Klaus-G. Westphal von der Industrie- und Handelskammer Braunschweig öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Straßenverkehrstechnik 38304 Wolfenbüttel, Im Großen Teiche 7, Tel./Fax: 05331/42050 Studium der Elektrotechnik an der TU Braunschweig ab 1974 wiss. Mitarb. an der TUBS und Sachverständigentätigkeit seit 1990 selbständig als Sachverständiger Lehrbeauftragter an der FH Wolfenbüttel-Braunschweig Arbeitsgebiete: Meßverfahren zur Überwachung des Verkehrs Lichtsignalanlagen Technik zur Bestimmung der Atemalkoholkonzentration Auftraggeber: überwiegend Amtsgerichte ViDistA Nov. 2004
Klaus-G. Westphal von der Industrie- und Handelskammer Braunschweig öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Straßenverkehrstechnik 38304 Wolfenbüttel, Im Großen Teiche 7, Tel./Fax: 05331/42050 neues Arbeitsgebiet: Beratung bei der Zulassung von Geräten zur Überwachung des Verkehrs Auftraggeber: Hersteller ViDistA Nov. 2004
Ansprüche an die Länge der Nachfahrstrecke bei der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten mit ViDistA Seminar Mobile Verkehrsüberwachung mit ViDistA – Verfahren 2004 in Würzburg 08.11. - 10.11.2004 ViDistA Nov. 2004
Gliederung 1 Vorgaben in der Literatur 2 Besonderheit bei Videonachfahrsystemen 3 Technische Gegebenheiten Abhängigkeiten, Definitionen 4 Vorschlag für eine Faustregel ViDistA Nov. 2004
Länge der Nachfahrstrecke in der Literatur Geschwindigkeit (km/h) max. Abstand (m) Nachfahrlänge (m) 50 ... 60 30 300 ... 400 61 ... 70 50 71 ... 90 400 ... 600 91 ... 120 100 > 500 PP Berlin Geschwindigkeit (km/h) max. Abstand (m) Nachfahrlänge (m) bis 30 - = 150 bis 90 = 300 über 90 = 500 ViDistA Nov. 2004
Probleme z.B.: Nachfahrabstand zu kurz: Sicherheitsabstand unterschritten Nachfahrabstand zu lang: Einhaltung eines gleich bleibenden Abstandes schwierig Nachfahrstrecke zu kurz: Herstellung eines gleichbleibenden Abstandes innerhalb kurzer Zeit schwierig Nachfahrstrecke zu lang: Gefahr des Pendelns, „Gewöhnung“ an einen langsam sich ändernden Abstand deshalb ... ViDistA Nov. 2004
Faustregel Nachfahrabstand = ½ Tachowert (max. ganzer Tachowert) Nachfahrlänge = 6- bis 10-facher Nachfahrabstand aber ... ViDistA Nov. 2004
Nachfahrt mit Bilddokumentation Die bisherigen Werte und die (Faust-)Regel Nachfahrabstand = ½ Tachowert (max. ganzer Tachowert) Nachfahrlänge = 6- bis 10-facher Nachfahrabstand sind entwickelt und gelten nur für Nachfahrt ohne Bilddokumentation. Für Nachfahrt mit Bilddokumentation müssen eigene Überlegungen angestellt werden. ViDistA Nov. 2004
Nachfahrt mit Videonachfahrsystemen Literatur: Wird die Nachfahrt durch Fotos belegt und sind diese in kurzem Abstand (ca. 1-2 Sekunden) ausgelöst, kommt man mit „erheblich“ geringeren Nachfahrstrecken aus. Das kann verallgemeinert werden zu: Wird die Nachfahrt durch Bilder belegt ... und betrifft dann auch Nachfahrten, die durch Videobilder dokumentiert sind. ViDistA Nov. 2004
Technische Gegebenheiten mit v in km/h s in m t in s Geschwindigkeit = Weg / Zeit Für die folgenden Überlegungen ist davon ausgegangen, daß die Auflösung des Wegstreckenzählers: 1 m und die Auflösung der Zeitmessung: 0,02 s beträgt. Dann würde man bei der Mindestweglänge von 1 m und der kleinsten Zeit von 0,02 s bereits eine Geschwindigkeit von 180 km/h erfassen können. ViDistA Nov. 2004
Minimale Nachfahrlänge ViDistA Nov. 2004
Nachfahrlänge 10 m (1) ViDistA Nov. 2004
Nachfahrlänge 10 m (2) ViDistA Nov. 2004
Vorgabe Meßauflösung Fazit: Mit einer x-fachen Verlängerung der Nachfahrlänge ergibt sich auch die Anzahl der Zeitschritte x-fach. Dann ergibt sich auch die Meßauflösung höher. Je höher die gemessene Geschwindigkeit ist, desto geringer ist die Meßauflösung. Die Meßauflösung beschreibt den Geschwindigkeitsschritt, der mit einem einzigen Zeitschritt erzielt wird. Es stellt sich daher die Frage, wie lang die Nachfahrstrecke sein muß, so daß auch bei höchster Meß- bzw. Auswertegeschwindigkeit die Meßauflösung noch einem vorgegebenen Wert entspricht. ViDistA Nov. 2004
Meßauflösung bei 200 km/h Im folgenden wird davon ausgegangen, daß die Meßauflösung bei 200 km/h mindestens 1 km/h betragen soll. Mit : ergibt sich die Meßauflösung zu: aufgelöst nach s: bzw. mit der Geschwindigkeit: ViDistA Nov. 2004
Nachfahrlänge: Abhängigkeiten (1) ViDistA Nov. 2004
Nachfahrlänge: Abhängigkeiten (2) ViDistA Nov. 2004
Entwicklung der Meßgeschwindigkeit (1) ViDistA Nov. 2004
Entwicklung der Meßgeschwindigkeit (2) ViDistA Nov. 2004
Entwicklung der Meßgeschwindigkeit (3) ViDistA Nov. 2004
Entwicklung der Meßgeschwindigkeit (4) ViDistA Nov. 2004
Entwicklung der Meßgeschwindigkeit (5) ViDistA Nov. 2004
Entwicklung der Meßgeschwindigkeit (6) ViDistA Nov. 2004
Entwicklung der Meßgeschwindigkeit (7) ViDistA Nov. 2004
Fazit Geschwindigkeit Nachfahrlänge, mindestens bis 50 km/h 14 m Vorschlag für Faustregel, sofern mit 0,02-s-Zeitschritten (Halbbilder) gearbeitet wird: Die Länge der Nachfahrstrecke muß größer als der gefahrene Geschwindigkeitswert (als Meter-Wert) sein. ViDistA Nov. 2004
Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit Ende Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit ViDistA Nov. 2004