Einführung Beamtenrecht

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Einführung Beamtenrecht Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

Übersicht Allgemeines (Legitimation, Status, Zugang, Rechtsgrundlagen) Laufbahn Ernennung Vergleich Angestellter-Beamter Hergebrachte Grundsätze Grundbegriffe – Beamtentum Arten von Beamtenverhältnissen Veränderungen (Dienstort & Verhältnis) Pflichten Rechte Dienstpflichtverletzungen Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

I. Allgemeines 1. Begründung und Legitimation des Beamtenverhältnisses Bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben soll die Rechtsstaatlichkeit und Verfassungstreue, die Verlässlichkeit und Neutralität durch das Berufsbeamtentum gesichert werden. Besonders bei Hoheitsaufgaben ist die Gerechtigkeit oberstes Ziel. Die Vergabe von „Lebens-Chancen“ ist eine besondere hoheitliche Aufgabe. Die Unkündbarkeit der verbeamteten Lehrer ist eine Bedingung der Unabhängigkeit und Chancengleichheit. Durch das Fürsorgeprinzip wird ein Ausgleich für die Abtretung des Streikrechtes geschaffen. Wiederkehrende oder massive Streiks würden insbesondere die schwächeren Schüler treffen und sie damit in ihrem Kompetenzerwerb behindern. Im schulischen Bereich geht es zudem um den gesicherten Fortbestand der Gesellschaft. Diese Aufgabe soll durch Beamte, die nicht durch Interessensgruppen beeinflusst werden, erfüllt werden. Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

I. Allgemeines 2. Status: Öffentlicher Dienst Art. 33 GG Jeder Deutsche hat in jedem Land die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang, zu jedem öffentlichen Amte. Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemand darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen. Die Ausübung hoheitlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich rechtlichen Dienst¬- und Treueverhältnis stehen. Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

I. Allgemeines 3. Zugangsvoraussetzungen Bürger eines EU- bzw. EWR-Staates Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes Vorgeschriebene Vorbildung für Laufbahn ( Für Lehreranwärter: bestandene 1. Staatprüfung; für Lehrer: bestandene 2. Staatsprüfung ) Der Bewerber soll das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Bewerber muss für den Beamtenberuf gesundheitlich geeignet sein Der Bewerber muss in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen leben. Der Bewerber darf die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben und nicht entmündigt sein Der Bewerber darf kein Verbrechen oder Vergehen begangen haben, das ihn der Berufung in ein Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen lässt. (Führungszeugnis) Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

I. Allgemeines 4. Rechtsgrundlagen Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

Beamter, Beamter auf Lebenszeit II. Laufbahn 1. Laufbahngruppen Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen. Es gibt vier Laufbahngruppen: einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst 2. Verlauf der Laufbahn Einstellung Entlassung Beförderung Beamter auf Widerruf Lehreranwärter Beamter auf Probe RL Beamter, Beamter auf Lebenszeit RL (KR, RR) Vorbereitungsdienst 01.02. – Juli des Folgejahres Probezeit von 36 Monaten (Verkürzung bzw. Verlängerung möglich) Übernahme auf Lebenszeit Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

III. Ernennung Ernennung  Verwaltungsakt Abhängig von der Einwilligung des zu Ernennenden und der Aushändigung einer Ernennungsurkunde § 12 LBG „auf Widerruf“, „auf Probe", „auf Lebenszeit" Rückwirkende Ernennungen: unzulässig § 12 Abs. 3 LBG Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen § 11 LBG Fehlerhafte Ernennungen:        Nichternennung (§ 12 Abs. 2 LBG) z.B. fehlerhafte Urkunde         Nichtigkeit (§ 13 LBG) z.B. unzuständige Behörde, persönliche Voraussetzungen fehlen         Rücknahme (§ 14 LBG) z.B. arglistige Täuschung Arten: zur Einstellung (= Begründung des Beamtenverhältnisses, Ernennung i. engeren Sinne) Beispiel: „auf Widerruf“, „auf Probe“ Umwandlung von Beamtenverhältnissen Beispiel. Beamter auf Probe è Beamter zur Anstellung (= erste Verleihung eines Amtes) Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung    Beispiel: Beförderung Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

IV. Vergleich Beamter – Angestellter Beamtenverhältnis privatrechtliches Arbeitsverhältnis öffentliches Recht Über-/Unterordnungsverhältnis Ernennung als Hoheitsakt Verwaltungsgericht Zivilrecht Arbeitsrecht Gleichrangigkeit BGB; Vertrag Arbeitsgericht Dienstherr gesetzlich bestimmt Arbeitgeber grundsätzlich jeder Besoldung durch Gesetz Streikverbot Gehalt vereinbart Streikrecht Staatshaftung Eigenhaftung für Pflichtverletzung Lebenszeitprinzip Entfernung / Entlassung in besonderen Verfahren   Kündbarkeit Ausnahme: §§ 53 Abs. 3, 55 BAT Kündigungsschutzgesetz Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

IV. Vergleich Beamter – Angestellter Beamtenverhältnis privatrechtliches Arbeitsverhältnis Ernennung mit Urkunde ("Formstrenge") Formlose Begründung Leistungsprinzip Einstellung nach freier Entscheidung Laufbahnprinzip Laufbahngruppen Verlauf der Laufbahn Einstellung für bestimmte Positionen Beschäftigung auch privatrechtlich möglich aber keine allgemeine Privatisierung Beschäftigung nur privatrechtlich keine Beamte Beendigung durch Entlassung Ruhestand (§§ 36 ff LBG) Beendigung durch Erreichung d. Altersgrenze Vereinbarung Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit Versorgungsprinzip (durch den Staat; geregelt im Beamtenversorgungsgesetz; z.B. Ruhegehalt) Versicherungsprinzip (durch Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern) Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

Arbeitsphase AUFGABE Bei Fragen wenden Sie sich bitte an mich! Erarbeiten Sie sich a) in Einzelarbeit oder b) in Absprache mit einer Gruppe, anhand der einschlägigen Normen und deren Kommentierung und/oder mit dem ausgeteilten Skript die Fragestellungen auf dem ausgeteilten Arbeitsblatt eigenständig! Tragen Sie die Informationen b) in Ihrer Gruppe vor oder a) vergleichen Sie diese. Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

V. Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums   Artikel 33 Abs. 5 GG Treuepflicht - z.B. Neutralitätspflicht, Zurückhaltungspflicht, kein Streikrecht Fürsorgepflicht - z.B. amtsangemessene Alimentation Versorgung Eignungs‑ und Leistungsprinzip Laufbahn- und Lebenszeitprinzip Alimentationsprinzip und Staatshaftung aber keinen Anspruch auf - 13. Monatsgehalt, Urlaubsgeld, Beihilfen, Gestattung von Nebentätigkeiten, Struktur der Besoldung und Gehaltsbetrag Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

VI. Grundbegriffe Beamtentum Dienstherr Land Baden-Württemberg (derjenige der Beamte hat) Dienstvorgesetzter: Der Regierungspräsident des für die Schule zuständigen Regierungspräsidiums (wer über die wesentlichen dienstlichen Angelegenheiten entscheidet) Der Schulleiter für Lehrkräfte beim Ausspruch einer schriftlichen Missbilligung Vorgesetzter: Jeder, der dem Beamten gegenüber weisungsberechtigt ist Dienstaufsichtsbehörden: Dienststellen, die Fach- oder Dienstaufsicht über die Schulen bzw. Lehrer führt Untere Dienstaufsichtsbehörde: Staatliche Schulämter (21) Obere Dienstaufsichtsbehörde: Regierungspräsidium (4) Oberste Dienstaufsichtsbehörde: Kultusministerium Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

VI. Grundbegriffe Beamtentum Örtlicher Personalrat: Vertretung der Mitarbeiter bei einer Dienststelle (GHRS: auf der Ebene „Staatl. Schulamt“) Bezirkspersonalrat: Vertretung der Mitarbeiter auf der Ebene des Regierungspräsidiums Hauptpersonalrat: Vertretung der Mitarbeiter auf Landesebene Versetzung: Der Beamte wird aus dienstlichen Gründen oder aus persönlichen Gründen (Antrag des Beamten) auf Dauer einer anderen Dienststelle (Schule) zugeordnet. Abordnung: Der Beamte wird für eine vorübergehende Verwendung zu einer anderen Dienststelle (Schule) abgeordnet. Dienstrechtlich bleibt er jedoch weiterhin seiner bisherigen Dienststelle Schule) zugeordnet, an welcher er nach Beendigung der Abordnung seinen Dienst wieder verrichtet. Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

VII. Arten von Beamtenverhältnissen Beamter auf Widerruf (z.B. Lehreranwärter) Ausbildungsverhältnis! automatisch mit dem Bestehen der 2. Staatsprüfung beendet Beamter auf Probe (z.B. Lehrer) = Bewährungsdienstverhältnis. Der Zweck der Probezeit besteht darin, die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Probezeitbeamten für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit festzustellen. Probezeit beginnt mit der Berufung in das Beamtenverhältnis Dauer: in der Regel drei Jahre (36 Monate). Verkürzung: max. 2 Jahre (je 1 Jahr bei Mindestnote 1,4 bei 2. Staatsprüfung oder 1,5 bei dienstlicher Beurteilung) Verlängerung bei mangelnder Bewährung. Beamter auf Lebenszeit (z.B. Realschullehrer) Verfassungsgebot : Laut Art. 33 Abs. 5 GG, ist der hauptberuflich ausgeübter Beamtenberuf auf Lebenszeit die Regel. Beamtenverhältnis auf Zeit (z.B. Bürgermeister) darf nur in den gesetzlich besonders bestimmten Fällen begründet werden; kommt für den Lehrerberuf nicht in Frage Ruhestandsbeamter (z.B. Realschulkonrektor a.D.) Das aktive Beamtenverhältnis verwandelt sich in ein Ruhestandsverhältnis.  kraft Gesetzes (z.B. Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, dauernde Dienstunfähigkeit) oder auf Antrag des Beamten. Die wichtigsten Pflichten und Rechte des aktiven Beamten entfallen (z.B. Pflicht zur Dienstleistung). Andere Pflichten und Rechte bleiben jedoch bestehen (z.B. Amtsverschwiegenheit, Verbot der Betätigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung) Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

VIII. Veränderungen: Dienstort & Verhältnis 1. Versetzung § 24 LBG  dauernde Verwendung bei einer anderen Dienststelle (Schule) 2. Abordnung § 25 LBG  vorübergehende Verwendung 3. Umsetzung  dauernde oder vorübergehende Zuteilung eines vollständig anderen Aufgabenbereichs innerhalb derselben Dienststelle (Schule) Beispiel: Verwendung in der GS statt in der HS, anderer Lehrauftrag Antrag oder dienstliches Bedürfnis Anhörung (§ 36 Abs. 1 Satz 3 LBG) Ermessensentscheidung Verwaltungsakt dienstliches Bedürfnis Anhörung (§ 28 LVwVfG) Ermessensentscheidung Verwaltungsakt Lehrer bleibt an der Schule unter Beibehaltung des statusrechtlichen Amtes jeder sachliche Grund ausreichend Anhörung (nur aus Fürsorgegründen) Ermessensentscheidung kein Verwaltungsakt (hoheitliche Maßnahme ohne Außenwirkung) Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

IX. Pflichten des Beamten 3. Allgemeine Beamtenpflichten „Diener des Volkes“  Wohl der Allgemeinheit Einsatz für die freiheitlich-demokratische Grundordnung  Diensteid voller Hingabe & uneigennützig außerhalb des Dienstes: „Vorbild“ Vorgesetzte beraten und unterstützen Anordnungen ausführen Rechtmäßigkeit dienstlicher Handlungen Verschwiegenheit (Auskünfte an Presse erteilt Schulleiter,….) • Pflicht zur Übernahme von Nebentätigkeit auf Anordnung der obersten Dienstbehörde Genehmigung bzw. Meldung sonstiger Nebentätigkeiten Verbot der Annahme von Geschenken in Bezug auf sein Amt Mehrarbeit ohne Vergütung Fernbleiben vom Dienst: Genehmigung oder Erkrankung melden Wohnung: ordnungsgemäßen Wahrnehmung d. Dienstes möglich. Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

IX. Pflichten des Beamten 3. Spezielle Pflichten als Lehrer • Erziehung und Bildung der Schüler • Unterrichtsvorbereitung • Einhaltung der Stunden- und Lehrpläne • Führen amtlicher Listen • Erstellung des Stoffverteilungsplanes • Leistungsfeststellung und Zeugniserteilung • Fortbildung • Konferenzteilnahme • Zusammenarbeit mit Eltern • Übernahme von Verwaltungstätigkeiten • Aufsichtspflicht Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

X. Rechte des Beamten 1. Übersicht Vermögenswerte Rechte Fürsorgerechte Schutzrechte Besoldung BBesG   Versorgung BeamtVG Ruhegehalt Dienstunfallfürsorge Sachschadensersatz Beihilfe (BeihilfeVO) Reise- und Umzugskosten Allgemeine Fürsorge Spezielle Fürsorgerechte Mutterschutz u. Erziehungsurlaub Frauenförderung Schwerbehindertenfürsorge Erholungsurlaub Amtsbezeichnung Allgemeine Schutzrechte Grundrechte Recht auf Nebentätigkeit Besondere Schutzrechte Personalaktenführung Beurteilung, Dienstzeugnis Verfahrensrechte Beschwerderecht Klagerecht Beteiligungsrecht Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

X. Rechte des Beamten Besoldung 2.Vermögenswirksame Rechte § 106 LBG: „Die Besoldung der Beamten wird durch das Bundesbesoldungsgesetz und das Landesbesoldungsgesetz geregelt.“ Alimentationsprinzip = die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten amtsangemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Das Alimentationsprinzip konkretisiert sich in der Besoldung, Beihilfe, Versorgung und Fürsorgepflicht. Die Besoldung ist hierbei nicht Gegenleistung für geleistete Dienste, d.h. auch bei lang andauernder Erkrankung behält der Beamte seinen Anspruch auf Besoldung. Die Besoldung setzt sich zusammen aus: Grundgehalt gem. Einordnung in eine Besoldungsgruppe und Dienstalter, z.B. Realschullehrer A 13, in der A- Besoldung gibt es 12 Dienstaltersstufen Familienzuschlag je nach Familienstand: verheiratet, Kinder, Zulagen für best. Funktionen, z.B. für geschäftsführenden Schulleiter. LeistungsstufenVO als Leistungsanreiz Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

X. Rechte des Beamten Besoldung 2.Vermögenswirksame Rechte § 106 LBG: „Die Besoldung der Beamten wird durch das Bundesbesoldungsgesetz und das Landesbesoldungsgesetz geregelt.“ Alimentationsprinzip = die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten amtsangemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Das Alimentationsprinzip konkretisiert sich in der Besoldung, Beihilfe, Versorgung und Fürsorgepflicht. Die Besoldung ist hierbei nicht Gegenleistung für geleistete Dienste, d.h. auch bei lang andauernder Erkrankung behält der Beamte seinen Anspruch auf Besoldung. Die Besoldung setzt sich zusammen aus: Grundgehalt gem. Einordnung in eine Besoldungsgruppe und Dienstalter, z.B. Realschullehrer A 13, in der A- Besoldung gibt es 12 Dienstaltersstufen Familienzuschlag je nach Familienstand: verheiratet, Kinder, Zulagen für best. Funktionen, z.B. für geschäftsführenden Schulleiter. LeistungsstufenVO als Leistungsanreiz Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

XI. Dienstpflichtverletzungen Fallbeispiel 1 Bei der Schulleitung gehen regelmäßig Beschwerden über den Unterricht des Lehrers L ein. Die Schülerinnen und Schüler würden bei L nichts lernen. Tatsächlich ist L schon seit langer Zeit als Problemfall bekannt. Er wurde zu Beginn des Schuljahres von einer anderen Schule versetzt. Ein Unterrichtsbesuch bei L bestätigt, dass er mit seiner Klasse völlig überfordert ist. ??? Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

XI. Dienstpflichtverletzungen Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

XI. Dienstpflichtverletzungen Fallbeispiel 1 Bei der Schulleitung gehen regelmäßig Beschwerden über den Unterricht des Lehrers L ein. Die Schülerinnen und Schüler würden bei L nichts lernen. Tatsächlich ist L schon seit langer Zeit als Problemfall bekannt. Er wurde zu Beginn des Schuljahres von einer anderen Schule zuversetzt. Ein Unterrichtsbesuch bei L bestätigt, dass er mit seiner Klasse völlig überfordert ist. § 4 Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung (BeamtZuVO): „Die Schulleiter sind Dienstvorgesetzte der Beamten ihrer Dienststelle für den Ausspruch schriftlicher Missbilligungen.“ Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

XI. Dienstpflichtverletzungen Fallbeispiel 1 Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich