ÖPNV VL-Konferenz des Landesfachbereiches Verkehr NRW

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 Präsentation transkript:

ÖPNV VL-Konferenz des Landesfachbereiches Verkehr NRW Gliederung Stand der Novellierung des PBefG Rechtssache Veelker vs. RVM Stefan Heimlich ver.di-Bundesvorstand Bundesfachgruppenleiter Straßenpersonenverkehr

Stand der Novellierung des PBefG (1) Warum ist das wichtig? PBefG ist das Grundgesetz des ÖPNV Regelt den Berufszugang: Fachliche und persönliche Eignung Zuverlässigkeit Leistungsfähigkeit Sitz im Inland

Stand der Novellierung des PBefG (2) Warum ist das wichtig? Regelt die Vergabe der Liniengenehmigung: Linienverlauf Einklang mit Nahverkehrsplan Mehrere Antragsteller

Stand der Novellierung des PBefG (3) Warum ist das wichtig? Regelt den Geltungsbereich der VO/1370: entweder ausschließliches Recht und/oder gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen mit Ausgleichsleistungen oder kommerzielle Verkehre

Stand der Novellierung des PBefG (4) Warum ist das wichtig? Nur im Geltungsbereich der VO/1370: Vorgabe Tariftreue Vorgabe bestimmter Sozialstandards Übernahme der Beschäftigten bei Betreiberwechsel Qualitätsstandards außerhalb Rechtsprechung EuGH Rüffert et.al.

Geltungsbereich der VO/1370/2007 (1) „Zweck dieser Verordnung ist es, festzulegen, wie die zuständigen Behörden unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs tätig werden können, um die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu gewährleisten, die unter anderem zahlreicher, sicherer, höherwertig oder preisgün-stiger sind als diejenigen, die das freie Spiel des Marktes ermöglicht hätte.“ (Art. 1)

Geltungsbereich der VO/1370/2007 (2) „zuständige Behörde“ kann tätig werden „freie Spiel des Marktes“ (Art. 12 GG)

Geltungsbereich der VO/1370/2007 (3) Öffentlicher Dienstleistungsauftrag: „Gewährt eine zuständige Behörde dem ausgewählten Betreiber ausschließliche Rechte und/oder Ausgleichsleistungen gleich welcher Art für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, so erfolgt dies im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags.“ (Art. 3)

Geltungsbereich der VO/1370/2007 (4) „zuständige Behörde“ öff. Dienstleistungsauftrag „freie Spiel des Marktes“ (Art. 12 GG) 1. ausschließliche Rechte 2. gemeinwirt. Verpflichtungen 3. Ausgleichsleistungen

Geltungsbereich der VO/1370/2007 (5) „zuständige Behörde“ „macht nichts“ öff. Dienst-leistungsauftrag Gefahrenabwehr vgl. „EU-Roadpackage“ regulierter Markt „freie Spiel des Marktes“ (Art. 12 GG) 1. ausschließliche Rechte 2. gemeinwirt. Verpflichtungen 3. Ausgleichsleistungen

Geltungsbereich der VO/1370/2007 (6) ausschließliches Recht: „ein Recht, das einen Betreiber eines öffentlichen Dienstes berechtigt, bestimmte öffentliche Personenverkehrsdienste auf einer bestimmten Strecke oder in einem bestimm-ten Streckennetz oder Gebiet unter Aus-schluss aller anderen solchen Betreiber zu erbringen;“ (Art. 1 lit. f))

Geltungsbereich der VO/1370/2007 (7) Liniengenehmigung nach PBefG: Verbot der Doppelbedienung (§ 13 (2) PBefG) Ausgestaltungsrecht der Linie (§ 13 (2) PBefG) Konkurrentenausschluss (§13 (2) PBefG) erhebliche Beeinträchtigung anderer Marktteilnehmer (vgl. § 98 Abs. 4 GWB) Darlegung von Art und Umfang der Ausschließlichkeit (Art. 4 lit. b) ii)

Geltungsbereich der VO/1370/2007 (7) Liniengenehmigung nach PBefG: Verbot der Doppelbedienung Ausgestaltungsrecht der Linie Konkurrentenausschluss erhebliche Beeinträchtigung anderer Marktteilnehmer (vgl. § 98 Abs. 4 GWB) Darlegung von Art und Umfang der Ausschließlichkeit (Art. 4 lit. b) ii) Ausschließliches Recht

Geltungsbereich der VO/1370/2007 (8) gemeinwirtschaftliche Verpflichtung: „eine von der zuständigen Behörde festgelegte oder bestimmte Anforderung im Hinblick auf die Sicher-stellung von im allgemeinen Interesse liegenden öffentlichen Personenverkehrsdiensten, die der Be-treiber unter Berücksichtigung seines eigenen wirt-schaftlichen Interesses nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu den gleichen Bedingungen ohne Gegenleistung übernommen hätte;“ (Art. 1 lit. e))

Geltungsbereich der VO/1370/2007 (9) gemeinwirt. Verpflichtungen nach PBefG: Betriebspflicht (§ 21) Beförderungspflicht (§ 22) Tarifpflicht (§ 39) Fahrplanpflicht (§ 40)

Geltungsbereich der VO/1370/2007 (9) gemeinwirt. Verpflichtungen nach PBefG: Betriebspflicht (§ 21) Beförderungspflicht (§ 22) Tarifpflicht (§ 39) Fahrplanpflicht (§ 40) gemeinwirt. Verpflichtungen

Entscheidungen der Gerichte Alle bislang ergangen Gerichtsentscheidungen bestätigen diese Auffassung: BVerwG 3 C 46.2 vom 02.07.2003 EuGH C-280/2000 vom 24.07.2003 BVerwG 3 C 01.09 vom 29.10.2009 BVerwG 3 C 14/9 vom 24.06.2010 Vergabekammer Münster vom 07.10.2010 VG Halle 7 A 1/10 HAL vom 25.10.2010

Geltungsbereich der VO/1370/2007 (10) Ausgleichsleistungen: „jeden Vorteil, insbesondere finanzieller Art, der mittelbar oder unmittelbar von einer zuständigen Behörde aus öffentlichen Mitteln während des Zeitraums der Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung oder in Verbindung mit diesem Zeitraum gewährt wird;“ (Art. 1 lit. g))

Ergebnis Liniengenehmigungen beinhalten ausschließliche Rechte und gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen Liniengenehmigungen sind daher „öffentliche Dienstleistungsaufträge“ im Sinne der VO/1370/2007 Vergabe von Liniengenehmigungen unterliegen der VO/1370/2007

Zeitachse 2 Jahre Übergang (2007 – 2009) wg. Deutschland Bundestagswahl, Koalitionsvertrag: „Vorrang kommerzieller Verkehre“ Entwurf des BMVBS vom 31.01.2011 derzeit Ressortabstimmung Problem BM Justiz & BM Wirtschaft Sts Scheuerle am 31.05.2011 Juli 2011 Kabinettsbeschluss Inkraftsetzung 1. Quartal 2012

Was macht ver.di? Lobbyarbeit: Bundestag, Bundesministerien, Bundesländer, Verbände Linienverkehr in den Geltungsbereich der VO 1370 Abgrenzung Straßenbahn zu Eisenbahn nach EU-Recht alle Vergabewege nach Art. 5 VO 1370 zulassen Buslinienfernverkehr: außerhalb der VO 1370 mautpflichtig, wenn über 11,9t Fahrgastrechte

Vielen Dank für die Geduld und Aufmerksamkeit! Kontakt: ver.di-Bundesvorstand Stefan Heimlich Paula-Thiede-Ufer 10 10179 Berlin Fon: 030-6956-2650 Email: stefan.heimlich@verdi.de

Rechtssache Veelker vs. RVM (1) Was war streitig? Direktvergabe an die RVM Veelker will den Verkehr selbst fahren Voraussetzungen einer Direktvergabe nicht gegeben Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehre nach § 8 Abs. 4 PBefG

Rechtssache Veelker vs. RVM (2) Stand des Verfahrens Vergabekammer Münster vom 07.10.2010 (VK 6/10) OLG Düsseldorf vom 02.03.2011 (VII-Verg 48/10)

Rechtssache Veelker vs. RVM (3) Ergebnis keine Direktvergabe an die RVM Voraussetzungen nach VO 1370 nicht erfüllt ÖPNV-Gesetz NRW steht entgegen

Direktvergabe nach der VO 1370 (1) Voraussetzungen nach Art. 5: „Sofern dies nicht nach nationalem Recht untersagt ist,…“ Kontrolle, die der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entspricht bei einer Gruppe von Behörden, muss wenigstens eine Behörde diese Kontrolle ausüben können

Direktvergabe nach der VO 1370 (2) Voraussetzungen nach Art. 5: Vertretung in Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichtsgremien Satzungs-, Eigentumsrechte tatsächlicher Einfluss und tatsächliche Kontrolle von strategischen Entscheidungen und einzelnen Managemententscheidungen 100% Eigentum nicht erforderlich

Direktvergabe nach der VO 1370 (3) Voraussetzungen nach Art. 5: interner Betreiber oder jede andere Einheit, räumlich nur im Geltungsbereich der zuständigen Behörde (oder Gruppe von Behörden) abgehende Linien oder sonstige Teildienste in benachbarte Räume unerheblich keine Teilnahme an wettbewerblichen Vergabeverfahren (ÖPNV, SPNV) Selbsterbringung des überwiegenden Teils der Personenverkehrsdienste

Direktvergabe nach der VO 1370 (4) Rechtsschutz nach Art. 5: Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnah-men, um sicherzustellen, dass die gemäß den Absätzen 2 bis 6 getroffenen Entscheidungen wirksam und rasch auf Antrag einer Person überprüft werden können, die ein Interesse daran hat bzw. hatte, einen bestimmten Auftrag zu erhalten, und die angibt, durch einen Verstoß dieser Entscheidungen gegen Gemeinschaftsrecht oder nationale Vorschriften zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts geschädigt zu sein oder geschädigt werden zu können.

Auswahl der Gerichtsbarkeit Erstes Verfahren nach VO 1370 Zuständigkeit der Vergabekammern richtig und sachgemäß

unstreitige Voraussetzungen (1) Kontrolle, die der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entspricht bei einer Gruppe von Behörden, muss wenigstens eine Behörde diese Kontrolle ausüben können Vertretung in Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts-gremien tatsächlicher Einfluss und tatsächliche Kontrolle von strategischen Entscheidungen und einzelnen Managemententscheidungen Satzungs-, Eigentumsrechte

unstreitige Voraussetzungen (2) 100% Eigentum nicht erforderlich abgehende Linien oder sonstige Teildienste in benachbarte Räume unerheblich Selbsterbringung des überwiegenden Teils der Personenverkehrsdienste keine Teilnahme an wettbewerblichen Vergabeverfahren (ÖPNV, SPNV)

Streitige Voraussetzungen (1) „Sofern dies nicht nach nationalem Recht untersagt ist,…“ räumlich nur im Geltungsbereich der zuständigen Behörde (oder Gruppe von Behörden) interner Betreiber oder jede andere Einheit

Streitige Voraussetzungen (2) § 2 Abs. 10 ÖPNVG NRW „Unter Berücksichtigung der Verkehrsnachfrage und zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit ist allen Verkehrs-unternehmen des ÖPNV die Möglichkeit einzuräumen, zu vergleichbaren Bedingungen an der Aus-gestaltung des ÖPNV beteiligt zu werden.“ OLG Düsseldorf Ausschluss eines Unternehmens einen öff. Dienstleistungsauftrag zu bekommen durch Direktvergabe an ein anderes Unternehmen

Streitige Voraussetzungen (3) WVG-Unternehmensgruppe RVM RLG VKU WLE WLE Spedition OLG Düsseldorf 4 Kreise betrauen die RVM, aber die Gruppe hat Einfluss auf andere Unter-nehmen, außerhalb der betrauenden Kreise

Lösungen Nationales Gesetz ändern § 2 ÖPNVG NRW ändern, so dass Direktvergaben nach VO 1370 ausdrücklich erlaubt sind Verhältnis Aufgabenträger, Unternehmen ändern Wer ist Genehmigungsinhaber? Wer vergibt die Leistung direkt? Wer soll die Leistung direkt erhalten?

Bewertung der Entscheidung des OLG Allgemein Die Weiche in Art. 5 VO 1370 wurde bestätigt Vergabevorschriften VO 1370 anwendbar im ÖPNV Vergabekammern als Rechtsweg ok Vergabe an internen Betreiber ok, wenn Voraussetzungen ok wettbewerbliches Verfahren nur dann notwendig, wenn keine Direktvergabe an internen Betreiber möglich ist

Vielen Dank für die Geduld und Aufmerksamkeit! Kontakt: ver.di-Bundesvorstand Stefan Heimlich Paula-Thiede-Ufer 10 10179 Berlin Fon: 030-6956-2650 Email: stefan.heimlich@verdi.de