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ABWL – Gründung und Rechtsform des Unternehmens

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Präsentation zum Thema: "ABWL – Gründung und Rechtsform des Unternehmens"—  Präsentation transkript:

1 ABWL – Gründung und Rechtsform des Unternehmens
Mátyás Gritsch CU Budapest, Wildom

2 Konstitutive Entscheidungen
Standort Rechtsform (gesetzlich vorgeschriebene Form) Eingliederung in Unternehmensverbindungen Kooperation und Konzentration (Organisationsform) 4

3 Unternehmensgründung
Tätigkeitsbereich Innovation, oder Niche Partner Geld und/oder Kompetenz Haftung, Rechte Geschäftsführung / Vertretung Gewerbefreiheit, Freiheit der Berufswahl Gewerberegister + zusätzliche Genehmigungen Kammermitgliedschaft Finanzamt (Gewerbesteuer usw.) Arbeitsamt Statistisches Amt 4

4 Die Kaufmannseigenschaft
Das HGB (Handelsgesetzbuch) ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute. ergänzt bzw. ändert das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) durch zahlreiche „Sondervorschriften“ Begriff: Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt, § 1 Abs.1 HGB. Unter Gewerbe versteht man im Handelsrecht jede selbständige auf Gewinnerzielung gerichtete auf betriebswirtschaftlichen Grundsätzen folgende nach außen erkennbare berufliche Tätigkeit die planmäßig für eine gewisse Zeitdauer ausgeübt wird. Die „freien Berufe“ (Rechtsanwalt, Steuerberater, Arzt) fallen nicht unter den Gewerbebegriff, auch nicht wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten (höchstpersönliche Leistungen). Notwendigkeit von Buchführung, Bilanzierung und dem Führen einer Firma 4

5 Kaufleute Istkaufmann (Vollkaufmann): Jedermann, der ein Handelsgewerbe betreibt, eingetragen im Handelsregister Formkaufmann: Kapitalgesellschaften besitzen Kaufmannseigenschaft, Personengesellschaften nur wenn sie es von dem Betrieb her benötigen. Nichtkaufmann: eine vollkaufmännische Betriebsführung ist nicht notwendig (Kleingewerbe: z.B. Kiosk) Kannkaufmann: Entscheidung für eine Eintragung in das Handelsregister (auch kleine Personengesellschaften)

6 Die Firma Der Geschäftsname des Kaufmanns ist die sog. „Firma“, unter dem er seine Geschäfte betreibt, die Unterschrift abgibt und klagen und verklagt werden kann, § 17 HGB. Der Kaufmann hat somit seinen bürgerlichen Namen und seinen geschäftlichen Namen. Die Firma, hat dazu den Kaufmann zu charakterisieren und von anderen Rechtsobjekten zu unterscheiden. Die Firma ist quasi die Visitenkarte des Unternehmens und begründet Vertrauen, schafft Kontinuität und einen Unternehmenswert. Der umgangssprachliche Gebrauch des Wortes „Firma“ ist in der Regel falsch (Firmenwagen, Firmenjubiläum etc.).

7 Das Handelsregister

8 Die Rechtsformen in Deutschland

9 Rechtsform der Unternehmen 9
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen

10 Einzelunternehmung Wird von einer einzelnen natürlichen Person selbstständig betrieben Unbeschränkte Haftung mit dem gesamten Privatvermögen und Alleinverantwortlichkeit des Einzelunternehmers Leitungsbefugnis (u.U durch Mitspracherechte von Kreditgebern eingeschränkt) Stark an Persönlichkeit, Fähigkeiten und Ruf des Unternehmers gebunden Keine besondere gesetzliche vorgegebene Eigenkapitalausstattung erforderlich Eigenkapitalaufbringung des Unternehmens sind Grenzen gesetzt

11 Merkmale von Personengesellschaften
Zumindest eine Person haftet unbeschränkt, d.h. mit ihrem gesamten (Privat)Vermögen Führung: nur vollhaftende Gesellschafter Rechtsform schafft keine eigene Rechtspersönlichkeit Gewinn unterliegt nur den Steuern der einzelnen Gesellschafter, dh. Einkommen der natürlichen Person unterliegt der Einkommensteuer (Est)) Mit Ausnahme der typischen Stillen Gesellschaft handelt es sich um Mitunternehmerschaften dh. Gewinn bzw. Verlust wird ebenso wie das (quotenmäßig auf den Gesellschafter entfallende ) Betriebsvermögen unmittelbar dem Gesellschafter zugerechnet Gesellschaftsvertrag „formlos”

12 Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist Mindestens zwei Gesellschafter Gesellschafter haften für die Schulden unmittelbar, persönlich, unbeschränkt und solidarisch Gesellschafter sind grundsätzlich einzeln und gemeinsam zur Geschäftsführung und Vertretung im Rechtsverkehr berechtigt Die meisten Regelungen sind nur dispositives Recht und können über den Gesellschaftsvertrag abgeändert werden Eigenkapitalausstattung kann im Gesellschaftsvertrag beliebig festgelegt werden ebenso Gewinn- und Verlustbeteiligung Wird nichts beschlossen treten dispositive gesetzl. Regelungen in Kraft wie z.B. Gewinnanteil von 4% des Kapitalanteils, der Rest pro Kopf

13 Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Rechtsform der OHG setzt Vertrauen, Verantwortungsbewußtsein und Arbeitseinsatz der Gesellschafter für die Gesellschaft stark voraus Wettbewerbsverbot der Gesellschafter (nur nach Einwilligung der anderen) Vorteil: gute Kreditwürdigkeit wegen der unbeschränkten Haftung Nachteil: vor allem bei längerem Bestand des Unternehmens und Fortführung durch die Erben überwiegen persönlichen Probleme OHG wird deshalb nicht mehr sehr häufig gewählt

14 Kommanditgesellschaft (KG)
Zusammenschluß mehrerer Personen, im Unterschied zur OHG jedoch mit 2 Typen von Gesellschaftern Komplementär: haften unbeschränkt analog zum Gesellschafter der OHG Kommanditist: haften nur beschränkt, nämlich nur bis zur Höhe ihrer Einlage und etwaigen vertraglich festgelegten Nachschußpflichten Falls im Gesellschaftsvertrag nicht anders vereinbart sind nur die Komplementäre zur Geschäftsführung und Vertretung befugt Kommanditisten haben weniger Kontrollrechte als Komplementäre- erklärt sich aus dem unterschiedlichen Haftungsstatus

15 Kommanditgesellschaft (KG)
KG bedeutet bereits eine leichte Loslösung von der Person des Gesellschafters Kommanditisten können vergleichsweise leicht ausgetauscht und aufgenommen werden - leichtere Beschaffungsmöglichkeit von Eigenkapital Personen können sich mit einer Einlage am Unternehmen beteiligen, die von einer unbeschränkten Haftung abgeschreckt würden alle Gesellschafter sind grundsätzlich weiterhin als Unternehmer anzusehen - sind am Gewinn, Verlust und am Unternehmenswert (stille Reserven, Firmenwert, Liquidationsüberschuß) beteiligt

16 Merkmale von Kapitalgesellschaften
Sind rechtlich selbständige juristische Personen sind von Person und Eigentümer losgelöst Eigentümerschaft wird durch Anteile am Unternehmen ( aufgrund der vom den Eigentümern gewidmeten Mittel) festgelegt ebenso Haftung, die auf diese Anteile beschränkt ist Einflußnahme auf die Geschäftsführung erfolgt durch besondere gesetzlich vorgeschriebene Gremien wesentlich weniger Freiraum für vertragliche Gestaltung von Kapitalgesellschaften ( Schutzgedanke für Gläubiger und Anteilseigner) eigene Steuerpflicht durch Trennung von der Person des Gesellschafters Mindestkapital

17 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Vereinigung mehrerer Personen , die mit einer vereinbarten Einlage am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt sind ( nach der Gründung ist auch eine EinmannGmbH möglich) Stammkapital muß mindestens Euro betragen, wovon bei der Gründung grundsätzlich mindestens die Hälfte bar eingezahlt werden muß (Gesellschafter haften für den nicht einbezahlten Teil des Stammkapitals unbeschränkt) Anteile sind grundsätzlich übertragbar jedoch nur mit Notariatsakte Entscheidungsgremien sind die Generalversammlung, der alle Gesellschafter angehören, die Geschäftsführung und bei mehr, als 500 Mitarbeiter: der Aufsichtsrat

18 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Generalversammlung und Aufsichtsrat haben verschiedene Kontrollrechte, jedoch nur beschränkten Einfluß auf die laufende Geschäftsführung Vorteil der Gmbh liegt nun insbesondere in den durch Verträge zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern erreichbaren vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten und in der Haftungsbeschränkung Haftungsbeschränkung bringt für Gesellschafter Schutz des Privatvermögens vor Zugriff von Gläubigern bei Konkurs Haftungsbeschränkung ist jedoch hinderlich bei der Aufnahme neuer Kredite - wird meist in den Kreditkonditionen für Kreditvergabe berücksichtigt

19 Aktiengesellschaft (AG)
Ist vor allem für große Unternehmen geeignet Grundkapital muß mindesten Euro betragen Mindestens 5 Aktionäre (Kleine AG: 1) Vorteil von Aktien besteht darin, daß sie grundsätzlich frei gehandelt werden können und daß die Anonymität der Aktionäre möglich es kann eine große Eigenkapitalbasis erreicht werden Der Vorstand leitet das Unternehmen, Gremium der Aktionäre ist die Hauptversammlung, die zwingend einen Aufsichtsrat wählt Größe des Aufsichtsrat ist mit mindestens 3 (max 21.) festgelegt, die größte zulässige Anzahl an Mitgliedern ist nach der Höhe des Grundkapitals gestaffelt Aufsichtsrat bestellt und kontrolliert die Geschäftsführung Nachteil: relativ hoher Gründungs- und Verwaltungsaufwand, der durch strenge gesetzliche Vorschriften, insbesondere auch der Rechnungslegung, bedingt ist.

20 Die Societas Europaea (SE)
Die Societas Europaea (SE) ist eine neue Gesellschaftsform nach Europäischem Gemeinschaftsrecht. Es handelt sich um eine Kapitalgesellschaft mit einem in Aktien aufgeteilten Mindestkapital von Euro. Sie ist im Handelsregister im Sitzland einzutragen: die in diesem Land geltenden Regelungen gelten dann im gesamten Unternehmen. Die Gründung kann auf vier Wegen erfolgen: durch Verschmelzung (Fusion), durch Bildung einer SE-Holding, Gründung einer SE-Tochtergesellschaft, durch Umwandlung einer Aktiengesellschaft. Die SE erlaubt, europaweit agierenden Unternehmen (Konzernen) ihre Gesellschaftsstruktur zu vereinfachen. SE soll intern zu einer europäischen Unternehmenskultur unter den Mitarbeitern führen.

21 Genossenschaften Gesellschaftsrechtlich zählt die Genossenschaft weder zur Personen-, noch zur Kapitalgesellschaft, sondern stellt einen wirtschaftlichen Verein dar. Die rechtlichen Regelungen sind im Genossenschaftsgesetz (GenG) kodifiziert. Die Gründung erfordert mindestens 7 Personen, ein Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben. Der Eintrag ins Genossenschaftsregister ist notwendig. Die Kapitaleinlagen der Genossen (Geschäftsanteil) bilden das Grundkapital. Ein Genosse kann je nach Statut auch mehrere Geschäftsanteile erwerben. Jeder Genosse besitzt ein Geschäftsguthaben (Geschäftsanteil + anteiligen thesaurierten Gewinn). Geschäftsanteile müssen nur mit einem Mindestanteil eingezahlt werden.

22 Genossenschaften Die Gewinnverteilung ist proportional zur Anzahl der Geschäftsanteile. Tritt ein Genosse aus der Genossenschaft aus, erhält er sein aktuelles Geschäftsguthaben ausbezahlt. Dadurch hat die Genossenschaft ein schwankendes Eigenkapital. Zusätzliches EK kann sie durch Aufnahme neuer Genossen, d.h. Ausgabe neuer Geschäftsanteile gewinnen. Die Organe der Genossenschaft ähneln der AG: Vorstand, Aufsichtsrat und Generalversammlung. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, die von der Generalversammlung gewählt werden. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Personen und weist analog die Aufgaben wie in der AG auf. In der Generalversammlung hat jeder Genosse nur ein Stimmrecht, unabhängig von der Anzahl seiner Genossenschaftsanteile. Es findet eine Abstimmung nach Köpfen statt. Für Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft. Es gibt auch eine Möglichkeit der unbeschränkten Haftung in einer Genossenschaft.

23 Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Komplementär: persönliche Haftung (können auch Kapitalgesellschaften sein) Kommanditist: haften nur beschränkt, nämlich nur bis zur Höhe ihrer Einlage und etwaigen vertraglich festgelegten Nachschußpflichten Grundkapital muß mindesten Euro betragen, Aktien der 2 Gruppen getrennt ausgewiesen Vorstand: nur Komplementäre Aufsichtsrat: Beratung und Kontrolle, keine Mitwirkung

24 Die GmbH & Co. KG Ist eine Mischgesellschaft aus GmbH und KG.
Im ersten Schritt wird die GmbH gegründet, die im nächsten Schritt zum Komplementär einer Kommanditgesellschaft wird. Damit ist die GmbH & Co. KG eine Personengesellschaft, obwohl die Haftung des Komplementärs auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH beschränkt ist. Sie kann aber die steuerlichen Regelungen einer Personengesellschaft in Anspruch nehmen. Kommanditisten sind häufig zugleich Gesellschafter der GmbH. Es besteht die Möglichkeit eine Ein-Mann-GmbH & Co. KG zu gründen.

25 Stille Gesellschaft Hier beteiligt sich eine Person an einem Handelsgewerbe (d.h. an einer in eine andere Rechtsform gekleideten Unternehmung) mit einer Einlage sichert sich damit einen bestimmten Anteil am Gewinn (nicht unbedingt auch am Verlust) Haftung ist auf diese Einlage beschränkt es handelt sich hier um eine reine Innengesellschaft, die vor einem Außenstehenden nicht offengelegt werden muß (der Betrag der Einlagen von stillen Gesellschaftern ist jedoch im Anhang von Kapitalgesellschaften anzugeben)

26 Stille Gesellschaft Typische (echte) stille Gesellschaft: Gesellschafter ähnlich wie Gläubiger, der nur ein Recht auf Rückzahlung des nominellen Wertes seiner Einlage hat; kein Mitunternehmer in Sinn de Steuerrechts, bezieht Einkünfte aus Kapitalvermögen; keine Leitungsbefugnis Atypische (unechte) stille Gesellschaft: Gesellschafter ist direkt an den Vermögenswerten des Unternehmens, d.h. auch an den stillen Reserven und am Firmenwert beteiligt - durch Vertrag können ihm Leitungsbefugnisse zugesprochen werden - Mitunternehmer - bietet viele Vorteile durch die relativ freien Vertragsgestaltungsmöglichkeiten

27 Regiebetrieb Der Regiebetrieb ist als öffentlicher Betrieb jeweils stark an die jeweilige Gebietskörperschaft gebunden. Ein- und Ausnahmen finden sich als einzelne Etatansätze im Haushaltsplan. Einnahmen werden abgeführt, ein eigenes Vermögen besitzt er nicht. Die Leitung obliegt Beamten (Dezernenten) starker öffentlicher Einfluss Regiebetriebe sind z.B. Theater und Universitäten.

28 Eigenbetrieb Im Vergleich zum Regiebetrieb ist der Eigenbetrieb wesentlich selbstständiger. Im Haushaltsplan befindet sich nur noch der erwartete Saldo aus Einnahmen und Ausgaben. Das laufende Geschäft wird durch die kaufmännische Werksführung geführt. Zentrale Fragen sollen die Vertretungen der Gebietskörperschaften entscheiden. Eigenbetriebe sind z.B. kommunale Verkehrs- und Versorgungsbetriebe (Stadtwerke).

29 Anstalten des öffentlichen Rechts
Dies sind öffentliche Körperschaften, für die jeweils eigene Rechtsformen mit individuellen Bestimmungen gelten. Anstalten des öffentlichen Rechts sind z.B. Rundfunkanstalten, Sparkassen, Landesbanken usw.

30 Die öffentlichen Kapitalgesellschaften
Dies sind Unternehmen, die Gewinne erzielen wollen und als Rechtsform einer AG oder GmbH angehören. Sie unterliegen nicht dem öffentlichen Haushalts- und Dienstrecht. Öffentliche Mandatsträger können nicht mehr so direkt „hineinregieren“, wie z.B. bei Regelbetrieben. Über Positionen im Aufsichtsrat „mischt“ die öffentliche Hand aber „mit“ bzw. letztverantwortlicher Eigentümer. Öffentliche Kapitalgesellschaften sind z.B. die Deutsche Bahn AG, Flughafen München GmbH, aber auch manche Stadtwerke und Krankenhäuser. Gemeinwirtschaftliche Unternehmen, deren Anteile nur zum Teil Gebietskörperschaften gehören, zählen ebenfalls zu den öffentlichen Kapitalgesellschaften.


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