Die Rechtsquellen des Arbeitsrechts

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Die Rechtsquellen des Arbeitsrechts

Übersicht Internationales und supranationales Recht Grundgesetz Bundes- und Landesgesetze Verordnungen Tarifverträge Betriebsvereinbarungen Arbeitsverträge Gesamtzusage, betriebliche Übung Weisungsrecht R a n g f o l e

Verhältnis der Rechtsquellen zueinander Die ranghöhere Norm geht der rangniedrigeren Norm vor (Rangprinzip) Ein Abweichen von einer ranghöheren Rechtsquelle ist nur bei einer günstigere Regelung (Günstigkeitsprinzip) oder einer Öffnungsklausel möglich. bei ranggleichen Rechtsquellen geht die speziellere Regelung der generellen Regelung vor (Spezialitätsgrundsatz) und die jüngere Regelung löst die ältere ab (Ordnungsprinzip).

Spezialitätsprinzip Rechtsquellen Rangprinzip Günstigkeitsprinzip Ordnungsprinzip

Internationales Recht Kollisionsnormen bei Bezug des Arbeitsvertrages zu mehreren Staaten Art 27 EGBGB: Vertrag unterliegt dem gewählten Recht, Rechtswahl darf nicht dazu führen, dass zwingende Bestimmungen umgangen werden, die anwendbar wären, wenn keine Rechtswahl stattgefunden hat (Art 30 Abs. 1 EGBGB) Art 30 Abs. 2 EGBGB: wenn keine Rechtswahl stattgefunden hat, unterliegt Vertrag dem Recht des gewöhnlichen Einsatz- oder Tätigkeitsortes

Supranationales Recht Europarecht Völkerrechtliche Verträge - Europäische Sozialcharta - Europäische Menschenrechtskonvention - Übereinkommen der ILO (International Labor Organisation)

Europarecht Primäres Gemeinschaftsrecht Sekundäres Gemeinschaftsrecht EG Vertrag Sekundäres Gemeinschaftsrecht Verordnungen Richtlinien

Verordnungen Art 249 Abs. 2 EGV Gelten allgemein Sind in allen Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat Der einzelne Bürger kann sich unmittelbar auf die Verordnung berufen

Beispiele für arbeitsrechtlich bedeutsame Verordnungen VO Nr. 1612/68: Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft VO Nr. 1408/71: Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer

Richtlinien Art 249 Abs. 3 EGV Für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des Zieles verbindlich Zum Zwecke der Harmonisierung Bedürfen der Umsetzung in nationales Recht Mitgliedstaaten sind in der Wahl der Mittel frei Der einzelne Bürger kann sich nicht auf die RL berufen (Ausnahme: RL nicht rechtzeitig umgesetzt + hinreichend konkret + Über-Unterordnungsverhältnis = nur öffentlicher Dienst, nicht privater Arbeitgeber)

Beispiele für arbeitsrechtlich bedeutsame Richtlinien RL 76/207 EWG: Gleichbehandlung von Männern und Frauen ... §§ 611 a, 611 b BGB RL 77/187 EWG: Wahrung der Arbeitnehmeransprüche beim Betriebsübergang .... § 613 a BGB 91/553 EWG: Unterrichtung über Arbeitsvertrag und Arbeitsbedingungen ... Nachweisgesetz

Grundgesetz Normen arbeitsrechtlichen Inhalts - Sozialstaatsprinzip (Art. 20, 28) - Kompetenznormen (Art. 74 Nr. 12, Art. 73 Nr. 8) - Koalitionsfreiheit Art. 9 Abs. 3 Grundrechte

Bedeutung der Grundrechte im Arbeitsrecht Grundrechte historisch Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat Geltung im Privatrechtsverkehr lange umstritten Mittelbare Drittwirkung über die Generalklauseln des Zivilrechts (§§ 138, 242, 315 BGB) Ausnahme: Art. 9 Abs. 3 GG hat unmittelbare Wirkung

Bundesrecht Arbeitsrecht Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung Bund hat das Gesetzgebungsrecht „wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine Bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht“ (Art. 72 Abs. 2 GG)

Landesrecht Selten Feiertagsrecht Bildungsurlaubsrecht

Gewohnheitsrecht Längerer Zeitraum praktiziert und als allgemeine Rechtsüberzeugung durchgesetzt Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gewohnheitsrecht Umstr. ob Arbeitnehmerhaftung gewohnheitsrechtlich begründet werden kann

Abweichen von Gesetzen Gesetze legen Mindeststandards fest, Abweichen grundsätzlich nur zugunsten des Arbeitnehmers Abweichen zu Lasten des einzelnen Arbeitnehmers nur, wenn Gesetz dispositiv Unterscheide tarifdispositiv und parteidispositiv Parteidispositiv selten (z.B. § 613 BGB) Vertragliche Einbeziehung schlechterer Regelungen durch Verweis auf TV, sofern gesetzlich vorgesehen

Verordnungen Kaum arbeitsrechtliche Bedeutung Wahlordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

Tarifvertrag Geregelt im TVG Tariffähige Parteien § 2 Abs. 1 TVG (Firmentarif, Verbandstarif) Schuldrechtlicher Teil wirkt nur zwischen den Tarifvertragsparteien (Friedenspflicht, Einwirkungs- und Durchführungspflicht) Normativer Teil wirkt normativ auf das einzelne tarifgebundene Arbeitsverhältnis

Tarifnormen Können Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen regeln Wirken unmittelbar und zwingend (§ 4 Abs. 1 TVG) Nur zwischen den beiderseits Tarifgebundenen (§§ 4 Abs. 1, 3 TVG) Ausnahme : Allgemeinverbindlicherklärung (§ 5 TVG) Abweichungen nur zugunsten des Arbeitnehmers (§ 4 Abs. 3 TVG „Günstigkeitsprinzip“)

Betriebsvereinbarung Abgeschlossen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Formvorschriften § 77 Abs. 2 BetrVG Gilt für den gesamten Betrieb, alle aktiven Arbeitnehmer Wirkt unmittelbar und zwingend (§ 77 Abs. 4 BetrVG) Inhaltlich Regelungssperre gem. § 77 Abs. 3 BetrVG

Arbeitsvertrag Ist eingebettet in die ranghöheren Rechtsquellen Als Rechtsquelle insbesondere wichtig, bei nicht tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen Regelt die Tätigkeit

Vertragliche Einheitsregelungen Häufig in Formulararbeitsverträgen § 310 Abs. 4 BGB n.F., § 305 ff BGB n.F. finden Anwendung , die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten sind aber angemessen zu berücksichtigen

Gesamtzusage Förmliche Bekanntmachung (Aushang, Rundschreiben etc.) des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer zusätzliche Leistungen zu gewähren Angebot zur Vertragsergänzung, das stillschweigend gem.§ 151 BGB angenommen wird, ohne dass es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung bedarf Eventuell Freiwilligkeitsvorbehalt, um Bindungswirkung auszuschließen

Betriebliche Übung Regelmäßige Wiederholung einer bestimmten Verhaltensweise durch den Arbeitgeber = konkludentes Vertragsergänzungsangebot Konkludente Annahme (§ 151 BGB) Bindungswirkung entsteht abhängig von Einzelfall (Weihnachtsgeld 3 x Leistung) Entscheidend ist die Übung gegenüber der Gruppe

Vermeidung/ Beseitigung der Bindungswirkung Leistung unter Vorbehalt Widerrufsvorbehalt Widerruf muss nach billigem Ermessen ausgeübt werden Änderungskündigung Umkehrübung

Weisungsrecht Ausübung nach billigem Ermessen, § 315 BGB Rechtswidrige Weisungen muss der Arbeitnehmer nicht befolgen Art der Tätigkeit Ort der Tätigkeit Zeitliche Lage