Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

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 Präsentation transkript:

Initiative für soziale Gerechtigkeit in Zusammenarbeit mit Manfred Brauch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Mitglied bei ver.di und IG BAU Salierstr. 25 65189 Wiesbaden Tel. 0611-450-1796

Eingliederungsvereinbarung nach SGB II

Eingliederungsvereinbarung § 35 Abs. 4 SGB III Kein öffentlich-rechtlicher Vertrag Weigerung des Vertragsabschlusses oder Nichtwahrnehmung der Pflichten kann zum Leistungswegfall führen, § 38 Abs. 2 i.V.m. § 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III ! § 15 SGB II Öffentlich-rechtlicher Vertrag nach § 53 Abs.1 S.2 SGB X (str.) Normsetzende öffentl.-rechtl. Handlungsform sui generis (Spellbrink RiBSG) „es handelt sich um hoheitliches Handeln,das in die äußere Form einer Vereinbarung gekleidet ist“

Abschluss Vorherige Teilnahmepflicht an sog. Profiling Marktkunden=uneingeschränkt vermittelbar Beratungskunden Betreuungskunden=mittelfristig nicht zu vermitteln Bestehen berechtigte Einwände gegen Beurteilung kann Abschluss abgelehnt werden § 83 SGB X Auskunftsanspruch auf Antrag

Abschluss Bedenkzeit: Recht auf Überprüfung von fachkundiger Stelle vor Unterzeichnung z.B. 8 Tage, vergl. LSG Berlin-Brandenburg L 10 B 1293/05 AS ER Weigerung = ernstlich und endgültig Liegt nicht schon vor bei Gegenentwurf einer ausgewogenen Eingliederungsvereinbarung vergl. Hess. LSG L7 AS 107/ 06 ER

Endgültige Weigerung § 15 Abs.1 Satz 5 SGB II = Regelungsanordnung per Verwaltungsakt daneben: § 31 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGBII =Absenkung der Leistung um 30% Verfassungsrechtliche Bedenken setzt rechtmäßiges Angebot voraus Wichtiger Grund zur Weigerung

LSG B.-Württemberg Beschluss vom 22.01.2007L 13 AS 4160/06 ER-B „ Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande und erlässt der Träger deshalb einen Eingliederungsbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II, ist der im Wesentlichen gleiche Zweck wie eine Eingliederungsvereinbarung erreicht; eine Absenkung wegen Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung kann daher nicht mehr verfügt werden. Dies gilt auch dann, wenn der nicht für sofort vollziehbar erklärte Eingliederungsbescheid mit Widerspruch angefochten ist, welcher aufschiebende Wirkung nach § 86 Abs. 1 SGG hat.“

Inhalt der Vereinbarung Leistungen ; §§ 15 Abs.1 Nr.1, 16 SGB II Siehe Checkliste Vorsorglich Leistungsantrag stellen Pflicht zur Teilnahme am Profiling, § 2 SGB II Kann-Leistung steht im Ermessen des Leistungsträgers

Rechtsbegriffe „soll“ = in der Regel „muss“, Ausnahme in begründeten Ausnahmefällen „kann“ = gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum

„kann“ Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde Nur ausnahmsweise Anspruch auf eine bestimmte Leistung, wenn sich das Ermessen der Behörde auf „0“ reduziert hat

§ 3 SGB II Leistungsgrundsätze Abs. 1 „Erforderlichkeit“ = unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist (kein Ermessen) Abs.1 Nr. 1 – 4 = allgemeine Belange, die im Rahmen der Ermessensausübung auf der Rechtsfolgenseite zu berücksichtigen sind

§ 3 SGB II Leistungsgrundsätze Abs. 2 : str., ob ein subjektiv-öffentliches Recht auf Tätigwerden (einklagbar) oder lediglich bloßer „Programmsatz“ Abs. 3 Subsidiaritätsgrundsatz

Gerichtliche Überprüfbarkeit/ Ermessensfehler Nichtgebrauch Ermessensspielraum übersehen Abweichungsmöglichkeiten von Verwaltungsvorschriften verkannt Überschreiten von Ermessensgrenzen Wahl einer unzulässigen Rechtsfolge Verhältnismäßigkeit/ Grundrechte

Gerichtliche Überprüfbarkeit/ Ermessensfehler Ermessensfehlgebrauch Begründungsmangel Verwertung falscher Tatachen Sachfremde Erwägungen Verstoß gegen Art. 3 I GG Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung

Rechtsmittel bei Ermessensentscheidungen Widerspruch (sofern Verwaltungsakt ) Klage gegen Widerspruchsbescheid Verpflichtungsklage in Form der Vornahmeklage (wenn Ermessensreduktion auf „0“ ) Bescheidungsklage ( Verpflichtet die Behörde zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts)

Inhalt der Vereinbarung Bewerbungskosten bis 260 €/ Jahr pro Bewerbung 5 € pauschal Reisekosten z.B. zu Vorstellungsgesprächen höchstens 130 € je Einzelfahrt Ausrüstungsbeihilfe (Arbeitskleidung) bis 260 € Umzugskostenbeihilfe bis 4.500 €

Inhalt der Vereinbarung Trainingsmaßnahmen/ Praktikum Bildungsgutschein Weiterbildung ABM 1 €-Job Eigenbemühung und deren Nachweis

Trainingsmaßnahme Bewerbungstraining Beratung über Arbeitsplatzsuche Dauer: 2 Wochen Vermittlungen von Kenntnissen zur Erleichterung der Vermittlung des Abschlusses einer Aus- oder Weiterbildung Dauer: 8 Wochen

Trainingsmaßnahme Betriebliches Praktikum Höchstens 8 Wochen Arbeitsschutzvorschriften und BUrlG gelten zumindest analog Verbot des § 51 SGB III Verbot des Art. 87 EG-Vertrag Beihilfeverbot: keine kostenlose Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere von ausgebildeten Fachkräften VO (EG) Nr.1998/2006

Trainingsmaßnahmen Betriebspraktikum Zweck ( DA 48.01 ): Eignung für Besetzung von Arbeitsplätzen Eignung für berufliche Weiterbildungsmaßnahme Überprüfung der Mitwirkung des Kunden am Integrationsprozess Überprüfung der Arbeitsbereitschaft, ~befähigung Abbau geringer, kurzfristiger Qualifikationsdefizite

Trainingsmaßnahmen Betriebspraktikum Anforderung u.a. an Betrieb ( DA 49.13.2 ) Arbeitsrechtliche Bestimmungen müssen eingehalten werden Betreuung, Beaufsichtigung und Anleitung der Teilnehmer durch eine Fachkraft

Trainingsmaßnahmen Teilnehmerbeurteilung § 83 SGB X auf Antrag Auskunftsanspruch Isolierte Klage fraglich Widerspruch und Klage, wenn aufgrund falscher Beurteilung beantragte Maßnahme abgelehnt worden ist

Berufliche Weiterbildung § 77 SGB III Notwendigkeit, § 77 Abs. 2 Fehlende Ausbildung + 3 Jahre beschäftigt Länger als 4 Jahre ungelernte Tätigkeit trotz Ausbildung Geeignetheit des Antragstellers für die konkrete Weiterbildung Berufliche Eingliederung muss möglich sein (keine nur geringe Beschäftigungsmöglichkeit )

Berufliche Weiterbildung § 77 SGB III Vorherige Beratung Fragebogen Evtl. ärztl.-psycholog. Begutachtung Bildungsgutschein = verbindliche Feststellung, dass die Voraussetzungen zur berufl. Weiterbildung vorliegen + Übernahme der Weiterbildungskosten

Berufliche Weiterbildung Bildungsgutschein Bildungsziel Dauer der Ausbildung Regionaler Geltungsbereich Gültigkeitsdauer max. 3 Monate

Berufliche Weiterbildung Weiterbildungskosten Lehrgangskosten Fahrtkosten Pendlerkosten bis max. 476 € Auswärtige Unterbringung 31 €/Tag; max. 340€ / Monat Auswärtige Verpflegung 18€/Tag; max.136/Monat

Berufliche Weiterbildung Weiterbildungskosten Kinderbetreuungskosten (< 15 Jahre) bis 130 €/Monat

Exkurs Art. 12 GG Abs.2: „Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.“

Exkurs Art. 12 GG Abs. 3: „Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.“

Exkurs § 175 StrafvollzugsG: „Der Gefangene ist zu einer Arbeit, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit nicht verpflichtet.“ § 43 Abs. 1 StrafvollzugsG: „ Die Arbeit des Gefangenen wird anerkannt durch Arbeitsentgelt und eine Freistellung von der Arbeit, die auch als Urlaub aus der Haft (Arbeitsurlaub) genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann.“

Arbeitsgelegenheiten Arbeitsvertrag mit Entgelt ABM Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung – 1 € Job

Bundesverfassungsgericht E 22, 180 ff. Die Pflicht zur Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit ist nur solange kein rechtswidriger Arbeitszwang, soweit es sich um ein sozialintegratives Angebot handelt . Je mehr sich dieses von dem Entgeltcharakter löst, desto mehr sind Elemente einer Eingliederungsleistung (Qualifizierung, sozialpädagogische Begleitung ect.) erforderlich

Arbeitsgelegenheit Nachrangig gegenüber Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 1 SGB II (s.o.) Auch während des Bestehens der Arbeitsgelegenheit besteht Vermittlunsgpflicht in den 1. Arbeitsmarkt bzw. Anträge auf Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 sind zu bearbeiten

Arbeitsgelegenheit Prognose: auf absehbare Zeit keine Arbeit auf 1. Arbeitsmarkt > 6 Monate beschäftigungslos, falls keine individuelle Eingliederungshindernisse Keine Rangfolge , aber korrekte Ermessensausübung erforderlich Angabe der Gründe betr. Geeignetheit Haushaltslage kann nur im Rahmen der Auswahl gleichgeeigneter Gelegenheiten herangezogen werden, nicht jedoch für eine generelle Ablehnung

1 € -Job BAG, Urteil v. 26.09.2007 – 5 AZR 857/06 Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung begründen ein von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägtes Rechtsverhältnis und kein Arbeitsverhältnis. Dabei bleibt es auch, wenn die gesetzlichen Zulässigkeitsschranken überschritten werden

1€-Job Ziel/ Zweck Eingliederung in den Arbeitmarkt durch Stärkung der Arbeitsfähigkeit Arbeitsbereitschaftstest ? Gegenleistung für Alg II ? Aufbesserung des Alg II ? verhaltensprägend,sozialpädagogisch ?

1€-job Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen Öffentl. Interesse / Gemeinnützigkeit Zusätzlichkeit Geeignetheit Qualität Verhältnismäßigkeit Bestimmtheit

1€-Job Öffentliches Interesse/ Gemeinnützigkeit Keine Konkurrenz zu Privatunternehmen Vermutung zugunsten von Maßnahmeträgern, die als gemeinnützig anerkannt sind, z.B. Wohlfahrtsverbände, Kirchen, Sportverbände...

1€-Job Zusätzlichkeit, § 261 Abs. 2 Satz 1 SGB III, Liegt nicht vor bei: fehlende Haushaltsmittel Rechtspflicht zur Aufgabenerfüllung vor Ablauf von 2 Jahren Planstellen werden nicht besetzt Arbeit wurde vorher von regulärer Arbeitskraft ausgeübt Erfordernis von Fachqualifikationen

1€-Job Geeignetheit Qualität Abbau psychosozialer Defizite Tagesstrukur, Kommunikation Abbau von Vermittlungshemmnissen Qualität Mindestanforderungs VO Erfahrung, maßnahmegerechte Ausstattung, Fachkräfte

1€-Job Qualität Unterstützung und Erweiterung individueller Fähigkeiten Praktikum vorgesehen Wechsel zu anderen Tätigkeiten vorgesehen

1 €-Job Verhältnismäßigkeit Wochenstundenzahl 20 Std., vergl. SG Ulm 24.04.07 – 11 AS 1219/07 15 Std., vergl. Eicher/ Spellbrink SGB II, 2. Aufl. §16 Rdnr. 228 Max. 30 Std.

1€Job Verhältnismäßigkeit Je höher die Belastung hinsichtlich der Erwerbsbemühung desto geringer die Wochenstunden und umgekehrt

1€-Job Bestimmtheit Umfang, Art, Dauer ( nicht länger als 6 Mo ), Verteilung der Wochenarbeitszeit, Höhe der Aufwandsentschädigung Der Betroffene muss erkennen können, ob eine ihm angebotene Arbeitsgelegenheit mit MAE angemessen, erforderlich und geeignet ist, um die Eingliederug in den 1. Arbeitsmarkt erreihen zu können, vergl. LSG Ns-Bremen vom 02.10.2006-L 8 AS 478/05

1€-Job Bestimmtheit Kann nicht dem Träger der Maßnahme überlassen werden: „Hol- und Bringdienste beim Caritasverband mit Festlegung des Arbeitseinsatzes vom Einsatzleiter vor Ort“

1€-Job Bestimmtheit Vermittlung der Arbeitgelegenheit durch ARGE , SGB II-Träger ( Name, Anschrift und Art der Tätigkeit) Festlegung der Einzelheiten in Einsatzplan des Maßnahmeträgers Prüfung des Einsatzplanes und Zuweisung durch SGB II-Träger

1€-Job Höhe der Aufwandsentschädigung Angemessenheit Mehrbedarf Fahrtkosten Mehrbedarf Arbeitskleidung, Wäsche Mehrbedarf Ernährung Anreiz für Aufnahme der Tätigkeit Anspruch kann klageweise geltend gemacht werden Wird nicht als Einkommen auf Ag II angerechnet, vergl. § 11 Abs.1 SGB II

Eigenbemühung Anzahl der Bwerbungen von der jeweiligen Person abhängig Zuschuss zu den Bewerbungskosten max. 260 € jährlich Falls die Anzahl der geforderten Bewerbungen die Kosten deutlich übersteigt, besteht wichtiger Grund für Nichtbefolgung

LSG B.-Württemberg Beschluss vom 22.01.2007- L 13 AS 4160/06 ER-B Eine Absenkung des Alg II nach § 31 Abs.1 Satz1 Nr.1 a SGB II setzt voraus, dass die angebotene Eingliederungsvereinbarung den Voraussetzungen des § 15 SGB II entspricht. Die EV muss festlegen, welche der in § 16 SGB II aufgeführten Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung erhält sowie welche Eigenbemühungen in welcher Intensität und Quantität dem Hilfebedürftigen obliegen und in welcher Form er die Eigenbemühungen nachweisen muss.

LSG B.-Württemberg Beschluss vom 22.01.2007-L 13 AS 4160/06 ER-B Ebenso wie die Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen zu konkretisieren sind, sind auch die Leistungen zur Eingliederung verbindlich u. konkret zu bezeichnen. Verhaltenspflichten des Hilfeempfängers sind vereinbarungsfähig, wenn sie einen Bezug zum Ziel der Eingliederung in Arbeit haben.

Eingliederungsvereinbarung Abgeschlossen Rechtswidrige Einzelbestimmungen führen nicht zum Wegfall der Vereinbarung Kein Widerspruch möglich Aber: evtl. wichtiger Grund zur Weigerung Nicht abgeschlossen Anordnung durch Verwaltungsakt Widerspruch hat aufschiedende Wirkung Rechtswidrigkeit führt zur Unwirksamkeit

Eingliederungsanordnung durch VA Falls gegen den VA kein Widerspruch eingelegt wurde und später der Anordnung nicht Folge geleistet wird, droht Absenkungsbescheid; dieser ist seinerseits durch Widerspruch anfechtbar; bei der Beurteilung des wichtigen Grundes ist die Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Anordnung gemäß § 44 SGB X überprüfbar

Wichtiger Grund zur Nichtbefolgung der Eingliederungsmaßnahmen Eine rechtswidrige Eingliederungsmaßnahme muß nicht befolgt werden , LSG Rh.-Pfalz 5.7.2007 – L 3 ER 175/ 07 AS Bildungsmaßnahme, die keine zusätzliche Befähigung vermittelt, HessLSG vom 7.3.2005 – L 6 AL 216

Wichtiger Grund zur Nichtbefolgung der Eingliederungsmaßnahme Die Zumutbarkeitskriterien nach § 10 SGB II gelten analog bei der Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes. Maßnahmeträger muß Eignung und Qualität prüfen u. gewährleisten und verbindlich die Übernahme der Maßnahmekosten erlärt haben

Sanktionen , § 31 SGB II Kürzungstatbestände (vereinfacht ) Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen Weigerung, die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen Weigerung, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit ect. Aufzunehmen oder fortzuführen

Sanktionen, § 31 SGB II Kürzungstatbestände Beendigung einer Eingliederungsmaßnahme Verschleuderung von Einkommen und Vermögen Unwirtschaftliches Verhalten Sperrzeit nach § 144 SGB III Meldeversäumnis

Sanktionen, § 31 SGB II Rechtsfolgen Kürzung des Regelsatzes um 30% 1. Wiederholung 60% Weitere Wiederholung 100% = vollständiger Wegfall des Alg II, dann aber ggfs. ergänzende Sachleistung („kann“) Wegfall des Zuschlags nach §24 SGB II

Sanktionen, § 31 SGB II Rechtsfolgen bei Meldeversäumnis Absenkung des Regelsatzes 10% Je weitere 10% pro Wiederholung Achtung: bei fehlender Mitwirkungspflicht trotz gesonderter vorheriger Frist- und Terminsetzung kann zum kompletten Wegfall der Leistung führen, §§ 66, 67 SGB I

Sanktionen, § 31 SGB II Dauer der Absenkung: 3 Monate Besonderheiten bei unter 25 Jährige Sofortige Kürzung des kompletten Regelsatzes bei 1. Wiederholung Kürzung des Kompletten Alg II Dauer „kann“ auf 6 Wochen verkürzt werden

Vorherige Rechtsfolgenbelehrung Hess LSG – L 9 AS 38/ 07 Sie darf sich nicht in der formelhaften Wiederholung des Gesetzestextes in einem allgemeinen Merkblatt erschöpfen Allgemeiner Hinweis in der Eingliederungsvereinbarung reicht nicht aus Bei konkreten Beschäftigungs- oder Maßnahmeangeboten hat für jedes Angebot eine gesonderte, wirksame Belehrung zu erfolgen, und zwar bevor der Hilfebedürftige Kontakt mit dem Arbeitgeber/ Maßnahmeträger aufnimmt und Gelegenheit hat, das Beschäftigungsverhältnis oder die Maßnahme abzulehnen

BSG, Urteil vom 07.11.2006 B 7b AS 8/06 Anspruchsinhaber ist nicht die „Bedarfsgemeinschaft“, sondern das jeweilige Einzelmitglied Keine Gesamtgläubigerschaft oder gesetzliche Verfahrens- u. Prozessstandschaft Ein Mitglied kann daher nicht mit eigener Klage die Ansprüche der anderen geltend machen

BSG, Urteil vom 07.11.2006 B 7b AS 8/06 Adressat des Bescheides ist nicht allein entscheidend, wer im einzelnen klagebfugt ist Aus dem Leistungsbescheid der lediglich einen Gesamtbetrag als Leistung bewilligt, ist durch Auslegung anhand des Anhangs zu entnehmen, aus dem die Bewilligung von Leistungen an die Einzelmitglieder erkennbar wird. Sollte dies nicht erkennbar sein, wäre der Bescheid bereits rechtswidrig

Klägereigenschaft/ Widerspruchsführer Ergibt sich aus der Klage/ Widerspruch Davon ist gedanklich die Befugnis zur Vertretung zu trennen, § 38 Abs.2 SGB II und § 73 SGG Widersprüche und Klagen sind daher von allen Einzelmitgliedern einzulegen bzw. zu erheben, um eine höhere „Gesamtleistung“ zu erhalten, Einzelleistungen beurteilen sich nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ( subjektive Klagehäufung )

Antrag /Untätigkeitsklage Frist: 6 Monate seit Antragstellung bzw. 3 Monate seit Widerspruch Kein zureichender Grund für Nichtbescheidung Erschöpfung der Haushaltsmittel Unzuständigkeit der Behörde Personalmangel Hinweis auf Verstoß gegen Mitwirkungspflichten Fehlende Begründung des Widerspruchführers

Begründete Untätigkeitsklage Gericht verurteilt die Behörde zur Bescheidung des Antrags, jedoch nicht zu einem bestimmten Inhalt Behörde muß Kosten für Anwalt übernehmen

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, § 86 b Abs. 1 SGG Fallkonstellation Bewilligungsbescheid Nachfolgender Absenkungsbescheid mit Eingriff in den noch durch Ausgangsbescheid erfassten Bewilligungszeitraum Widerspruch und gleichzeitg Antrag bei Gericht auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

Wiederherstellung der aufschiedenden Wirkung, § 86 b Abs.1 SGG Interessenabwägung Aufschiebende Wirkung – sofortiger Vollzug Aufschiebungsinteresse überwiegt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts besteht, also wenn der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist

Wiedererstellung der aufschiebenden Wirkung, § 86 b Abs. 1 SGG Erfolgsaussichten in der Hauptsache Bei offenen Verfahrensausgang sind die Folgen für den Betroffenen (unbillige Härte) zu berücksichtigen. Handelt es sich um Leistungen der Grundsicherung, die der Sicherung des Existenzminimums dient, so hat das Interesse an der aufschiebenden Wirkung im Zweifel Vorrang, LSG NRW L1 B 27/06

Wiederherstellung der Aufschiebenden Wirkung, § 86 b Abs. 1 SGG Gem. § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG kann das Gericht bei Verwaltungsakten, die im Zeitpunkt der Entscheidung bereits vollzogen oder befolgt worden sind, die Aufhebung der Vollziehung anordnen

Einstweilige Anordnung, § 86 b Abs. 2 SGG Fallkonstellation ( siehe LSG NRW L 7 B 321/ 07 AS ER ) Ausgangsbescheid Absenkungsbescheid Neubewilligungsbescheid, wobei Ausgangsbescheid bereits „abgelaufen“ ist

Einstweilige Anordnung, § 86 Abs.2 SGG Anordnungsanspruch = Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme Anordnungsgrund = schwere , unzumutbare Beeinträchtigung = Gefährdung der Existenzgrundlage

Rückforderungsbescheid §§ 45, 47 SGB X Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ? § 39 Nr.1 SGB II gilt nicht (sehr umstr.): LSG Hessen Beschl. 17.07.2007-L9AS 89/07 ER LSG Rh.-Pf. Beschl. 26.04.2006-L3ER 47/06AS Behörde hat die Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86 a SGG

Fristen Widerspruchsfrist: 1 Monat Fristversäumnis ? Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 27 SGB X: 2 Wochen nach Wegfall des unverschuldeten Hinderungsgrundes § 44 SGB X ! Klagefrist: 1 Monat Wiedereinsetzung: 1 Monat, § 67 SGG Berufungs-/ Beschwerdefrist: 1 Monat

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