaltung.steiermark.at/cms/beitrag/ 11209719/4515384/ INFO-Link: http://wahlen.steiermark.at (GWO, GO, WK, Muster WV)

Drucksorten Folgende Drucksorten werden gesondert zur Verfügung gestellt: Amtliche Stimmzettel Stimmzettelschablonen Wahlkuverts Wahlkarten Schreiben und Drucksorten/Formulare der Bezirkshauptmannschaft werden auf dem Wege der E-Mail zur Verfügung gestellt.

Die Termine 12.01.2015: Ernennung von Gemeindewahlleiter-Stellvertreter/in - Sprengelwahlleiter/in - Sprengelwahlleiter-Stellvertreter/in 15.01.2015: Einbringen der Anträge auf Berufung der Beisitzer/in - Ersatzbeisitzer/in - Vertrauenspersonen bei Gemeindewahlleiter/in Weiterleiten der Anträge an die Bezirkswahlbehörde/die Berufung erfolgt durch den Bezirkswahlleiter 23.01.2015: Bekanntgabe der Anzahl der Wahlberechtigten an die Bezirkswahlbehörde

Die Termine 26.01.2015: Konstituierende Sitzung der Gemeindewahlbehörden/ Sprengelwahlbehörden 26.01.2015 – 30.01.2015: Auflage des Wählerverzeichnisses und Durchführung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens

Erreichbarkeit Der Gemeindewahlleiter hat sicher zu stellen, dass auch an den Terminen, die an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen, die Erreichbarkeit gegeben ist. Bezirkswahlbehörde: Telefon: 03332/606-280 (Peter Rechberger) und 283 (Sebastian Avar) Fax: 03332/606-550 E-Mail: bhhf-innererdienst@stmk.gv.at Erreichbarkeit außerhalb der Amtsstunden: Peter Rechberger: 0676/866 40 380

Danke für Ihre Aufmerksamkeit!