(Wechsel der) Kollektivvertragsangehörigkeit

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 Präsentation transkript:

(Wechsel der) Kollektivvertragsangehörigkeit von Dr. Michael Friedrich

Kollektivvertragsangehörigkeit § 8 ArbVG Kollektivvertragsangehörig sind, sofern der Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches 1. die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, die zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages Mitglieder der am Kollektivvertrag beteiligten Parteien waren oder später werden; 2. die Arbeitgeber, auf die der Betrieb oder ein Teil des Betriebes eines der in Z 1 bezeichneten Arbeitgeber übergeht; 3. die Arbeitgeber, die im Rahmen eines verbundenen Gewerbes fachübergreifende Leistungen erbringen, hinsichtlich der Kollektivverträge in den ausgeübten Wirtschaftsbereichen, in denen keine Kollektivvertragsangehörigkeit nach Z 1 oder 2 besteht.

Grundsatz: Mitgliedschaft zur KV-Partei entscheidend Gesetzliche Interessenvertretung (Kammern) Pflichtmitgliedschaft Freiwillige Berufsvereinigung Statutenkonforme Beitrittserklärung Umfang der Kollektivvertragsfähigkeit durch Statuten beschränkt Vorrang der freiwilligen Berufsvereinigung § 6 ArbVG Bindung an KV ohne Mitgliedschaft zur KV-Partei Auf Arbeitnehmerseite Außenseiterwirkung § 12 ArbVG Auf Arbeitgeberseite § 2 Abs. 13 GewO 1994 (Pfusch) Fortwirkung des KV nach § 8 Ziff. 1 ArbVG Satzung §§ 18 ff. ArbVG

OGH 8 Ob A 192/01w, DRdA 2003/32 Zur Klärung der Frage, ob für Arbeitnehmer eines Unternehmens der KV für Angestellte der Industrie oder des Gewerbes anzuwenden ist, ist nur auf die die Gerichte bindende Zuordnung durch die Wirtschaftskammer abzustellen Auch eine „normale Gewerbeberechtigung“ erfasst und erlaubt die Ausübung des Gewerbes in Form eines Industriebetriebes Ein Fall des § 2 Abs. 13 GewO ist aber gegeben, wenn der Betriebsinhaber eine Gewerbeberechtigung besitzt, die mit der ausgeübten Tätigkeit nichts zu tun hat

OGH 8 ObA 125/00s, Arb. 12066 (Dorotheum) Der aus dem freiwilligen Berufsverband ausgetretene Arbeitgeber bleibt so lange kollektivvertrags-angehörig, bis er aus dem Geltungsbereich des Kollektivvertrags ausscheidet oder er kraft Mitgliedschaft zu einer anderen kollektivvertrags-fähigen Körperschaft einem anderen KV angehört Die Weitergeltung eines KV wird durch das nahtlos an den Austritt des Arbeitgebers anschließende In-Kraft-Treten eines anderen KV beendet bzw ausgeschlossen

OGH 9 Ob A 127/04y, Arb 12.578 (BA-CA) Anders als über den Wechsel der Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe der Wirtschaftskammer - diese kann nur durch eine an der ausgeübten Tätigkeit orientierten Entscheidung der Kammer erfolgen - kann der Arbeitgeber bei einer freiwilligen Berufsvereinigung auch ohne Änderung seiner Geschäftstätigkeit privatautonom über seinen Aus- bzw Beitritt (mit)bestimmen In diesem Fall ist mit sofortiger Wirkung jener KV anzuwenden, der sich aus der aktuellen Verbandsmitgliedschaft ergibt Wurde ein Kollektivvertragswechsel durch eine Entscheidung des Arbeitgebers herbeigeführt, so liegen sämtliche Voraussetzungen für die analoge Anwendung des § 4 Abs 2 Satz 1 AVRAG vor

Kollektivvertragskollision nach ArbVG § 9. (1) Verfügt ein mehrfach kollektivvertragsangehöriger Arbeitgeber über zwei oder mehrere Betriebe, so findet auf die Arbeitnehmer der jeweilige dem Betrieb in fachlicher und örtlicher Beziehung entsprechende Kollektivvertrag Anwendung. (2) Die Regelung des Abs. 1 findet sinngemäß Anwendung, wenn es sich um Haupt- und Nebenbetriebe oder um organisatorisch und fachlich abgegrenzte Betriebsabteilungen handelt. (3) Liegt eine organisatorische Trennung in Haupt- und Nebenbetriebe oder eine organisatorische Abgrenzung in Betriebsabteilungen nicht vor, so findet jener Kollektivvertrag Anwendung, welcher für den fachlichen Wirtschaftsbereich gilt, der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat; durch Betriebsvereinbarung kann festgestellt werden, welcher fachliche Wirtschaftsbereich für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat. (4) Liegt weder eine organisatorische Trennung, eine organisatorische Abgrenzung noch die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung eines fachlichen Wirtschaftsbereiches im Sinne des Abs. 3 vor, so findet der Kollektivvertrag jenes fachlichen Wirtschaftsbereiches Anwendung, dessen Geltungsbereich unbeschadet der Verhältnisse im Betrieb die größere Anzahl von Arbeitnehmern erfasst. § 10. (1) Wird ein Arbeitnehmer in zwei oder mehreren Betrieben eines Arbeitgebers oder in organisatorisch abgegrenzten Betriebsabteilungen beschäftigt, für die verschiedene Kollektivverträge gelten, so findet auf ihn jener Kollektivvertrag Anwendung, der seiner überwiegend ausgeübten Beschäftigung entspricht. (2) Liegt eine überwiegende Beschäftigung im Sinne des Abs. 1 nicht vor, so findet jener Kollektivvertrag Anwendung, dessen Geltungsbereich unbeschadet der Verhältnisse im Betrieb die größere Zahl von Arbeitnehmern des fachlichen Wirtschaftsbereiches erfasst.

Kollision mit kollektivvertragsfreiem Raum in getrennten Betrieben oder Betriebsabteilungen OGH 9 Ob A 63/93, Arb 11.116 Die gleichen Grundsätze, die bei Kollision bei von zwei KV Anwendung zu finden haben, haben auch dann zu gelten, wenn ein Unternehmer neben einem Gewerbebetrieb, der einem KV unterworfen ist, einen Betrieb führt, für den ein KV nicht besteht Wird ein Kleinvertrieb von Zeitungen, dem überdies die überwiegende wirtschaftliche Bedeutung zukommt, in einer organisatorisch getrennten Betriebsabteilung geführt, so ist auf die in dieser Betriebsabteilung tätigen Personen der KV, der für den Gewerbebetrieb des Unternehmens gilt, nicht anzuwenden

Kollision mit kollektivvertragsfreiem Raum im Mischbetrieb OGH 9 Ob A 139/05i, Arb 12.593 §§ 9, 10 ArbVG sind unmittelbar nur auf jene Fälle anwendbar, in denen der AG tatsächlich zwei oder mehreren KV unterworfen ist Das soziale Schutzprinzip verbietet für Mischbetriebe eine Analogie zu § 9 Abs 3 ArbVG mit dem Ergebnis, dass die Tatsache des Nichtbestehens eines KV im überwiegenden Bereich die Geltung des KV für den nicht überwiegenden Bereich verdrängt Sofern in einem Mischbetrieb nur ein KV für den nicht überwiegenden Bereich gilt, kann eine Lösung, die die dem § 9 ArbVG zugrunde liegenden Prinzipien des sozialen Schutzes, der Tarifeinheit und der fachlichen Adäquanz - ihrer Wertigkeit nach und so weit als möglich - verwirklicht, nur in der Anwendung dieses KV auf den gesamten Betrieb bestehen

Kollision mit KV-Sorrugaten OGH 9 Ob A 11/10y, DRdA 2012/31 Im Mischbetrieb verdrängt ein für die AN des wirtschaftlich maßgeblichen Betriebsbereichs anzuwendender Mindestlohntarif in analoger Anwendung des § 9 Abs 3 ArbVG einen für die AN des wirtschaftlich untergeordneten Bereichs geltenden KV. Diese Analogiefähigkeit des § 9 Abs 3 ArbVG ist wohl auch auf die Substitutionsform der Satzung auszudehnen Nur dann, wenn für den überwiegenden Teil des Mischbetriebs gar keine kollektive Regelung besteht, jedoch der organisatorisch nicht getrennt geführte wirtschaftlich untergeordnete Teilbetrieb einem KV unterliegt, ist letzterer - ausgehend vom sozialen Schutzprinzip - auch auf den "vertragsfreien Raum" auszudehnen

Kollektivvertragsangehörigkeit und Betriebsübergang § 8 Ziff. 2 ArbVG Kollektivvertragsangehörig sind …die Arbeitgeber, auf die der Betrieb oder ein Teil des Betriebes eines der in Z 1 bezeichneten Arbeitgeber übergeht. § 4 AVRAG (1) Nach Betriebsübergang hat der Erwerber die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen bis zur Kündigung oder zum Ablauf des Kollektivvertrages oder bis zum Inkrafttreten oder bis zur Anwendung eines anderen Kollektivvertrages in dem gleichen Maße aufrechtzuerhalten, wie sie in dem Kollektivvertrag für den Veräußerer vorgesehen waren. Die Arbeitsbedingungen dürfen zum Nachteil des Arbeitnehmers durch Einzelarbeitsvertrag innerhalb eines Jahres nach Betriebsübergang weder aufgehoben noch beschränkt werden. (2) Durch den Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit infolge des Betriebsüberganges darf das dem Arbeitnehmer vor Betriebsübergang für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende kollektivvertragliche Entgelt nicht geschmälert werden. Kollektivvertragliche Regelungen über den Bestandschutz des Arbeitsverhältnisses werden Inhalt des Arbeitsvertrages zwischen Arbeitnehmer und Erwerber, wenn das Unternehmen des Veräußerers im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang nicht weiter besteht.

Erwerber nicht Kollektivvertragsangehörig Verhältnis von § 8 Ziff. 2 ArbVG zu § 4 Abs. 1 AVRAG umstritten OGH 9 Ob A 127/04y, Arb 12.578 (BA-CA, obiter dictum), Teile der Literatur § 4 Abs. 1 AVRAG wird in seiner Gesamtheit als Regelung der Fortgeltung des Veräußerer-KV beim nicht kollektivvertragsunterworfenen Erwerber angesehen. gegenteilige Literaturmeinung § 4 Abs. 1 AVRAG greift nur in jenen außergewöhnlichen Fällen, in denen die Kollektivvertragsangehörigkeit des Erwerbers nichtüber § 8 Ziff. 2 ArbVG gegeben ist (Kettenbetriebsübergang)

Erwerber kollektivvertragsangehörig Zum selben Kollektivvertrag keine Änderung Anderer Kollektivvertrag Wechsel KV-Angehörigkeit Gehaltsschutzklausel § 4 Abs. 2 AVRAG Vereinzelte Literaturstimmen Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 AVRAG auf jene Bereiche des Veräußerer-KV, die im Erwerber-KV nicht geregelt sind OGH 9 Ob A 127/04y, Arb 12.578 (BA-CA, obiter dictum) und herrschende Meinung Völlige Ablösung des Veräußerer-KV

Sittenwidrigkeit des Betriebsübergangs? (AUA) Ziel: Änderung der kollektivvertragsrechtlichen Arbeitsbedingungen durch Betriebsübergang ASG Wien, 32 Cga 83/12b-52 (nicht rechtskräftig) Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Recht primär zur Schädigung eines anderen ausgeübt wird Missbräuchliche Rechtsausübung, wenn das mit der Rechtsausübung verbundene Interesse bzw. wenn der damit verbundene Zweck verwerflich ist Rechtsmissbrauch auch ohne Schädigungsabsicht, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung so augenscheinlich im Vordergrund steht, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten

Danke für ihre Aufmerksamkeit