Neue Mustervorschriften der ARGEBAU

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 Präsentation transkript:

Neue Mustervorschriften der ARGEBAU Brandschutz - Forum 2014 München,14.11.2014

Muster – Versammlungs- und Verkaufsstättenverordnung ⇨ Rauchableitung, Forschungsvorhaben 2. Muster – Beherbergungsstättenverordnung ⇨ Barrierefreie Beherbergungsräume 3. Muster – Industriebaurichtlinie ⇨ Anpassung MBO und DIN 18230, Rauchableitung

Versammlungsstätten § 1 (2) M-VStättVO „Anwendungsbereich, Anzahl der Besucher“ Soweit sich aus den Bauvorlagen nichts anderes ergibt, ist die Anzahl der Besucher im Sinne dieser Verordnung wie folgt zu ermitteln: 1. für Sitzplätze an Tischen: 1 Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes, für Sitzplätze in Reihen: 2 Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes, für Stehplätze auf Stufenreihen: 2 Besucher je laufendem Meter Stufenreihe, 4. bei Ausstellungsräumen: 1 Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes; Für sonstige Stehplätze sind mindestens 2 Besucher je m² Grundfläche anzusetzen.

§ 44 Abs. 1 M-VStättVO: „Zusätzliche Bauvorlagen, Bestuhlungs- ­und Rettungswegeplan“ Anzahl von Besuchern > als nach Bemessungsregeln des 1 Abs. 2 z.B. > 2 Besucher je m² Grundfläche Steigendes Gefährdungspotential bei zunehmender Dichte. ⇨ Gesonderte Darstellung in Bauvorlagen: schnelle und sichere Erreichbarkeit der Ausgänge ins Freie, z.B. durch zusätzliche Ausgänge, getrennte Zu- und Ausgänge etc. Möglichkeit zur Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsarbeiten

Führung und Bemessung von Rettungswegen (§§ 6 und 7 M-VStättVO) ► 2 Ausgänge für Räume > 100 m² und mehr als 100 Besucher ► Ermittelte Ausgangsbreite ist möglichst gleichmäßig auf die Ausgänge zu verteilen. ► Aufgabe der Staffelung in Schritten von 0,60 m - Wegfall in DIN EN 13200 - modulare Steigerung ist wissenschaftlich nicht nachgewiesen - Ermittlung von Zwischenwerten (Interpolation) zulässig

Rettungswege durch Foyers oder Hallen § 19 Abs. 4 M-VStättVO alt: Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, müssen automatische Feuerlöschanlagen haben. § 20 Abs. 3 M-VStättVO neu: Versammlungsstätten mit Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, müssen Brandmeldeanlagen und Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen haben.

§ 16 Rauchableitung Schritt: ► Abstimmung mit „der Feuerwehr“ in 2008: „Grundsätze zur Auslegung des § 14 MBO“ → Gemeinsamer Beitrag der - Fachkommission Bauaufsicht - AGBF - Arbeitskreise „Grundsatzfragen“ und „Vorbeugender Brandschutz“ ► Wesentliche Aussagen für Sonderbauten: - Die baulichen Anlagen sollen geräumt sein, wenn die Feuerwehr mit der Brandbekämpfung beginnt. - Die Anforderungen an die Rauchableitung in den Bauvorschriften dienen im Grundsatz der Unterstützung wirksamer Löscharbeiten der Feuerwehr.

2. Schritt: Beschlüsse der FK Bauaufsicht: ► Verzicht auf die Forderung nach raucharmen Schichten ► Keine zusätzlichen Rauchabschnitte bei Rauchabzugsanlagen. Größe der Rauchabschnitte ergibt sich durch zulässige Brandabschnitts- bzw. Brandbekämpfungsabschnittsgrößen ► Ziel: Vereinfachtes Nachweisverfahren (ohne Zugrundelegung technischer Regeln oder Methoden des Brandschutzingenieurwesens)

Allgemeines (Erläuterungen): 23.09.2014 Allgemeines (Erläuterungen): ► Bemessungsszenario = Brandverlauf bis zum Ende der Entstehungsphase ► Der öffentlichen Feuerwehr wird zudem eine gewisse Verrauchung des Raumes, z.B. durch örtliche Verwirbelung, zugemutet. ► Große Räume (> 1000 m²/1600 m²) Rauchabzugsanlagen ► Kleine Räume (< 1000 m²/1600 m²) Öffnungen zur Rauchableitung

Anforderungen zur Rauchableitung = Regel­beispielkatalog ► Alternative Lö­sungsmöglichkeiten, ohne dass es einer formalen Abweichungsentscheidung bedarf. ► Regelbeispielkatalog stellt ausschließlich auf das Schutzziel Unterstützung der Brandbekämpfung der Feuerwehr ab. ► Abweichungen = Prüfung ob weitere Schutzziele zu beachten sind. ► Schutzziel Personenschutz = weitergehende Nachweise, z.B. nach allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. Normenreihe DIN 18232 „Rauch- und Wärmefreihaltung“).

Die Regelungen können wie folgt zusammengefasst werden: ► Räume 50 m² bis 200 m² = Fenster nach § 47 Abs. 2 MBO ► Räume mit einer Fläche > 200m² bis 1000 m² - Rauchableitungsöffnung mit einem freien Querschnitt 1% der Grundfläche (oberste Stelle) - Öffnungen in den Außenwänden, Türen oder Fenster mit einem freien Querschnitt 2 % der Grundfläche (im oberen Drittel) - Zuluftflächen in gleicher Größe (unteres Raumdrittel) Verschlüsse benötigen keinen Verwendbarkeitsnachweis Keine Prüfung nach M-PrüfVO Kein Funktionserhalt nach M-LAR

- Rauchabzugsanlagen mit mind. 1 NRWG je höchstens 400 m² ► Räume > 1000 m² : - Rauchabzugsanlagen mit mind. 1 NRWG je höchstens 400 m² (im oberen Raumdrittel). - 1,5 m² aerodynamisch wirksame Fläche. - Je 1600 m² Fläche des Raumes Bildung von Auslösegruppen. - Zuluftflächen mindestens 12 m² freier Querschnitt (im unteren Raumdrittel).

► Maschinelle Rauchabzugsanlagen : - 1 Gerät je 400 m² Grundfläche mit einem Luftvolumenstrom von 10.000 m³/h. - Grundfläche > 1600 m²: Je weitere 400 m² Grundfläche zusätzlich 5000 m³/h oder Luftvolumenstrom von mind. 40.000 m² je Raum im Bereich der Brandstelle auf einer Grundfläche von max. 1600 m² - Zuluftflächen maximale Strömungsgeschwindigkeit von 3 m/s (im unteren Raumdrittel). - Betriebszeit 30 Minuten - Rauchgastemperatur 600°C. Alternativ 300°C, bei einem Luftvolumenstrom von mind. 40.000 m³/h je Raum

► Räume mit Sprinkleranlagen: - Entrauchung über Lüftungsanlagen - mindestens Luftvolumenströme wie bei maschinellen Rauchabzugsanlagen, einschließlich Zuluft - soweit es die Zweckbestimmung der Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung zulässt.

Rauchableitung in Treppenräumen: 1. Treppenräume mit Fenstern: ⇨ Öffnung zur Rauchableitung, mind. freier Querschnitt 1,0 m² (MBO 2012 = keine zusätzliche Öffnung) 2. Treppenräume ohne Fenster (innenliegende) ⇨ Rauchabzugsgeräte, mind. 1,0 m² aerodynamisch wirkende Fläche (MBO 2012 = Öffnung zur Rauchableitung) Gilt nicht für Industriebauten.

§ 19 Abs. 2 M-VStättVO: Wandhydranten ► Klarstellung: Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) ► Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle kann auf Wandhydranten verzichtet oder können anstelle von Wandhydranten trockene Löschwasserleitungen zugelassen werden. Ebenso: M-VKVO, M-IndBauRL

§ 42 M-VStättVO - Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne Bei größeren Versammlungsstätten (> 1000) sind die allgemeinen Regelungen der Brandschutzordnung gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen: Inhalt eines Räumungskonzeptes: • Unterstützung/Rettung hilfsbedürftiger Personen • Besucherlenkung • Räumungsorganisation (z.B. Aufgaben der Räumungshelfer) • abschnittsweisen Räumung • Räumung ins Freie Ebenso: M-VKVO  

Verkaufsstätten § 6 M-VKVO: Bildung von Brandabschnitten durch 10 m breite Ladenstraßen Keine Einbauten oder Einrichtungen, außer Fahrtreppen, Aufzüge und Einrichtungen der techn. Gebäudeausrüstung 2. Anstatt Rauchabzugsanlagen ⇨ Öffnungen für den Wärmeabzug oder Wärmeabzugsgeräte: - an der obersten Stelle haben, - die Öffnungen oder Geräte mindestens 1 m breit und - möglichst durchlaufend und mittig angeordnet

§ 10 M-VKVO: Verlängerung der Rettungswege über Ladenstraßen Ausnahmeregelung für Verkaufsräume bis 100 m² (beide RW). Neu: Zusätzlich Voraussetzungen für kleine Verkaufräume: Raumtiefe von höchstens 10 m, großflächige Sichtbeziehungen zur Ladenstraße und die Ladenstraße verfügt über zwei entgegengesetzte Fluchtrichtungen ins Freie.

§ 14 M-VKVO: Ausgänge von Verkaufsstätten Die Aus­gän­ge aus ei­nem Ge­schoß ei­ner Ver­kaufs­stät­te ins Freie oder in Trep­pen­räu­me not­wen­di­ger Trep­pen müs­sen eine Breite von   min­de­stens 30 cm je 100 m² der Flä­chen der Ver­kaufs­räu­me und der Hälfte der Flächen der Ladenstraßen, mind. 5 m (Forschungsbericht: Berechnung von Entleerungszeiten für Fallbeispiele) ha­ben.

§ 20 M-VKVO: Brandmeldeanlagen Neu: - Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern; - Aufschaltung Feuerwehr (bisher auch ständig besetzte Stelle) Aber: Auf automatische Brandmelder kann verzichtet werden, wenn in diesen Räumen während der Betriebszeit ständig entsprechend eingewiesene Betriebsangehörige in ausreichender Anzahl anwesend sind.

Beherbergungsstätten § 11 Barrierefreie Beherbergungsräume: 1. Stufe: 10 % der Gastbetten in Räumen barrierefrei nutzbar 2. Stufe: > 60 Gastbetten mind. 1 % der Gastbetten in Räumen uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar § 9 Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung der Aufzüge: In Beherbergungsräumen nach § 11 muss die Auslösung des Alarms optisch und akustisch erkennbar sein.

Industriebauten Anwendungsbereich Neue Begriffe Ebene und Einbauten 23.09.2014 Anwendungsbereich Neue Begriffe Ebene und Einbauten Allgemeine Anforderungen - Rettungswege - Trennende Wände 4. Neues Nachweisverfahren nach Abschnitt 7 23

Anwendungsbereich M-IndBauRL erfasst jetzt auch Hochregallager: Aber: Keine Anwendung der DIN 18230-1 für Regallager mit Lagerguthöhen von mehr als 9 m. Folge: - Beurteilung nur nach Abschnitt 6 möglich. - Über die Richtlinie hinaus können weitere Anforderungen gestellt werden. 24

Regallager mit Lagerguthöhen zwischen 7,50 m und 9 m: zwingend selbsttätige Feuerlöschanlage? Abschnitt 6 MIndBauRL = Ja Abschnitt 7 MIndBauRL = Kommt auf das Ergebnis des Rechenverfahrens an 25

Begriffe M-IndBauRL 2001 3.1 Industriebauten 3.2 Brandabschnitt 3.3 Brandabschnittsfläche 3.4 Brandbekämpfungsabschnitt 3.5 Geschoss 3.6 Erdgeschossige Industriebauten 3.7 Brandsicherheitsklassen 3.8 Brandschutzklassen 3.9 Sicherheitskategorien 3.10 Werkfeuerwehr M-IndBauRL 2014 3.1 Industriebauten 3.2 Brandabschnitt 3.3 Brandabschnittsfläche 3.4 Brandbekämpfungsabschnitt (BBA) 3.5 Grundfläche des BBA 3.6 BBA-Fläche 3.7 Geschoss 3.8 Ebenen 3.9 Einbauten 3.10 Erdgeschossige Industriebauten 3.11 Brandsicherheitsklassen 3.12 Sicherheitskategorien 3.13 Werkfeuerwehr

Galerien und Emporen innerhalb eines Raumes gelten als Geschosse, IndBauR 2001: Galerien und Emporen innerhalb eines Raumes gelten als Geschosse, wenn deren Gesamtfläche > Hälfte der Fläche des Raumes beträgt. IndBauR 2014: Geschosse werden durch Geschossdecken getrennt, die raumabschließend und standsicher sein müssen (Vgl. § 31 Musterbauordnung – MBO) 27

► Keine Geschossdecke: - Decken mit Öffnungen, oder - Decken mit Öffnungsverschlüssen, die nicht in der gleichen Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken verschlossen werden. Die Flächen unter- und oberhalb solcher „offenen Decken“ sind somit Bestandteil desselben Geschosses. 28

Ebenen umfassen alle auf gleicher Höhe Neuer Begriff: 3.8 Ebene (DIN 18230-1:2010-09) Ebenen umfassen alle auf gleicher Höhe liegende Räume oder Raumteile in einem BBA . BA mit Geschossen Decken auf Standsicherheit brandschutz-technisch bemessen Aber: Kein Raumabschluss! Bei der Ermittlung der Grundfläche der jeweiligen Ebene werden Öffnungen und nicht klassifizierte Abschlüsse bzw. Abschottungen nicht angerechnet BBA mit Ebenen 29

Neuer Begriff: Einbauten Die Begriffe Emporen und Galerien werden durch den Begriff Einbauten abgelöst (i.d.R. Bühnen mit Abdeckungen aus Gitterosten oder Blechen): Einbauten = begehbare Bauteile oberhalb des Fußbodens von Geschossen und Ebenen. - Einbauten = brandschutztechnisch nicht bemessen Nutzung = Zugänglichkeit für Maschinen und Behälter, Lagerung, Räume Einbauten = Bauteile ⇨ Darstellung in den Bauvorlagen 30

Allgemeine Anforderungen 5.5 Einbauten Tabelle 1: Max. Grundfläche von Einbauten je Geschoss (Faktor F2) ► Einbauten dürfen mehrfach nebeneinander angeordnet werden - Unterteilung durch brandlastfreie Zonen von mindestens 5 m Breite. ► In der Summe max. 25% der Grundfläche des jeweiligen Geschosses, der BBA-Fläche, der Grundfläche der Ebene und des Teilabschnittes. SHK K1 K2 K3.1 K3.2 K3.3 K3.4 K4 max. Grund- fläche m² 400 600 720 800 920 1000 1400 31

Wartungs- und Montageflächen/Verkehrsflächen etc. Abschnitt 7.7.2 < 15 kWh/m² - Keine Einschränkung bei Grundfläche und Anordnung! 32

Regale und begehbare Regalsysteme sind Bauteile: Regale im Freien Regale mit Erschließungsfunktion (wenn Räume über die Regale zu erreichen sind) Regale als Bestandteil der tragenden Konstruktion eines Gebäudes Im Übrigen nicht!! (Einrichtungsgegenstände oder Bestandteil von Arbeitsmittel, wie Maschinen) 33

5.6 Rettungswege Mindestens zwei Ausgänge: für Räume > 200 m² Mindestens zwei bauliche RW: > 1600 m² Grundflächen sowie für Ebenen und Einbauten > 200 m² Rettungswegführung für Ebenen: 1 RW darf offen auf eine darunter liegende Ebene/Geschossdecke führen (2 Ausgänge in sichere Bereiche) Rettungswegführung für Einbauten: 2 RW dürfen offen auf eine darunter liegende Ebene/Geschossdecke führen 34

Rettungswegführung Ebenen 35

Zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen an die Rettungsweglängen sind folgende Nachweise zu führen: - Erreichen des Hauptganges (5.6.4) - Erreichen des gesicherten Bereiches in der zulässigen Entfernung (5.6.5) - Einhaltung der zulässigen tatsächlichen Lauflänge (5.6.8) Rettungswege sind gleichzeitig die Feuerwehrangriffswege. 36

- bei Räumen mit einer mittleren lichten Höhe von bis zu 5 m in Erreichen des gesicherten Bereiches in der zulässigen Entfernung (5.6.5 Luftlinie, aber nicht durch Bauteile) - bei Räumen mit einer mittleren lichten Höhe von bis zu 5 m in höchstens 35 m/50 m Entfernung; - bei Räumen mit einer mittleren lichten Höhe von mindestens 10 m in höchstens 50 m/70m Entfernung. Verlängerung der Entfernung nur mit Alarmierungseinrichtung (Internalarm) Auslösung der Alarmierungseinrichtungen: - über eine automatischen Brandmeldeanlage oder - über eine selbsttätige Feuerlöschanlage plus einer Handauslösung der Alarmierungseinrichtung 37

Einhaltung der zulässigen tatsächlichen Lauflänge (5.6.8) Lauflänge = 1,5 fache der jeweiligen Entfernung Zusätzlich: Liegt eine Stelle nicht auf der Höhe des Ausgangsniveaus, ist das Doppelte der Höhendifferenz zum Ausgangsniveau von der zulässigen Lauflänge abzuziehen (i.d.R. bei Einbauten). Aber: Höhendifferenz bleibt bei der Ermittlung der Entfernung unberücksichtigt. 38

2 Abgänge Einbau innerhalb der zulässigen   2 Abgänge Einbau innerhalb der zulässigen Entfernung: 1. Nachweis der Entfernung (E) nach Abschnitt 5.6.5 2. Nachweis der Lauflänge (L) nach Abschnitt 5.6.5 zul. Lauflänge (L) = 1,5x zul. Entfernung (E) L1 + 2x ∆h + L2 ≤ 1,5x E Hauptgang auf Einbau nach 15 m erreichbar 39

Lauflänge (L 1) auf einem Einbau bis zu einer Treppe darf höchstens - bei Brandbelastung in BBA < 15 kWh/m² 50 m - mit Alarmierungseinrichtung 35 m - im Übrigen 25 m betragen Kann auch auf Ebenen übertragen werden, wenn Grundflächen von Ebenen < Tab. 1 sind 40

► Nach 5.6.5 beginnt das Freie erst am Rande eines Vordachs! Vordächer: ► Nach 5.6.5 beginnt das Freie erst am Rande eines Vordachs! Aber: Bei mindestens zweiseitig offenen Vordächern zusätzlich Entfernung In der Tiefe des Vordachs, aber max. 15 m. 41

Klarstellung: RW-Führung bei „eingestellten Räumen“ RW dürfen über den gleichen Produktions- oder Lagerraum führen ausreichende Sichtverbindung ab 20 m² zusätzlich geeignete Warnung Ohnehin gilt: 15 m bis zum nächsten Hauptgang 42

Trennende Wände Brandwände und Wände zur Trennung von BBA Im Abschnitt 6 = Brandwand im Abschnitt 7 = in der Bauart von Brandwänden (Abschnitt 7.3.2) Abschlüsse: Abschnitt 6 - feuerbeständig, dicht- und selbstschließend Abschnitt 7 - nach Tabelle 6 Beschränkung auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe Treppenraumwände Grundsätzlich Bauart Brandwand und nichtbrennbar 43

Verfahren nach Abschnitt 7 Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie Größe der Brandbekämpfungsabschnitte im Rechenverfahren nach DIN 18230-1 1. „F-Faktoren-Verfahren“ in der Praxis zu starr. 2. Keine risikogerechte Bewertung von Ebenen möglich. (F4 = Anzahl der Geschosse) 3. Missbräuchliche Anwendung der Regelung über Galerien und Emporen. 4. Änderung DIN 18230-1:2010-09 (Deckenöffnungen zwischen 2 und 20 %) Ziel: Keine Veränderung des Sicherheitsniveaus! 44

7.4 Zulässige Größe von BBA ► Die zulässigen BBA-Flächen hängen wie bisher (IndBauRL-2000) von tä und von der brandschutztechnischen Infrastruktur ab (F1, F2). ► Bewertungsfaktoren FH und FA ersetzen Faktoren F3, F4 und F5 ► Die zulässige BBA-Fläche wird jetzt für den gesamten BBA festgelegt – nicht mehr für ein Geschoss. Diese BBA-Fläche kann fast beliebig auf unterschiedlich große Ebenen aufgeteilt werden (flexible Bauweisen). ► Aufteilung der BBA-Fläche auf verschiedene Ebenen wird nach ihrem Risikobeitrag gewichtet und bewertet (FH und FA) ► Die zulässige (bewertete) Fläche ist aus Tabelle 5 direkt ablesbar

Tabelle 3: Faktor FH zur Bewertung der Grundflächen der Geschosse bzw. Ebenen oberhalb des Bezugsniveaus. Tabelle 4: Faktoren FA zur Berücksichtigung der Art des Öffnungsverschlusses in der Grundfläche der der jeweiligen Ebene Folgen der Bewertung: In Abhängigkeit von der Höhenlage und der Gefahr der Brandausbreitung steigt der Flächenverbrauch Abstand zum Bezugsniveau 0 m 5 m 10 m 15 m 20 m Faktor FH Über oder gleich Bezugsniveau 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 Unter Bezugsniveau 1,6 1,8 Öffnungen durch Bauteile nach SKb3 geschlossen durch Bauteile mit nichtbrennbaren Baustoffen geschlossen ohne Verschluss Faktor FA 0,4 0,7* 1,7

Tabelle 5: Zulässige „bewertete BBA-Fläche“ 23.09.2014 Tabelle 5: Zulässige „bewertete BBA-Fläche“ Die „bewertete BBA-Fläche“ setzt sich aus den bewerteten Flächen der Ebenen und Geschossen zusammen! Die bewertete BBA-Fläche ist nicht die reale BBA-Fläche! Bewertet werden die Höhenlagen und die Öffnungen der Decken von Ebenen und Geschossen. FH und FA sind in den Tabellen 3 und 4 vorgegeben. Zwischenwerte dürfen (linear) interpoliert werden. Reale Fläche jedes Geschosses und jeder Ebene: max. 75% des Tabellenwertes. Master: SlideMaster # Foliennummer: 22 # Layout: Office-Design#1 IndBauRL: Zusammenwirken mit DIN 18230 Quelle: Halfkann und Kirchner 47

Beispiel in Erläuterungen zur M-IndBauRL 2014: Grundfläche: 2.500 m² x 1,0 x 1,0 = 2.500 m² (FA1 = immer 1,0) Ebene 5 m: 1.800 m² x 1,1 x 1,7 = 3.366 m² Ebene 10 m: 2.000 m² x 1,2 x 1,7 = 4.080 m² Gesamt Abew : = 9.946 m² Tatsächliche Fläche: = 6.300 m²

8. Zusätzliche Bauvorlagen zur Zuordnung des Industriebaus zu den Sicherheitskategorien über das gewählte Verfahren nach Abschnitt 6, 7 oder Anhang 1 zur Gebäudefunkanlage Lagerbereiche unter Vordächern, vor Außenwänden und auf Freiflächen beim Nachweis nach Abschnitt 6 zur Größe der Brandabschnitte, Flächen und Lage von Einbauten in den Geschossen, Lage der Brandwände und zu den Freiflächen nach 6.4.1 beim Nachweis nach Abschnitt 7 zur Berechnung nach DIN 18230-1 mit den Unterlagen zur Dokumentation mit den festgelegten Eingangsparametern, insbesondere der rechnerischen Brandbelastung nach DIN 18230‑1 Größe der Brandbekämpfungsabschnitte, Höhenlage und Flächen der Ebenen, Fläche und Lage von Einbauten innerhalb der Brandbekämpfungsabschnitte 49