EU-Vermittlerrichtlinie Juni 2006

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EU-Vermittlerrichtlinie Juni 2006

Inhalt 1 : Allgemeine Informationen zur Richtlinie 2 : Registrierung und Haftung 3 : Informationspflichten 4 : Beratungspflicht und -dokumentation

1.1 Zielsetzung der Richtlinie Ziel der Richtlinie ist der Verbraucherschutz und die Harmonisierung des Vermittlermarktes innerhalb der EU (grenzüberschreitende Vermittlung) Die Interessen der Verbraucher sollen durch die Berufserlaubnis und Registrierungspflicht und eine Normierung der Informations- und Dokumentationspflichten des Vermittlers geschützt werden

1.2 Geltungsbereich der Neuregelung Die Neuregelung gilt für alle selbständigen, gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermittler (Ausschließlichkeit, Makler, Mehrfachagenten, gewerbsmäßig tätige nebenberufliche Vermittler und Untervermittler, etc.). Ausgenommen von der Erlaubnispflicht produktakzessorische Vermittler (z.B. Reisebüros, Kfz-Händler). Ergänzungen zu eigenen Waren oder Dienstleistungen (Sicherung des mit Hauptleistung verbundenen Risikos) Im Auftrag eines Vermittlers oder VU‘s tätig, welcher Zuverlässigkeit, Qualifikation und Leumund bescheinigt. Berufshaftpflicht erforderlich. Sie gilt nicht für Versicherungsunternehmen und dessen Angestellte und nur eingeschränkt für Angestellte des Vermittlers Die Richtlinie gilt für Versicherungsprodukte (auch Industrie- und Firmenkundengeschäft!), jedoch nicht für sonstige Finanzdienstleistungs-, Bauspar- und Baufinanzierungsprodukte und Kreditschuldversicherungen. (Aber Mifid!)

1.3 Inhalte der neuen Gesetze Zugangsregelung: Künftig muss ein gewerbsmäßig tätiger Vermittler über eine Berufserlaubnis verfügen. Diese ist bei der IHK zu beantragen. Dafür müssen bestimmte Anforderungen erfüllt werden.( Auch RV-Makler) Registrierung/ Erlaubniserteilung inkl. Qualifizierung und Haftung Informationspflicht Tätigkeitspflichten: Beim ersten Kundenkontakt muss der Vermittler über seine Person und Firma (in Textform) informieren. (Nicht bei Großrisiken) Der Vermittler muss den Kunden beraten und diese Beratung dokumentieren. Der Kunde kann nach Belehrung auf die Beratung und/oder Dokumentation verzichten. Beratungspflicht und -dokumentation

1.4 Inkrafttreten und Übergangsfristen Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts und zur Verordnung über die Versicherungsvermittlung tritt voraussichtlich zum 01.01.2007 in Kraft Ab Inkrafttreten müssen die Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten durch Versicherungsvermittler erfüllt werden und eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung vorliegen „Alte-Hasen-Regel“ für den Nachweis der Sachkunde: Wer keine erforderliche Qualifikation nachweisen kann und bereits seit dem 31.08.2000 oder früher vermittelt, kann sich auch ohne Nachweis registrieren lassen. Zulassung für jetzt Tätige erst ab 1.1.2008 erforderlich

2.1 Erlaubnispflicht: Wer muss was tun? Künftig muss ein gewerbsmäßig tätiger Vermittler über eine Berufserlaubnis verfügen. Diese ist bei der örtlichen IHK als zuständiger Stelle zu beantragen. Dafür müssen bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Gebundene Vermittler (Ausschließlichkeit) können von der Erlaubnispflicht und deren Anforderungen befreit werden, wenn das Versicherungsunternehmen eine Patronatserklärung für sie ausspricht. Folge: zentrale Registrierung über das VU

2.2 Erlaubnisvoraussetzungen Sachkundenachweis (Qualifikation) Künftig IHK-Prüfung (BWV-Standard), verschiedene andere Qualifikationen gelten auch (Versicherungskaufmann, Versicherungsfachwirt, etc.) Alte Hasen-Regel für Vermittler, die mind. seit dem 31.08.2000 als Versicherungsvermittler durchgängig tätig waren Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 1 Mio. Euro pro Schaden, mindestens maximiert auf 1,5 Mio Euro pro Jahr. Vermittler erhält vom Haftpflicht-VU eine Bescheinigung. Änderungen müssen durch dieses an die IHK gemeldet werden. Zuverlässigkeit und guter Leumund AVAD-Auskunft Gewerbezentralregister u.ä.

2.3 Vermittler-Status Verrechtlichung: Der Vermittler muss sich bei der Einholung der Erlaubnisgenehmigung/Registrierung festlegen als Ausschließlichkeitsvermittler Mehrfachagent oder Makler Eine Patronatserklärung kann nur für gebundene Vermittler (AO) ausgesprochen werden Maklererlaubnis beinhaltet Erlaubnis zur Honorarberatung von Nicht-Verbrauchern

2.4 Kundengeldsicherung Für Vertreter (auch Mehrfachagenten) gilt eine gesetzliche Inkassovollmacht, die aber beschränkt werden kann. Der Makler muss eine Kundensicherheit in Form einer Bürgschaft oder VHV bereitstellen, es sei denn, er hat eine Inkassovollmacht des VU. Wer Kundengelder entgegennimmt und weiterleitet, muss umfangreiche Buchführungs- und Prüfungspflichten erfüllen.

2.5 Erlaubnispflicht für Angestellte und Untervermittler Gewerbetreibende dürfen direkt bei der Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese über eine angemessene Qualifikation verfügen und zuverlässig sind Selbständige Untervermittler müssen sich selbst registrieren lassen Der Vermittler haftet für seine Angestellten und Untervermittler.

3.1 Umfang der Informationen Information beim Erstkontakt Folgende Informationen muss der Vermittler künftig beim Erstkontakt schriftlich zur Verfügung stellen: Name, Firma, Geschäftsanschrift Registernummer, Adresse der zuständigen IHK Vermittlerstatus: Makler, Vertreter, gebundener Vertreter, produktakzessorischer Vermittler, Versicherungsberater (Beteiligungen von/an VU größer 10 %) Adresse Schlichtungsstelle (Ombudsmann) Mündliche Info bei Wunsch des Kunden oder bei vorläufiger Deckung durch VU möglich, jedoch Nachlieferung spätestens mit Versicherungsschein Nichtbeachtung führt zu Bußgeldern (Ordnungswidrigkeit!)

3.2 Möglichkeiten der Weitergabe Der Vermittler kommt der Informationspflicht durch Einsatz der folgenden Medien nach: Visitenkarte Geschäftsbriefpapier ggf. Übergangslösung in Form eines Word-Dokuments

3.3 Regelungen für Angestellte Angestellte müssen ebenfalls allen Anforderungen der Informationspflicht nachkommen und über den Vermittler informieren, für den sie vermitteln . Die gesetzlichen Anforderungen gelten nicht für den angestellten Außendienst (Firmen-, Vorsorgeberater, VKL, etc.) eines VU.

4.1 Gesetzliche Anforderungen Beratungs- und Dokumentationspflicht Der Vermittler muss den Kunden beraten und diese Beratung bei jedem Verkaufsgespräch dokumentieren, welches zum Abschluss eines Vertrages führt. Der Kunde kann auf die Beratung und Dokumentation verzichten. Ziel ist eine höhere Beratungsqualität und Verbesserung der Beweislage bei Falschberatungsvorwurf. Daher ist eine dauerhafte Speicherung der Beratungsprotokolle notwendig. Folge bei Nichtbeachtung: ggf. Schadenersatzleistung Übergabe an den Kunden spätestens „vor dem Abschluß des Vertrages“ Das ist dem BRat zu spät.

4.2 Unsere Ziele beim Einsatz der Beratungsprotokolle Schlanker Einsatz der Beratungsprotokolle, der den Verkauf nicht behindert, sondern unterstützt Durch einfach aufgebaute, in der BT hinterlegte Checklisten, die auf die jeweiligen Antragsfragen abgestimmt sind, kann der Vermittler schnell und einfach die wesentlichen haftungsrelevanten Punkte ansprechen Führt den ungeübten Vermittler durch das Verkaufsgespräch und unterstützt Cross-Selling Die Haftung für den Vermittler und AXA wird durch den Einsatz der Beratungsprotokolle deutlich minimiert. Daher muss für jeden Produktverkauf entweder ein Beratungsprotokoll oder ein vom Kunden unterschriebener Beratungsverzicht vorliegen

4.4 Beratungsverzicht Der Kunde kann auf Beratung und Dokumentation verzichten, muss dies jedoch mit Unterschrift bestätigen Problem: Gesondertes Papier (findet auch BRat unsinnig) Mit Warnhinweis: Hinweis: Sie sind darauf hingewiesen worden, dass sich der Beratungsverzicht nachteilig auf die Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler und/oder das Versicherungsunternehmen einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Beratungs- und Dokumentationspflichten geltend zu machen.

4.5 Angestellte, Untervermittler und angesteller Außendienst Die Agenturmitarbeiter und Untervermittler müssen den Beratungs- und Dokumentationspflichten für den Vermittler nachkommen. Der Vermittler ist für eine korrekte Verwendung der Beratungsprotokolle verantwortlich

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