Struktur der Freiberuflichen Vermessungsingenieure in Europa

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 Präsentation transkript:

Struktur der Freiberuflichen Vermessungsingenieure in Europa Entwicklung der letzten Jahre Zukunftsaussichten in und mit Europa

Freiberufler in Europa Mitteleuropa Belgien Géomètre Expèrt Dänemark praktisierender Landinspektoer Deutschland Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Frankreich Géomètre Expèrt Luxemburg Géomètre Officiel Österreich Ingenieurkonsulent für Vermessung Schweiz patentierter Ingenieurgeometer

Freiberufler in Europa Mitteleuropa Gemeinsamkeiten dieser Freiberufler: Hohe Ausbildung und Qualifikation, hohe Verantwortung, großteils hoheitlich tätig Zulassung für diese Arbeiten durch den Staat

Freiberufler in Europa Länder in Ost- und Südosteuropa Lizenzen für bestimmte Tätigkeiten werden vom Staat vergeben (z.B. für Teilungsvermessung, Ingenieurvermessung, Leitungs-kataster etc.) Keine Beleihung mit der Gesamtaufgabe Vermessung Ausbildung sehr weit gestreut von Techniker bis Diplomingenieur Beispiel Serbien

Freiberufler in Europa Südeuropa Beispiel Italien Technikerausbildung mehr Bauzeichner als Vermesser

Freiberufler in Europa Nordeuropa (Ausnahme Dänemark) und Holland Staatsbetriebe Keine Freiberufler England und Irland Kein Grundbuch in unserem Sinne, Urkunden sind Besitztitel Keine hoheitliche Vermessung in unserem Sinn Kollegen sind mehr im Bereich techn. Vermessung, Baubewertung u.ä. beschäftigt

Europäische Strukturen CLGE Comité de liaison des Géomètres Européennes seit 1972 Zusammenschluss der Freiberufler in der EU 1989 Allan-Report (Ausbildung und Studium des Berufes) 1996 Profile-Report (Profile und Berufsausübung) GE Geometer Europas Gründung 1995 in Bregenz Mit den freiberuflichen Kollegen aus D A CH F L B Dk

Europäische Strukturen Gemeinsame Papiere von CLGE und GE 2003 Market-Report (Beitrag der Vermessung zum Bruttosozial-produkt) 2007 European requirements for cadastral surveyor activities (Rahmenbedingungen in Europa in Bezug auf Katastervermessung), zusammen mit eurogeographics

Europäische Strukturen GE 2004 Accord Multilateral (Multilaterale Übereinkunft) Vereinbarung der Verbände der freiberuflichen Vermessungsingenieure über die notwendige Ausbildung Bac + 5 + Praxis + Prüfung Zusätzlich bei Länderwechsel Qualifikationen in Verwaltungsrecht, Bodenrecht und Bau- und Planungsrecht Bis jetzt haben Verbände aus 13 EU-Ländern diesen Accord Multilateral unterschrieben

Europäische Bedrohung 2002 Vertragsverletzungsverfahren der EU gegen BRD am Beispiel der Berufsordnung für ÖBVI in NRW und RPF Berufszugang und Berufsausübung verstößt gegen Artikel 43 und 49 EG BO verstößt gegen Niederlassungsfreiheit Zulassung nur in einem Bundesland und nur an einem Ort nicht zulässig Beschränkung nur auf Deutsche ist nicht zulässig Die EU sieht die Tätigkeit der ÖBVI nicht als hoheitlich an, da hierfür nicht die Definition der deutschen Gesetze gelten, sondern die Rechtsprechung des EuGH beizuziehen sei. Der ÖBVI mache rein technische Vermessungen, sei hilfsweise für die Verwaltung tätig und deshalb nicht hoheitlich tätig. Der eigentliche Verwaltungsakt finde erst im Amt statt.

Europäische Bedrohung Antwort der Bundesregierung 2003 Der ÖBVI ist Träger eines öffentlichen Amtes und Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes Er setzt eigenständig Verwaltungsakte (z.B. Abmarkung) Seine Vermessungsschriften gehen ohne Nachbearbeitung durch ein Amt in das Liegenschaftskataster ein Zulassung nur in einem Land kommt aus der Bestellung bzw. Kontrolle durch ein Landesvermessungsamt Zweigstellenverbot ist begründet, da die Beleihung an eine Person gebunden ist und persönlich ausgeübt werden muss

Europäische Bedrohung Der BDVI beauftragt 2003 Herrn Professor Henssler, Uni Köln, mit einem Gutachten über die Frage, ob der ÖBVI unter den Artikel 45 EG falle. Professor Henssler leitet aus der Rechtsprechung des EuGH eine Definition der hoheitlichen Tätigkeit im Sinne der EU ab und weist nach, dass die ÖBVI bei der Tätigkeit „Katastervermessung“ hoheitlich auch im Sinne der EU tätig sind, aber auch nur da.

Europäische Bedrohung Die Kriterien des EuGH: Eine Tätigkeit ist als hoheitlich anzusehen, wenn sie kumulativ besondere Befugnisse mit sich bringt nicht lediglich vorbereitender oder technischer Natur ist Außenwirkung gegenüber dem Bürger entfaltet und mehr als nur ganz gelegentlich erfolgt

Europäische Bedrohung Die BRD antwortet auf das Vertragsverletzungsverfahren 2003 und weist die Vorwürfe einer Verletzung des Gemeinschaftsrechtes durch die Berufsordnung für ÖBVI zurück. Das Henssler- Gutachten unterstützt die Meinung der BRD, deshalb stellt die EU 2005 das Verfahren offiziell ein wegen geringer wirtschaftlicher Bedeutung, behält sich aber eine Wiederaufnahme jederzeit vor.

Europäische Chance Art. 45 EG Hoheitliche Vermessung unterliegt nationalen Vorbehalten ÖBVI in seiner hoheitlichen Tätigkeit unterliegt keiner europäischen Konkurrenz

Europäische Chance Art. 43 EG Regulierter Beruf: Grundfreiheiten auf freie Berufs-ausübung kann nur aus Gründen des Verbraucherschutzes, des öffentlichen Interesses oder wegen der Sicherheit der Rechts-pflege durch nationales Recht eingeschränkt werden Beispiel BW Lageplan im Kenntnisgabeverfahren darf nur von einem Sachverständigen gefertigt werden ÖBVI in seiner nichthoheitlichen Tätigkeit unterliegt der euro-päischen Konkurrenz

Europäische Chance Art. 49 EG Gewerbliche Dienstleistungen unterliegen keinem Vorbehalt und können von jedem in jedem Land ausgeführt werden. Allgemeine Vermessungsdienstleistungen, GIS etc. unterliegen dem freien europäischen Wettbewerb. Größtes Hindernis ist hier die Sprachbarriere.

Europäische Chance Zukunftsszenario Grenzüberschreitende Kooperationen mit anderen Büros, dadurch kann jeder Wunsch eines Auftraggebers erfüllt werden.