Europäische Beschlagsnormen – verbindlich, unverbindlich oder freiwillig Beispiel: DIN EN 1125 und DIN EN 179 Dipl.-Ing. Stephan Schmidt GF Fachverband.

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Europäische Beschlagsnormen – verbindlich, unverbindlich oder freiwillig Beispiel: DIN EN 1125 und DIN EN 179 Dipl.-Ing. Stephan Schmidt GF Fachverband Schloss- und Beschlagindustrie e. V.

Wie kommt es zu europäischen Normen? Am 21.12.1988 wurde die Richtlinie 89/106/EWG des europäischen Rates „....zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte“ erlassen Die Richtlinie bzw. das nationale Gesetz trägt den Titel: „Gesetz über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-vorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte und anderer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften“ (BauPG)

Das europäische Normungsinstitut CEN CEN ist der Zusammenschluss der in Europa tätigen nationalen Normungsinstitute wie DIN, AFNOR, BSI,... CEN normt bei Beauftragung jedes beliebige Produkt CEN-Normen sind europäische Normen und werden von den nationalen Normungsorganisationen übernommen gemäß vertraglicher Vereinbarung

CEN hat mit der EU, der Kommission oder sonst einer europäischen Stelle nichts zu tun. Die Kommission wählt Normen aus, für welche sie ein Mandat erteilt. Nur diese Normen führen zu einem CE-Zeichen.

Beispiel: DIN EN 179 / DIN EN 1125 EN 179 Notausgangsverschlüsse mit Drücker oder Stoßplatte EN 1125 Paniktürverschlüsse mit horizontaler Betätigungsstange Wurden in CEN TC 33 WG 4 TG 10 erarbeitet Die Normen sind mandatiert Die Kommission hat das Konformitätsnachweisverfahren 1, also das höchste Verfahren festgelegt mit Eigen- und Fremdüberwachung

Konformitätsnachweisverfahren: Von der Kommission der EU festgelegtes Verfahren zum Nachweis der Übereinstimmung – aber nur für einzelne Eigenschaften der europäischen Norm. Hierbei werden 4 Stufen des Nachweisverfahrens unterschieden, bei den Verfahren 1-3 ist eine notifizierte Stelle (NB) beteiligt: Stufe 1 (1+): NB: Erstprüfung, Erstinspektion des Werkes, laufende Überwachung mit Beurteilung WPK (bei 1+ : zusätzl. Stichprobenprüfung) Hersteller: Probenprüfung nach Prüfplan, WPK

Konformitätsnachweisverfahren: Stufe 2 (2+): NB: Erstinspektion des Werkes (bei 2+ : zusätzl. laufende Überwachung mit Beurteilung WPK) Hersteller: Erstprüfung des Produktes, WPK (bei 2+ : zusätzl. Probenprüfung nach Prüfplan) Stufe 3: NB: Erstprüfung des Produktes Hersteller: WPK Stufe 4: Hersteller: Erstprüfung des Produktes, WPK

Beispiel: DIN EN 179 / DIN EN 1125 Die Normen wurden im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaft veröffentlicht (14.12.2002) mit entsprechenden Fristen für eine CE-Markierung (01.04.2003). Nach dem europäischen Recht ist jeder Hersteller verpflichtet, nur noch Produkte entsprechend dieser Norm herzustellen und in den Verkehr zu bringen. Einzelnen Prüfinstituten wurde die Anerkennung erteilt, diese Produkte zu prüfen und ein Übereinstimmungs-zertifikat zu erstellen.

In Deutschland sind 3 Stellen anerkannt eine davon ist das Prüfinstitut Velbert PIV (Notified Body)

Anstrengungen der Hersteller Viele Hersteller haben in Deutschland große Anstrengungen unternommen, diese Anforderungen zu erreichen. Die Besonderheit in Deutschland ist dabei, dass Schlösser und Beschläge von unterschiedlichen Herstellern geliefert werden. Es erfolgten lange und intensive Diskussionen mit den Baubehörden, dass eine getrennte Lieferung der Produkte vorgenommen werden kann, wenn diese zusammen geprüft worden sind.

Nun kommen die Probleme: Die deutsche Bauaufsicht führt eine Liste - Bauregelliste A - der nationalen Normen, welche zur Erfüllung der baurechtlichen Anforderungen benötigt werden. Hierbei legt diese die reguläre Überwachung und die anzuwendenden Verfahren bei einer Abweichung von der Norm fest. Für europäische Normen wird Liste B geführt. In Anhängen dazu werden national einzelne Stufen und Klassen festgelegt.

Die deutsche Bauaufsicht vertritt den Standpunkt: europäische Normen regeln nur den Handel, nicht aber die Verwendung Existierende nationale Regelungen nehmen auf DIN EN 179 und DIN EN 1125 keinen Bezug, die Forderung an Fluchtwege lautet lediglich: Türen müssen leicht und in voller Breite zu öffnen sein. Somit sieht die Bauaufsicht keine Notwendigkeit, die Verwendung der Produkte nach DIN EN 179 und DIN EN 1125 zu fordern

Bei Brandschutztüren wird unverändert die bauaufsichtliche Zulassung gefordert mit Einzelprüfung Andere Länder sehen diesen Sachverhalt völlig anders und schreiben die Anwendung der Produkte vor bis hin zu einer Nachrüstpflicht. Aktuell sollen die Normen DIN EN 179 und DIN EN 1125 aus der Bauregelliste gestrichen werden, da diese zur Erreichung der nationalen Schutzziele nicht benötigt werden.

Folgen: Die Behauptung, die Verwendung der Produkte sei gesetzlich (bauordnungsrechtlich) vorgeschrieben, ist falsch. Unabhängig hiervon gilt das zivile Recht: Die Produkte sind existent und Stand der Technik, jeder Anwender ist gut beraten, wenn er diese Produkte berücksichtigt. Hierzu hat der Fachverband eine Stellungnahme der Rechtsanwältin Prof. Dr. P. Kirberger eingeholt.

Folgen: Die unbestimmten Rechtsbegriffe und ihre Dreistufigkeit Allgemein anerkannte Regeln der Technik Stand der Technik Stand von Wissenschaft und Technik DIN-Normen müssen nicht zwangsläufig angewendet werden BGH-Urteil: … werden erst verbindlich, wenn in Gesetzen oder Verordnungen auf sie verwiesen wird. Auf den allg. anerkannten Stand der Technik wird in LBOs, VOB und der Rechtssprechung hingewiesen.

Verschiedene Stufen Europäischer Normen: CEN-Norm ohne Mandat CEN-Norm mit Mandat nur für einzelne Eigenschaften Konformitätsnachweisverfahren CE-Kennzeichnung CE-Zeichen ist kein Qualitätszeichen !!! Übernahme in Bauregelliste mit Ergänzungen ohne Ergänzungen oder keine Übernahme in BRL

Zusammenfassung: Das deutsche Baurecht erschwert die Anwendung der Produkte und verwirrt alle Beteiligten. Baurecht ist in Deutschland sogar Ländersache, der Schritt zu Europa bleibt aus. Jeder Hersteller, Planer und Verarbeiter ist gut beraten, alle gültigen Normen zu beachten.