Vermessungsamt Innsbruck Allgemeine Informationen Information zur Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes
Allgemeine Informationen Einleitung Grundstücksdatenbank neu Zusammenarbeit Vermessungsamt – Gemeinde Aktualisierung des Katasters (Bauwerke etc.) Adressregister Digitales Landschaftsmodell 10. September 2009 Gemeindeinformation
Einmesszwang gefallen (TBO) Bauwerke Einmesszwang gefallen (TBO) Kooperation Gemeinde – IKV – VA -> §44 (1) VermG Aktueller Gebäudebestand wichtig 10. September 2009 Gemeindeinformation
Vermessungsgesetz Novellen 2004 und 2008 § 8. Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt: ..... 3. zur Ersichtlichmachung der geocodierten (raumbezogenen) Adressen der Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude. § 9. (1) Der Grenzkataster besteht aus dem technischen Operat (Abs. 2), dem Grundstücksverzeichnis (Abs. 3) und dem Adressregister (§ 9a). § 9a. (1) Das Adressregister enthält alle geocodierten (raumbezogenen) Adressen von Grundstücken und Gebäuden, ... § 44 (3) Die Gemeinden haben dem Adressregister die in § 9a Abs. 2 Z 1 bis 8 und die in § 9a Abs. 3 Z 1 bis 5 und 8 genannten Adressdaten zu melden; § 48 Abgaben aus dem Adressregister 10. September 2009 Gemeindeinformation Seite 4
Wartungs- und Führungskreislauf - neu Gemeinde eine Melde verpflichtung Adress- GWR Online (Web-Client oder XML) Verortung und Prüfung mit DKM und DOP Bürger Webservice/ASP GWR (Gebäude- und Wohnungsregister) AdrReg Adressregister Behörden WebService/ASP ZMR (zentrales Melderegister) GDB (Grundstücksdatenbank) u.a. (Telefonbuch) u.a. (Navigationsdienste) 10. September 2009 Gemeindeinformation Seite 5
Information zur Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes Fassung vom 07. 01. 2009 Motivation für die Gesetzesnovelle: -> Grundstücksdatenbank neu -> erhöhter Rechtsschutz für die Eigentümer und Buchberechtigte -> Übertragung von Dienstbarkeiten möglich (§13 und §15) -> Entfall der Wertgrenze bei § 15 Verfahren -> Anwendung für alle Anlagen bei §15 Verfahren -> Beschleunigung von § 15 Verfahren -> Wertanpassung bei § 13 Verfahren -> keine Teildurchführungen von Plänen mehr 10. September 2009 Gemeindeinformation
Plan muss zur Gänze beschlossen werden LiegTeilG - § 2 Plan muss zur Gänze beschlossen werden Teildurchführungen sind nicht mehr möglich 10. September 2009 Gemeindeinformation
zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung von LiegTeilG - § 15 Z1. zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung von Straßenanlagen Weganlagen Eisenbahnanlagen Anlagen zur Leitung, Benützung, Reinhaltung oder Abwehr eines Gewässers Anlagen zur Abwehr von Lawinen 10. September 2009 Gemeindeinformation
auch bei Übertragung des Eigentumsrechts LiegTeilG - § 15 Z2 auf Grundstücksreste, die durch eine solche Anlage von den Stammgrundstücken abgeschnitten worden sind auch bei Übertragung des Eigentumsrechts 10. September 2009 Gemeindeinformation
auf aufgelassene Straßenkörper auf aufgelassene Wege LiegTeilG - § 15 Z3 auf aufgelassene Straßenkörper auf aufgelassene Wege auf aufgelassene Eisenbahngrundstücke auf das aufgelassene Bett frei gewordener Gewässer. Die reine Eigentumsübertragung von Privatwegen an das öffentliche Gut ohne gleichzeitig durchgeführte Baumaßnahmen (Erweiterungen oder Umlegungen) ist nicht zulässig! 10. September 2009 Gemeindeinformation
Vermessungsbehörde beurkundet LiegTeilG - § 16 Vermessungsbehörde beurkundet Antrag der lastenfreien Ab- und Zuschreibung Antrag auf Mitübertragung von Dienstbarkeiten Bestätigung, dass Anlage errichtet bzw. aufgelassen wurde 10. September 2009 Gemeindeinformation
Bestimmung über Wertgrenze ist aufgehoben LiegTeilG - § 17 Bestimmung über Wertgrenze ist aufgehoben 10. September 2009 Gemeindeinformation
Bücherliche Durchführung von Amts wegen Beschluss ergeht auf Grund LiegTeilG - § 18 Bücherliche Durchführung von Amts wegen Beschluss ergeht auf Grund der Beurkundung des Planes Vermutlich entsteht Gebührenpflicht für Gemeinde Kein Nachweis über Zustimmung erforderlich der betroffenen Eigentümer der Buchberechtigten 10. September 2009 Gemeindeinformation
Beschlusszustellung an den Antragsteller die Eigentümer LiegTeilG - § 19 Beschlusszustellung an den Antragsteller die Eigentümer die Buchberechtigten Beschlusszustellung nicht möglich Kurator von Amts wegen bestimmt Kosten trägt der Antragsteller 10. September 2009 Gemeindeinformation
Fehlendes Einvernehmen – Verletzung von bücherlichen Rechten LiegTeilG - § 20 Fehlendes Einvernehmen – Verletzung von bücherlichen Rechten Einspruch des Eigentümers oder von Buchberechtigten -> Verfahren außer Streitsachen (§14) (unberechtigt, wenn Voraussetzungen nach § 13 Abs. 4 gegeben sind) volle Haftung des Antragstellers 10. September 2009 Gemeindeinformation
Antrag durch die Gemeinde zur Herstellung der Grundbuchsordnung nach den Sonderbestimmungen der §§15ff LiegTeilG Bezug auf Teilungsplan (IKV, GZ) Lastenfreie Abschreibung oder Mitübertragung der Dienstbarkeiten detaillierte Angabe welche Dienstbarkeit von EZ zu EZ GB Telfs verlangt derzeit genaue Textierung, was Beschluss beinhalten soll (auch bei lastenfreier Abschreibung Vorformulierung des Beschlusses) Beurkundung der Gemeinde: Besitzänderungen der fertig gestellten Anlage sind herbeigeführt Verweis auf Grenzverhandlung Rechtstitel für die Eigentumsübertragung kein Einwand der Eigentümer und Buchberechtigten gegen Abschreibung Widmung zum Gemeingebrauch/Aufhebung aus Gemeingebrauch Kein Hinderungsgrund bekannt bzw. kein Rechtsmittel anhängig 10. September 2009 Gemeindeinformation
Zusammenfassung Veranlassung durch die Gemeinde: Anlage muss errichtet bzw. aufgelassen sein Einvernehmen mit Eigentümern und Buchberechtigten herstellen Behördliche Verfahren durchführen Antrag an das Vermessungsamt Ausfertigung von beschlussfähigen Grundbuchsanträgen Liste der aktuellen Adresse der Eigentümer und Buchberechtigten Veranlassung durch VA Beurkundung des Antrages auf lastenfreie Ab- und Zuschreibung Beurkundung des Antrages auf Mitübertragung von Dienstbarkeiten Bestätigung, dass eine der in § 15 angeführten Anlagen errichtet oder aufgelassen wurde 10. September 2009 Gemeindeinformation