LERNGRUPPE STRAFRECHT

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Probeklausur Z I vom Prof. Dr. Christoph Paulus
Advertisements

WR + WS ZEIGEN Neues aus der Mathematik.
Klausur Nr. 5 Strafrecht WS 2008/2009
AG 9 Irrtümer.
Wiederholung AG StrR I. Fallbearbeitung Bearbeitervermerk lesen Sachverhalt lesen Aufteilung Tatkomplexe / Personen Gliederung anlegen Sachverhalt in.
Lebensmittelgeschäft-Überfall Zur Vertiefung: BGH NStZ 2009, 688 BGH NStZ 2007,91 Roxin AT, 2003 Band II, S.474ff. Haft NStZ 1994, 536 Kundlich JuS 1999,
Das Fahrlässigkeitsdelikt
Tanken ohne Bezahlung NStZ 2009, 694 Jura 2010, A tankte am gegen 0:23 an einer Tankstelle Dieselkraftstoff im Wert von 102. Dann fuhr er – wie.
Lebensmittelgeschäft-Überfall Zur Vertiefung: BGH NStZ 2009, 688 A und B kamen überein, ein Lebensmittelgeschäft zu überfallen. Sie beabsichtigen, die.
Klausur Nr. 4 Strafrecht WS 2007/2008 Friedrich Toepel.
Klausur Nr. 6 Strafrecht WS 2007/2008
Juristische Fakultät Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im Sommersemester 2012 – 6. Besprechungsfall – München, 29.
Juristische Fakultät • Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG
Juristische Fakultät Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im Sommersemester Besprechungsfall – München, 24.
Wie macht man ein Sudoku? Transformations-Methode:
Kakuro Regeln und Strategien
Klausurenkurs Strafrechtsklausur vom
Wer – Was – Wann .. Tun? Aufbauend auf ..\..\no\wirtschaft.pptx
Bei einer alten Dame klingelt nachts das Telefon
Timmy & Jimmy in der Schule Jimmy und Timmy sitzen im Klassenzimmer, sie schreiben ein Diktat. Weil Timmy nicht gelernt hat, schreibt er ahnungslos von.
Wort des Lebens Dezember
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT HEHLEREI (ART.160) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
Anspruchsprüfung © sl 2002.
Entwicklungen im Patentrecht
"Die vier Gesetze der Spiritualität"
Effiziente Algorithmen Hartmut Klauck Universität Frankfurt SS
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT VERBREITEN MENSCHLICHER KRANKHEITEN (ART.231) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität.
Die Geschichte von den 2 Kieselsteinen Impressionen aus China
STRAFRECHT BT ERPRESSUNG (ART.156)
Umgang mit Konflikten Mag. Weber Adrian.
Die Geschichte von 2 Kieselsteinen Mit Bildern aus China!
Verkehrsdelikte, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski
Pflichtübung aus Straf- und Strafprozessrecht
Die Geschichte von 2 Kieselsteinen Mit Bildern aus China!
MODAL-PARTIKELN.
Pflichtübung aus Straf- und Strafprozessrecht
denn er war ihm mit 50 cm einfach zu lang
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene
Management, Führung & Kommunikation
Für den Prüfungstermin Juni 2009 Georg Gutfleisch FV JUS.
Prüfungstermin Juni 2009 Georg Gutfleisch FV Jus.
法學德文名著選讀(一) Lektion 12 范文清 / 蕭雯娟. Text 1 Prüfungsschemata für strafrechtliche Übungsarbeiten Die folgenden Prüfungsschemata sind keine „vorfabrizierten“
Kausalitätsfälle.
STRAFRECHT BT DIE ANEIGNUNGSDELIKTE
Aber ich will Dir noch schnell die Lösung sagen...
Klausur Nr. 3 Strafrecht SS 2009
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT ERPRESSUNG (ART.156) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
Klausur Nr. 4 Strafrecht WS 2008/2009 Friedrich Toepel.
Klausur Nr. 7 Strafrecht WS 2007/2008
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT UNGETREUE GESCHÄFTSBESORGUNG (ART.158) Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
STRAFRECHT BT ANDERE DELIKTE GEGEN DIE VERFÜGUNGSMACHT ART.141, 141 bis, 144 StGB Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität.
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT BRANDSTIFTUNG (ART.221) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172 ter ) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität.
STRAFRECHT BT DER BETRUG Art.146 StGB
STRAFRECHT BT DIEBSTAHL Art. 139 StGB
Vorlesung „Strafrecht II“ Sommersemester 2015 Prof. Dr. Dres. h.c. Ulfrid Neumann Institut für Kriminalwissenschaften und Rechtsphilosophie.
Axiome der Zurechnung Friedrich Toepel.
Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr
Aufbauschema - § 315 c StGB Obj. Grundtatbestand:
Aufbauschema § 142 Abs. 1: Tatsituation Unfall im Straßenverkehr Tätertauglichkeit Möglichkeit der Mitverursachung (Beteiligung Abs. 5) Tathandlungsich.
„Meine Mama ist perfekt!“…
§ 153 Falsche uneidliche Aussage
Anfängerpflichtübung Strafrecht
§ 266 Missbrauchstatbestand Vom Täter getätigtes Rechtsgeschäft Dabei genutzte Befugnis: Vertretungsbefugnis oder Verfügungsbefugnis über fremdes Vermögen.
Aufbauschema der a.l.i.c. Tatbestand des Delikts Obj. Tb. Subj. Tb. Rechtswidrigkeit Schuld -> Ausnahme von § 20 (+/-) (sog. Ausnahmemodell) ? Wenn (-)
Raub und räuberischer Diebstahl sowie räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249, 250, 251, 252.
Ruth 1,16-17 Aber Rut antwortete: »Verlang nicht von mir, dass ich dich verlasse und umkehre. Wo du hingehst, dort will ich auch hingehen, und wo du lebst,
Strafrecht AT Prof. Dr. Jörg Eisele. D AS ERFOLGSQUALIFIZIERTE D ELIKT Strafrecht Allgemeiner Teil 2Prof. Dr. Jörg Eisele.
§ 153 Falsche uneidliche Aussage
Aufbau des Tatbestandes
 Präsentation transkript:

LERNGRUPPE STRAFRECHT Für den Prüfungstermin Juni 2009 Georg Gutfleisch FV JUS

Allgemeines MI 12:00 bis 15:30 Üben anhand von Fällen, sowohl der PÜ I als auch der PÜ II StPO fließt ab nächster Woche in die Fälle ein. Heute nur materielles Recht Alte Klausur- und Diplomprüfungsfälle Lösung in Gruppen finden und diskutieren. Gemeinsame Diskussion und Auflösung des Ergebnisses

Fall 1 – Der Aktiencrash § 133: Dem Täter wird eine fremde bewegl. Sache anvertraut, die er sich zueignet. Meist Handeln in eigenem Namen § 153: Der Täter missbraucht wissentlich seine Verfügungsbefugnis. Handeln in fremden Namen (meist im Rahmen einer Vollmacht). Die Befugnis muss dem Täter eingeräumt sein.

Fall 1 – Der Aktiencrash Prüfung C wegen des geplanten Aktienverkaufs: §§ 15, 133 Abs 1, 133 Abs 2 C hat vollen Vorsatz auf alle Tatbildmerkmale Tatbild- und erweiterter Vorsatz Unmittelbare Ausführungshandlung Tauglichkeit? Unterscheidung zwischen dem Wert von 80.000 € (Tauglichkeitsproblem) und dem wahren minimalen Wert (kein Tauglichkeitsproblem)

Fall 1 – Der Aktiencrash Bei wahrem Wert: keine Tauglichkeitsprobleme, RW, Schuld, Versuch zu bejahen Bei 80.000 € Tauglichkeitsproblematik 1. Untauglichkeit des Objekts 2. absolute – relative Untauglichkeit Absolut = Straflos Relativ = Strafbar

Fall 1 – Der Aktiencrash Beurteilung der Untauglichkeit nach 2 Theorien: Objektiv EX ANTE Ist es nach objektiver Betrachtung absolut undenkbar, dass die beabsichtigte tat verwirklicht werden kann? Hier JA, weil nach der wahren Sachlage eine Veruntreuung über 80.000 € durch die Aktien schlechthin unmöglich ist. Versuch ist absolut untauglich, also straflos

Fall 1 – Der Aktiencrash Eindruckstheorie Hält es ein durchschnittlicher Beobachter von außen, mit dem Wissen, Können und Kenntnis des Tatplanes des Täters für absolut unmöglich, dass der Erfolg eintritt? Hier Nein, weil ein durchschnittlicher Beobachter, wohl nicht absolut ausschließen konnte, dass die Aktien tatsächlich 80.000 € wert sind Versuch ist relativ untauglich also strafbar RW, Schuld stellen keine Probleme dar

Fall 1 – Der Aktiencrash (Auf 4. Ebene der Fallprüfung) Nun zieht C den Auftrag wieder zurück. Fraglich ist nun ob er dadurch nach § 16 strafbefreiend vom Versuch zurücktreten kann. 1. Feststellung ob Versuch beendet oder unbeendet 2. beendet: aktive Erfolgsabwehr unbeendet: Unterlassung reicht aus fehlgeschlagen: kein Rücktritt möglich 3. Freiwilligkeit der Aufgabe

Fall 1 – Der Aktiencrash Beendet/Unbeendet: Beendet: Der Täter glaubt, alles Nötige für die Verwirklichung des Delikts getan zu haben. Unbeendet: Der Täter glaubt, dass er für die Verwirklichung noch weiter handeln muss

Fall 1 – Der Aktiencrash Nun gibt es 2 Theorien, die unterschiedlich feststellen, ob ein Versuch beendet oder unbeendet ist Einzelaktstheorie: Wenn der Täter zum Zeitpunkt der Ausführung (hier im Zeitpunkt des Verkaufsauftrages – die Aufklärung des Angestellten erfolgt erst später) glaubt alles für die Verwirklichung getan zu haben, ist der Versuch beendet.

Fall 1 – Der Aktiencrash Tateinheitstheorie Wenn der Täter im Zeitpunkt des Rücktritts (Aufgabe der Versuchshandlung – Hier rückziehen des Verkaufsauftrages) glaubt alles für die Verwirklichung des Delikts getan zu haben, gilt der Versuch als beendet

Fall 1 – Der Aktiencrash Wenn ein beendeter Versuch vorliegt, der aber unmöglich ist, weil gar kein Erfolg einzutreten droht, kann keine Abwendungshandlung als Erfordernis des Rücktritts gesetzt werden. Hier gilt der Versuch als fehlgeschlagen. Ein Rücktritt kommt nicht in Frage.

Fall 1 – Der Aktiencrash Im vorliegenden Fall: Hinsichtlich des wahren Wertes: Kein Tauglichkeitsproblem Der Versuch gilt als Beendet – sowohl nach der Einzelaktstheorie (als er den Auftrag erteilt), als auch nach der Tateinheitstheorie (als er zurückzieht, weiß er, dass er durch den Auftrag bereits alles für die Verwirklichung getan hat)

Fall 1 – Der Aktiencrash Hinsichtlich der 80.000 € Tauglichkeitsproblematik Ausgangspunkt: bloß relative Untauglichkeit Der Versuch gilt im Zeitpunkt der Ausführungshandlung (Einzelakt) als beendet. Ein Rücktritt ist wegen Fehlschlags nicht möglich, da kein Erfolg einzutreten droht (Fehlgeschlagener Versuch)

Fall 1 – Der Aktiencrash Bei der Tateinheitstheorie, kann gesagt, werden, dass der Versuch als beendet gilt, weil er in einem Zug als fehlgeschlagen betrachtet werden kann. C glaubt im Zeitpunkt der Vorsatzaufgabe nicht, dass er weiterhandeln muss um zu vollenden, er weiß vielmehr, dass dies nicht möglich ist. Unbeendet kann er nicht sein, da ein Weiterausführen unmöglich ist, daher kommen wir sofort zum Fehlschlag

Fall 1 – Der Aktiencrash Rücktrittshandlung: Wahrer Wert: Beendeter Versuch (nach beiden Theorien) Aktive Erfolgsabwehr gegeben (aktives Zurückziehen des Auftrages Es scheitert aber an der Freiwilligkeit FRANK`sche: Er kann weiter ausführen, will aber nicht ROXIN`sche: Der Rücktritt darf nicht von äußeren Eindrücken geprägt sein (Verbrechervernunft) C ist strafbar

Fall 1 – Der Aktiencrash Hinsichtlich der 80.000 € Einzelaktstheorie Beendeter Versuch Aktive Erfolgsabwehr nicht möglich, daher fehlgeschlagen C ist strafbar Tateinheitstheorie Beendeter Versuch (weil C nicht weiter ausführen kann) Aktive Erfolgsabwehr nicht möglich, daher fehlschlag

Fall 1 – Der Aktiencrash C ist strafbar nach §§ 15, 133 Abs 1 Als Qualifikation wir § 133 Abs 2 erfüllt, da der Wert 50.000 übersteigt. Auf diese Wertqualifikation hat C auch Vorsatz (Bei Erfolgsqual. Reicht FL aus)

Fall 1 – Der Aktiencrash A und B prügeln auf den C ein und dieser Erleidet eine Jochbeinprellung Prüfung: § 83 Abs 1 A und B gehen gemeinsam, arbeitsteilig vor und prügeln auf C ein. Beide sind nach § 12 unmittelbare Täter (Mittäterschaft) Sie erfüllen den obj. TB des § 83 Abs 1. Der Erfolg der leichten KV tritt ein

Fall 1 – Der Aktiencrash Zurechnung des Erfolges: Kausalität: Hier ein Problem, da nicht festgestellt werden kann wer der beiden für die Verletzung des C kausal war. Bei Mittäterschaft aber wechselseitige Zurechnung (geht nur bei Vorsatzdelikten) Auf subj. TB – Ebene haben beide Verletzungsvorsatz

Fall 1 – Der Aktiencrash RW Schuld A, B strafbar nach § 83 Abs 1 Keine Rechtfertigungsgründe erkennbar Schuld Keine Schuldausschließungsgründe, da 2 Bier nur einen Minderrausch verursachen können Die Annahme der Unzurechnungsfähigkeit ist ein unbeachtlicher Subsumptionsirrtum A, B strafbar nach § 83 Abs 1

Fall 1 – Der Aktiencrash A und B verursachen durch die Prügelei eine Platzwunde beim X Prüfung: § 88 Abs 1 Obj. SW: Das Werfen mit Bierkrügen ist obj. SW Die Platzwunde ist eine leichte KV Der Erfolg tritt ein Zurechnung Kausalität: nein, da nicht festgestellt werden kann, wer der beiden verursacht hat. Es gilt IN DUBIO PRO REO (bei Vorsatz: immer wechselseitige Zurechnung durch Mittäterschaft – beachte: es müssen dafür aber auch beide im Rahmen des gemeinsamen Tatplanes Vorsatz haben)

Fall 1 – Der Aktiencrash § 88 Abs 1: A und B straflos Prüfung: § 91 Abs 2 Fall 1 A und B gehen gemeinsam auf einen Dritten C los. Sie tun dies vorsätzlich RW und Schuld sind zu bejahen Obj. Bedingung der Strafbarkeit ist eine leichte KV. Diese ist bei X gegeben. Diese leichte KV ist nicht vorsatzgebunden (FL reicht aus) A und B sind strafbar nach § 91 Abs 2 Fall 1

Fall 1 – Der Aktiencrash A prügelt später noch einmal auf C ein. Dieser erleidet eine Hirnblutung. Fraglich ist, wann diese entstanden ist Prüfung: Erfolgsqual. des § 84 Abs 1 F 3 Für Erfolgsqual. genügt der Vorsatz des Täters. Der Erfolg der schw. KV tritt ein. A war kausal, sowohl in der einen Variante als Mittäter im Lokal als auch alternativ durch das spätere Prügeln RW und Schuld sind zu bejahen A ist strafbar nach §§ 83 Abs 1 (siehe oben), 84 Abs 1 F 3

Fall 1 – der Aktiencrash Auch B könnte für die schw. KV des C kausal sein. Prüfung: Erfolgsqual. § 84 Abs 1 F 3 Der Erfolg der schw. KV tritt ein. Fraglich ist die Kausalität. Als Mittäter im Lokal wäre B kausal für die Gehirnblutung. Dies kann aber nicht festgestellt werden. Da B bei der Prügelei außerhalb des Lokals nicht Mittäter ist, kann ihm diese auch nicht zugerechnet werden. Es gilt also IN DUBIO PRO REO. B ist straflos. Das Grunddelikt (Jochbein) § 83 Abs 1 bleibt gegeben.

Fall 1 – Der Aktiencrash A und B lassen C verletzt zurück Prüfung: § 94 Abs 1 Beide haben bei C (als Mittäter) zumindest eine leichte KV verursacht und unterlassen es ihm Hilfe zu leisten. Sie erfüllen den obj. TB des § 94 Abs 1 Auf subj. TB Ebene haben A und B Vorsatz RW und Schuld sind zu bejahen § 94 Abs 1 wird aber gem. § 94 Abs 4 verdrängt, weil beide eine Strafandrohung erwarten, die mind. Gleich hoch wie § 94 Abs 1 ist (§ 83, bzw. §§ 83, 84)

Fall 1 – Der Aktiencrash A und B lassen X, der eine Platzwunder erlitten hat zurück Prüfung: § 94 Abs 1 Hierfür ist aber Voraussetzung, dass nur derjenige Täter sein kann, der die Verletzung des X verursacht hat. Dies konnte nicht festgestellt werden (siehe Prüfung oben) A und B sind straflos.

Fall 1 – Der Aktiencrash Prüfung: § 95 Unterlassung der Hilfeleistung A und B erfüllen den obj. TB des § 95 nicht, da aus einer Platzwunde keine beträchtliche KV erwartet werden kann. A und B sind straflos

Fall 1 – Der Aktiencrash B verlässt das Lokal ohne zu bezahlen (Zechprellerei) § 127 Diebstahl Nein, weil kein Gewahrsamsbruch vorliegt § 146 Betrug B hatte zum Bestellungszeitpunkt keinen Vorsatz auf die Täuschung § 133 Veruntreuung Das Essen wurde ihm zwar anvertraut, allerdings hatte B darauf keine besonderen Sorgfaltspflichten § 134 Abs 2 Anschlussunterschlagung Ist nicht möglich, weil das zu unterschlagende Gut zum Tatzeitpunkt nicht mehr existiert.

Fall 1 – der Aktiencrash C fügt dem A Blutergüsse zu Prüfung: § 83 Abs 1 C erfüllt den obj. TB des § 83 Abs 1. Der Erfolg der leichten KV ist bei A eingetreten Die Zurechnung ist problemlos C hat wohl Verletzungsvorsatz Auf RW Ebene liegt § 3 Notwehr vor. Es handelt sich um einen unmittelbaren, RW. Angriff auf die körperl. Unversehrtheit des C Die Abwehrhandlung muss notwendig sein, was hier gegeben ist Auch hat C Kenntnis davon (subj. RF Element)

Fall 1 – Der Aktiencrash C zerstört den Stuhl des Gasthauses Prüfung: § 125 Sachbeschädigung C verwirklicht damit den obj. TB des § 125. f subj. TB Ebene hat C vollen Tatbildvorsatz. Auf RW-Ebene liegt rechtfertigender Notstand vor. Es handelt sich um eine Notstandssituation, da C eine unmittelbare Gefahr für seine Gesundheit abwehrt. Das Notstandsgut ist nicht höherwertiger als das zu rettende Gut Die Handlung ist angemessen Das subj. RF Element liegt vor.

Fall 1 – Der Aktiencrash D erzählt A und B vom Vorhaben des C und weckt somit das Verlangen, den C zu verprügeln Prüfung: §§ 12 F 2 83 Abs 1 D scheidet als Bestimmungstäter aus, da seine Bestimmungshandlung (Schaffen einer Situation durch Erzählen einer Geschichte) nicht ausreicht um in die Psyche einzuwirken Als Beitragstäter scheidet D auch aus, da das Erzählen der Geschichte keine sozial inadäquate Handlung ist