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Herzlich willkommen! Am Wahltag

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Präsentation zum Thema: "Herzlich willkommen! Am Wahltag"—  Präsentation transkript:

1 Herzlich willkommen! Am Wahltag
Burkhard Höhlein Kommunal- und Europawahlen am Am Wahltag Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz Kommunal-Akademie -

2 Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz
Themen 07:30 Uhr bis 08:00 Uhr 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr 18:00 Uhr bis Ende Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

3 Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz
7:30 Uhr bis 8:00 Uhr Vollständigkeitsprüfung der Ausstattungsunterlagen Einrichtung des Wahlraums (Wahlkabinen, Wahlurnen, Wahltisch) Aushang Wahlbekanntmachung / Stimmzettelmuster Ausschilderung / Wegweiser zum Wahlraum Beseitigung von Wahlwerbung Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

4 Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz
7:30 Uhr bis 8:00 Uhr Absprachen über Vertretungsregelungen Präsenzpflicht Beschlussfähigkeit Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

5 Präsenzpflicht im Wahlraum
Von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr 3 Mitglieder des Wahlvorstandes (mindestens), darunter der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter der Schriftführer oder sein Stellvertreter ein Beisitzer DRINGENDE EMPFEHLUNG: 5! ab 18:00 Uhr Sollen: alle Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

6 Beschlussfähigkeit im Wahlraum
Von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr 3 Mitglieder des Wahlvorstandes (mindestens), darunter der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter der Schriftführer oder sein Stellvertreter ein Beisitzer DRINGENDE EMPFEHLUNG: 5! Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

7 Beschlussfähigkeit im Wahlraum
ab 18:00 Uhr 5 Mitglieder des Wahlvorstandes (mindestens), darunter der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter der Schriftführer oder sein Stellvertreter drei Beisitzer Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

8 Beschlussfähigkeit im Wahlraum
Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch anwesende Wahlberechtigte zu ersetzen (Ersatzmitglieder), wenn dies mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist Der Wahlvorsteher verpflichtet (auch) die Ersatzmitglieder vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Verschwiegenheit und Neutralität / Unparteilichkeit Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

9 Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz
Die Wahlvorstände Lfd. Nr. Wahlvorstand Europawahl - maximal 9 Mitglieder Wahlvorstand Kommunale Vertretungsorgane / Bürgermeisterwahl - maximal 11 Mitglieder 1 Wahlvorsteher (1. Beigeordneter) 2 Stellv. Wahlvorsteher (2. Beigeordnete) 3 Beisitzer, Schriftführer (Mitarbeiterin A der Verbandsgemeindeverwaltung) Schriftführer (Mitarbeiterin A der Verbandsgemeindeverwaltung) 4 Beisitzer, Stellv. Schriftführerin (Bürgerin B) 5 Beisitzer (Ortsbürgermeister, der bei der Ortsbürgermeisterwahl Bewerberstatus hat) 6 Beisitzer (Bürgerin C) 7 Beisitzer (Bürgerin D) 8 Beisitzer (Bürger E) Beisitzer (Bürger E) Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

10 Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz
Die Wahlvorstände Lfd. Nr. Wahlvorstand Europawahl - maximal 9 Mitglieder Wahlvorstand Kommunale Vertretungsorgane / Bürgermeisterwahl – maximal 11 Mitglieder 9 Beisitzer (Bürgerin F) Beisitzer (Bürgerin F) 10 Hilfskraft (Bürgerin G) Beisitzer (Bürgerin G) 11 Hilfskraft (Bürgerin H) Beisitzer (Bürgerin H) 12, ggf. mehr … ff. Hilfskraft … Hilfskraft Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

11 Wahlvorstand - Aufgabenverteilung
Leitet und überwacht die Wahlhandlung und ermittelt das Wahlergebnis im Stimmbezirk Wahlvorsteher Leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes Schriftführer Führt das Wählerverzeichnis und das Wahlscheinverzeichnis, prüft die Wahlberechtigung, bringt die Stimmabgabevermerke an, führt die Wahlniederschriften Beisitzer Geben die Stimmzettel aus, nehmen die vom Wahlleiter zugewiesenen Aufgaben wahr Hilfskräfte Unterstützen den Wahlvorstand bei seiner Tätigkeit – insbesondere bei der Zählung der Stimmen Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

12 Erreichbarkeit der Verwaltung
Telefonmöglichkeit (mobil / Festnetz) Rufnummer des Wahlleiters Rufnummer des Wahlamtes Rufnummer des Einwohnermeldeamtes Rufnummer der Polizeidienststelle Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

13 Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz
8:00 Uhr bis 18:00 Uhr Der Wahlvorsteher beginnt die Wahlhandlung damit, dass er die anwesenden Wahlvorstandsmitglieder verpflichtet zur Verschwiegenheit und Neutralität / Unparteilichkeit Hinweis: Der Wahlvorsteher stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird / gilt auch für Ersatzmitglieder Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

14 Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz
8:00 Uhr bis 18:00 Uhr Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem etwa vorliegenden Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

15 Berichtigung Wählerverzeichnis
Das Wählerverzeichnis umfasst 38 Blätter Berichtigt gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 KWO § 44 Abs. 2 Satz 2 KWO Kennbuchstabe A 1 Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk „W“ (Wahlschein) 1.002 Personen Personen …Personen A 2 mit Sperrvermerk „W“ 698 Personen 699 Personen … Personen Im Wählerverzeichnis A 1 + A 2 insgesamt eingetragen 1.700 Personen 1700 Personen Der Wahlvorsteher Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

16 Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz
8:00 Uhr bis 18:00 Uhr Vor Beginn der Stimmabgabe überzeugen sich alle Mitglieder des Wahlvorstandes davon, dass die Wahlurnen für die Europawahl für die Kommunalwahlen EMPFEHLENSWERT: Getrennte Wahlurnen für die Urwahlen und die Wahlen der Vertretungsorgane leer sind Die Urnen werden verschlossen. Die Schlüssel nehmen der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter in Verwahrung Die Urnen dürfen bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht geöffnet werden Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

17 Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz
Grundsätze Öffentlichkeit der Wahl Verbot von Wahlpropaganda / Neutralität Geheime Wahl Verschwiegenheit Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

18 Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz
Grundsätze Wählerverzeichnis Verbindliche Grundlage Wähler, die im Wahlraum wählen, so genannte Urnenwähler Kommunalwahl: Ausschließlich Wähler ohne Wahlschein Europawahl: Wähler ohne Wahlschein sowie Wähler mit einem in Rheinland-Pfalz ausgestellten Wahlschein Wahlscheininhaber Kommunalwahl: Können nur an der Briefwahl teilnehmen Europawahl: Können an der Briefwahl oder an der Urnenwahl teilnehmen Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

19 Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz
Unterscheide Wahlbenachrichtigung / Wählerverzeichnis (eine gemeinsame für EW und KW / ein gemeinsames für EW und KW) Wahlschein / Wahlscheinverzeichnis (getrennt für EW und KW) Stimmzettel Europawahl: weiß; Ortsvorsteher: lila, Ortsbeirat: orange; Gemeinde-/Stadtrat: grau; Orts-/Stadtbürgermeister: blau; Bürgermeister VG: grün; Bürgermeister / Oberbürgermeister: grau; Landrat: rosa; VG-Rat grün; Kreistag: rosa; Bezirkstag: gelb; Mehrheitswahl: weiß Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

20 Wahlbenachrichtigung
Wahlbenachrichtigung (Vorderseite) Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadtverwaltung 1, 2 _______________________________________ Frau/Herr 1, 2 Wahlbenachrichtigung 3 zur Wahl der/des Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers - Bürgermeisterin/Bürgermeisters - Landrätin/Landrats sowie des Ortsbeirats - Gemeinderats - Stadtrats - Verbandsgemeinderats - Kreistags - Bezirkstags 1, 4 am Sonntag, dem _______________________, von 8 bis 18 Uhr und zur etwaigen Stichwahl der/des Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers - Bürgermeisterin/Bürgermeisters - Landrätin/Landrats 1, 4 Sehr geehrte Bürgerin, sehr geehrter Bürger, Sie sind in das Wählerverzeichnis eingetragen und Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

21 Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz
Wahlschein Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

22 Stimmzettel Europawahl
Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

23 Stimmzettel Mehrheitswahl ohne Wahlvorschlag
Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

24 Stimmzettel Mehrheitswahl mit einem Wahlvorschlag
Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

25 Stimmzettel Verhältniswahl
Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

26 Stimmzettel Urwahl mit einem Bewerber
Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

27 Stimmzettel mit mehreren Bewerbern
Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

28 Ablauf der Stimmabgabe
Der Wähler betritt den Wahlraum und zeigt seine Wahlbenachrichtigung vor Der Schriftführer stellt die Wahlberechtigung anhand der Wahlbenachrichtigung und des Eintrags im Wählerverzeichnis fest Der Wähler erhält die Stimmzettel für jede Wahl, zu der er wahlberechtigt ist ACHTUNG: Bei der Mehrheitswahl ohne Wahlvorschlag erhält der Wähler diesen Stimmzettel nur dann, wenn er dies wünscht Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

29 Ablauf der Stimmabgabe
Der Wähler begibt sich mit den Stimmzetteln in die Wahlkabine, kennzeichnet diese dort und faltet jeden Stimmenzettel einzeln nach innen – in der Wahlzelle (!) Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

30 Ablauf der Stimmabgabe
Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat den Stimmzettel nicht ordnungsgemäß gefaltet hat den Stimmzettel mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichnen versehen hat außer dem Stimmzettel noch einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne legen will Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

31 Ablauf der Stimmabgabe
Dem Wähler ist auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, wenn er seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht hat oder zurückgewiesen worden ist Der (alte) Stimmzettel ist im Beisein eines Mitgliedes des Wahlvorstandes zu vernichten ACHTUNG: Das Mitglied des Wahlvorstandes fasst keinen dieser Stimmzettel an! Die Papierschnipsel nimmt der Wähler an sich und behält diese! Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

32 Ablauf der Stimmabgabe
Der Wähler begibt sich an den Wahltisch, nennt seinen Namen und auf Anfrage seine Wohnung. Dabei soll er seine Wahlbenachrichtigung abgeben. Auf Verlangen hat er sich auszuweisen ACHTUNG: Sind bei einer Urwahl mehr als ein Bewerber zugelassen, ist dem Wähler die Wahlbenachrichtigung wieder zurückzugeben – für den Fall einer etwaigen Stichwahl  am (Pfingstsonntag)! Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

33 Ablauf der Stimmabgabe
Der Schriftführer stellt anhand des Wählerverzeichnisses die Wahlberechtigung fest und vermerkt die Stimmabgabe in der dafür vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

34 Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz
Wählerverzeichnis Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

35 Ablauf der Stimmabgabe
Der Wähler legt die Stimmzettel für die Europawahl in die Europawahlurne und die Stimmzettel für die Kommunalwahlen in die jeweilige Kommunalwahlurne, nachdem der Wahlvorsteher oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Wahlvorstandes dies gestattet hat ACHTUNG: Besondere Sorgfalt ist geboten bei den Wählern, die im Falle der Mehrheitswahl ohne Wahlvorschlag (nochmals) einen Stimmzettel für diese Wahl erhalten haben Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

36 Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz
Hausrecht Ausübung im Wahlraum obliegt dem Wahlvorsteher Personen, die die Ruhe und Ordnung im Wahlraum nachhaltig stören, können auf Beschluss des Wahlvorstandes aus dem Wahlraum verwiesen werden Enge Abstimmung mit der Wahlleitung Hinweis: Wer die Ruhe und Ordnung im Wahlraum stört, kann wegen Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) und ggf. Wahlbehinderung (§ 107 StGB) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

37 Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz
Besonderheiten Stimmabgabe behinderter Wähler Hilfsperson bestimmt der Wähler kann auch ein Mitglied des Wahlvorstandes sein Stimmzettelschablone / Europawahl Kinder in der Wahlkabine PartnerIn in der Wahlkabine Vorgehen bei Hinweisen über plötzliche Erkrankung von Wahlberechtigten Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

38 Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz
Besonderheiten Entgegennahme von Wahlbriefen Der Wahlvorstand ist verpflichtet, am Wahltag im Wahlraum eingehende Wahlbriefe entgegenzunehmen Ggf. sind Wahlbriefe an die zuständigen (Brief)Wahlvorstände weiterzuleiten Information an die Wahlleitung Wähler erscheint mit Briefwahlunterlagen und möchte per Urnenwahl wählen nur im Falle der Europawahl gegen Aushändigung des Wahlscheins – es erfolgen keine Vermerke im Wählerverzeichnis! im Falle der Kommunalwahlen kann der Wähler seine Briefwahlunterlagen in der Wahlkabine ausfüllen und den verschlossenen Wahlbrief dem Wahlvorstand aushändigen – es erfolgen keine Vermerke im Wählerverzeichnis! Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

39 Feststellung des Briefwahlergebnisses
Feststellung des Briefwahlergebnisses Europawahl Briefwahlvorstände nur für die Europawahl Keine Sache der „Kommunalen“! Feststellung des Briefwahlergebnisses Kommunalwahlen Briefwahlvorstände nur für die Kommunalwahlen oder mit der Feststellung des Briefwahlergebnisses beauftragte allgemeine Stimmbezirke Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

40 Zulassung der Wahlbriefe – Vor Öffnung der Wahlurne!
Ein Mitglied des Wahlvorstands öffnet die Wahlbriefe einzeln entnimmt ihnen Wahlschein und Stimmzettelumschlag und übergibt den Wahlschein dem Schriftführer, den Stimmzettelumschlag dem Wahlvorsteher Der Schriftführer sucht den Namen des Wählers im Wahlscheinverzeichnis Hat der Schriftführer den Namen des Wählers gefunden, entnimmt der Wahlvorsteher dem Stimmzettelumschlag die Stimmzettel und legt diese uneingesehen in gefaltetem Zustand in die (zuständige) Kommunalwahlurne Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

41 Zulassung der Wahlbriefe – Vor Öffnung der Wahlurne!
Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe zu jeder Wahl im Wahlscheinverzeichnis Sofern der Name des Briefwählers nicht im Wahlscheinverzeichnis enthalten ist, wird er nachgetragen und ein entsprechender Vermerk angebracht Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

42 Wahlscheinverzeichnis
Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

43 Zulassung der Wahlbriefe – Vor Öffnung der Wahlurne!
Die Wahlscheine werden gesammelt Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

44 Zulassung der Wahlbriefe – Vor Öffnung der Wahlurne!
Enthält ein unbeanstandeter Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel für dieselbe Wahl, einen Stimmzettel, der das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdet, oder den Stimmzettel für eine Wahl, zu der der Briefwähler laut Wahlschein nicht wahlberechtigt ist, so ist der Wahlbrief hinsichtlich der beanstandeten Stimmzettel zurückzuweisen. Bei zurückgewiesenen oder fehlenden Stimmzetteln oder bei leerem Stimmzettelumschlag erfolgt hinsichtlich dieser Wahlen kein Vermerk im Wahlscheinverzeichnis – Diese Unterlagen sind der WAHLNIEDERSCHRIFT beizufügen! ACHTUNG: Dieses Verfahren gilt für Wahlvorstände allgemeiner Stimmbezirke, denen bis 50 Wahlbriefe übergeben sind. Das Verfahren hat sich in der Praxis bewährt! Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

45 Zulassung der Wahlbriefe – Zurückweisungsgründe – § 39 Abs. 1 KWG
Der Wahlbrief ist nicht bis 18 Uhr eingegangen HINWEIS: Gehen bei einem unzuständigen Wahlvorstand Wahlbriefe bis 18 Uhr ein, ist umgehend die Gemeindeverwaltung zu informieren. Diese besorgt den Wahlbrief zum zuständigen Wahlvorstand und kündigt dies dem Wahlvorstand an Gehen bei der Gemeindeverwaltung Wahlbriefe bis 18 Uhr ein, informiert diese den zuständigen Wahlvorstand und besorgt den Wahlbrief dort hin Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

46 Zulassung der Wahlbriefe – Zurückweisungsgründe – § 39 Abs. 1 KWG
Dem Wahlbriefumschlag liegt kein oder kein gültiger Wahlschein bei HINWEIS: Dem Wahlvorstand ist es untersagt, nach Wahlunterlagen zu suchen! Dem Wahlbriefumschlag ist kein amtlicher Stimmzettelumschlag (mit Stimmzettel) beigefügt Der Wahlbriefumschlag ist nicht verschlossen Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

47 Zulassung der Wahlbriefe – Zurückweisungsgründe – § 39 Abs. 1 KWG
Der Wahlbriefumschlag enthält mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine Der Wähler oder die Hilfsperson hat die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

48 Versicherung an Eides statt
Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

49 Zulassung der Wahlbriefe – Zurückweisungsgründe – § 39 Abs. 1 KWG
Der Wahlschein ist als nicht amtlich hergestellt erkennbar Ein Stimmzettelumschlag ist benutzt worden, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den Übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält Die Einsender dieser Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben Die Stimme eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor oder an dem Wahltag stirbt, seine Wohnung aus dem Wahlgebiet oder Wahlbereich verlegt oder sein Wahlrecht verliert Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

50 Zulassung der Wahlbriefe – Verfahren bei Zurückweisung
Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder über die ganze oder teilweise Zurückweisung Der von der Zurückweisung betroffene Inhalt des Wahlbriefs ist in den Wahlbriefumschlag zurückzustecken. Der Einsender eines ganz oder teilweise zurückgewiesenen Wahlbriefs wird bezüglich der betroffenen Wahl nicht als Wähler gezählt; seine Stimme gilt als nicht abgegeben Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

51 Zulassung der Wahlbriefe – Verfahren bei Zurückweisung
Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen oder zurückgewiesenen Wahlbriefe ist für jede Wahl zu ermitteln und in die zugehörige Wahlniederschrift einzutragen Der Wahlbriefumschlag eines ganz oder teilweise zurückgewiesenen Wahlbriefs ist mit dem betroffenen Inhalt auszusondern, zu verschließen, mit einem Vermerk zu versehen, bei verbundenen Wahlen unter Angabe der jeweiligen Wahl, und fortlaufend zu nummerieren Die nummerierten Wahlbriefe sind in verbandsfreien Gemeinden der WAHLNIEDERSCHRIFT für die Gemeinderatswahl, in Ortsgemeinden der WAHLNIEDERSCHRIFT für die Verbandsgemeinderatswahl beizufügen Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

52 Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz
18:00 Uhr Der Wahlvorsteher gibt den Ablauf der Wahlzeit bekannt, etwa durch die Feststellung „Es ist Uhr. Ich stelle fest, dass die Wahlzeit abgelaufen ist.“ Von da ab dürfen nur noch die Wählerinnen und Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich bereits im Wahlraum befinden. Die Tür zum Wahlraum ist geöffnet zu halten (Grundsatz der Öffentlichkeit). Empfehlenswert ist, dass ein Mitglied des Wahlvorstandes bis zur Feststellung des Wahlvorstehers: „Die Wahlhandlung ist geschlossen“ im Türrahmen verbleibt. Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu ordnen, bis die im Wahlraum anwesenden Wählerinnen und Wähler ihre Stimme abgegeben haben Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

53 Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz
18:00 Uhr Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen, etwa mit der Feststellung „Die Wahlhandlung ist geschlossen!“ Spätestens jetzt werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt, verpackt und an einem dafür vorgesehenen Ort im Wahlraum bis zur Beendigung der Tätigkeit des Wahlvorstandes vorübergehend aufbewahrt Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

54 Europawahl - Ergebnisermittlung
Der Wahltisch muss von jeglichen Unterlagen frei geräumt sein Dann erst wird die Europawahlurne geöffnet. Ihr Inhalt wird vollständig auf den frei geräumten Wahltisch geleert Alle Wahlvorstandsmitglieder überzeugen sich davon, dass die Europawahlurne leer ist Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

55 Europawahl - Ergebnisermittlung
Anschließend werden alle überflüssigen Unterlagen in die zuvor geleerte Wahlurne gelegt / auch nicht mehr benötigte Unterlagen der Kommunalwahl – Merke: Was nicht mehr gebraucht wird (immer!) „aus den Füßen“ schaffen und sicher aufbewahren! Die Wahlurne wird wieder verschlossen. Je einen der in der Regel zwei vorhandenen Schlüssel nehmen der Wahlvorsteher und der stellvertretende Wahlvorsteher in Verwahrung Sodann erfolgt die Zählung der Wähler Danach erfolgt die Zählung der Stimmen Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

56 Europawahl - Zählung der Wähler
Gezählt werden die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und ggf. die eingenommenen Wahlscheine einerseits und die Stimmzettel andererseits Beide Werte müssen übereinstimmen! Ggf. muss nachgezählt werden. Einmal reicht! Sofern keine Übereinstimmung der beiden Werte festgestellt werden kann, ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die Zahl der Stimmzettel ist dann die Zahl der Wähler! Danach erfolgt die Zählung der Stimmen Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

57 Europawahl - Zählung der Stimmen
Drei Stapel sind zu bilden nach Wahlvorschlägen getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Stimmen zweifelsfrei gültig für die jeweiligen Wahlvorschläge abgegeben worden sind einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln einen Stapel mit Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

58 Europawahl - Abschlussarbeiten
Im Anschluss an die Feststellungen gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mündlich bekannt Danach erfolgt die Schnellmeldung Fertigung und Unterzeichnung der Niederschrift – Merke: Keine Blankounterschriften! Verpacken der Wahlunterlagen und Ausstattungsgegenstände der Europawahl – HINWEIS: Verwahren in der Europawahlurne Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

59 Kommunalwahlen – Reihenfolge der Ergebnisermittlung
Die Ergebnisse der Kommunalwahlen in der folgenden Reihenfolge ermittelt: Urwahlen (Landrat, Oberbürgermeister/Bürgermeister, Stadt-/Ortsbürgermeister, Ortsvorsteher) Vertretungsorgane (Bezirkstag, Kreistag, Stadtrat/Gemeinderat/Verbandsgemeinderat, Ortsgemeinderat/Stadtrat, Ortsbeirat) Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

60 Kommunalwahlen - Arbeitsgruppen
Der Wahlvorstand kann für einzelne Vorgänge aus seiner Mitte Arbeitsgruppen bilden, wenn Sicherheit und Zuverlässigkeit bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gewährleistet sind. Die Bildung von Arbeitsgruppen ermöglicht die gleichzeitige Stimmenzählung verschiedener Wahlen. Die Arbeitsgruppen können so die Stimmen verschiedener Wahlen gleichzeitig zählen (z. B. Arbeitsgruppe 1: Kreistagswahl; Arbeitsgruppe 2: Verbandsgemeinderatswahl; Arbeitsgruppe 3: Gemeinderatswahl) Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

61 Kommunalwahlen – Vorbemerkungen Ergebnisermittlung
Bevor mit der Ermittlung des Wahlergebnisses begonnen werden kann, muss über die Zulassung der Wahlbriefe vollständig entschieden sein – Achtung: auf die von der Gemeindeverwaltung noch angekündigten Wahlbriefe muss ggf. gewartet werden! Der Wahltisch muss von jeglichen Unterlagen frei geräumt sein Hinweis: Überflüssige Kommunalwahlunterlagen liegen bereits in der Europawahlurne! Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

62 Kommunalwahlen – Vorbemerkungen Ergebnisermittlung
Für jede Wahl gilt Dann erst wird die (zuständige) Wahlurne geöffnet. Ihr Inhalt wird vollständig auf den frei geräumten Wahltisch geleert Alle Wahlvorstandsmitglieder überzeugen sich davon, dass die (zuständige) Wahlurne leer ist Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

63 Kommunalwahlen – Vorbemerkungen Ergebnisermittlung
Die Wahlurne wird wieder verschlossen. Je einen der in der Regel zwei vorhandenen Schlüssel nehmen der Wahlvorsteher und der stellvertretende Wahlvorsteher in Verwahrung Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

64 Kommunalwahlen – Vorbemerkungen Ergebnisermittlung
Sodann erfolgt die Zählung der Wähler Danach erfolgt die Zählung der Stimmen Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

65 Urwahlen – Zählung der Wähler
Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis + Stimmabgabevermerke im Wahlscheinverzeichnis = Zahl der Stimmzettel = Zahl der Wähler Beide Werte müssen übereinstimmen. Ggf. muss nachgezählt werden. Einmal reicht! Sofern keine Übereinstimmung der beiden Werte festgestellt werden kann, ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die Zahl der Stimmzettel ist dann die Zahl der Wähler! Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

66 Urwahlen – Zählung der Stimmen
Drei Stapel sind zu bilden Stimmzettel getrennt nach gekennzeichnetem Wahlvorschlag, im Falle nur eines Wahlvorschlags nach den „Ja“- und „Nein“-Stimmen Ungekennzeichnete Stimmzettel Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben Je zwei Beisitzer zählen unter gegenseitiger Kontrolle die ihnen vom Wahlvorsteher zugewiesenen gleichlautenden Stimmzettel sowie die ungekennzeichneten Stimmzettel. Das Ergebnis ist in die Wahlniederschrift einzutragen Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

67 Urwahlen – Zählung der Stimmen
Danach entscheidet der Wahlvorstand über die ausgesonderten Stimmzettel. Der Wahlvorsteher vermerkt die Entscheidung auf der Rückseite des Stimmzettels. Das Ergebnis ist in die Wahlniederschrift einzutragen. Die Stimmzettel sind mit laufenden Nummern zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen Der Schriftführer ermittelt aus den Eintragungen in der Wahlniederschrift das Ergebnis der Urwahl Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

68 Urwahlen – Ungültige Stimmabgabe
Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn der Stimmzettel als nicht amtlich hergestellt erkennbar oder für ein anderes Wahlgebiet gültig ist, keine Kennzeichnung enthält, den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt, einen Zusatz oder Vorbehalt enthält Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel gegenüber einer Person, die der Wähler wählen will, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält, hinsichtlich dieser Person Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

69 Kennzeichnung des Wählerwillens
Der Wählerwille ist durch auf den Stimmzettel gesetzte Kreuze oder auf andere Weise eindeutig kenntlich zu machen Die Form der Kennzeichnung ist dem Wähler überlassen Der Kennzeichnung durch ein Kreuz (+ oder x) im aufgedruckten Kreis als Regelfall ist jede andere Art eindeutiger − und hinzuzufügen ist neutraler − Kenntlichmachung im und außerhalb des Stimmabgabefeldes gleichgestellt z. B. „!“ oder die Angabe „Ja“ oder „Nein“. Als andere Art der Kennzeichnung werden z. B. Doppelkreuz, Abhaken, Punkt, einfacher Strich, Anstreichen, Anbringung eines zusätzlichen Kreises oder Umrandung oder Bemalung des Vorschlagfeldes genannt. Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

70 Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz
… Anlass zu Bedenken Maßgeblich bei der Frage der Gültigkeit einer Stimmabgabe ist, dass der Wähler seine Wahlentscheidung zweifelsfrei deutlich gemacht hat. Stimmzettel mit zweifelhafter Stimmabgabe sind zum Stapel „… Anlass zu Bedenken geben“ zu nehmen Bei der Smiley-Stimme (☺) gibt es Zweifel dahingehend, ob der Wähler überhaupt ernsthaft seine Stimme abgeben wollte. Mit einem Smiley kann keine Stimme abgegeben werden (emotionale Regung) Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

71 Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz
… Anlass zu Bedenken Der Wahlvorstand entscheidet über jeden Stimmzettel einzeln Die Entscheidung ist auf der Rückseite des Stimmzettels zu vermerken: Ergebnis (gültig oder gültig) und Abstimmungsergebnis Diese Stimmzettel sind der WAHLNIEDERSCHRIFT beizufügen Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

72 Urwahl - Abschlussarbeiten
Im Anschluss an die Feststellungen gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis mündlich bekannt Danach erfolgt die Schnellmeldung Fertigung und Unterzeichnung der Niederschrift – Keine Blankounterschriften Verpacken der Wahlunterlagen und Ausstattungsgegenstände der Urwahl – HINWEIS: Verwahren in der (Ur)Wahlurne Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

73 Verhältniswahl / Mehrheitswahl
Zählung der Wähler Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis + Stimmabgabevermerke im Wahlscheinverzeichnis = Zahl der Stimmzettel = Zahl der Wähler Beide Werte müssen übereinstimmen. Ggf. muss nachgezählt werden. Einmal reicht! Sofern keine Übereinstimmung der beiden Werte festgestellt werden kann, ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die Zahl der Stimmzettel gilt dann als Zahl der Wähler! Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

74 EDV Einsatz – Bildung von Auszählungsgruppen
Bei der Zählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung ist mindestens eine Arbeitsgruppe (Auszählungsgruppe) zu bilden Zuständig für die Bildung ist der Wahlvorsteher Mitglieder können nur Wahlvorstandsmitglieder sein Die Auszählungsgruppe besteht aus mindestens 3 Personen Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

75 EDV Einsatz – Bildung von Auszählungsgruppen
Der Wahlvorsteher kann nicht Mitglied einer Auszählungsgruppe sein, er kontrolliert den Auszählungsvorgang Der Wahlvorsteher kann ein weiteres Mitglied bestimmen, das ebenfalls den Auszählungsvorgang überwacht (Auszählungsvorstand); werden mehr als zwei Auszählungsgruppen gebildet, hat er eine solche Anordnung zu treffen Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

76 EDV Einsatz – Bildung von Auszählungsgruppen
Bei maximal elf Mitgliedern des Wahlvorstandes können also bis zu drei Auszählungsgruppen gebildet werden. Der Auszählungsgruppe können zur Unterstützung ihrer Aufgabenerledigung (zusätzliche) Hilfskräfte bereitgestellt werden. Die Hilfskräfte sind nicht Mitglieder der Auszählungsgruppe. Die Auszählungsgruppe bleibt für ihre Aufgabenerfüllung uneingeschränkt verantwortlich Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

77 EDV Einsatz – Bildung von Auszählungsgruppen
Erfassung der Stimmen Zählung der Stimmen Ermittlung des Wahlergebnisses Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

78 Verhältniswahl / Mehrheitswahl mit einem Wahlvorschlag
Vier Stapel sind zu bilden Stimmzettel, in deren Kopfleiste ein Wahlvorschlag gekennzeichnet ist und die die unveränderte Annahme des Wahlvorschlags enthalten, jeweils nach den Wahlvorschlägen getrennt (Stapel Nr. 1) Stimmzettel, die keine Kennzeichnung enthalten oder sonst offensichtlich ungültig sind (Stapel Nr. 2) Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben – diesem Stapel sind auch die Stimmzettel mit ungültigen Stimmabgaben beizufügen (Stapel Nr. 3) die übrigen Stimmzettel (Stapel Nr. 4) Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

79 Verhältniswahl / Mehrheitswahl mit einem Wahlvorschlag
Vorbereitung des Einsatzes elektronischer Datenverarbeitung Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter müssen die Übereinstimmung des öffentlich bekannt gemachten Programms mit dem installierten Programm zur Stimmenauszählung sowie dessen Funktionsfähigkeit festgestellt haben jeder PC jeder mobile Datenträger Fünf Stimmzettel sind aus dem Stapel Nr. 4 zu entnehmen Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

80 Verhältniswahl / Mehrheitswahl mit einem Wahlvorschlag
Nach der Erfassung des fünften Stimmzettels erfolgt der Ausdruck der Ergebnisliste, die mit diesen Stimmzetteln als Anlage der Wahlniederschrift beizufügen sind Nach der Erfassung des fünften Stimmzettels und dem Ausdruck der Ergebnisliste erfolgt eine programmseitige Rückfrage, ob das Programm korrekt arbeitet Lautet die Antwort „Ja“, dann wird in die Maske zur Stapelerfassung „gesprungen“ Lautet die Antwort „Nein“, wird das Programm mit einem entsprechenden Hinweis programmseitig beendet; es kann dann nur noch die Wahlniederschrift ausgedruckt werden Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

81 Verhältniswahl / Mehrheitswahl mit einem Wahlvorschlag
Stapel Nr. 1 − unveränderte Annahme des Wahlvorschlags Zählung der Stimmabgaben für jeden Wahlvorschlag getrennt Laute Ansage der so ermittelten Zahlen für jeden Wahlvorschlag getrennt Erfassung der Stimmzettel und der ermittelten Zahlen, Stapelerfassung Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

82 Verhältniswahl / Mehrheitswahl mit einem Wahlvorschlag
Hinweis: In den folgenden Beispielen ist die Stimmabgabe des Wählers mit blauen Kreuzen, die programmseitig vorgenommenen Auswertungen sind mit roten Kreuzen ausgebracht Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

83 Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

84 Verhältniswahl / Mehrheitswahl mit einem Wahlvorschlag
Stapel Nr. 4 − übrige Stimmzettel Erfassung in beliebiger Reihenfolge Einzelne Nummerierung der Stimmzettel. Das Programm teilt jedem Stimmzettel eine fortlaufende Nummer zu, die auf dem jeweiligen Stimmzettel einzutragen ist Laute Ansage für jeden Stimmzettel getrennt, wie viele Stimmen für die jeweiligen Wahlvorschläge, Bewerber und eingetragenen wählbaren Personen (bei der Mehrheitswahl) abgegeben worden sind Laute Wiederholung dieser Angaben und Eingabe in das Programm Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

85 Verhältniswahl / Mehrheitswahl mit einem Wahlvorschlag
Stapel Nr. 4 − übrige Stimmzettel Überprüfung der ordnungsgemäßen Eingabe durch mindestens ein drittes Mitglied der Auszählungsgruppe Aussonderung, Übergabe und Verwahrung der Stimmzettel nach Stapel Nr. 2 und Stapel Nr. 3 Anzeige der eingegebenen Stimmen auf einem Bildschirm für die Öffentlichkeit Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

86 Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

87 Verhältniswahl / Mehrheitswahl mit einem Wahlvorschlag
Stapel Nr. 2 − keine Kennzeichnung oder sonst offensichtlich ungültig Prüfung der Stimmzettel durch den Wahlvorsteher oder seinen Stellvertreter Ansage, dass die Stimmabgaben ungültig sind und Eingabe der Zahl der ungültigen Stimmen in das Programm Im Übrigen Erfassung der Stimmen Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

88 Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

89 Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

90 Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

91 Verhältniswahl / Mehrheitswahl mit einem Wahlvorschlag
Stapel Nr. 3 − Stimmzettel mit ungültiger Stimmabgabe und Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben Entscheidung des Wahlvorstandes über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmabgaben Bekanntgabe der Entscheidung durch den Wahlvorsteher und Vermerk auf der Rückseite des Stimmzettels (Entscheidung, Gründe und Abstimmungsergebnis) Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

92 Verhältniswahl / Mehrheitswahl mit einem Wahlvorschlag
Stapel Nr. 3 − Stimmzettel mit ungültiger Stimmabgabe und Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben Erfassung der gültigen Stimmabgaben Erfassung der ungültigen Stimmzettel und der Stimmzettel mit ungültigen Stimmabgaben Die Stimmzettel sind auszusondern und der WAHLNIEDERSCHRIFT beizufügen Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

93 Stimmzettel mit ungültiger Stimmabgabe
Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

94 Stimmzettel mit ungültiger Stimmabgabe
Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

95 Mehrheitswahl ohne Wahlvorschlag
Aussonderung der Stimmzettel die keine Kennzeichnung oder offensichtlich ungültige Stimmabgaben enthalten Anlass zu Bedenken geben Erfassung der übrigen Stimmzettel Erfassung der Stimmzettel, die keine Kennzeichnung oder offensichtlich ungültige Stimmabgaben haben Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

96 Mehrheitswahl ohne Wahlvorschlag
Erfassung der Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben und der Stimmzettel mit ungültigen Stimmabgaben Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

97 Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz
Stichproben Ziehen einer bestimmten Anzahl von Stimmzetteln aus dem Stapel Nr. 4 – übrige Stimmzettel nicht die 5 Testeingaben! Eintragung der Anzahl und Ergebnisse der durchgeführten Stichproben in die Wahlniederschrift Einfache Fälle! Beispiele Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

98 Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

99 Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

100 Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

101 Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

102 Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

103 Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

104 Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

105 Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

106 Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz
Abschlussarbeiten Nach Beendigung der Erfassung der Stimmen Erstellung des Ausdrucks mit den Feststellungen des endgültigen Wahlergebnisses durch das Programm Unterzeichnung des Ausdrucks durch den Wahlvorstand Mündliche Bekanntgabe der Ergebnisse durch den Wahlvorsteher Schnellmeldung Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

107 Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz
Abschlussarbeiten Mobiler Datenträger mit Stimmenauszählprogramm in einem mit den Stimmbezirksdaten gekennzeichneten Umschlag legen Umschlag versiegeln Wahlvorsteher übergibt diesen an die Gemeindeverwaltung Übergabe ist in der Wahlniederschrift einzutragen Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

108 Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz
Niederschrift Der Wahlniederschrift sind beizufügen die Stimmzettel und Wahlumschläge, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand und der Briefwahlvorstand besonders beschlossen hat bei der Kommunalwahl die Wahlbriefe, die der Wahlvorstand oder der Briefwahlvorstand ganz oder teilweise zurückgewiesen hat. Die nummerierten Wahlbriefe sind in verbandsfreien Gemeinden der Wahlniederschrift für die Gemeinderatswahl, in Ortsgemeinden der Wahlniederschrift für die Verbandsgemeinderatswahl beizufügen ggf. die Zähllisten Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

109 Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz
Niederschrift Der Wahlniederschrift sind im Fall der Zählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung beizufügen die Niederschrift über die Durchführung und das Ergebnis der Überprüfungen der Vorbereitungsmaßnahmen die Niederschrift über die Übergabe des versiegelten Umschlags mit dem mobilen Datenträger an den Wahlvorsteher der Ausdruck mit der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

110 Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz
Abschlussarbeiten Danach erfolgt die Schnellmeldung Fertigung und Unterzeichnung der Niederschrift – keine Blankounterschriften! Verpacken der Wahlunterlagen und sonstigen Ausstattungsgegenstände der Kommunalwahlen – HINWEIS: Verwahren in der Wahlurne Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz

111 Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz
Ende Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Burkhard Höhlein, GStB Rheinland-Pfalz


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