TBD Seite 01 © 02/2002 pbe TREMPEL & ASSOCIATES BERLIN TREMPEL & ASSOCIATES Fachanwälte für Steuerrecht Lawyers & Tax Advisors, Accountants Certified Tax.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Medizinische Dokumentation
Advertisements

Business Mission to Sichuan, Dez.2003
Herzlich Willkommen zu der heutigen Informationsveranstaltung!
H ä ndler Hansmann verlangt von Michael Schadenersatz f ü r das besch ä digte Fahrrad. ( Wer will was von wem ) Eine m ö gliche Anspruchsgrundlage k ö
Die Kapitalanlagevermittlung richtig dokumentieren
Juristische Fakultät Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im Sommersemester Besprechungsfall – München, 24.
© Haftpflichtkasse Darmstadt VVaG
Neue Regeln für Mitarbeiter
Da in casu die Frau entmündig ist, kann sie nicht mündig sein. Daraus resultiert bereits ihre Handlungsunfähigkeit. Dies geht explizit aus ZGB 17 hervor.
Juristinnen Schweiz - Frauenbild und Schönheitsstreben
RECHTE DES PATIENTEN PFLICHTEN DES ARZTES
Übersicht 1 § 630b BGB Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist,
Hinweis: Diese Präsentation läuft selbstständig - kann aber mit der Leertaste beschleunigt werden.
Ärzte warnen vor negativer Entwicklung im Gesundheitswesen Ärzte warnen vor negativer Entwicklung im Gesundheitswesen Ärztekammer für Tirol.
Aufklärung bei Fehlbildungen
Crashkurs Medizinrecht Crashkurs Medizinrecht
Teil 1: Schule im Rechtlichen Rahmen Sarah El Masarweh
Das Patientenrecht in Frankreich Dr. Christian KAEMPF Zahnarzt
Aufbaukurs Gandersheim
Das Patientenrechte-gesetz
Rechtsanwalt Dr. Max Middendorf Fachanwalt für Medizinrecht
Klaus Eichhorn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Die ärztliche Aufklärungs- und Dokumentationspflicht
Niederrheinischer Pflegekongress 25./
Hinweis: Diese Präsentation läuft selbstständig - kann aber mit der Leertaste beschleunigt werden.
Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung
Der Rechtsanwalt als Freund und Helfer
ARZT UND RISIKO VORBEUGEN IST BESSER ALS HAFTEN A.T.TEICHMANN.
Lesen Seite 204, 206 und 207.
Neues Patientengesetz §§ 630a ff. BGB Auswirkung auf die Behandlung von Notfallpatienten ? Aus: Notfall+Rettungsmedizin Heft 8, 2013 C.Jäkel.
KIT – Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft INSTITUT FÜR INFORMATIONS- UND WIRTSCHAFTSRECHT.
Regionalpolitik 1. EVTZ-Konferenz Die Reform der EVTZ-Verordnung 5. Juni Frankfurt (Oder) Anlass und Ziele der Reform der EVTZ-VO Dirk Peters Europäische.
1 Probeklausur: Termin: Mittwoch, bis Uhr ZHG 008 Rückgabe und Besprechung in den jeweiligen BK‘s Auf Klausur bitte unbedingt jeweiligen.
Die Krankenkasse (1) PrämienApotheke Arzt Spital Unterrichtsmappe Gesundheit: Einheit Folie 1.
Bewerbungs- eingang Bewerbungs- bearbeitung Stellenangebote VermittlungKommunikationZusatzleistungen.
Geschichte Nach jahrelanger eigener Forschung in den Bereichen der Traditionellen Chinesischen - Tibetischen - buddhistischen und indianischen Medizin.
Personalsachbearbeitertagung Rubrik / Übergeordnetes Thema © Copyright Ev. Landeskirche in Baden | | I Aufrecht | Seite.
1.Recht und (neues) Patientenrecht 2.Der Behandlungsvertrag 3.Anforderungen an die Aufklärung 1 Das Patientenrechtegesetz.
Übertragung öffentlicher Planungs- und Bauaufgaben auf Private lic. iur. Christian Bär, Rechtsanwalt, LL.M.
Vorbereitung zur Nierentransplantation Dr. med. M. Szabados Transplantationsambulanz Chirurgische Klinik Knappschaftskrankenhaus Bochum Chefarzt Prof.
Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh Stand: September 2014 Mindestlohngesetz.
CBBL JAHRESTAGUNG 2016 Berlin Mai INHALTSVERZEICHNIS IOUTBOUND-SZENARIO IIRECHTLICHE UND WIRTSCHAFTLICHE BETRACHTUNG IIIDOPPELFUNKTIONEN.
D.A.S. Maklerforum® PV Ost - Direkthilfe -Schadenmeldung und Beratungsscheck -Elke Herzog (RS Wien)
Willkommen Herzlic h. Private Vorkehrungen für eine gelungene Unternehmensnachfolge – Notfällen rechtzeitig vorbeugen Michael Grossmann - Generationenberater.
Barrierefreiheit aus der Sicht des Mittelstands – Herausforderungen für das private Busgewerbe Anja Ludwig Leiterin Recht Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer.
PROBLEME MIT DER ZEIT QUALITÄTSZIRKEL. ERSTE RÜCKMELDUNGEN ZUM THEMA KLAUSURTAGE Problemfaktor Zeit Positives Feedback Bisher sind uns noch keine Probleme.
Individualarbeitsrecht Entgelt und Entgeltfortzahlung Michaela Windisch-Graetz.
VB 2, Abteilung Sozialpolitik 1 Was müssen Versicherte über die Zusatzbeiträge der Krankenkassen wissen?
Mediation ist mehr als Win - Win. Ausgangspunkt Mediation – Wann ist sie sinnvoll? Mediation ist ein strukturiertes Verfahren, in dem neutrale Dritte.
Evaluation von Coachingprozessen Herr Prof. Dr. Geißler Evaluation von Coachingprozessen Phase 6 Teil 4 KB
5. Brandenburger Nephrologie Kolleg Patientenverfügungen - Auswirkungen auf die tägliche Praxis RA Dr. Martin Nanzka, Berlin 5. Brandenburger.
Amt für Volksschule Berufsauftrag für Lehrpersonen der Volksschule Ergebnisse der Evaluation.
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Zuwendungsbestätigungen.
Projekte planen und durchführen
Wolfgang Frahm Arzthaftung Guten Tag! 1. Wolfgang Frahm Arzthaftung „Die rechtlichen Anforderungen an die Dokumentation bei Wirbelsäulenoperationen“ 2.
2. Ärzte- und Juristentag in Düsseldorf am Dokumentation und Aufklärung aus der Sicht des Haftpflichtversicherers Dr. Paul-Titus Hammerbacher.
Anhörung des Beteiligten § 28 VwVfG Dr. Lothar Gellert Grundschema: I. Voraussetzungen 1.Erlass eines VA 2.am Verfahren Beteiligter 3.VA greift in die.
Das ordentliche Ausländerrecht Zwangsmassnahmen. Übersicht Haft bzw. Einsperrung: –kurzfristige Festhaltung (Art. 73 AuG) –Vorbereitungshaft (Art. 75.
Ziele der Förderung: Erhöhung der Chancen von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen oder Familien mit minderjährigen Kindern soziale (und berufliche)Teilhabe.
Darstellung Kundenprojekt
Die Trainingsraum-Methode an der Realschule „Am Heimbach“
SCHMEDEMANN Rechtsanwälte
Übersicht der Vorgehensweise bei der Einrichtung von Kleiderspendencontainern
Grundlagen der orthopädisch - traumatologischen Begutachtung
Wenn aus einem Risiko ein Schaden geworden ist……
Wo kann ich mich beschweren?
So gelingt der digitale Wandel in einem Landwirtschaftsbetrieb
Corporate Governance Dr. Thomas Ruhm.
Köln, den Dr. Andreas Wende
 Präsentation transkript:

TBD Seite 01 © 02/2002 pbe TREMPEL & ASSOCIATES BERLIN TREMPEL & ASSOCIATES Fachanwälte für Steuerrecht Lawyers & Tax Advisors, Accountants Certified Tax Lawyers

IASW EWIV Member of the International Lawyers, Tax Advisors & Certified Public Accountants – EWIV European Economic Interest Association Mitglied der IASW Internationale Anwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer EWIV Athen, Bangkok, Bologna, Brüssel, Istanbul, Hanoi, Lissabon, Madrid, Paris, Potsdam, Rotterdam, Wien, Berlin, Darmstadt, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt/M, Hamburg, Hannover, Köln, Leipzig, München, Stuttgart, New Delhi TREMPEL & ASSOCIATES BERLIN

Geschäftsfelder Trempel & Associates Wirtschaftsrecht, Steuerrecht, Betriebswirtschaft, Sanierung Medienrecht + Marketing Urheber- und Schutzrechte, IT, Domain Patentschutz, Imaging, Branding Spezialgebiete: Arzthaftungsrecht, Medizinrecht Biotechnologie, start up, Reorganisation + Insolvenz Financial Planning betriebswirtschaftliche Beratung: Runder Tisch, Verm ö gensschutz Markterschlie ß ung: Profil, Konzept, Partnersuche, Vertragsgestaltung Arbitrage Steuerstrafrecht Regierungsberatung, Handel, Investment Projektentwicklung f ü r L ä nder, Kommunen und Unternehmen - Baltic Sea Forum (Rostock) - Olympiabewerbung 2008 China - Olympiabewerbung 2012 Rostock - Klinikprojekte, Hotelanlagen, Ferien- wohnungen Trade Development z.B. China, Thailand, Indonesien Berlin: Asien-Pazifik-Wochen Markterschlie ß ung z.B. Brasilien, China, Mongolei Entwicklung von Projektseiten, Netzwerken wie Deutsch-Chinesisches Bauforum, Sino-Bau, Biotechnologie

TREMPEL & ASSOCIATES BERLIN Projekte + Projektseiten - Ausschnitt - Chinaproject.de Thailandproject.de Indiaproject.de Turkeyproject.de Firstlaw.de, firstlaw.com.cn Biomedwell.de, org, com Chinamedwell.de, com Asia-Pacific-Project.com Biotechnologie: China, Mongolei: Sanddorn, Bakterien Türkei: Berlin-Istanbul St. Petersburg: IT-Cooperation Middle East: Netzwerkaufbau Telekommunikation Thailand: Export Promotion O TOP One village, one product China: Legal Services Interna- tional: Trade, Anti-Dumping

TREMPEL & ASSOCIATES BERLIN Ansprechpartner in China-Fragen StB Spielmann RA Fu Lin RA TrempelRA AhrensStB Staedt Dipl.-Kaufm. WilfertRA ÖzkaracaRA Pohlit RA Hentrich

TREMPEL & ASSOCIATES BERLIN Haftungsfragen aus der Sicht des Operateurs Berlin, 21. April 2004 I. Grundlagen zivilrechtlicher Haftung II. Ärztlicher Standard und Beweislastverteilung III. Der Arzt im Team - Arbeitsteilung u. Organisationsfehler IV. Aufklärung und Einwilligung V. Dokumentationspflicht VI. Strafrecht, Berufsrecht VII. Kommunikation mit dem Versicherer VIII. Fallbeispiele

TREMPEL & ASSOCIATES BERLIN I. Grundlagen zivilrechtlicher Haftung des Arztes und des Krankenhausträgers - allgemeine Gesetze, Vertragshaftung, unerlaubte Handlung - Verträge: ambulante Behandlung; totaler Krankenhaus- aufnahmevertrag; Zusatzvertrag mit Chefarzt; sog. Gespaltener Arzt-Krankenhaus-Vertrag (typisch: Belegklinik) - Delikthaftung: nur bei Verschulden oder Eigenmacht; kann Schmerzensgeldanspruch nachziehen; Verschulden bei Organisationspflichten ist eigenes Verschulden des Krankenhausträgers; Haftung für Verrichtungsgehilfen (Exkulpationsmöglichkeit); Chefarzt ist immer Organ des Krkhs., nie Verrichtungsgehilfe

II. Ärztlicher Standard und Beweislastverteilung - der sog. unverzichtbare Mindeststandard darf nicht unterschritten werden - Standardunterschiede sind aber möglich - unterschiedliche Standards bei den personellen, räumlichen und apparativen Behandlungsbedingungen gelten für -Landkrankenhaus -Stadtkrankenhaus -Spezialklinik -Uniklinik -Fachaufsicht: Krkhträger, Chefarzt, Oberarzt, Assistenzärzte, u.U. Pflegepersonal ebenfalls zu überwachen -Medizinisches Gerät, Schulung, Wartung, Einsetzbarkeit -Vorrat respektive Beschaffung von Medikamenten -Dokumentation und Aufklärung -grobe Fehler können Beweislastumkehr bewirken!!! TREMPEL & ASSOCIATES BERLIN

Beispielsfall: Mißglückte Zwillingsgeburt Aufnahme am Vortage der Geburt, Wehentropf, zeitweise CTG, Überwachung des CTG durch Nachtschwester, morgens spontane Geburt, ein Zwilling tot, einer schwer geschädigt (Hirnschaden) mehrere Schmerzensgeldtatbestände, Heilbehandlungs- und Pflegekosten der Krankenkasse

TREMPEL & ASSOCIATES BERLIN einfacher und grober Behandlungsfehler: -Sachverst ä ndiger hat den gebotenen medizinischen Standard aufzuzeigen -an dieser Darstellung orientiert sich das Gericht bei seiner Wertung -einfacher Fehler: Patient muss neben Gesundheitsschaden auch Kausalit ä t hinsichtlich Verm ö gensschaden beweisen -grober Fehler: Beweislastumkehr, Arzt muss beweisen, dass Schaden sowieso eingetreten w ä re (also auch bei Wahrung der Sorgfalt) Achtung: Besondere Beweiserleichterungen f ü r Patienten im Falle der Anf ä ngeroperation -Einsatz des ü berwachten Assistenzarztes nur gem äß seinem Ausbildungsstand -u.U. muss auch der Assistenzarzt selbst ablehnen, wenn er zweifelt!!

TREMPEL & ASSOCIATES BERLIN III. Der Arzt im Team: horizontale und vertikale Arbeitsteilung -wesentlich ist Kompetenzverteilung, Abgrenzung der Zust ä ndigkeit -horizontale Arbeitsteilung: Gleichordnung, Weisungsfreiheit Bsp.: An ä sthesist und Operateur, keine Weisung, im wesentlichen keine Ü berwachungspflicht (Vertrauensgrundsatz) -vertikale Arbeitsteilung: Ü ber-/Unterordnungsverh ä ltnis Bsp.: Oberarzt und Assistenzarzt, Weisungen im Rahmen der jeweiligen Aufgabenkreise Grenze des Vertrauensgrundsatzes: f ü r den Arzt erkennbare Gef ä hrdung seines Patienten durch einen Kollegen

TBD Seite 18 © 02/2002 pbe Beispielsfall: Versp ä tete Amniozentese 38-j ä hrige Schwangere, Hausarzt empfiehlt u.a. Fruchtwasserpunktion im Krkh. Chefarzt der Gyn ä kologie erachtet Zeitpunkt daf ü r als verfr ü ht, verschiebt um einen Monat, Ergebnis dann nicht aussagekr ä ftig. Chefarzt empfiehlt erneute Amniozentese, zu der sich die Patientin aber nicht mehr entschlie ß en will. Sie entbindet letztlich ein mongoloides Kind. Haftung? Chefarzt? Hausarzt?

TREMPEL & ASSOCIATES BERLIN IV. Aufkl ä rung und Einwilligung Wer muss wen wann wie wor ü ber und wieweit aufkl ä ren? Form:Inhalt:Zweck: Eingriffsaufkl ä rung Vor- u. Nachteileinformed consent, Voraussetzung wirksamer Einwilligg. Diagnoseaufkl ä rung med. Befund informed consent Verlaufsaufkl ä rung Art, Umfang, informed consent Chancen, Folgen Risikoaufkl ä rung typische Risiken informed consent, Wissen ü ber worst case Alternativen Echte Alternativen informed consent, mit gleicher ChanceWahlfreiheit Therapeutische Aufkl. Gebotenes VerhaltenCompliance

Aufkl ä rungsfehler sind in der Regel vermeidbar!!! Defizite ausgleichen durch Dienstanweisungen, Schulung, und Ü berwachung!!! Aufkl ä rungsfehler machen etwa 40-50% der gerichtlich zu entscheidenden F ä lle aus! TREMPEL & ASSOCIATES BERLIN

Aufkl ä rung Wer:Der behandelnde Arzt oder ein kompetenter Vertreter Wen:Grunds ä tzlich den Patienten, Sonderfall aber z.B. bei minderj ä hrigen Patienten, da ebenso grunds ä tzlich die Erziehungsberechtigten (beide!!!). Notfalls nach Sorgerecht fragen (Scheidung) Wann:Rechtzeitig f ü r eine angemessene Abw ä gung durch den Patienten, Anhaltspunkt: mind. 24 Stunden vorher! Aufkl ä rung auf dem OP-Tisch h ö chstens in Notf ä llen denkbar Ausnahme: ambulante OP - von der OP zeitlich abgesetzt aufkl ä ren

TREMPEL & ASSOCIATES BERLIN Wie:Gespr ä ch, keine Formularaufkl ä rung. Der Aufkl ä rungsbogen dokumentiert das Gespr ä ch, aber er ersetzt es nicht!!! Den Bogen m ö glichst durch Hervorhebungen, Streichungen und /oder Zus ä tze individualisieren!!! Optimal ist zus ä tzlicher Vermerk ü ber Gespr ä chsinhalt/Schwerpunkte im Krankenblatt Wor ü ber:Aufkl ä rung ü ber das Wesentliche, zumindest grob umrissen. Wo liegen die Risiken, wie gro ß sind sie? Wenn bestimmte Risiken eher unwahrscheinlich sind, den Patienten aber pers ö nlich bei ihrem Eintreten erkennbar besonders belasten w ü rden, ist auch ü ber die abseitigen Risiken entsprechend aufzukl ä ren.

TREMPEL & ASSOCIATES BERLIN Wieweit:Soweit es angemessen erscheint; auf bereits vorhandenes Wissen kann zur ü ckgegriffen werden. Besondere Risiken, welche in der Wiederholung liegen, m ü ssen aber wieder erl ä utert werden.

TREMPEL & ASSOCIATES BERLIN V. Dokumentationspflicht -Dokumentation erf ü llt faktisch doppelten Zweck: Nachvollziehbarkeit der Behandlung f ü r Kollegen Beweismittel im Streitfall Zudem ist sie Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag Vorrangig ist aber immer der medizinische Zweck: ist sie medizinisch nicht erforderlich, kann sie auch rechtlich nicht geboten sein Keinesfalls ist die Dokumentation nur Ged ä chtnisst ü tze des behandelnden Arztes, sie muss einem Kollegen den Verlauf transparent machen k ö nnen

TREMPEL & ASSOCIATES BERLIN Checkliste Dokumentation -Anamnese -Diagnose -Therapie -Untersuchungen -Ergebnisse und Befunde -Zeiten der Behandlung -Pflegeanweisungen -alle Verlaufsdaten (z.B. Aufkl ä rung, OP-Bericht, Narkoseprotokoll) -besondere Zwischenf ä lle (z.B. mangelhafte Compliance) -therapeutische Besonderheiten (z.B. Wechsel des Operateurs, Einsatz und Kontrolle von Berufsanf ä ngern)

TREMPEL & ASSOCIATES BERLIN Ü blichkeit und Erforderlichkeit der Dokumentation hat im Zweifel der gerichtliche Sachverst ä ndige zu gewichten Selbstverst ä ndliche Ma ß nahmen (z.B. Teil einer typischen Behandlung) m ü ssen ebenso wenig wie Routinevorg ä nge vermerkt werden (Ausnahme wieder: Anf ä ngeroperationen) Stichworte reichen in der Regel, die Nachvollziehbarkeit darf darunter jedoch nicht leiden Leitende Ä rzte und Verwaltung bestimmen unter Ber ü cksichtigung der vorgenannten Regeln, was wie zu dokumentieren ist, nachl ä ssig gewordene Standards sind von Zeit zu Zeit wieder zu verbessern, keine Exkulpation durch gewohnheitsm äß ige Schlechtleistung Niedergelassene Ä rzte unterliegen hinsichtlich der Dokumentation den gleichen Regeln, hier also kein unterschiedlicher Standard!

TREMPEL & ASSOCIATES BERLIN Aufbewahrungspflichten nach unterschiedlichsten Regelungen im H ö chstfalle 30 Jahre, laut Berufsordnung 10 Jahre Der Patient hat Einsichtsrecht und Auskunftsanspruch! In engen Grenzen eventuell eingeschr ä nkte Freigabe (z.B. bei Vermerken wie ü bliches querulatorisches Auftreten des Patienten o. ä.), diese ist aber stets zu begr ü nden. Objektive Befunde und Behandlungsma ß nahmen m ü ssen in jedem Falle auf Verlangen herausgegeben werden Prozessuale Vorschriften verpflichtet Arzt/Krankenhaus zur Vorlage bei Gericht, anderenfalls wird Behauptung des Patienten ü ber den Inhalt als wahr angesehen (§§ 421,444 ZPO) L ü cken in der Dokumentation k ö nnen zur Beweiserleichterung oder gar zur Beweislastumkehr f ü hren Ordnungsgem äß e Aufkl ä rung hat immer der Arzt zu beweisen!!!

TREMPEL & ASSOCIATES BERLIN VI. Strafrecht, Berufsrecht -Ermittlungs-/Strafverfahren -Verfahren vor dem Berufsgericht -Disziplinarverfahren -K ü ndigung/Arbeitsgericht -Entzug der Vertragsarztzulassung -Approbationswiderruf Beispielsfall: Ungekl ä rte Zust ä ndigkeitsverteilung zwischen Chirurg und An ä sthesistin Fettentfernung (10kg) H ü fte, Ges äß, Oberschenkel, Bauch. 38-j ä hrige Patientin nach OP zun ä chst ansprechbar, trotzdem auf Intensiv verlegt. Nachtdienst durch Assistenzarzt und Nachtschwester. An ä sthesistin vermerkt im An ä sthesiejournal m ö gl. Nachblutungen, die zu ü berwachen sind. Nachblutungen treten auf (mindestens 1,7 Liter Verlust), Patientin verstirbt. Strafbarkeit??

TREMPEL & ASSOCIATES BERLIN VII. Verhalten im Schadensfall -Sofortige Mitteilung an Versicherung -R ü cksprache mit Versicherer, eventuell RA -Keine direkte Kommunikation mit dem Anspruchssteller -KEINE ANERKENNTNISERKL Ä RUNG!!! -Sichtung der Unterlagen, notwendige nachtr ä gliche Anmerkungen als solche kennzeichnen -M ü he geben bei der Zusammenarbeit mit Versicherung und RA!!

TREMPEL & ASSOCIATES BERLIN Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! RA Alexander Ahrens Trempel & Associates Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht, Steuerberatung Spichernstraße 15, Berlin Tel.: 030 / Fax.: 030 /

TREMPEL & ASSOCIATES BERLIN Spichernstr.15 - D Berlin – GERMANY - ( ) : ( ) : ( ) : / : Trempel & Associates – Berlin - Office