59. LaKof in Bad Boll TOP 5 Das neue LHG

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59. LaKof in Bad Boll TOP 5 Das neue LHG Vom 10.07. bis 11.07.2014 Begrüßung zu Infoabend, v.a. diejenigen mit weiter Anreise 10.07.2014 59. Lakof in Bad Boll

Allgemein §4 Chancengleichheit von Frauen und Männern; Gleichstellungsbeauftragte (1) Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung aller Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin; sie fördern aktiv die Erhöhung der Frauenanteile in allen Fächern und auf allen Ebenen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, und sorgen für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher, künstlerischer und medizinischer Tätigkeit. Bei allen Aufgaben und Entscheidungen sind die geschlechterspezifischen Auswirkungen zu beachten. 10.07.14 CEWS Hochschulranking nach Gleichstellungsaspekten

Übersicht Anteil Frauen in Gremien Beteiligung in Berufungskommissionen Gleichstellungskommission Hochschulrat Gleichstellungsplan Gleichstellungsbeauftragte und Chancengleichheitsbeauftragte AnsprechpartnerIn bei Sexueller Belästigung 10.07.14 CEWS Hochschulranking nach Gleichstellungsaspekten

Anteil Frauen in Gremien Alt: §4 (1) Satz 4 a.F. „Im Senat und im Fakultätsrat sollen mindestens drei stimmberechtigte Frauen vertreten sein.“ entfällt. Stattdessen: Neu: § 10 (Gremien; Verfahrensregelungen) Absatz 2 Satz 2 n.F. „Unbeschadet des § 20 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 sollen Frauen und Männer bei der Besetzung gleichberechtigt berücksichtigt werden.“ Und § 20 (Hochschulrat) Abs. 3 Satz 1 n.F. „[…] mindestens vierzig Prozent der Mitglieder, […] müssen Frauen sein.“ 10.07.14 CEWS Hochschulranking nach Gleichstellungsaspekten

Beteiligung in Berufungskommissionen Alt: Gleichstellungsbeauftragten beratend Neu: Gleichstellungsbeauftragte mit Stimmrecht (§4 Abs. 3 Satz 6 n.F.) Gleichstellungskommission Alt: Der Senat kann eine beratende Gleichstellungskommission nach § 19 Abs. 1 einrichten. Neu: Der Senat soll eine Gleichstellungskommission als beratenden Ausschuss nach § 19 Absatz 1 Satz 5 einrichten Hochschulrat Neu: Beratende Teilnahme der GB an HSR-Sitzungen(§4 Abs. 3 Satz 7 n. F.) Neu: Recht auf Berichterstattung der GB im HSR einmal jährlich (§4 Abs. 3 n. F.) 10.07.14 CEWS Hochschulranking nach Gleichstellungsaspekten

Alt: nur für wissenschaftliches Personal Gleichstellungsplan Alt: nur für wissenschaftliches Personal Neu: für das gesamte Personal (auch nichtwissenschaftlich) Im Gegenzug entfällt die Verpflichtung, einen separaten Chancengleichheitsplan im Sinne von § 6 ChancenG BW für das Verwaltungspersonal zu verabschieden. Gleichstellungsbeauftragte und Chancengleichheitsbeauftragte Bisher: getrennte Ämter Neu: Es besteht die Option (durch Änderung der Grundordnung), die Ämter zusammenzulegen (KIT-Regelung); AnsprechpartnerIn bei Sexueller Belästigung Bisher: Gleichstellungsbeauftragte für Frauen Neu: weibliche als auch männliche Ansprechperson. Weibliche Ansprechperson kann die Gleichstellungsbeauftragte sein. 10.07.14 CEWS Hochschulranking nach Gleichstellungsaspekten