Unterrichtsmaterialien des Landesgesundheitsamtes

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 Präsentation transkript:

Belehrung nach § 43 IfSG (Infektionsschutzgesetz) für Beschäftigte im Lebensmittelbereich Unterrichtsmaterialien des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg LGA Mit freundlicher Unterstützung von

Folie 2 Essen ist lecker, aber Lebensmittel können auch Krankheiten verursachen

Ursachen mangelnde Sauberkeit Verzehr von verunreinigten Lebensmitteln Folie 3 mangelnde Sauberkeit Verzehr von verunreinigten Lebensmitteln Kontakt mit/Verzehr von rohen tierischen Lebensmitteln

Krankheiten Brechdurchfallerkrankungen ansteckende Leberentzündung Folie 4 Brechdurchfallerkrankungen Cholera bakterielle Ruhr Salmonellose andere Magen-Darm-Erkrankungen, z.B. durch Viren oder durch Eitererreger verursacht ansteckende Leberentzündung Hepatitis A und E Typhus und Paratyphus Näheres zu Erkrankungen siehe Merkblätter

Krankheitserreger Bakterien Viren Folie 5 Bakterien mit dem Auge nicht sichtbare Einzeller können sich in Lebensmitteln (schnell) vermehren können Lebensmittel vergiften Viren noch kleiner als Bakterien Zellschmarotzer können sich in Lebensmitteln nicht vermehren, werden aber durch Lebensmittel übertragen

Übertragungswege Folie 6 verzehrfertige Lebensmittel werden mit Krankheitserregern verunreinigt... direkt von Menschen (Keimträgern) indirekt über verunreinigte Gerätschaften unsaubere Arbeitskleidung andere rohe Lebensmittel (besonders tierischer Herkunft)

Ursache Mensch Erkrankte (z.B. an einer Durchfallerkrankung) Folie 7 Erkrankte (z.B. an einer Durchfallerkrankung) Ausscheider (Menschen, die sich gesund fühlen, aber Erreger ausscheiden) Menschen mit eitrigen Wunden oder eiternden Entzündungen (an unbedeckten Körperteilen) oder anderen über Lebensmittel übertragbaren Hautkrankheiten

Folie 8 Gefahr  Lebensmittel Gefahr leicht verderbliche Lebensmittel, bilden geeigneten Nährboden für Erreger (Bakterien) Gefahr Speisen, die ohne Erhitzung (kochen oder braten) abgegeben werden

Gefährdete Lebensmittel Folie 9 Fleisch, Geflügelfleisch (roh und gegart) und Erzeugnisse daraus (z.B. Wurst, Hackfleisch) Milch und Erzeugnisse aus Milch oder auf Milchbasis (z.B. Käse, Joghurt) Fische, Krebse oder sonstige Meeresfrüchte wie Weichtiere, Muscheln etc. oder Erzeugnisse daraus (z.B. Krabbencocktail) Eiprodukte (z.B. Eiklar, Eiweiss oder Eigelb)

Gefährdete Lebensmittel Folie 10 Säuglings- oder Kleinkindernahrung Speiseeis (mit und ohne Milch) und entsprechende Erzeugnisse (z.B. Sorbet) Backwaren mit nicht durchgebackenen Anteilen (z.B. Torten, cremegefülltes Gebäck) Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden und Speisen mit Mayonnaise, Saucen, Nahrungshefe

Folie 11 Gefahr  Verbraucher GefahrKüchen in Gaststätten, Kantinen oder Gemeinschaftsverpflegung, hier werden viele Personen verköstigt Lebensgefahr bei kranken und/oder alten Menschen, Säuglingen/Kleinkindern

Tätigkeitsverbot bei § 42 Erkrankung oder Verdacht auf: Folie 12 § 42 Erkrankung oder Verdacht auf: ansteckende Magen-Darm-Erkrankung Typhus abdominalis Paratyphus Cholera Shigellenruhr Salmonellose ansteckende Leberentzündung (Hepatitis A und E)

Tätigkeitsverbot bei § 42 Folie 13 § 42 Hautkrankheiten, die über Lebensmittel übertragbar sind infizierten (eitrigen) Wunden an Händen und unbedeckten Körperteilen Ausscheidung von: Shigellen Salmonellen enterohämorrhagischen E.coli (EHEC) Choleravibrionen

Tätigkeitsverbot Folie 14 § 42 Erkrankte oder dessen verdächtige Personen oder Ausscheider dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden, beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von leicht verderblichen Lebensmitteln (Folien 9 + 10), wenn sie mit diesen in Berührung kommen, oder in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung gilt entsprechend, wenn diese Personen mit Gerät-schaften (Bedarfsgegenständen) so in Kontakt kommen, dass Erregerübertragung auf Lebensmittel möglich ist

Tätigkeitsverbot § 42 gilt kraft Gesetzes Folie 15 § 42 gilt kraft Gesetzes muss nicht extra angeordnet werden bei Nichtbefolgen mit Strafe bedroht Gesundheitsamt kann Ausnahmen zulassen Tätigkeiten ohne Berührung zu leicht verderblichen Lebensmitteln (Folie 9 + 10) oder außerhalb Küchen sind erlaubt

Vorbeugung Folie 16 Sorgfalt und persönliche Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln bei Erkrankung, Verdacht, Ausscheidung, unverzügliche Mitteilung an Arbeitgeber

Hygienegebote persönliche Sauberkeit und Hygiene Folie 17 persönliche Sauberkeit und Hygiene häufiges Waschen und ggf. Desinfizieren der Hände und Händetrocknen mit Einwegtüchern vor Arbeitsantritt nach dem Toilettenbesuch zwischen unterschiedlichen Arbeitsprozessen saubere komplette Arbeitskleidung Hand- und Unterarmschmuck ablegen nicht auf Lebensmittel husten und niesen Wunden wasserdicht abdecken

Arzt aufsuchen bei Durchfall und Erbrechen Hautausschlag Folie 18 Durchfall und Erbrechen Hautausschlag eiternden Hautwunden anhaltendem Niesen und Husten Fieber Gelbfärbung der Haut und der Augäpfel