Unternehmensformen Wirth Gábor
Teile der Vorlesung Rechtsformen von Unternehmen II. Unternehmenszusammenschlüsse
I. Rechtsformen von Unternehmen Die wichtigsten Definitionen: Unternehmen: Mit dem Begriff Unternehmen bezeichnet man die juristische Form einer Wirtschaftseinheit, die nach eigenem Wirtschaftsplan und auf eigenes Risiko arbeitet, mit der Absicht, einen Gewinn zu erzielen. Betrieb: Der Betrieb ist der organisatorisch- technische Apparat eines Unternehmens.
Wovon hängt die Unternehmensform ab? - • von der Betriebsgrösse Firma: die Firma ist lediglich der Name des Unternehmens Wovon hängt die Unternehmensform ab? - • von der Betriebsgrösse - • von der Möglichkeit der Kapitalbeschaffung - • von der Haftung der Unternehmer • von steuerlichen Überlegungen
Betriebe des privaten Rechts: Man sollte zwischen Betrieben des öffentlichen Rechts (unselbstständig, Teil der allgemeinen Verwaltung) und Betrieben des Privatrechts unterscheiden. Betriebe des privaten Rechts: 1.Einzelunternehmen 2.Gesellschaften Personengesellschaften Kapitalgesellschaften 3.Genossenschaften
Regelungen der Unternehmensformen - • Im Handelsgesetzbuch (HGB) gesetzlich geregelt: die Einzelunternehmen und die Personengesellschaften • Eigene Gesetze: für die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sowie die Genossenschaften
Die Aktivität des Unternehmers: -legt die Unternehmensziele fest Einzelunternehmung - • die am meisten verbreitete Rechtsform • ein Gewerbebetrieb, dessen Eigenkapital von einemUnternehmer aufgebracht wird Die Aktivität des Unternehmers: -legt die Unternehmensziele fest - -leitet das Unternehmen auch selbst - -haftet für die Schulden des Unternehmens mit seinem gesamten Privatvermögen - -trägt die Geschäftsrisiken allein -verfügt allein über den Gewinn
Die Firma (der Name des Unternehmens) enthält den Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen des Gründers. Gesellschaftsunternehmungen • das Eigenkapital wird von mehreren Personen aufgebracht a) Personengesellschaften: die Gesellschafter haften persönlich den Gläubigern gegenüber. b) Kapitalgesellschaften: die Gesellschaftler haften nur in Höhe ihrer Kapitaleinlage
Personengesellschaften Offene Handelsgesellschaft (OHG) Kommanditgesellschaft (KG) Stille Gesellschaft (sG) Eine ungenügende Eigenkapitaldecke oder der Wunsch nach Arbeitsteilung in der Unternehmungsführung können dazu führen, eine Einzelunternehmung in eine OHG umzuwandeln.
Die Merkmale der OHG: - • mindestens zwei Gesellschafter, denen auch die Geschäftsführung und die Vertretung der Firma obliegt, schliessen sich zusammen. - • Sie haften unbeschränkt, d.h. mit ihrem Privat- und Geschäftsvermögen für die Geschäftsschulden. • Im Firmennamen werden entweder die Namen beider Gesellschafter oder ein Name und ein das Gesellschaftsverhältnis andeutender Zusatz (z.B. Meier & Co.) aufgeführt.
Kommanditgesellschaft (KG) In der KG haftet der persönlich tätige Gesellschafter (Komplementär) unbeschränkt, während die übrigen (Kommanditisten) nur in Höhe ihrer Geschäftsvermögen haften. Dafür sind Kommanditisten nicht an der Geschäftsführung beteiligt. Stille Gesellschaft (SG) • eine Sonderform der Gesellschaft • der “stille” Gesellschafter bringt nur Kapital in die Unternehmung ein und erhält dafür einen vereinbarten Gewinnanteil.
• Der Gesellschafter hat keinen Einfluss auf die Unternehmung Kapitalgesellschaften • die Beziehung zu den Eigentümern » eine Nebensache • wichtig: nur der eingezahlte Kapitalanteil, nicht die Person, die sich dahinter verbirgt • die Leitung der Unternehmung: Geschäftsführer • Haftung der Eigentümer für Schulden der Firma: mit ihrer Kapitaleinlage
• haben eine eingene Rechtspersönlichkeit » juristische Personen und selbständig » steuerpflichtig » Körperschaftssteuer (Personengesellschaften » keine Rechtspersönlichkeit) • die bekanntesten Kapitalgesellschaftsformen: - Aktiengesellschaft (AG) – fast alle Grossunternehmen - Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)- mittelgrosse oder kleine Firmen
Aktiengesellschaft (AG) Durch die Form der AG ist es möglich, auch grössere Kapitalsummen aufzubringen. Zur Gründug einer AG erforderlich: • mindestens 5 Gesellschafter • ein gesetzlich geregeltes Grundkapital Die Aktien einer AG kann man an der Börse handeln.
• verantwortlich für langfristige Planung eine AG hat zwei Führungsgremien: einen Aufsichtsrat und einen Vorstand Aufsichtsrat: • Kontrollorgan der AG • verantwortlich für langfristige Planung • überwacht den Vorstand • Vorsitzender des Aufsichtsrats: von den Aktionären gewählt • Mitglieder: Experten von Ausserhalb des Unternehmens + Arbeitnehmervertreter
• leitet die AG unter eigener Verantwortung Vorstand: • leitet die AG unter eigener Verantwortung • Mitglieder: vom Aufsichtsrat gewählt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die meisten Unternehmen in Deutschland » im Gegensatz zur AG keine Publizitätspflicht (Veröffentlichung von den Bilanzen u. Gewinn- u. Verlustrechnungen)
• mindestens 2 Gesellschafter Zur Gründug einer GmbH erforderlich: • mindestens 2 Gesellschafter • ein bestimmtes Stammkapital Die Leitung einer GmbH: • eine Geschäftsführung oder ein Geschäftsführer • Geschäftsführer: von der Gesellschafterversammlung gewählt • wenn die GmbH mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigt, hat sie auch einen Aufsichtsrat
Genossenschaften – • Die Idee der Genossenschaften : Friedrich Wilhelm Raiffeisen (1818 - 1888) und Hermann Schulze-Delitzsch (1808 – 1883) – • historisch: aus Hilfsvereinen für Gewerbetreibende entwickelt – • juristische Personen – • “ein wirtschaftlicher Verein” - Selbsthilfe zur Gründung erforderlich: mindestens 7 Personen / gleichberechtigt
– • zielt auf eine gemeinsame Förderung des Erwerbs und der Geschäfte der Mitglieder durch einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb Haftung: auf die Einlage begrenzt – • verfügt über kein festes Stammkapital, sondern über das veränderliche Geschäftsguthaben der Mitglieder • eG bedeutet "eingetragene Genossenschaft" die Rechtsform der Gesellschaft • Der Firmenname muss den Zusatz “e.G.” enthalten • Organe der Genossenschaften: Generalversammlung, Aufsichtsrat, Vorstand
II. Unternehmenszusammenschlüsse Arten von Zusammenschlüssen: •Fusion •Kartelle •Konzerne Die Fusion: zwei Unternehmen vereinigen sich » Aufgabe ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit ein grösseres Unternehmen kauft ein anderes kleineres auf
Kartelle vertragliche Vereinbarung zwischen rechtlich selbständigen Unternehmen Zweck: gemeinsame Regelung des Wettbewerbs Kartellabsprachen müssen in ein Kartellregister eingetragen werden, sofern eine vorausgehende Prüfung positiv ausfällt. (Verstösse strafbar!)
Die Arten der Kartelle: Preiskartelle: Absprachen über Produktionsanteile Quotenkartelle: Absprachen über Produktionsanteile Gebietskartelle: Absprachen über Liefergebiete Rabattkartelle: Absprachen über einheitliche Gewährung von Preisnachlässen Konditionskartelle: Absprachen über einheitliche Regelung von Zahlungs- und Lieferbedingungen
Konzerne wirtschaftlicher Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, meist einheitlicher, gemeinsamer Leitung die Konzernunternehmen=”Töchter” behalten ihre rechtliche Selbständigkeit Arten der Konzerne: horizontaler Konzern: die Unternehmen schliessen sich mit gleicher Produktionsrichtung zusammen ertikaler Konzern: Unternehmen verschiedener Produktionsstufen schliessen sich auf dem Wege vom Roh- und Endprodukt zusammen
Trusts Der Trust ist ein horizontaler oder vertikaler Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die ihre rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit aufgeben.