Kollektiver Rechtsschutz im kroatischen Recht

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Kollektiver Rechtsschutz im kroatischen Recht

1.ALLGEMEINES Individueller Rechtsschutz Kolektiver Rechtsschutz Vom Kläger angeregt Zum Schutz individueller Interessen (Verletzung oder Bedrohung subjektiver bürgerlicher Rechte) Konkreter Rechtsschutz Die Entscheidung wirkt in der Regel inter partes Von einem Verband oder Vertreter einer Klägergruppe angeregt Zum Schutz kollektiver Gruppeninteressen abstrakter Rechtsschutz Erweiterte Rechtskräftigkeit

2. WARUM? Um die Nachteile des individuellen Rechtsschutzes zu überwinden Ökonomische Grundsatz – der von der Partei erwartete Nutzen ist grösser als Verfahrenskosten Verletzungsgrad Mehrere Fälle mit niedrigerem Verletzungsgrad; das Verfahren wird nicht angeregt vom objektiv Verletzten, da es sich nicht lohnt Verletzer setzt mit dem Verhalten fort Informiertheitsgrad Gruppenmitglieder sind mit wichtigen Informationen nicht vertraut; sind auch nicht fähig selbstständig ihre Interessen zu schützen

3. TYPEN DES KOLLEKTIVEN RECHTSSCHUTZES 1. Actio popularis 2. Gruppenklage 3. Sammelklage 4. Verbandsklage 5. Musterverfahren

4. ACTIO POPULARIS Die älteste Form des kollektiven Rechtsschutzes Wenn das öffentliche Interesse durch Delikt verletzt wurde “Jeder hat das Recht zu verlangen, dass die Gefahrenquelle entfernt wird, von der ihm oder einem Dritten bedeutende Gefahr droht sowie zu verlangen, dass der Dritte auf die schadhafte Tätigkeit verzichtet, wenn der Schaden oder die Störung durch entsprechende Maßnahmen nicht verhindert werden können.” ( Art. 1047 Obigationengesetz) Vorbeugend /präventiv restitutiv – bezieht sich auf die Person, die den konkreten Schaden erlitten hat Umweltschutzklage

5. GRUPPENKLAGE Die Klage wird von einer oder mehreren Personen erhoben im Namen von allen, die den selben Schaden erlitten haben Die bekannteste Gruppenklage– das amerikanische class action Im 17. Jh. in England - Bill of Peace - mehrere Kläger konnten sich mit der Angelegenheit befassen, die allen im Rechtsstreit vor dem Gericht des Kanzlers (Court of Chancery) gemeinsam war; alle mussten anwesend sein Representative Kläger - der Fall wird von der durch das Gericht zum repräsentativen Kläger ernannte Partei präsentiert Schadenersatzklage (50% aller class action Verfahren, durch die der Schadenersatz gefordert wird) Opt-out (USA) – keine aktive Handlung ist notwendig, um Gruppenmitglied zu werden Opt-in ( Spanien, Schweden) – die Anmeldung zur Teilnahme am Verfahren ist notwendig

6. SAMMELKLAGE Wird von jedem Kläger erhoben, dessen Schaden auf gleicher oder ähnlicher Tatsachen- und Rechtsgrundlage gründet in seinen Namen- jeder Kläger schützt sein individuelles Recht kompensatorisch Verein für Konsumenteninformation (VKI) in Österreich kann Vielzahl von Ansprüchen abtretten „Sammelklage österreicherischer Prägung“ beruht nicht auf dem Repräsentationsprinzip

8. VERBANDSKLAGE Wird vom bevollmächtigten Körper erhoben– in der Regel von einem Verband präventiv – beugt unerlaubtes Verhalten pro futuro vor repressiv – entfernt rechtswidriges Verhalten, das gegen die Interessen der Gruppe verstößt abstrakter und indirekter Rechtsschutz – schutzt kollektive Interessen, die einer Gruppe gemeinsam sind unabhängig davon, ob es zum Verstoß gegen das subjektive Zivilrecht kam

9. MUSTERVERFAHREN Verfahren nach Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) Schadenersatzrechtsschutz; die individuellen Rechte werden geschützt, die durch dieselbe Handlung des Beklagten verletzt werden Eigeninitiative der Parteien zur Klageerhebung Werden ins “Klageregister” eingetragen OLG ernennt den Musterverfahrenkläger bzw. führt das Musterverfahren durch Die Entscheidung hat die präjudizielle Bedeutung in allen anderen Verfahren, die auf der selben Tatsachen- und Rechtsgrundlage beruhen

10. RECHTSQUELLEN DES KOLLEKTIVEN RECHTSSCHUTZES IN KROATIEN 1. Vebraucherschutzgesetz (Amtsblatt 79/07, 125/07, 79/07, 89/09, 133/09, 78/12, 56/13) – Art. 131-141 b 2. Antidiskriminierungsgesetz (Amtsblatt 85/08, 112/12) – Art. 24. 3. Zivilprozessordnung (Amtsblatt 53/91, 91/92, 58/93, 112/99, 88/01, 117/03, 88/05, 2/07, 84/08, 123/08, 57/11, 148/11, 25/13) – Art. 502 a -502 h

10. 1. Verbraucherschutzgesetz Verbraucherschutzgesetz 2003 – zum ersten Mal wurde in Kroatien die Möglichkeit der Verbandsklage vorgeschrieben Verbraucherschutzgesetz 2007 – verschiebt die Anwendung der Regel über den kollektiven Rechtsschutz zum Eintritt Kroatiens in die EU Ist es notwendig die Anwendung der Verbandsklage an die EU zu binden? Seit 2008 ist die Anwendung des kollektiven Rechtsschutzes im Antidiskriminierungsgesetz möglich Bedeutet dies, dass im Falle der Verbraucherdiskriminierung der kollektive Rechtschutz der Verbraucher verlangt werden konnte?

Novellierung des Verbraucherschutzgesetzes 09 Die befugte Person sollte den Händler schriftlich davor warnen, dass gegen ihn das Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes angestrengt wird, wenn er das unerlaubte Verhalten fortsetzt die aktive Legitimation zur Erhebung der Verbandsklage wird eindeutig bestimmt die Anwendung der Regel über den kollektiven Rechtsschutz zum Eintritt Kroatiens in die EU wird nicht verschoben die Gerichtsbarkeit wird bestimmt Die rechtskräftige Entscheidung ist Dritten gegenüber wirksam

Aktivlegitimation – die Befugten werden durch Regierungsverordnung gestellt Verbraucher – Kroatischer Bund des Verbraucher-schutzverbandes und Bund der Verbraucherschutzverbände Kroatiens Passivlegitimation - Händler Zuständiger Gericht-das Handelsgericht Antrag deklaratorisch und kondemnatorisch 1. stellt den Verstoß gegen die Vorschrift fest 2. verordnet Unterlassung schadhafter Handlungen und das eventuell Abwenden von Schaden 3. Verbot gegen diese Handlungen in Zukunft Der abstrakte, kollektive Schutz, in der Regel ohne Schadenersatz

11. ENTSCHEIDUNG IM FALL DES VERBANDES “FRANAK” Die Probleme mit der Anwendung der Währungsklausel, die an schweizer Franken gebunden wurde Entscheidungen verschiedenen Inhaltes ( individueller oder kollektiver Rechtsschutz) in Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Ungarn, Polen In Kroatien geht es um den Streitfall, der von dem Kroatischem Verbraucherschutzverband POTROŠAČ gegen 8 Banken angestrengt wurde Mit dem am 4. Juli 2013 zugelassenen Antrag wird festgesetzt, dass: 1. die Beklagten die kollektiven Interessen und Rechte der Verbraucher verletzten, indem sie die Kreditenverträge abgeschlossen haben, in denen sie nichtige und unlautere Vertragsbestimmungen in den Verträgen über Verbraucher-kreditierung genutzt haben, da die Banken (Händler) die Verbraucher nicht vollständig über die Parameter informierten, die für die richtige Entscheidung notwendig waren- dies führte zur Gleichgewichtstörung bei Rechten und Pflichten der Vertragsparteien.

2. den Beklagten wird angeordnet das Verhalten zu unterlassen und innerhalb 60 Tage die Änderung der Vertragsbestimmung anzubieten, so dass der Kreditbetrag in Kuna festgesetzt wird in Höhe des Betrags, der während der Kreditnutzung ausgezahlt wurde und mit dem festen Zinssatz 3. den Beklagten wird solches Verhalten in Zukunft untersagt Urteil ist nicht rechtskräftig Die Banken legen die Berufung ein Problematik der Entscheidung: 1. zeitliche Gültigkeit des Verbraucherschutzgesetzes (materiel- und verfahrensrechtlich betrachtet) 2. Aktivlegitimation 3. Währungsklausel – zugelassen laut Art. 22 des Obligationengesetzes (die Modalitäten der Zulässigkeit sind nicht bestimmt) 4. Informiertheit der Verbraucher

12. ENTSCHEIDUNG IM FALL DES SCHWEIZER FRANKEN IN Bosnien und Herzegowina Individeller Rechtsschutz Die Klage wurde zugelassen und : 1. es wurde festgestellt, dass die Bestimmungen des Kreditvertrages nichtig sind 2. es wurde festgestellt, dass die Bestimmungen des Vertrages und Hypothekenbestellung nichtig sind 3. dem Beklagten wird angeordnet, den Geldbetrag für die unbegründet belasteten Kreditverpflichtungen zu zahlen Zeitliche Gültigkeit- Klage wurde am 2.12. 2011 erhoben, der Kreditvertrag mit der Währungskklausel wurde am 9.7. 2007 abgeschlossen. Die Höhe der Teilzahlung war unumstritten Es war umstritten, ob der Vertrag unter Anwendung der Währungsklausel abgeschlossen werden konnte sowie ob die Zinssatzänderungen in Einklang mit dem Vertrag durchgeführt wurden Ist die Währungsklausel überhaupt erlaubt – zu der Zeit NEIN

Laut Art. 395 des Obligationengesetzes “ Wenn gegen das Gesetz eine Geldverpflichtung in Gold oder in einer Fremdwährung lautet, kann sie nur in Landeswährung laut Kurswert angefordert werden, der zur Zeit des Verpflichtungsenstehens geltend war.” Die Bürger wurden nicht informiert; der Grundsatz der Treue und Glauben wurde gefährdet. “Es handelt sich um einen durch die Kombination der Teilzahlung mit der Währungsklausel und dem veränderlichen Zinssatz toxisch gemachten Bankkreditprodukt, das geplant und verfasst wurde.” In welchem Maße wird dieser individuelle Rechtsschutz die Banken (im Falle der Rechtskräftigkeit) beeinflussen, damit sie ihr Verhalten ändern und werden sich diejenigen, denen die Entscheidung zu Gunsten geht auf diese Entscheidung auch in ihren Streitfällen auch berufen

13. VERHÄLTNIS DES INDIVIDUELLEN UND KOLLEKTIVEN RECHTSSCHUTZES Verhältnis des individuellen und kollektiven Rechtsschutzes kann gegenseitig sein Entscheidungen der Gerichte im Falle des kollektiven Rechtsschutzes können als Grundlage der zukünftigen individuellen Forderungen dienen Andererseits können die Entscheidungen in bezug auf den individuellen Rechtsschutz präjudiziell auf zukünftige Entscheidungen der Mitglieder bestimmter Gruppen wirken

14. SCHLUßFOLGERUNG Die gesellschaftliche Entwicklung, die Menge der Rechtsverhältnisse, in denen die Rechte der Mitglieder bestimmter Gruppen massenhaft verletzt werden fordern den kollektiven Rechtsschutz. Es gibt keine einheitliche Art des Rechtsschutzes der kollektiven Interessen - er ist die Wiederspiegelung von Rechtstradition, gewählten Mustern, gesellschaftlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Der kollektive Rechtsschutz bezieht sich auf Verbraucher-streitigkeiten, Streitigkeiten im Falle der Diskriminierung, des Umweltschutzes und des Kapitalmarktes Der individuelle und kollektive Rechtsschutz sind gegenseitig bedingt- sie dienen einem wirksameren System des Rechtsschutzes im Rechtssystem.