Niederrheinischer Pflegekongress 25./

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Berichtigung von Erklärungen vs.
 Präsentation transkript:

Niederrheinischer Pflegekongress 25./26.09.2013 Pflichtenumsetzung und Risikomanagement in der ambulanten und stationären Pflege Prof. Dr. Gerhard Janssen JANSSEN + MALUGA LEGAL www.janssen-maluga.de lawyers@janssen-maluga.de Tel.: 0211-913166 Niederrheinischer Pflegekongress 25./26.09.2013 JANSSEN + MALUGA LEGAL www.janssen-maluga.de lawyers@janssen-maluga.de 0211-913166

Risikomanagement bei Risikofürsorgepflichten Bei der Pflege müssen insbesondere allgemeine Verkehrssicherungspflichten und Sicherungsvorkehrungen beachtet werden. Rechtliche Grundlagen für ein Organisationsverschulden: § 823 Abs. 1, 831, 31 BGB Es besteht die Pflicht, eine Qualitätssicherung zu betreiben, die es gewährleistet, dass der Patient jederzeit und überall entsprechend des anzulegenden Facharztstandards behandelt wird. Dies wird übertragen auf Pflegeeinrichtungen. Sicherstellung durch Richtlinien, Weisungen und organisatorische Maßnahmen JANSSEN + MALUGA LEGAL www.janssen-maluga.de lawyers@janssen-maluga.de 0211-913166

Einhaltung der Vorschriften des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes Träger der Pflegeeinrichtung ist für Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität verantwortlich, § 112 Abs. 1 SGB XI. Entwicklung und Aktualisierung wissenschaftlich fundierter und fachlich abgestimmter Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege müssen sichergestellt sein. JANSSEN + MALUGA LEGAL www.janssen-maluga.de lawyers@janssen-maluga.de 0211-913166

Beispiel – Sturz / Fixierung Risiko: Sturz der Bewohner oder zu Pflegenden! Lösungen Direkte Fixierung Fixiergurte, Zwangsjacken, Bettseitenstützen Räumliche Fixierung Einsperren, Trickschlösser, Wegnahme der Kleidung Pharmazeutische Fixierung Sedierende Medikamente JANSSEN + MALUGA LEGAL www.janssen-maluga.de lawyers@janssen-maluga.de 0211-913166

Fixierung und Strafrecht Jede willentlich durchgeführte Fixierung ist eine Freiheitsberaubung, § 239 StGB (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren) Schwerer Fall der dauerhaften Schädigung (Freiheitsstrafe min. 1 bis zu 10 Jahren) durch Medikamente (§ 224 StGB gefährliche Körperverletzung) Nur erlaubt durch Beschluss des Betreuungsrichters (§ 1906 BGB), Ausnahme: Abwendung akuter Gefahr (§§ 32,34 StGB) mit schriftlicher ärztlicher Anordnung, mit Einwilligung des Betroffenen, bei Patienten, die auf Grundlage des PsychKG untergebracht sind Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. JANSSEN + MALUGA LEGAL www.janssen-maluga.de lawyers@janssen-maluga.de 0211-913166

Was bedeutet Ausnahme für den Pfleger Was bedeutet Ausnahme für den Pfleger? Was bedeutet Ausnahme für den Juristen? Normalerweise hat der Verletzte im Zivilprozess seine Verletzung und das Verschulden des Beklagten zu beweisen, aber bei Ausnahme dreht sich die Beweislast um, d.h. der Pflegedienst muss das Vorliegen der Notlage für die Fesselung beweisen. JANSSEN + MALUGA LEGAL www.janssen-maluga.de lawyers@janssen-maluga.de 0211-913166

Haftung bei Verletzung der Risikofürsorgepflichten Individuelles Verschulden Pfleger Strafbarkeit des Geschäftsführer, Pflegers, § 239 StGB § 278 S. 1 BGB Organisationsverschulden Pflegedienstleister (GmbH), § 31 BGB Geschäftsführer (Versicherung) JANSSEN + MALUGA LEGAL www.janssen-maluga.de lawyers@janssen-maluga.de 0211-913166

Garantenstellung des Pflegers und des Geschäftsführers Rechtliche und tatsächliche Gewährübernahme Als Garant besteht die Verpflichtung, die Pflegehandlung und den gebotenen Pflegeeinsatz rechtzeitig vorzunehmen, um dadurch eine körperliche Schädigung des Patienten zu vermeiden. Das Unterlassen dieser Verpflichtung führt zur Strafbarkeit und zivilrechtlichen Haftung. JANSSEN + MALUGA LEGAL www.janssen-maluga.de lawyers@janssen-maluga.de 0211-913166

Begriff der Compliance „Compliance“ im betriebswirtschaftlichen Sinn bezeichnet die Einhaltung von Gesetzen, Richtlinien und freiwilligen Kodizes in Unternehmen JANSSEN + MALUGA LEGAL www.janssen-maluga.de lawyers@janssen-maluga.de 0211-913166

Compliance Organisation Der Compliance Beauftragte Entscheidendes Element im Compliance-System Hat die Durchführung der Compliance-Maßnahmen sicherzustellen Aufgaben: Prävention sowie Aufdeckung von Verstößen Wichtig: Genaue Kompetenz-/Aufgabenzuweisung Haftungsrisiken für den Compliance-Beauftragten und die Unternehmensleitung Grundsätzlich: Gesamtverantwortung und Allzuständigkeit der Unternehmensleitung Neue Rechtsprechung des BGH: Unter Umständen strafrechtliche Garantenpflicht des Compliance-Officers zur Verhinderung von Straftaten aus dem Unternehmen JANSSEN + MALUGA LEGAL www.janssen-maluga.de lawyers@janssen-maluga.de 0211-913166

Haftung bei Verletzung der Risikofürsorgepflichten Sturz Fesselung Haftung Individuell organisatorisch (Pfleger) (GmbH) § 239 StGB GF GF § 13 StGB Compliance Versicherung JANSSEN + MALUGA LEGAL www.janssen-maluga.de lawyers@janssen-maluga.de 0211-913166

Fazit Mangelnde Beschäftigung mit dem Thema der Fixierung stellt bereits Organisationsverschulden dar. Pflicht zur Aufklärung und Anleitung des Personals obliegt dem Träger. Haftungsvermeidung ist nur möglich, wenn funktionierende Richtlinien und Weisungen erstellt werden und strenge Kontrollen stattfinden. JANSSEN + MALUGA LEGAL www.janssen-maluga.de lawyers@janssen-maluga.de 0211-913166