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Betriebliche und private Vermögensübertragungen nach neuem Erbschaftssteuergesetz sowie Brennpunkte in der Unternehmensnachfolge

Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG-Beschluss vom 07.11.2006) • Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unabhängig von der Art des Vermögens muss sich die Bewertung am gemeinen Wert (Verkehrswert) orientieren • Verfolgung von Lenkungszielen, z. B. durch unterschiedliche Steuersätze oder andere Verschonungsregeln

Umsetzung des Steuergesetzgebers (ErbStRG) Gesetzesentwurf regelt u. a.: • Generelle Bewertung des Vermögens mit Verkehrswert • die Erleichterung der Unternehmensnachfolge • die Erhöhung der sachlichen und persönlichen Freibeträge • die neue Steuertarifstruktur • die Integration der eingetragenen Lebenspartnerschaft in das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

Umsetzung des Steuergesetzgebers (ErbStRG) Mit dem Gesetzesentwurf werden folgende Ziele verfolgt: • die Höherbewertung des Vermögens soll durch Erhöhung der sachlichen und persönlichen Freibeträge beim Durchschnittsbürger nicht zu Steuermehrbelastungen führen • die höheren Vermögen sollen stärker besteuert werden • Personen, die nur entfernt verwandt oder gar nicht verwandt sind, sollen stärker besteuert werden

Parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren ErbStRG – vorläufige Zeitplanung des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens (DIHK, Ng/B8 vom 21.01.2008) 14.2.2008 25.4.2008 3.3.2008 14.3.2008 ?? 31.12.2007 31.12.2008 1. Lesung des Bundes- tages Anhörung Fachaus- schuss des Bundes- tages 2./3. Lesung des Bundes- rates Beratung des Bundes- rates geplante Gesetzes- verkün- dung

Zeitlicher Anwendungsbereich Wahlrecht für den Erwerber im Erbfall (bis 31.12.2008) • Für Erbfälle für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zur Verkündung des Gesetzes • altes Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht oder • auf Antrag neues Erbschaft- und Bewertungsrecht, jedoch mit den Freibeträgen nach altem Erbschaftsteuerrecht

Bewertung von Grundvermögen Die neuen Bewertungsregeln Bewertung von Grundvermögen B. Bewertung von Betriebsvermögen Bewertung von Versicherungen

Die neuen Bewertungsregeln A. Bewertung von Grundvermögen • Grundvermögen ist:  Grund und Boden, Gebäude, sonstige Bestandteile und Zubehör  Erbbaurecht  Wohnungseigentum, Teileigentum • nicht:  Bodenschätze  Betriebsvorrichtungen

Die neuen Bewertungsregeln A. Bewertung von Grundvermögen • Bewertungsmaßstab ist grundsätzlich der gemeine Wert (§ 177 BewG-E) • Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes für ein Grundstück, als sich aus den einzelnen Bewertungsvorschriften ergibt, ist möglich • Keine Änderung der Bewertungsmethode bei unbebauten Grundstücken:  weiterhin Bestimmung nach Fläche und zuletzt vom Gutachteraus- schuss ermittelten Bodenrichtwert  Bewertungsabschlag von 20 % fällt weg

Beispiel: Beispiel: Bodenrichtwert x Fläche = ./. Abschlag 20 % Die neuen Bewertungsregeln A. Bewertung von Grundvermögen (unbebaute Grundstücke) Beispiel: Beispiel: altes ErbStG neues ErbStRG Bodenrichtwert x Fläche = ./. Abschlag 20 % = Grundbesitzwert § 145 BewG 250 EUR 1000 qm 250.000 EUR ./. 50.000 EUR 200.000 EUR § 179 BewG-E ./. 0 EUR

Die neuen Bewertungsregeln A. Bewertung von Grundvermögen Bebaute Grundstücke Grundstücksart Bewertungsverfahren Wohnungseigentum, Teileigentum, Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser Vergleichsverfahren Mietwohngrundstücke, Geschäfts-grundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt Ertragswertverfahren Wohnungseigentum, Teileigentum, Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, soweit ein Vergleichswert nicht vorliegt; Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt keine übliche Miete ermitteln lässt; sonstige bebaute Grundstücke Sachwertverfahren

Die neuen Bewertungsregeln A. Bewertung von Grundvermögen Ertragswertverfahren  Ertragswertverfahren: • Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich eine ortsübliche Miete ermitteln lässt • Wert des Gebäudes ist getrennt vom Bodenwert auf Grundlage des Ertrags zu ermitteln; Bodenwert wird wie bei unbebauten Grundstücken ermittelt

Die neuen Bewertungsregeln A. Bewertung von Grundvermögen Ertragswertverfahren Rohertrag (Jahresmiete bzw. übliche Miete) ./. Bewirtschaftungskosten = Reinertrag des Grundstücks Bodenwertverzinsung Gebäudereinertrag X Vervielfältiger Gebäudeertragswert ( 0 > EUR) Bodenrichtwert x Grundstücksfläche = + = Ertragswert = Grundbesitzwert

Die neuen Bewertungsregeln A. Bewertung von Grundvermögen Ertragswertverfahren Rohertrag: • Jahresnettokaltmiete oder übliche Miete bei Eigennutzung, Nichtnutzung, unentgeltlicher Überlassung oder um 20 % von üblicher Miete abweichender Miete (§ 4 GrBewV) ./. Bewirtschaftungskosten: • Verwaltungskosten, Betriebskosten (soweit nicht durch Unterlagen gedeckt), Instandhaltungskosten und Mietausfallwagnis • Nach Erfahrungssätzen der Gutachterausschüsse anzusetzen, sonst Pauschalierung gemäß Anlage 3 zu GrBewV (§ 5 GrBewV)

Die neuen Bewertungsregeln A. Bewertung von Grundvermögen Ertragswertverfahren ./. Bodenwertverzinsung: • Soweit von Gutachterausschuss kein geeigneter Liegenschaftszinssatz bereitgestellt wird, beträgt dieser  5 % für Mietwohngrundstück  5,5 % für gemischt genutzte Grundstücke bei gewerblichem Anteil bis 50 %, sonst 6 %  6,5 % für Geschäftsgrundstücke (§ 6 GrBewV) x Vervielfältiger: • Abhängig vom Liegenschaftszinssatz und Restnutzungsdauer des Ge-bäudes (wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer (Anlage 2 zu GrBewV)) ./. Gebäudealter; mindestens 30 % der wirtschaftlichen Gesamtnutzungs- dauer bei noch genutzten Gebäuden)

Die neuen Bewertungsregeln A. Bewertung von Grundvermögen Ertragswertverfahren Beispiel: Bewertungsgegenstand; Mietwohngrundstück 1000 qm, 10 Wohnungen, Boden- richtwert 500 EUR/qm, Jahresnettokaltmiete 120.000 EUR, Baujahr 1995

Die neuen Bewertungsregeln A. Bewertung von Grundvermögen Ertragswertverfahren Wert des Grundstücks bisher (Bedarfsbewertung): Jahresmiete x Vervielfältiger = Ausgangswert ./. Alterswertminderung (0,5 % x 13 x 1.500.000) = Wert des Grundstücks 120.000 EUR x 12,5 = 1.500.000 EUR ./. 97.500 EUR = 1.402.500 EUR

Die neuen Bewertungsregeln A. Bewertung von Grundvermögen Ertragswertverfahren Wert des Grundstücks künftig: Bodenwert Fläche x Bodenrichtwert/qm (1000 qm x 500 EUR/qm) 500.000 EUR + Gebäudeertragswert Rohertrag (Jahresmiete/übliche Miete) 120.000 EUR ./. Bewirtschaftungskosten (Pauschale nach Anlage 2 und 3 zu GrBewV 23 % bei RND = 67 Jahre) ./. 27.600 EUR = Reinertrag = 92.400 EUR ./. Verzinsung Bodenwert (5 % gem. § 6 II GrBewV x 500.000) ./. 25.000 EUR = Gebäudereinertrag = 67.400 EUR x Vervielfältiger (Anlage 1 zu GrBewV: RND = 67 Jahre, LZS = 5 %) x 19,24 = + 1.296.776 EUR = Ertragswert des Grundstücks = 1.796.776 EUR Höherbewertung: 394.276 EUR Steigerung: 28,1 %

Die neuen Bewertungsregeln A. Bewertung von Grundvermögen Sachwertverfahren • Sachwertverfahren:  Grundstücke, die sonst im Vergleichswertverfahren ermittelt werden, soweit kein Vergleichswert vorliegt, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, bei denen sich keine ortsübliche Miete ermitteln lässt und sonstige bebaute Grundstücke  Wert des Gebäudes ist getrennt vom Bodenwert nach Herstellungs- werten zu ermitteln; Bodenwert wird wie bei unbebauten Grundstücken ermittelt

Die neuen Bewertungsregeln A. Bewertung von Grundvermögen Sachwertverfahren Flächenpreis (Regelherstellungskosten) x Bruttogrundfläche = Gebäuderegelherstellungswert ./. Alterswertminderung Gebäudesachwert Bodenrichtwert x Grundstücksfläche = Bodenwert + = Vorläufiger Sachwert x Wertzahl = Grundbesitzwert

Die neuen Bewertungsregeln A. Bewertung von Grundvermögen Sachwertverfahren Beispiel: Bewertungsgegenstand: Lagerhalle mit Büro und Sozialtrakt, Fläche 3000 qm, Bodenrichtwert 200 EUR/qm, Baujahr 1995, Bruttogrundfläche 5000 qm, Steuerbilanzwert des Gebäude 2,5 Mio. EUR Bewertung bisher: Bodenwert Fläche 3000 EUR x Bodenrichtwert x 200 EUR = 600.000 EUR ./. Abschlag 30 % (§ 147 II BewG) ./. 180.000 EUR = 420.000 EUR + Gebäudewert Steuerbilanzwert + 2.500.000 EUR = Wert des Grundstücks 2.920.000 EUR

Die neuen Bewertungsregeln A. Bewertung von Grundvermögen Sachwertverfahren Bewertung künftig: Bodenwert Fläche x Bodenrichtwert (3000 x 200) 600.000 EUR + Gebäudesachwert Regelherstellungskosten 1.350 EUR (Anlage 4 zu GrBewV) x Bruttogrundfläche x 5.000 EUR = Gebäuderegelherstellungswert 6.750.000 EUR ./. Alterswertminderung (§ 8 II GrBewV: 13/50 = 26 %) ./. 1.755.000 EUR = + 4.995.000 EUR = Vorläufiger Sachwert 5.595.000 EUR x Wertzahl (Anlage 5 zu § 9 GrBewV) x 0,7 = Grundbesitzwert 3.916.500 EUR Höherbewertung: 996.500 EUR Steigerung: 34,1 %

Die neuen Bewertungsregeln B. Bewertung von Betriebsvermögen • Bewertung der einzelnen Unternehmen erfolgt rechtsformneutral; keine Bewertungsunterschiede mehr zwischen gewerblichen und freiberuflichen Einzelunternehmen, PersGes und KapGes • Maßgeblich ist grundsätzlich der gemeine Wert (Verkehrswert), d.h. niedrigster Börsenkurs am Stichtag, Verkäufe an Dritte im letzten Jahr, sonst Bewertung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten Methode (§ 11 II BewG – E) • Untergrenze ist der Substanzwert (Differenz aus gemeinen Wert der Einzelwirtschaftsgüter und Schulden)

B. Bewertung von Betriebsvermögen I. Bewertungsgegenstand • Betriebsvermögen von Einzelunternehmen/Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften • Ansatz mit dem gemeinen Wert II. Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen III. Ertragswertmethode oder alternative Methode • Unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten (Ertragswertmethode) • Anerkannte übliche Methode

Das neue Begünstigungskonzept für Betriebs- vermögen Verschonung begünstigten Vermögens • Begünstigtes Vermögen bleibt zu 85 % außer Ansatz Verschonungszuschlag gem. §§ I, 13 b IV ErbstG-E) • ist unter anderem:  gewerbliche Einzelunternehmen (einschließlich Betriebsstättenvermögen in EU- oder EWR-Staat)  gewerbliche Personengesellschaften (einschließlich Betriebsstätten- vermögen in EU- oder EWR-Staat) und  Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, EU oder EWR, an der der Erblasser/Schenker zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt ist

Das neue Begünstigungskonzept für Betriebs- vermögen Ausnahmen von der Verschonung • Keine Begünstigung, wenn das Betriebsvermögen zu mehr als 50 % aus sogenanntem Verwaltungsvermögen besteht. • Verwaltungsvermögen ist unter anderem:  Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (Keine Drittnutzungsüberlassung anzunehmen bei Betriebsauf- spaltung und Sonderbetriebsvermögen)  Anteile an Kapitalgesellschaften bis 25 % (Pooling beachten)  Anteile an Kapitalgesellschaften > 25 % und an Personengesellschaften, soweit bei diesen das Verwaltungsvermögen > 50 % beträgt  Wertpapiere, vergleichbare Forderungen, Kunstgegenstände, Münzen, Edelmetalle und ähnliches

Das neue Begünstigungskonzept für Betriebsvermögen Abzugsbetrag • Der nach Vornahme des Verschonungsabschlags verbleibende Teil des Betriebsvermögen (15 %) bleibt außer Ansatz, wenn er EUR 150.000 nicht übersteigt • Abzugsbetrag reduziert sich um Hälfte des EUR 150.000 übersteigenden Wertes des verbleibenden Teils des Betriebsvermögens • Abzugsbetrag beträgt somit EUR 0 bei einem verbleibenden Teil des Betriebs- vermögens ab EUR 450.000

Begünstigungsfähiges Vermögen 3 Mio. EUR B. Bewertung von Betriebsvermögen Die neuen Bewertungsregeln Lösung ErbSt neu: Begünstigungsfähiges Vermögen 3 Mio. EUR EUR Begünstigungsfähiges Vermögen § 13b Abs. 1 ErbStGE 3.000.000 Begünstigtes Vermögen § 13b Abs. 4 ErbStGE 85 % 2.550.000 Nicht begünstigtes Vermögen 450.000 Abzugsbetrag § 13a Abs. 2 ErbStGE 150.000 Abzugsbetrag - 150.000 Übersteigender Betrag 300.000 davon 50 % 50 % Verbleibender Abzugsbetrag Steuerpflichtiges Vermögen Persönlicher Freibetrag - 400.000 Steuerpflichtiger Erwerb 50.000 Steuersatz 7 % Erbschaftsteuer 3.500 Die ErbSt nach der neuen Rechtslage beträgt 3.500 EUR.

B. Bewertung von Betriebsvermögen Das neue Begünstigungskonzept für Betriebsvermögen Lohnsumme • Bei Betrieben über 10 Beschäftigten ist der Verschonungsabschlag 10 Jahre lang an die Lohnsumme des Betriebs gekoppelt, d.h.:  für jedes der 10 Jahre in dem die Jahreslohnsumme 70 % der (indexierten) Ausgangslohnsumme (Durchschnitt letzte 5 Jahre) unterschreitet, vermindert sich der Verschonungsabschlag um 10 %

B. Bewertung von Betriebsvermögen Lohnsumme Unterschreitung von 70 % der Ausgangslohnsumme Erbfall 30.6.09 31.12.04 05 06 07 08 08 09 10 11 12 13 14 15 16 17 18 10-Jahreszeitraum 5 Jahre Unterschreitung Durchschnitt 1/10 1/10 Ausgangslohn- summe x 70 % Verminderung des Verschonungsabschlags

B. Bewertung von Betriebsvermögen Beispiel ErbSt neu: Verminderung des Verschonungsabschlags EUR Begünstigungsfähiges Vermögen § 13b Abs. 1 ErbStGE 3.000.000 Begünstigtes Vermögen § 13b Abs. 4 ErbStGE 85 % 2.550.000 Verminderung des Verschonungsabschlags um 4 x 1/10 40 % 1.020.000 Nicht begünstigtes Vermögen 1.470.000 Abzugsbetrag § 13a Abs. 2 ErbStGE 150.000 960.000 Abzugsbetrag - 150.000 Übersteigender Betrag 810.000 davon 50 % (max. 150.000) 50 % 405.000 Verbleibender Abzugsbetrag Steuerpflichtiges Vermögen Persönlicher Freibetrag - 400.000 Steuerpflichtiger Erwerb 1.070.000 Steuersatz 19 % Erbschaftsteuer 203.300

Das neue Begünstigungskonzept für Betriebsvermögen Behaltensfrist • Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag fallen rückwirkend weg, soweit der Erwerber innerhalb von 15 Jahren einen Nachversteuerungstatbestand erfüllt, insbesondere:  Veräußerung des Betriebs bzw. von Kapitalgesellschaftsanteilen  Betriebsaufgabe, auch Insolvenz  Veräußerung von Teilbetrieben oder wesentlichen Betriebsgrundlagen, soweit der Veräußerungserlös nicht im betrieblichen Interesse verwendet wird  Überentnahmen tätigt, die seit Erwerb bis zum Ablauf der Behaltensfrist die Summe seiner Einlagen und Gewinnanteile um insgesamt EUR 150.000 übersteigen

Das neue Begünstigungskonzept für Betriebsvermögen Beispiel für Verschonung und Nachversteuerung Beispiel: Vater schenkt Tochter einen begünstigten Gewerbebetrieb (z. B. Anteile an gewerblicher KG). Der Steuerbilanzwert des Betriebs gemäß derzeitigem Bewertungsrecht beträgt 1,5 Mio. EUR, der gemeine Wert gemäß künftigem Bewertungsrecht beträgt 3 Mio. EUR. Nach 12 Jahren verkauft die Tochter den Gewerbebetrieb bzw. der Betrieb geht in die Insolvenz.

Besteuerung nach altem Recht Besteuerung nach neuem Recht Das neue Begünstigungskonzept für Betriebsvermögen Beispiel für Verschonung und Nachversteuerung Besteuerung nach altem Recht Besteuerung nach neuem Recht Nachversteuerung -neues Recht- BV (begünstigt) 1.500.000 EUR 3.000.000 EUR Freibetrag § 13a ErbStG - 225.000 EUR (-) verbleiben 1.275.000 EUR Bewertungsabschlag, 35 % - 446.250 EUR Verschonungsabschlag, 85 % - 2.550.000 EUR Verbleiben 828.750 EUR 450.000 EUR Abzugsbetrag 0 EUR Steuerpflichtiges BV Persönlicher Freibetrag - 205.000 EUR - 400.000 EUR Steuerpflichtiger Erwerb 623.750 EUR 50.000 EUR 2.600.000 EUR abgerundet 623.700 EUR Steuer 19 % 118.512 EUR 494.000 EUR Steuer 7 % 3.500 EUR bereits bezahlt - 3.500 EUR nachzuzahlen 490.500 EUR

Die neuen Bewertungsregeln C. Bewertung von Versicherungen • Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Renten-versicherungen sind mit dem Rückkaufswert zu bewerten • Die bisherige Möglichkeit, zwei Drittel der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge anzusetzen, entfällt

Persönliche Freibeträge bei der Erbschaft- und Persönlicher Freibetrag Schenkungsteuer Steuer- klasse Erwerber Persönlicher Freibetrag EUR Alt neu Ehegatte 307.000 500.000 I Kind; Stiefkind; Enkel, wenn Eltern verstorben 205.000 400.000 Enkel 51.200 200.000 Urenkel; Eltern u. Großeltern im Erbfall 100.000 II Eltern u. Großeltern bei Schenkung; Geschwister; Neffen; Nichten; Stiefeltern; Schwiegerkinder, Schwieger- eltern; geschiedener Ehegatte 10.300 20.000 III eingetragene Lebenspartner 5.200 alle Übrigen

Steuertarif ErbSt-Tarif alt ErbSt-Tarif neu Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich EUR Steuerklasse I II III 52.000 7 12 17 256.000 11 23 512.000 15 22 29 5.113.000 19 27 35 12.783.000 32 41 25.565.000 37 47 über 25.565.000 30 40 50 ErbSt-Tarif neu Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich EUR Steuerklasse I II III 75.000 7 30 300.000 11 600.000 15 6.000.000 19 13.000.000 23 50 26.000.000 27 über 26.000.000 Für die Erwerber der Steuerklasse I werden die Tarifstufen nach oben geglättet; es bleibt aber bei den geltenden Tarifsätzen. Für Erwerber der Steuerklassen II und III soll es dagegen nur noch 2 Steuersätze geben: 30 % und 50 %. Die Tarife der Steuerklasse II und III sind identisch. Bei Erwerben ab 6 Mio. EUR kommt es sowohl in der Steuerklasse II als auch in der Steuerklasse III zu einer Belastung von 50 %.

Gewinner und Verlierer der Reform Gewinner und Verlierer der Erbschaftsteuerreform Gewinner ■ Mittelgroße und große Unternehmensnachfolger, die 10 Jahre lang 70 % der indexierte Ausgangslohnsumme zahlen ■ Mittelgroße und große Unternehmensnachfolger, die nicht innerhalb von 15 Jahren veräußern oder aufgeben ■ Verwandte ersten Grade ■ Eingetragene Lebenspartner

Gewinner und Verlierer der Reform Gewinner und Verlierer der Erbschaftsteuerreform Verlierer ■ Bebaute Grundstücke ■ Ein- und Zweifamilienhäuser in Hochpreislagen ■ Ertragsstarke Unternehmen ■ Mittelgroße und große Unternehmensnachfolger, die keine 10 Jahre lang 70 % der indexierten Ausgangslohnsumme zahlen ■ Mittelgroße und große Unternehmensnachfolger, die innerhalb von 15 Jahren veräußern oder aufgeben ■ Unternehmen mit einem Verwaltungsvermögen von mehr als 50 % ■ Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen ■ Weiter entfernte Verwandte ■ Nichtverwandte

A. Ausschöpfung von persönlichen Freibeträgen Allgemeine Gestaltungsüberlegungen A. Ausschöpfung von persönlichen Freibeträgen B. Durchführung von Kettenschenkungen C. Güterstand und testamentarische Verfügungen

A. Mehrfache Ausnutzung von Freibeträgen (ErbStRG) (Vater will seiner Tochter ein Grundstück übertragen mit einem gemeinen Wert von EUR 800.000) Schenkung von Euro 800.000 zum 31.12.2008 Schenkung von Euro 400.000 zum 31.12.2008 und Euro 400.000 zum 31.12.2018 31.12.2018 31.12.2008 31.12.2018 EUR EUR EUR Steuerwert der Schenkung 800.000 400.000 400.000 ./. Freibetrag der T gemäß § 16 I Nr. 2 ErbStG 400.000 400.000 400.000 (maximal 400.000 Euro) = steuerpflichtiger Erwerb 400.000 0 0 Steuer der T nach Steuerklasse I (15 %) 60.000 0 0 Insgesamt bezahlte Schenkungsteuer 60.000 0 Steuerersparnis gegenüber Alternative 1 EUR 60.000 = 100 %

B. Kettenschenkung (ErbStRG) (Vater will seiner Tochter Vermögen übertragen mit einem gemeinen Wert von EUR 800.000) Freibetrag: T-EUR 500 Mutter Vater Freibetrag: T-EUR 400 Freibetrag: T-EUR 400 Freibetrag: T-EUR 400 Kind Schenkung in vollem Umfang vom Vater an das Kind: Persönlicher Freibetrag wird 1x genutzt (Euro 400.000) Schenkung erfolgt zum Teil direkt an das Kind, zum Teil über die Mutter: Persönlicher Freibetrag wird 2x genutzt (Euro 800.000) Anmerkung: keinen reinen Durchgangserwerb vornehmen

B. Kaskadeneffekt durch Kettenschenkung Prämisse: Das Vermögen hat nur der Vater. Welches Vermögen könnte steuerfrei übertragen werden? Vater Ehefrau/ Mutter 500.000 € V 400.000 € M 250.000 € V 400.000 € M 250.000 € Kind 1 Kind 2 325.000 € 325.000 € 325.000 € 325.000 € 200.000 € 200.000 € 200.000 € 200.000 € E1 E2 E3 E4 Fazit: Der V kann innerhalb eines 10-Jahreszyklus insg. EUR 2.100.000 steuerfrei auf Enkel übertragen. Hätte die Ehefrau noch eigenes Vermögen, könnten durch max. Ausnutzung der Freibeträge zusätzlich EUR 1.100.000 übertragen werden.

C. Güterstand als erbschaftsteuerliches Gestaltungsinstrument Welchen Einfluss hat der Güterstand auf die Erbschaftsteuer?  Gütertrennung: Erbteil des Ehegatten ist voll erbschaftsteuer- pflichtig nach Abzug von persönlichen Freibeträgen  Zugewinngemeinschaft: ist Ehegatte Erbe gilt der Zugewinnausgleich nicht als Erwerb i. S. des ErbStG steuerfrei d. h. bei Gütertrennung wird die Steuerfreiheit des Zugewinns verschenkt

C. Rückwirkende Vereinbarung der Zugewinn- gemeinschaft möglich Wie kann man die ErbSt-Freiheit des Zugewinns retten?  Abschluss eines notariellen Ehevertrages mit dem Inhalt, dass rückwirkend ab Ehebeginn nicht der bisherige Güterstand der Gütertrennung, sondern die Zugewinngemeinschaft gelten soll  Ehegatte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird ErbSt-Freiheit nach der güterrechtlichen Regelung möglich  sollte Ehegatte dennoch Erbe sein der längslebende Ehegatte schlägt die Erbschaft aus, macht den güterrechtlichen Zugewinnausgleich und den sog. kleinen Pflichtteil geltend

Zugewinnausgleich im Todesfall Güterrechtliche Lösung C. Wahlrecht bei Zugewinngemeinschaft Zugewinnausgleich im Todesfall Erbrechtliche Lösung Güterrechtliche Lösung Der längstlebende Ehegatte erhält neben den Kindern ■ ¼ des Nachlasses als Erbteil ■ ¼ des Nachlasses als pauschaler Zugewinn- ausgleich ■ den tatsächlichen Zugewinn- ausgleich ■ den kleinen Pflichtanteil aus dem Nachlass nach Abzug der Zugewinnausgleichsschuld (neben Kinder 1/8) Bei rückwirkender Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft ist die Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichs nur im Rahmen der güterrechtlichen Lösung möglich

C. Auswirkungen des Güterstandes im Erbfall Eheleute M und F leben seit der Eheschließung seit 1980 in Gütertrennung. In 2005 heben sie durch notariellen Ehevertrag die Gütertrennung auf und vereinbaren rückwirkend ab Ehebeginn seit 1980 die Zugewinngemeinschaft. M verstirbt in 2008. Der Wert seines Nachlasses beträgt 3,4 Mio. EUR. Der Zugewinn des M während der Ehe beträgt 3. Mio. EUR. Lösung  F hat durch die rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft einen Anspruch auf den „vollen Zugewinnausgleich“ ab Eheschließung ½ von 3 Mio. EUR = 1,5 Mio. EUR  F hat –da sie weder Erbe noch Vermächtnisnehmerin ist- Anspruch auf den kleinen Pflichtteil

C. Auswirkungen des Güterstandes im Erbfall rückwirkende notarielle Vereinbarung für die Zugewinngemeinschaft ab Ehebeginn Gütertrennung Ehegattenerbteil neben 2 Kindern 1/3 von 3,4 Mio. 1.133.333 ./. Ehegatten-Freibetrag - 500.000 Zu versteuern 633.333 ErbSt 19 % 120.333 Netto-Erwerb 1.013.000 Zugewinngemeinschaft – Erbrechtliche Lösung Pauschaler Zugewinnausgleich 1/4 von 3,4 Mio. 850.000 Ehegattenerbteil neben Kindern Erwerb 1.700.000 ./. Steuerfreier Zugewinn - 850.000 ./. Ehegatten-Freibetrag - 500.000 zu versteuern 350.000 ErbSt 15 % 52.500 Netto-Erwerb 1.647.500 kommt hier nicht zur Anwendung, da M nicht Erbe oder Vermächtnis-nehmer sein darf! Zugewinngemeinschaft – Güterrechtliche Lösung Tatsächlicher Zugewinnausgleich 1/2 von 3 Mio. 1.500.000 Pflichtteil neben Abkömmlingen 1/8 von 1,9 Mio. 237.500 Erwerb 1.737.500 ./. Steuerfreier Zugewinn ./. Ehegatten-Freibetrag 500.000 Zu versteuern ErbSt Netto-Erwerb Lösung bei rückwirkender notarieller Vereinbarung der Zugewinn- gemeinschaft

C. Erbschaftsteuerliche Mehrbelastung bei Berliner Testamenten Berliner Testament (§ 2269 BGB) die Ehegatten haben sich in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder zu Erben des überlebenden Ehegatten eingesetzt. Nachteile  Kind verliert den Freibetrag für einen Elternteil (§§ 15 Abs. 3 + § 6 Abs. 2 ErbStG)  Der steuerpflichtige Teil des Nachlass des Erstverstorbenen wird im Ergebnis „zweimal“ mit ErbStG belastet  Beim Tod des Letztversterbenden kommt es zur kumulierten Besteuerung beider Nachlässe mit entsprechender Progressionsverschärfung  Die Negativauswirkungen verstärken sich noch, wenn das Vermögen der Ehegatten bei dem Erstverstorbenen konzentriert war

C. Erbschaftsteuerliche Mehrbelastung bei Berliner Testamenten Welche Möglichkeiten bestehen um Nachteile zu vermeiden?  Ehegatten vereinbaren eine andere testamentarische Verfügung oder  überlebender Ehegatte schlägt die Erbschaft aus (Frist 6 Wochen § 1944 BGB) • Schlusserbe (Kind) wird Alleinerbe des verstorbenen Elternteils • überlebende Ehegatte verlangt gem. § 1371 Abs. 3 BGB den (kleinen) Pflichtteil und beansprucht den ausgerechneten Zugewinn nach § 1.371 Abs. 3 BGB Zugewinn ist erbschaftsteuerfrei Achtung: sollte für jeden Einzelfall jedoch vorab überprüft werden !

Gestaltungsüberlegungen aufgrund der ErbSt-Reform bei Betriebsvermögen und sonstigem Vermögen A. Gestaltungen vor der Reform B. Gestaltungen nach der Reform C. Gestaltungen vor oder nach der Reform zur Unternehmensnachfolge D. Vorweggenommene Vermögensübertragungen unter Nießbrauchs- vorbehalt E. Strategische Überlegungen bei Unternehmensübertragungen im Hinblick auf das „Nachversteuerungsrisiko“

A. Gestaltungen vor der Reform bei Übertragung von Betriebsvermögen  Bei mittleren und großen Unternehmen, die innerhalb von 5-15 Jahren veräußert oder aufgegeben werden sollen Übertragung an Kinder vor der Reform, da nach altem ErbStR die Nachversteuerung bereits nach Ablauf von 5 Jahren wegfällt  Bei Unternehmen mit hohem Verwaltungsvermögen (> 50 %) bietet sich wegen des Wegfalls von „Verschonungen“ (keine Begünstigung als unternehmerisches „begünstigtes Vermögen gem. §§ 13a+b ErbStGE) eine Übertragung vor der Reform an da künftig das gesamte Betriebsvermögen gem. §§ 13a+b ErbStRG nicht begünstigt wäre Übertragung eventuell vor der Reform  Bei gewerblich geprägten Personengesellschaften u. U. Übertragung vor der Reform, da nach altem Recht Steuerbilanzwerte statt Ertragswerte maßgebend

A. Gestaltungen vor der Reform bei Übertragung von Betriebsvermögen  Einbringung von Privatvermögen in eine gewerblich geprägte Personen- gesellschaft und Übertragung der Anteile vor der Reform an die Erben (Kinder) Ausnutzung „günstiges altes ErbSt-Recht“ (Steuerbilanzwerte, Freibetrag T-EUR 205 zuzügl. Bewertungs- abschlag von 35 %) Vorsicht bei noch zu gründenden gewerblich geprägten PersG 1) HR-Eintragung Einbringung von PV 2) Auflassung Übertragung der Anteile 1) PersG = Personengesellschaft 2) PV = Privatvermögen (z. B. Grundstücke)

B. Gestaltungen nach der Reform bei Übertragung von Betriebsvermögen  Gefahr des Wegfalls des „Verschonungsabschlages“ von 85 % für begünstigtes Vermögen“ bei Unterschreiten der Beteiligung von > als 25 % • Überprüfung, ob Stimmrechtspoolung (> 25 %) möglich bei Überschreiten des Verwaltungsvermögen von mehr als 50 % • Entnahme Veräußerung, Erhöhung begünstigtes Vermögen etc. (2-Jahresfrist beachten) bei Unterschreitung der 70 %-Grenze bei der Lohnsumme • Erhöhung Bezüge Gesellschafter: Tantiemen statt Gewinnaus- schüttungen Behaltefristen nach neuem ErbStRG von 15 Jahren beachten (im Gespräch sind Reduzierung auf 10 Jahre und Wegfall der sog. „Fallbeilwirkung“) Testamentarische Verpflichtung zur Übertragung von begünstigtem Vermögen

C. Gestaltung vor oder nach der Reform zur Unternehmensnachfolge Beispiel: Ein Betrieb mit einem gemeinen Wert von 5 Mio. EUR soll auf ein Kind übertragen werden. Es wird unterstellt, das der Wert nach dem Steuerbilanzverfahren (altes Recht) 58 % des gemeinen Wertes beträgt. a) Wie hoch ist die ErbSt nach alter und neuer Rechtslage b) Nach 4 Jahren wird der Betrieb vom Rechtsnachfolger verkauft. Wie hoch ist die ErbSt? c) Nach 14 Jahren wird der Betrieb vom Rechtsnachfolger aufgegeben. Wie hoch ist die ErbSt?

C. Gestaltung vor oder nach der Reform zur Unternehmensnachfolge Altes ErbStG EUR Neues ErbStG EUR Übertragung des Unternehmens in 2008 auf Erben 291.413 52.500 Verkauf des Unter- nehmens in 2012 (nach 4 Jahren) 512.050 1) 874.000 2) Verkauf des Unter- nehmens in 2022 (nach 14 Jahren) 874.000 Verkauf des Unter- nehmens (nach 15 Jahren) Achtung ! Schenker haftet auch für die ErbSt (Gesamtschuldner !) Nachsteuer 1) nachzuentrichtende Steuer EUR 220.637 2) nachzuentrichtende Steuer EUR 821.000

D. Vorweggenommene Vermögensübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt Übertragung der Substanz jetzt – Übertragung des Nutzungsrechts später altes ErbStR neues ErbStR Nießbrauch zu Gunsten des Schenkers oder eines Ehegatten: zinslose Stundung der Steuer, die auf den Kapitalwert des Nießbrauchs entfällt (§ 25 I S. 2 ErbStG) mit der Möglichkeit der Ablösung zum Barwert Stundungseffekt/Liquiditätseffekt Nießbrauch zu Gunsten des Schenkers oder eines Ehegatten: vollständiger Abzug der Nießbrauchslast (Barwert als Gegenleistung) vom erbschaft- steuerlichen gemeinen Wert des übertragenen Vermögens (Abschaffung des § 25 ErbStG) Verringerung der Erbschaft- steuerlast

D. Vorweggenommene Vermögensübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt Beispiel: V (55 Jahre) schenkt seiner Tochter Barvermögen im Wert von 1 Mio. EUR unter Nießbrauchsvorbehalt (Nießbrauchslast T-EUR 632,2) Altes Recht Neues Recht Erwerb EUR 1.000.000 Freibetrag EUR 205.000 Steuerpflichtiger Erwerb EUR 795.000 ./. Nießbrauchslast EUR 632.204 ./. Freibetrag EUR 400.000 Steuerpflichtiger Erwerb EUR 0 Schenkungssteuer 19 % EUR 151.050 Schenkungsteuer EUR 0 davon sofort fällig EUR 17.897 + gestundete ErbSt EUR 133.153 Gesamte ErbSt EUR 151.050 oder Ablösung mit Barwert EUR 61.171

D. Vorweggenommene Vermögensübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt Beispiel: Vater (56 Jahre) überträgt seiner Tochter ein Mietwohngrundstück (Ertragswert EUR 1.730.000) unter Vorbehalt eines Quotennießbrauchs von 90 %; Grundstück hat noch eine valutierende Restschuld von EUR 400.000; Mieteinnahmen EUR 140.000 p.a. Zinsen und nicht umlagefähige Bewirt- schaftungskosten EUR 50.000 1. Wert des Mietgrundstücks EUR 1.730.000 ./. Verschonungsabschlag 10 % gem. § 13 c ErbStG EUR 173.000 EUR 1.557.000 ./. 90 % des Wertes der übernommenen Schulden (§ 10 Abs. 6 ErbStRG) EUR 360.000 Zwischenwert EUR 1.197.500 ./. Kapitalwert des Nießbrauchs (ME T-EUR 140 ./. Ausgaben T-EUR 50 x 90 % x Vervielfältiger 11,506 x 90 %) EUR 838.787 2. Steuerpflichtiger Erwerb EUR 358.213 ./. Persönlicher Freibetrag EUR 400.000 3. Bemessungsgrundlage EUR 0 4. Schenkungsteuer EUR 0

E. Strategische Überlegungen und Brennpunkte bei Unternehmensverkauf und Unternehmensnachfolge Vorweggenommene Erbfolge Erbfall Unternehmensverkauf Dritte reine Schenkung gemischte Schenkung Vorsicht keine  Verpflichtung zur Übertragung von begünstigtem Vermögen an Dritte  keine Erbteilung von begünstigtem Ver- mögen ansonsten volle ErbSt-last entgeltliche Übertragung MBO unentgeltliche Übertragung unentgeltliche Übertragung MBI latentes ErbSt-Nachversteuerungsrisiko beginnt im Zeitpunkt des Erbfalls Latentes ErbSt-Nachversteuerungsrisiko nur bei unentgeltlicher Vermögensübertragung beginnt im Zeitpunkt der Übertragung kein latentes Nachversteuerungsrisiko MBO = Management buy out MBI = Management buy in

Fazit  neues ErbStG führt im Wesentlichen zu höheren steuerpflichtigen Bemessungs- grundlagen  Erhöhung der persönlichen Freibeträge führt aufgrund höherer Bemessungsgrundlagen oft nicht zu Steuerentlastungen  Übertragung von Betriebsvermögen und Beteiligungen an KptG kann nach neuem Recht günstiger sein aber Verschonungsabschlag von 85 % von zahlreichen Voraussetzungen abhängig • Behaltefristen z. Z. 15 Jahre • Lohnsummen 70 % über 5 Jahre • keine testamentarischen Verfügungen zur Übertragung von begünstigtem Vermögen an Dritte • keine Übertragung von begünstigtem Vermögen i.R.e. Erbteilung an Miterben  latentes Erbschaftsteuerrisiko verbleibt auch beim Schenker und zwar über den gesamten Zeitraum (Ende der Behaltefrist)

 testamentarische Verfügungen müssen neu überprüft Fazit  die Gestaltungen von Vermögensübertragungen gewinnt zunehmend an Bedeutung (Mehrfachausnutzung von Freibeträgen; Kettenschenkungen, Güterstand etc.)  der Vorbehaltsnießbrauch wird aufgrund des Wegfalls von § 25 ErbSt hoch interessant, da Nießbrauchslast abzugsfähig und voll erbschaftsteuermindernd  Unternehmensnachfolge sollte frühzeitig unter Berücksichtigung aller rechtlichen Einflüsse in Angriff genommen werden  Unentgeltliche/Entgeltliche oder aber gemischte Schenkungen haben unter steuerlichem Aspekt hohen Stellenwert  testamentarische Verfügungen müssen neu überprüft  Wichtig ist Zeit für die Nachfolgeplanung und zwar vor Eintritt des Erbfalls

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