Geltende Gesetzgebung

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Kapitel 2 Rechtlicher Rahmen Biomasseenergieerzeugung energy from renewable raw materials

Geltende Gesetzgebung Gliederung Geltende Gesetzgebung 1. Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG (http://umweltministerium.de/gesetze/verordnungen/doc/2676.php) 2. Biomasseverodnung BiomasseV http://www.erneuerbare-energien.de/inhalt/2671/ 3. Bioabfallverordnung BioabfV http://www.bmu.de/abfallwirtschaft/downloads/doc/5298.php 4. EU-Hygieneverordnung EU-HygieneV http://www.umweltdigital.de/nd/287982/vorschrift.html 5. Bundesimmissionsschutzgesetz BImSchG http://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/

EEG seit dem 1.4.2000 (BGBl. I S. 305) EEG Das Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Strom, der u.a. aus Biomasse, Deponie- und Klärgas gewonnen wird. Ziel des Gesetzes ist es gemäß § 1, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung deutlich zu erhöhen. (Planungsdaten für 20 Jahre) -> 2020! Ziel Steigerung auf mindestens: 12,5 Prozent bis zum Jahr 2010 bzw. 20 Prozent bis zum Jahr 2020. Damit dies gelingt, werden die Rahmenbedingungen für die Einspeisung, Übertragung und Verteilung von Strom aus Erneuerbaren Energien deutlich verbessert.   

EEG seit dem 1.4.2000 (BGBl. I S. 305) EEG Novellierung 2004 (in Kraft getreten am 1.8.2004): Laufzeit: 20 Jahre mit -1,5% jährlich (Anreiz)   Neue Vergütungsstufe bei 150 kW mit einer höheren Vergütung von 11,5 Cent pro kWh -> Förderung von Kleinanlagen dezentral Der Bonus für nachwachsende Rohstoffe gilt sowohl für Bestands- als auch für Neuanlagen Bonus für KWK-Strom: Die Mindestvergütungen erhöhen sich um weitere 2,0 Cent pro kWh Bonus für innovative Technologien: Die Vergütungssätze erhöhen sich zusätzlich um einmal 2,0 Cent pro kWh

EEG Novelle des EEG zum 1.1. 2009

Vergütungssätze nach EEG für Biomasse Förderung von Kleinanlagen bis 150 Kilowatt

Vergütungssätze nach EEG für Biomasse Vergütungsregelg. Anlagenleistung Novelle 2004 ab 1.8.2004 -1,5%/a in ct / kWh Leistungsbereich Novelle 2009 ab 1.1.2009 -1%/a in ct / kWh Bemerkungen Bis 20 MW § 8 Absatz 1 Satz 1 11,50 9,90 8,90 8,40 Bis 150 kW 150 bis 500 kW 500 kW bis 5 MW 5 MW bis 20 MW 11,67 9,18 8,25 7,79 Mindestvergütung für Strom aus Biomasse lt . BiomasseV geregelt Bis 20 MW § 8 Absatz 1 Satz 2 3,90 Bis 20 MW Bei Einsatz von Altholz der Kategorien A III und A IV bei Inbetriebnahme ab 01.07.2006 Bis 20 MW § 8 Absatz 2 Satz 1 17,50 15,90 12,90 150 kW bis 500 kW 17,67 - 21,67 15,18 – 17,18 12,25 - Absatz 2 gilt nur bei besonderen Einsatzstoffen (NAWAROs Nachwachsende Rohstoffe und/oder Gülle). Novelle 2008: Positiv/Negativliste für Nawaros Mindestvergütung +6 bis 500 kW, 4 bei 5 MW Biogas: +2 ct für Gülle bis 500 KW, bei 30% Gülle in 150 KW nochmals +2 ct Bis 20 MW § 8 Absatz 3 Mindestvergütung +x cent +2 500 kW bis 5 MW 5 MW bis 20 MW +3 Absatz 3 gilt für den im sog. Gekoppelten Betrieb erzeugten Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungs- Anlagen Novelle 2008: +3ct / kWh eingespeisten Strom nach Positiv-/Negativliste Bis 20 MW § 8 Absatz 4 Mindestvergütung + x cent 13,50 11,90 10,90 500 kW bis 5 MW 5 MW bis 20 MW 13,67 11,18 10,25 9,79 Absatz 4 gilt für den gesamten Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen beim Einsatz bestimmter innovativer Technologien Novelle 2009: +2 ct Erdgasqualität + Emissionsanforderungen, keine Trockenfermentation

Leistungsberechnung EEG Für diese Einstufung wird die Leistung lt. § 12 Abs.2 wie folgt ermittelt:   Quelle: Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe, Handreichung ..., 2004, http://www.fnr.de,

Leistungsanteile / Vergütung / Beispiel EEG Leistungsanteile / Vergütung / Beispiel Jahresleistung: 2.500 kWel. x 8.760 h/a = 21.900.000 kWhel./a L-Anteil bis 150 kW: 150 kWel. x 8.760 h/a = 1.314.000 kWhel./a -> 1.314.000 kWhel./a / 21.900.000 kWhel./a = 6% L-Anteil bis 500 kW: 500 kWel. x 8.760 h/a = 4.380.000 kWhel./a -> abzüglich L-Anteil 150kW -> 3.066.000 kWhel./a / 21.900.000 kWhel./a = 14% L-Anteil bis 2.500 kW (500 kW bis 5 MW): 2.500 kWhel. X 8.760 h/a = 21.900.000 kWhel./a – vorherige Anteile = 17.520.000 kWhel./a = 80%

Leistungsanteile / Vergütung / Beispiel EEG Leistungsanteile / Vergütung / Beispiel Quelle: http://www.erneuerbare-energien.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/eeg_verguetungsregelungen.pdf

Definition NaWaRos lt. EEG

Nachhaltigkeitsgrundsatz / Nachweispflicht EEG Nachhaltigkeitsgrundsatz / Nachweispflicht

Positivliste NaWaRo lt. EEG 2008

Negativliste NaWaRo lt. EEG 2008 Negativ definiert sich: Biomasse, die nicht für das Primärziel Energieerzeugung anfällt (Sortierungen, Abfälle, Ausputz, Sekundärprodukte, techn. Nebenprodukte – nicht rein pflanzlich, Weiterverarbeitung, etc.)

Zugelassen zur Mitvergärung lt. EEG 2008

Pos./Neg.-Listen Wärme KWK lt. EEG 2008 Anforderung: mindestens 1/5 der Wärmemenge muss ausgekoppelt werden und nachweislich fossile Energieträger ersetzen. Negativliste: Beladen des Wärmespeichers, Behandlung von Biogenen Brennstoffen und nicht verordnungsgemäße (EnergiesparV) Beheizung von Gebäuden

Technologiebonus lt. EEG 2008

BiomasseV vom 28.6.2001 (BGBl. G 5702 Nr. 29 S. 1205ff) Gesetzestext-Bestandteile der BiomasseV sind nach § 2 - § 6 fortlaufend: §2 Anerkannte Biomassen (z.B. wie Pflanzen und Pflanzenbestandteile, Abfälle und Nebenprodukte pflanzlicher und tierischer Herkunft aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft §3 Nicht anerkannte Biomassen (z.B. wie fossile Brennstoffe, Torf, belastetes Altholz, Pappe usw., Klärschlamm) § 4 Technische Verfahren (technische Verfahren zur Erzeugung von Strom aus Biomasse) § 5 Umweltanforderungen (z.B. Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen)

(nicht) Anerkannte Biomassen gem. §§2, 3 BiomasseV (nicht) Anerkannte Biomassen gem. §§2, 3 Durch die Anforderungen an die eingesetzten Stoffe (vgl. §§ 2 und 3) wird sichergestellt, dass den erneuerbaren Energieträgern aus Biomasse keine Beimengungen von Fremdstoffen zugesetzt werden können, deren Verbrennung dem Zweck des EEG zuwiderlaufen würde. Dies betrifft namentlich Beimengungen fossiler Herkunft.  Abs. (1) Biomasse im Sinne dieser Verordnung sind Energieträger aus Phyto- und Zoomasse. Hierzu gehören auch aus Phyto- und Zoomasse resultierende Folge- und Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle, deren Energiegehalt aus Phyto- und Zoomasse stammt. ... aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen hergestellte Energieträger, deren sämtliche Bestandteile und Zwischenprodukte aus Biomasse erzeugt wurden, ... ... Abfälle und Nebenprodukte pflanzl. und tier. Herkunft aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft, ... . § 2 Anerkannte Biomasse (1) Biomasse im Sinne dieser Verordnung sind Energieträger aus Phyto- und Zoomasse. Hierzu gehören auch aus Phyto- und Zoomasse resultierende Folge- und Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle, deren Energiegehalt aus Phyto- und Zoomasse stammt. (2) Biomasse im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere: 1. Pflanzen und Pflanzenbestandteile, 2. aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen hergestellte Energieträger, deren sämtliche Bestandteile und Zwischenprodukte aus Biomasse im Sinne des - vom BMU erstellte unverbindliche Textfassung - 2 Absatzes 1 erzeugt wurden, 3. Abfälle und Nebenprodukte pflanzlicher und tierischer Herkunft aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft, 4. Bioabfälle im Sinne von § 2 Nr. 1 der Bioabfallverordnung, 5. aus Biomasse im Sinne des Absatzes 1 durch Vergasung oder Pyrolyse erzeugtes Gas und daraus resultierende Folge- und Nebenprodukte, 6. aus Biomasse im Sinne des Absatzes 1 erzeugte Alkohole, deren Bestandteile, Zwischen-, Folge- und Nebenprodukte aus Biomasse erzeugt wurden. (3) Unbeschadet von Absatz 1 gelten als Biomasse im Sinne dieser Verordnung: 1. Altholz, bestehend aus Gebrauchtholz (gebrauchte Erzeugnisse aus Holz, Holzwerkstoffe oder Verbundstoffe mit überwiegendem Holzanteil) oder Industrierestholz (in Betrieben der Holzbe- oder -verarbeitung anfallende Holzreste sowie in Betrieben der Holzwerkstoffindustrie anfallende Holzwerkstoffreste), das als Abfall anfällt, sofern nicht Satz 2 entgegensteht oder das Altholz gemäß § 3 Nr. 4 von der Anerkennung als Biomasse ausgeschlossen ist, 2. aus Altholz im Sinne von Nummer 1 erzeugtes Gas, sofern nicht Satz 3 3. Pflanzenölmethylester, sofern nicht Satz 4 entgegensteht, 4. Treibsel aus Gewässerpflege, Uferpflege und -reinhaltung, 5. durch anaerobe Vergärung erzeugtes Biogas, sofern zur Vergärung nicht Stoffe nach § 3 Nr. 3, 7, 9 oder mehr als 10 Gewichtsprozent Klärschlamm eingesetzt werden. Satz 1 Nr. 1 gilt für Altholz, das Rückstände von Holzschutzmitteln enthält oder das halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung enthält, nur sofern es in Anlagen eingesetzt wird, deren Genehmigung nach § 4 in Verbindung mit § 6 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt ist; als Holzschutzmittel gelten insoweit bei der Be- und Verarbeitung des Holzes eingesetzte Stoffe mit biozider Wirkung gegen Holz zerstörende Insekten oder Pilze sowie Holz verfärbende Pilze, ferner Stoffe zur Herabsetzung der Entflammbarkeit von Holz. Auf den Einsatz von Gas aus Altholz gemäß Satz 1 Nr. 2 findet Satz 2 entsprechende Anwendung. Satz 1 Nr. 3 gilt nur bei einem Einsatz in Anlagen, die spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommen werden oder, sofern es sich um nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, deren Genehmigung nach § 4 in Verbindung mit § 6 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist. (4) Stoffe, aus denen in Altanlagen im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 4 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes Strom erzeugt und vor dem 1. April 2000 bereits als Strom aus Biomasse vergütet worden ist, gelten in diesen Anlagen weiterhin als Biomasse. Dies gilt nicht für Stoffe nach § 3 Nr. 4. § 5 Abs. 2 findet keine Anwendung. Nicht als Biomasse im Sinne dieser Verordnung gelten: 1. fossile Brennstoffe sowie daraus hergestellte Neben- und Folgeprodukte, 2. Torf, 3. gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen sowie ähnliche Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, 4. Altholz a) mit einem Gehalt an polychlorierten Biphenylen (PCB) oder polychlorierten Terphenylen (PCT) in Höhe von mehr als 0,005 Gewichtsprozent entsprechend der PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932), b) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,0001 Gewichtsprozent, c) sonstiger Beschaffenheit, wenn dessen energetische Nutzung als Abfall zur Verwertung auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ausgeschlossen worden ist, 5. Papier, Pappe, Karton, 6. Klärschlämme im Sinne der Klärschlammverordnung, 7. Hafenschlick und sonstige Gewässerschlämme und -sedimente, 8. Textilien, 9. tierische Nebenprodukte im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 93/2005 der Kommission vom 19. Januar 2005 (ABl. EU Nr. L 19 S. 34), soweit es sich a) um Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 handelt, b) um Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Ausnahme von Gülle, von Magen und Darm getrenntem Magen- und Darminhalt und Kolostrum im Sinne der genannten Verordnung handelt, c) um Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Ausnahme von Material nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c und Häuten, Hufen, Federn, Wolle, Hörnern, Haaren und Pelzen nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe k handelt, und dieses Material durch Verbrennen direkt als Abfall beseitigt wird, oder d) um Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 handelt, das in Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 verarbeitet wird, sowie Stoffe, die durch deren dortige Verarbeitung hergestellt worden oder sonst entstanden sind, 10. Deponiegas, 11. Klärgas.

Bioabfallverordnung BioAbfV Die Bioabfallverordnung ist seit dem 1.10.98 in Kraft und hat die umweltverträgliche Verwertung von unbehandelten und behandelten Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden zum Ziel. Daher werden Schadstoffmengen dort begrenzt, die mit diesen Abfällen in die Böden gelangen könnten. Anforderung: Seuchen- und phytohygienische Unbedenklichkeit muss gewährleistet sein. Dies gilt auch für Speiseabfälle soweit diese nicht dem Tierkörperbeseitigungsgesetz unterliegen. Anforderung: Vorerhitzung der Speiseabfälle vor Zugabe in den Bioreaktor auf 90 °C für 1 Stunde vorgeschrieben. Bei thermophilen Vergärungsanlagen kann u.U. darauf verzichtet werden. Fallen Speisereste nur in geringen Mengen an, so werden i.d.R. die Bestimmungen der Bioabfallverordnung als ausreichend angesehen (hier gilt dann: 70 °C für 1 Stunde). Liste von Stoffen mit Hygienisierung lt. BioAbfV laut Anhang 1 Verwertung nur, soweit Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungs- oder Tierseuchengesetzes dem nicht entgegenstehen: Fettabfälle aus Fleisch- und Fischverarbeitung Inhalt von Fettabscheidern und Flotate aus Küchen- und Kantinenabfälle

EU Hygieneverordnung Nr. 1774/2002 Die Hierarchisierung von EU-Recht und nationalem Recht erfordert für eine Anlage mit Substraten tierischer Herkunft die Berücksichtigung der EU-HygieneV sowie der nationalen Bestimmungen, bei Bioabfällen greift nur nationales Recht. Daraus ergeben sich demnach, substratspezifisch, umfassende bauliche, verfahrenstechnische und organisatorische Vorgaben Für Substrate tierischer Herkunft sind die Vorgaben der EU-HygieneV umzusetzen, Gülle ausgenommen (Dünger auf Feld!). Für Bioabfälle pflanzlicher Herkunft sowie für Küchen- und Speiseabfälle (inklusive Abfall aus der Biotonne und Speiseöl) sind die BioAbfV und ggf. das Tierkörperbeseitigungsrecht umzusetzen. Die EU-HygieneV (Verordnung EG Nr. 1774/2002) wurde als Reaktion auf die BSE-Krise mit dem Ziel konzipiert, tierische Nebenprodukte, die als genussuntauglich bewertet werden, nicht in die Futtermittelkette gelangen zu lassen.

Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz Genehmigung von Biogasanlagen seit 1997 auf der Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Da Jauche, Gülle und Mist unter die Wassergefährdungsklasse 1 fallen sind hier besondere Auflagen an die Auslegung der Behälter geknüpft, als das früher nach der Verordnung über JGS-Anlagen der Fall war. (Genehmigung der BHKWs nach BImSchG für Anlagen mit mehr als 350 kW Gesamtfeuerungsleistung!) Bei dem Genehmigungsverfahren werden verschiedene Behörden mit einbezogen wie Wasserbehörde, Veterinärbehörde, Baubehörde usw. Bei der Anlagengenehmigung ist entscheidend: Standort der Anlage Genehmigungsverfahren (BISchG, Baurecht) Hygienevorschriften und bauliche Anforderung Ausbringung des Gärrestes Maßgebend ist §4 BimSchG: danach bedürfen Anlagen die in der Anlage der 4. BimSchV aufgeführt sind eine entsprechende Genehmigung.

4. Verordnung zur Durchführung d. BImSchG BImSchG / 4. Verordn. 4. Verordnung zur Durchführung d. BImSchG Es wird festgelegt, welche Anlagen einer Genehmigung nach dem BImSchG bedürfen und in welcher Tiefe ein Verfahren nach dem BImSchG durchgeführt werden muss. Die 4. Verordnung ist aufgeteilt in die Abschnitte: § 1 Genehmigungsbedürftige Anlagen     § 2 Zuordnung zu den Verfahrensarten       §§ 3 und 4 (Aufgehoben)     § 5 Anhang Beispiel: Biogasanlage mit BHKW 1 MW Feuerungsleistung nach BImSchG Biogasanlage mit 1 MW Feuerungsleistung Gaseinspeisung nach Baurecht! (Gaseinspeisung nicht in der 4. Verordnung erfasst)