"Mein Frei gehört mir !!!" Landesfachgruppe Krankenhäuser Sachsen.

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 Präsentation transkript:

"Mein Frei gehört mir !!!" Landesfachgruppe Krankenhäuser Sachsen

Knappe Personalbemessung im Pflegebereich führt immer wieder zum „Holen aus dem Frei“ aufgrund von: kurzfristigem Personalausfall personeller Unterbesetzung von Diensten / Schichten Landesfachgruppe Krankenhäuser Sachsen

Pflichten des Arbeitnehmers und Pflichten des Arbeitgebers Grundlage ist Arbeits- bzw. Dienstvertrag § 611 BGB Vertragspflichten „Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährleistung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.“ Landesfachgruppe Krankenhäuser Sachsen

Hauptpflichten Nebenpflichten Arbeitnehmer Arbeitgeber Arbeitspflicht (zur Leistung der versprochenen Dienste gem. § 611 BGB) Vergütungspflicht (Gewährung der vereinbarten Vergütung gem. § 611 BGB) Nebenpflichten Treuepflicht Interessenwahrung Verschwiegenheit Wettbewerbsverbot Fürsorgepflicht Schutzpflichten für Leben, Gesundheit und Eigentum Sorgfaltspflichten Auskunfts- und Hinweispflicht Landesfachgruppe Krankenhäuser Sachsen

Treuepflicht bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer zu jeder Zeit dem Arbeitgeber zur Arbeitsleistung zur Verfügung steht !!! Vielmehr ist unter Treuepflicht zu verstehen: Generalklausel: Leistung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsitte bewirken Oberbegriff: unter den Nebenpflichten zusammengefasst werden (Interessenwahrung, Verschwiegenheit, Wettbewerbsverbot) Landesfachgruppe Krankenhäuser Sachsen

Fürsorgepflicht Treuepflicht Treuepflicht ist eine Verpflichtung zu einem bestimmten Verhalten und zu bestimmten Unterlassungen. Der Inhalt ist nicht abstrakt. Er kann nur an konkretem Verhalten festgemacht werden. Sie findet ihre Grenzen in den eigenen Interessen des Arbeitnehmers. Fürsorgepflicht bedeutet die Abwendung verhinderbarer Nachteile und Gefahren bei der Gestaltung von Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers. Die Schutzinteressen des Arbeitnehmers nicht vernachlässigen. Inhalt und Umfang sind abstrakt, nur schwer zu definieren. Viele Punkte der Fürsorgepflicht sind in Schutzgesetzen festgeschrieben. Vgl. W. Schelter “Das Tarifrecht der Angestellten in Krankenhäusern und Heimen (BAT / BAT – Ost)“; 7. Auflage 2002; Courier – Verlag: Frankfurt /Main Landesfachgruppe Krankenhäuser Sachsen

Der Arbeitsvertrag ist daher keine Grundlage für einen „Stand-by Arbeitnehmer“ „Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber nicht seine ganze Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, sondern nur im Rahmen der gesetzlichen, tariflichen, vertragliche oder betrieblichen Arbeitszeit“ (BAG Urteil in AP 60, 68 zu § 628 BGB) Landesfachgruppe Krankenhäuser Sachsen

Vertraglich geschuldete Arbeitszeit Geregelt durch: Arbeitsvertrag  individualrechtliche Vereinbarung Wobei die gesetzlichen den kollektiv-rechtlichen und diese wiederum den individualrechtlichen Regelungen übergeordnet sind. Normenhierarchie Betriebsvereinbarung  zwingende kollektivrechtliche Vereinbarung für Mitarbeiter eines Betriebes Tarifvertrag  kollektivrechtliche Vereinbarung für tarifgebundene Mitarbeiter Arbeitszeitgesetz  gesetzliche Regelung (Deutschland) Europäische Richtlinie  gesetzliche Regelung (Europa) Richtlinie 93/104/EG vom 23.11.1993 Landesfachgruppe Krankenhäuser Sachsen

Verteilung der geschuldeten Arbeitszeit im Krankenhaus gemäß Tarifvertrag z. B. BAT §15 (1) „Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 40 Stunden“ (BAT-O) „...38,5 Stunden“ (BAT-W) „Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von 26 Wochen zugrunde zu legen. Bei Angestellten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.“ z. B. MTV (Haustarifverträge der Kliniken der Rhön Klinikum AG (die Haustarifverträge der Rhön Klinikum AG sind identisch) „ Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von acht Wochen zugrunde zu legen. Bei Arbeitnehmern, die ständig Schicht- oder Wechselschichtarbeit zu leisten haben, kann ein längerer Zeitraum (maximal 12 Wochen) zugrunde gelegt werden.“ Landesfachgruppe Krankenhäuser Sachsen

Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit bei Schicht- bzw. Wechselschichtarbeit durch den Dienstplan: § 15 (6) BAT „In Verwaltungen / Verwaltungsteilen bzw. Betrieben / Betriebsteilen, deren Aufgaben Sonntags-, Feiertags-, Wechsel-, Schicht- und Nachtschichtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. ...“ § 15 (8) BAT „... Dienstplanmäßige Arbeit ist die Arbeit, die innerhalb der regelmäßigen Arbeit an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelmäßig zu leisten ist“ z. B. MTV (Haustarifverträge der Kliniken der Rhön Klinikum AG (die Haustarifverträge der Rhön Klinikum AG sind identisch) „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit werden durch Dienstpläne geregelt. Diese sind so aufzustellen, dass die Sorge für das Wohl der Kranken mit dem Anspruch der Arbeitnehmer auf geregelte Freizeit und Erholung in bestmöglichen Einklang gebracht wird.“ Landesfachgruppe Krankenhäuser Sachsen

Festlegung der Arbeitsverpflichtung und der Freizeit Dienstplan warum ? Festlegung der Arbeitsverpflichtung und der Freizeit § 2 (7) Nachweisgesetz Arbeitgeber muss schriftlichen Nachweis bringen, welche Arbeitszeiten in welchem Rahmen zu erbringen sind. § 2 (10) Nachweisgesetz Arbeitnehmer schriftlich darauf hingewiesen werden, welche Tarifverträge, Dienstvereinbarungen oder Betriebsvereinbarungen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Tarifverträge (z. B. BAT / BAT-O; MTV der Kliniken der Rhön Klinikum AG) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit werden durch Dienstpläne festgelegt. Dokumentationspflicht Arbeitsschutzgesetz § 5 (3) und § 6 Arbeitszeitgesetz § 17 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeitszeiten, die über den § 3 (1) hinausgehen, aufzuzeichnen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Arbeitszeiten innerhalb des § 3 Arbeitszeitgesetzes auch dokumentiert werden müssen. Arbeitgeber hat Beweispflicht zur Erfüllung des Nachweisgesetzes Grundlage zur Abgrenzung tariflicher Ansprüche Überstunden, „Mehrarbeit“, Ruhepausen, Urlaub, etc. Landesfachgruppe Krankenhäuser Sachsen

Hat der Arbeitgeber nicht auch Interesse an Dienstplänen ? Planungssicherheit des Arbeitsgebers Personaleinsatzplanung Kostenkalkulation Und warum noch ? Einhaltung von gesetzlich vorgeschriebenen Mitbestimmungsrechten der Arbeitnehmervertretungen § 87 Betriebsverfassungsgesetz § 75 Personalvertretungsgesetz Landesfachgruppe Krankenhäuser Sachsen

Auf Grundlage vertraglicher Verpflichtungen aus: Arbeitsvertrag Tarifvertrag gegebenenfalls Betriebsvereinbarung haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anspruch auf Einhaltung des Dienstplanes. Dienstplan Arbeitgeber Arbeitnehmer Landesfachgruppe Krankenhäuser Sachsen

Kann der Arbeitgeber diesen Anspruch durch „Holen aus dem Frei“ versagen? Nein !!! Das Direktionsrecht (Weisungsrecht) des Arbeitgebers ermöglicht ihm, die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers nach Ort, Zeit und Art der Arbeitsleistung zu konkretisieren. Dem Direktionsrecht sind - arbeitsvertragsrechtliche - gesetzliche (z. B. Arbeitszeitgesetz) - tarifliche (z. B. BAT) - kollektivrechtliche (z. B. BetrVG, BPersVG etc.) Grenzen gesetzt. Landesfachgruppe Krankenhäuser Sachsen

Das Direktionsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Arbeitnehmer in der Arbeitspflicht ist und nicht in der Freizeit !!! Der Zeitraum der Arbeitspflicht wird gemäß Tarifvertrag durch einen Dienstplan festgelegt, der der Mitbestimmung der Interessensvertretung unterliegt. Der Arbeitgeber hat bei der Aufstellung des Dienstplanes sein Direktionsrecht in diesem Punkt bereits wahrgenommen. Landesfachgruppe Krankenhäuser Sachsen

„Holen aus dem Frei“ kann auch nicht mit Anordnung von Überstunden begründet werden, denn: Bei der Anordnung von Überstunden greift der Arbeitgeber einseitig in die Dispositionsfreiheit des Arbeitnehmers ein; der Arbeitnehmer wird in seiner Freiheit zur Gestaltung seines Privatlebens beschränkt. Der Arbeitgeber muss billiges Ermessen wahren und hat daher eine vergleichbare Ankündigungsfrist (wie im Teilzeit- und Befristungsgesetz) von 4 Tagen zu wahren. Die Anordnung von Überstunden am selbigen Tag kann jedoch nur bei deutlich überwiegend betrieblichem Interesse billiges Ermessen sein. (Urteil des AG Frankfurt vom 26.11.1998 zur Ankündigungsfrist von Überstunden) Landesfachgruppe Krankenhäuser Sachsen

„Minusstunden“ - das Recht zum „Holen aus dem Frei“??? NEIN Der Dienstplan legt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beschäftigung des Arbeitnehmers/in fest. Der Arbeitgeber muß die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit berücksichtigen. Es dürfen keine Minusstunden entstehen ! Für den Fall, dass der Arbeitgeber Beschäftigte vorzeitig oder bereits eingeteilter Dienste nach Hause schickt, sollte sollte die Arbeitskraft ausdrücklich angeboten werden. Landesfachgruppe Krankenhäuser Sachsen

Fazit: „Holen aus dem Frei“ ist nicht zulässig. In der Freizeit besteht kein Weisungsrecht des Arbeitgebers. Der Dienstplan ist bindend, er kann nur mit der Zustimmung des Arbeitnehmers geändert werden, und es besteht ein beidseitiger Anspruch auf Einhaltung des Dienstplanes, Dienstpläne sowie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unterliegen der Mitbestimmung der Personal- und Betriebsräte. Dies gilt auch für die Änderung von Dienstplänen. Für Teilzeitkräfte ist der Dienstplan auch verbindlich. Bei Teilzeitkräften, die auf eigenen Wunsch in Teilzeit arbeiten, ist die Anordnung von Überstunden grundsätzlich unzulässig (Urteil des LAG Frankfurt vom 28.10.1988 - 9 Sa Ca 1862/87). Landesfachgruppe Krankenhäuser Sachsen

Sie müssen nicht im Frei erreichbar sein. Sie müssen nicht in Ihrer Freizeit mit dem Vorgesetzten Dienstgespräche führen, die Sie nicht wollen. Sie müssen in ihrer Freizeit nicht dienstfähig und fahrtauglich sein. Sie dürfen Dienste, die nicht im Dienstplan stehen, verweigern. Sie dürfen den Hörer einfach auflegen. Sie dürfen sagen, dass es Dienstverpflichtungen nicht gibt. Bei anderer Auffassung lassen Sie es sich zeigen. Landesfachgruppe Krankenhäuser Sachsen

Schichtsysteme mit Vertretungsschichten (An- und Absageschichten) Möglichkeiten, um ein „Holen aus dem Frei“ zu vermeiden und trotzdem die Versorgung der Patienten zu gewährleisten. Rufbereitschaft Mitarbeiterpool Schichtsysteme mit Vertretungsschichten (An- und Absageschichten) Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die Notfallregelungen festlegen Landesfachgruppe Krankenhäuser Sachsen