Überblick über das polnische Steuerrecht

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Überblick über das polnische Steuerrecht Das EStG-PL Das KStG-PL Das SWZG Das VATU Überblick über das polnische Steuerrecht von Prof. Dr. St. Kudert und Dr. Jarosław Nabiałek

F Überblick über das polnische Steuerrecht Das EStG-PL Das KStG-PL Das SWZG Das VATU Überblick über das polnische Steuerrecht von Prof. Dr. St. Kudert und Dr. Jarosław Nabiałek

Die Einkommensteuer natürlicher Personen [EStG-PL] (C) Kudert/Nabiałek Rechtliche Grundlage ist das Gesetz vom 26.7.1991 Der Aufbau ist dem deutschen EStG ähnlich: Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht Grundsätzlich Nettobesteuerung mit Ausnahmen Definition von 9 (anstatt 7) Einkunftsarten Verlustbehandlung Bemessungsgrundlage und progressiver Tarifverlauf

Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht Grundsätzlich Nettobesteuerung mit Ausnahmen Definition von 9 (anstatt 7) Einkunftsarten Verlustbehandlung Bemessungsgrundlage und progressiver Tarifverlauf (C) Kudert/Nabiałek Unbeschr. Steuerpflicht gem. Art. 3 Abs. 1 EStG-PL: Wohnsitz in PL (kein gewöhnlicher Aufenthalt!) Im Vergleich § 1 Abs. 1 EStG-D: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in D Beschränkte Steuerpflicht gem. Art. 4 EStG-PL: Kein Wohnsitz in PL, aber Einkünfte aus pl. Quellen Im Vergleich § 1 Abs. 4 EStG-D: Weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt in D aber Einkünfte aus deutschen Quellen

Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht Grundsätzlich Nettobesteuerung mit Ausnahmen Definition von 9 (anstatt 7) Einkunftsarten Verlustbehandlung Bemessungsgrundlage und progressiver Tarifverlauf (C) Kudert/Nabiałek Grundsätzlich gilt das Zuflussprinzip, durchbrochen vom Realisationsprinzip Grundsatz: Einnahmen ./. Erwerbsaufwendungen (sofern abzugsfähig) = Einkünfte Ausnahmen: Pauschalierte Bruttobesteuerung (insbes. bei Dividenden)

Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht Grundsätzlich Nettobesteuerung mit Ausnahmen Definition von 9 (anstatt 7) Einkunftsarten Verlustbehandlung Bemessungsgrundlage und progressiver Tarifverlauf (C) Kudert/Nabiałek Einkünfte aus 1 nichtselbständiger Arbeit 2 selbständiger Arbeit 3 wirtschaftlicher Tätigkeit 4 spezieller landwirtschaftlicher Tätigkeit 5 Liegenschaften oder ihren Teilen 6 Vermietung und Verpachtung 7 Kapitalvermögen und Vermögensrechten 8 (sonstigen) Verkaufs- und Tauschgeschäften 9 sonstigen Quellen

Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht Grundsätzlich Nettobesteuerung mit Ausnahmen Definition von 9 (anstatt 7) Einkunftsarten Verlustbehandlung Bemessungsgrundlage und progressiver Tarifverlauf (C) Kudert/Nabiałek Verluste aus einer Einkunftsart können, sofern es sich nicht um Verluste aus der Veräußerung von Liegenschaften oder um einen Verlust aus einkommensteuerbefreiten Quellen handelt, zu max. 50 % p. a. auf die fünf dem Verlustjahr folgenden Jahre vorgetragen werden. Sie dürfen aber nur mit Einkünften aus derselben Einkunftsart verrechnet werden. (Art. 9 Abs. 3 EStG-PL)

Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht Grundsätzlich Nettobesteuerung mit Ausnahmen Definition von 9 (anstatt 7) Einkunftsarten Verlustbehandlung Bemessungsgrundlage und progressiver Tarifverlauf (C) Kudert/Nabiałek Einnahmen, sofern sie nicht steuerfrei sind (Art. 10-21 EStG-PL, unter Beachtung von Art. 24 EStG-PL) ./. Einnahmen, die der Bruttobesteuerung unterliegen (Art. 28-30 EStG-PL) ./. abziehbare Erwerbsaufwendungen (Art. 22-23 EStG-PL, unter Beachtung von Art. 24 EStG-PL) ./. Verlustabzug, bezogen auf die einzelne Einkunftsart (Art. 9 Abs. 3 EStG-PL, max. 50 % p.a., 5 Jahre vortragsfähig) +./. Einkunftsberichtigungen (Art. 25 und 19 Abs. 3 EStG-PL) = Einkommen ./. Sonderausgaben (Art. 26 EStG-PL) + Einkommen minderjähriger Kinder (Art. 7 Abs. 1 und 2 EStG-PL) = zu versteuerndes Einkommen

Zu versteuerndes Einkommen (E) Einkommensteuertarif 2003 Zu versteuerndes Einkommen (E) (in Złoty) Einkommensteuer Ab Bis   37.024 74.048 E*0,19-530,08 6.504,48+0,3*(E-37.024) 17.611,68+0,4*(E-74.048) (C) Kudert/Nabiałek

Vergleich der Einkommensteuertarife 2003 in Deutschland und Polen Unterstellter Wechselkurs: 1 Euro = 3,6 PLN (C) Kudert/Nabiałek ESt-D/E ESt-PL/E ESt-D ESt-PL

F I Überblick über das polnische Steuerrecht Das EStG-PL Das KStG-PL Das SWZG Das VATU Überblick über das polnische Steuerrecht von Prof. Dr. St. Kudert und Dr. Jarosław Nabiałek

Die Einkommensteuer juristischer Personen [KStG-PL] (C) Kudert/Nabiałek Rechtliche Grundlage ist das Gesetz vom 15.2.1992 Der Aufbau ist dem KStG-D inzwischen ähnlich: Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht Grundsätzlich Nettobesteuerung mit Ausnahmen Bemessungsgrundlage und Tarif Anrechnungsverfahren

Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht Grundsätzlich Nettobesteuerung mit Ausnahmen Bemessungsgrundlage und Tarif Anrechnungsverfahren (C) Kudert/Nabiałek Insbesondere Kapitalgesellschaften (und Kapitalgruppen): Unbeschränkte Steuerpflicht gem. Art. 3 Abs. 1: Sitz und/oder Geschäftsleitung in PL Identischer Tatbestand in D Beschränkte Steuerpflicht gem. Art. 3 Abs. 2: Weder Sitz noch Geschäftsleitung in PL aber Einkünfte aus polnischen Quellen Identischer Tatbestand in D

Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht Grundsätzlich Nettobesteuerung mit Ausnahmen Bemessungsgrundlage und Tarif Anrechnungsverfahren (C) Kudert/Nabiałek Grundsätzlich gilt das Zuflussprinzip, durchbrochen vom Realisationsprinzip Grundsatz: Einnahmen ./. Erwerbsaufwendungen (sofern abzugsfähig) = Einkünfte Ausnahme: Pauschalierte Bruttobesteuerung (insbes. bei Dividenden) Aber Anrechung der QuSt im Ergebnis also keine Doppelbesteuerung

Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht Bemessungsgrundlage und Tarif: Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht Grundsätzlich Nettobesteuerung mit Ausnahmen Bemessungsgrundlage und Tarif Anrechnungsverfahren Einnahmen, sofern steuerpflichtig (Art. 12-14 KStG-PL) ./. Einnahmen, die der Bruttobesteuerung unterliegen (Art. 21-22 KStG-PL) ./. Abziehbare Erwerbsaufwendungen (Art. 15-16 KStG-PL) +./. Korrekturen bei schuldrechtlichen Beziehungen (Art. 16 Abs. 1 Nr. 38, Art. 11, Art. 14 Abs. 1 KStG-PL) = Einkommen (C) Kudert/Nabiałek ./. max. 1/2 des abziehbaren Verlustes (Art. 7 Abs. 4 KStG-PL) ./. Sonderausgaben (insbes. Spenden bis max. 15% des Eink.) (Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 KStG-PL) = zu versteuerndes Einkommen * KSt-Tarif (27% des ZvE - Art. 19 KStG-PL) = Tarifliche Körperschaftsteuer ./. Anrechenbare Quellensteuern (15 % - Art. 23KStG-PL) ./. anrechenbare ausländische Steuern (Art. 20 KStG-PL) ./. geleistete monatliche Vorauszahlungen = Abschlusszahlung oder Erstattung

Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht Grundsätzlich Nettobesteuerung mit Ausnahmen Bemessungsgrundlage und Tarif Anrechnungsverfahren (C) Kudert/Nabiałek Die Tarifbelastung beträgt im VZ 2003 27 % Die Weiterentwicklung ist unklar (Minderung auf 22%?) Wie wird aber die Doppelbesteuerung bei Ausschüttung behandelt?

KStQuSt = 15 % ist anrechenbar auf andere KSt-PL der Mutter Beispiel 1: Anrechnungsverfahren bei Steuerinländern als Gesellschafter (C) Kudert/Nabiałek KStQuSt = 15 % ist anrechenbar auf andere KSt-PL der Mutter S.A. als inländische Mutter und Dividendenempfänger Belastung: 27 % Spółka z o. o. Einkommen vor KSt-PL 100 KSt-PL = 27 % Finanzamt EStQuSt = 15 % Natürliche inländische Person als Dividendenempfänger Belastung: 27 + 0,15 * 73 = 37,95 %

KapGes als ausländische Mutter und Dividendenempfänger Beispiel 2: Anrechnungsverfahren bei Steuerausländern als Gesellschafter KStQuSt = 15 %, Kürzung auf 15 % aufgrund des DBA und Freistellung in D oder 5 % und Freistellung in D (C) Kudert/Nabiałek KapGes als ausländische Mutter und Dividendenempfänger Belastung 27 + 0,15 * 73 = 37,95% 27 + 0,05 * 73 = 30,65% Spółka z o. o. Einkommen vor KSt-PL 100 KSt-PL = 27 % Finanzamt EStQuSt = 15 % EStQuSt = 15 % wg. DBA D/PL Natürliche ausländische Person als Dividendenempfänger Belastung: 27 (+ 0,15 * 73) und dazu ½ ESt-D, (aber Anrechnung)

Geltungsbereich DBA D/PL Problemstellung: Welcher Besteuerung unterliegen die Gewinne aus Polen beim Transfer nach D? Spitzen- einheit Deutschland Tochter- GmbH Polska (C) Kudert/Nabiałek 69,35 * 1/2 * 0,485 G = 100 69,35 nationales Steuerrecht nationales Steuerrecht G in PL 100 KSt-PL 27 QuSt-PL 3,65 KSt-D 0 EK in D 69,35 Bei Ausschüttung an dt. Gesellschafter: ESt-D 16,82 EK in D 52,58 Geltungsbereich DBA D/PL Gesamtsteuerbelastung = max. 48 %

F I I Überblick über das polnische Steuerrecht Das EStG-PL Das KStG-PL Das SWZG Das VATU Überblick über das polnische Steuerrecht von Prof. Dr. St. Kudert und Dr. Jarosław Nabiałek

Die Ertragsteuern aus Sicht eines deutschen Investors (C) Kudert/Nabiałek Wir können festhalten: Polen kann nicht als Steueroase bezeichnet werden. Daher war der Gesetzgeber gefordert, Investitions- anreize (auch für ausländische Unternehmen) zu schaffen. Solche Anreize sollen die sogenannten „Sonderwirtschaftszonen“ gewähren. Zur Zeit existieren 15 solcher SWZ, davon ist eine Kostrzyń-Słubice.

Die Sonderwirtschaftszone Kostrzyń-Słubice (C) Kudert/Nabiałek Gdańsk Bremen Poznań Berlin Warszawa Hannover Dresden Köln Kraków Frankfurt Stuttgart München SWZ Kostrzyń-Słubice

Abs. 2-4: gelten nur noch für Altfälle! Art. 12 Abs. 1 bis 6 SWZG gibt den rechtlichen Förderrahmen vor, der durch die jeweilige SWZVO auszufüllen ist. Art. 12 Abs. 1 bis 6 SWZG: Abs. 1: Die VO darf das Einkommen des Steuerpflichtigen für die Hälfte der Zonenlaufzeit von der ESt bzw. KSt befreien. Abs. 2: Die VO darf für die Restlaufzeit bis zur Hälfte des Einkommens von der ESt bzw. KSt freistellen. Abs. 3: Für Steuerpflichtige, bei denen Abs. 1 und 2 nicht greifen, sind Sofortabschreibungen gestattet. Abs. 4: Für Steuerpflichtige, bei denen Abs. 1 und 2 nicht greifen, sind außerdem erhöhte Abschreibungen gestattet. Abs. 2-4: gelten nur noch für Altfälle! Seit 2001: Die Steuerminderung darf max. 50 % der InvSumme betragen (Art. 17 I Nr. 34 KStG-PL). §§ 5 und 8 der SWZVO Küstrin-Slubice: § 5: Abs. 1 gewährt eine ESt- oder KSt-Befreiung für maximal 10 Jahre. § 8: gewährt eine ESt- oder KSt-Minderung um 50 % für die Restlaufzeit. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Investitionsausgaben mehr als 1 Mio. Euro betragen oder alternativ mindestens 50 Arbeitnehmer dauerhaft in fester Anstellung beschäftigt werden. SWZVO Deutschsprachige Version unter www.kssse.pl (C) Kudert/Nabiałek

Wir können als 1. Ergebnis festhalten: (C) Kudert/Nabiałek Bei allen Maßnahmen ist der Umfang der Förderung abhängig vom Investitionsvolumen und der Höhe des Einkommens! Ertrag- und finanzstarke Unternehmen erhalten auch eine hohe Förderung, während die Tarif- und Abschreibungsvergünstigungen für finanz- und ertragschwache Unternehmen sogar ins Leere laufen können!

Geltungsbereich DBA D/PL Problemstellung: Welcher Besteuerung unterliegen die Gewinne aus der SWZ beim Transfer nach D? Spitzen- einheit Deutschland Tochter- GmbH Polska (C) Kudert/Nabiałek 95 * 1/2 * 0,485 G = 100 95 nationales Steuerrecht nationales Steuerrecht G in PL 100 KSt-PL 0 QuSt-PL 5 KSt-D 0 EK in D 95 Bei Ausschüttung an dt. Gesellschafter: ESt-D 23 EK in D 72 Geltungsbereich DBA D/PL Gesamtsteuerbelastung = max. 28 %

Wir können als 2. Ergebnis festhalten: Wenn eine deutsche Kapitalgesellschaft an einer Tochter in der SWZ beteiligt ist, können die Gewinne mit einer minimalen Steuerbelastung nach Deutschland transferiert werden. Werden diese Gewinne dann aber von der Spitzeneinheit an deren Gesellschafter ausgeschüttet, geht die Steuerbefreiung verloren. Durch das Halbeinkünfteverfahren erfolgt aber nur eine „halbe Nachversteuerung“. Das Modell eignet sich also am besten für unter- nehmensbezogene Kapitalgesellschaften als Mutter, die Teile ihrer Gewinne regelmäßig thesau- rieren. (C) Kudert/Nabiałek

Geltungsbereich DBA D/PL Problemstellung: Wie bekommt man die Gewinne aus der SWZ zum deutschen Gesellschafter ohne eine Nachversteuerung? (C) Kudert/Nabiałek Gesellschafter= Kommanditist der polnischen KG Tochter- GmbH&Co.KG GA in PL 99 ESt-PL 0 ESt-D 0 EK in D 99 1 * 1/2 * 0,485 Polska G = 100 GmbH= Komplementär der polnischen KG GA in PL 1 ESt-PL 0 QuSt-PL 0 KSt-D 0 EK in D 1 Bei Ausschüttung an dt. Gesellschafter: ESt-D 0,24 EK in D 0,76 Geltungsbereich DBA D/PL

Der Wirtschaftsstandort Ostbrandenburg (C) Kudert/Nabiałek Gdańsk Bremen Poznań Berlin Warszawa Hannover Dresden Köln Kraków Frankfurt Stuttgart München Frankfurt (Oder)

Ergebnis (C) Kudert/Nabiałek Die Förderung in der SWZ Kostrzyń-Słubice zielt insbesondere auf große und ertragstarke Kapitalgesellschaften ab. Dabei können die Gewinne steuerlich marginal belastet zur ausländischen Mutter transferiert werden. Dagegen ist Ost-Deutschland vor allem für KMU interessant. Sie erhalten hohe IZ bzw. IS. Damit würde aus steuerlicher Sicht z. B. ein Szenario Sinn machen, bei dem sich einige finanz- und ertragstarke Großinvestoren in der SWZ Küstrin - Słubice ansiedeln und zugleich zahlreiche kleinere Zulieferbetriebe in Ostbrandenburg entstehen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit (C) Kudert/Nabiałek Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

von Prof. Dr. St. Kudert und Dr. Jarosław Nabiałek Das EStG-PL I Das KStG-PL I Das SWZG F Das VATU Überblick über das polnische Steuerrecht Eine Einführung für deutsche Investoren von Prof. Dr. St. Kudert und Dr. Jarosław Nabiałek

Die Umsatzsteuer - Value Added Tax [VAT] (C) Kudert/Nabiałek Rechtliche Grundlage ist das Gesetz über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen sowie über die Akzisesteuer (kurz VATU) vom 8.1.1993. Der Aufbau ist dem deutschen UStG ahnlich: Allphasen-Netto-Umsatzsteuersystem Importe und Exporte als steuerbare Handlungen Bemessungsgrundlage und Steuersätze Vorsteuerabzugsverfahren

Allphasen-Netto-Umsatzsteuersystem (C) Kudert/Nabiałek VAT-pflichtige Leistung VAT-pflichtige Leistung VAT-pflichtige Leistung U1 Der End- verbraucher E U2 U3 100 PLN +22 PLN 150 PLN + 33 PLN 200 PLN + 44 PLN erhaltene VAT:22 PLN = Zahllast: 22 PLN erhaltene VAT: 33 PLN ./. VorSt: 22 PLN = Zahllast: 11 PLN erhaltene VAT: 44 PLN ./. VorSt: 33 PLN = Zahllast: 11 PLN Wer zahlt die Zeche? Der Unternehmer U1 führt an U2 eine vat-pflichtige Leistung aus. Er erhält neben dem Entgelt 22 % VAT. Die VAT führt U1 an das Finanzamt ab. Damit ist er wirtschaftlich nicht belastet. Der Unternehmer U2 führt an U3 eine vat-pflichtige Leistung aus. Er erhält neben dem Entgelt 22 % VAT. Die Differenz aus der erhaltenen VAT und geleisteten VAT (Vorsteuer) führt U2 an das Finanzamt ab. Damit ist er wirtschaftlich nicht belastet. Der Unternehmer U3 führt an den Endverbraucher E eine vat-pflichtige Leistung aus. Er erhält neben dem Entgelt 22 % VAT. Die Differenz aus der erhaltenen VAT und der VorSt führt U3 an das Finanzamt ab. Damit ist er wirtschaftlich nicht belastet.

Allphasen-Netto-Umsatzsteuersystem Importe und Exporte als steuerbare Handlungen Bemessungsgrundlage und Steuersätze Vorsteuerabzugsverfahren (C) Kudert/Nabiałek Tätigkeiten im Waren- und Dienstleistungsverkehr steuerbare nicht steuerbare Warenverkauf und entgeltliche Dienstleistungserbringung auf polnischem Gebiet Verkauf eines Unternehmens oder einer selbständig bilanzierenden Betriebsstätte Export und Import von Waren und Dienstleistungen steuerpflichtig steuerbefreit Warenhingabe aufgrund eines Leihvertrages sonstige steuerbare Tätigkeiten Sachliche und personelle Befreiungen Tätigkeiten im Bereich von Lotteriespielen und Wetten auf Gegenseitigkeit, die der Wettspielsteuer unterliegen VAT Handlungen, die nicht Gegenstand eines rechtswirksamen Vertrages sein können

Allphasen-Netto-Umsatzsteuersystem Importe und Exporte als steuerbare Handlungen Bemessungsgrundlage und Steuersätze Vorsteuerabzugsverfahren (C) Kudert/Nabiałek Warenimport Wareneinfuhr in das polnische Zollgebiet, auch bei der Ausübung der im VATU weit gefassten Vermittlungstätigkeiten Warenexport durch das Grenzzollamt bestätigte Warenausfuhr mit der Ausübung von in Art. 2 Abs. 1 und 3 VATU genannten steuerbaren Tätigkeiten aus dem polnischen Zollgebiet Dienstleistungs- import die auf polnischem Gebiet ausgeführten Dienstleistungen für deren Erfüllung die Vergütung an eine Person mit Sitz/Wohnsitz im Ausland aufzubringen ist; auch organisierte Auslandstouristik Dienstleistungs- export die vom Steuerpflichtigen außerhalb der Staatsgrenzen der Republik Polen ausgeführten Dienstleistungen sowie die im Art. 39 VATU genannten Handlungen, die vollständig oder zum Teil in Polen getätigt werden (z. B. internationale Transportdienstleistungen) die vom Steuerpflichtigen innerhalb der Staatsgrenzen der Republik Polen an Nicht-Residenten ausgeführten Dienstleistungen.

Allphasen-Netto-Umsatzsteuersystem Importe und Exporte als steuerbare Handlungen Bemessungsgrundlage und Steuersätze Vorsteuerabzugsverfahren (C) Kudert/Nabiałek Bemessungs- grundlage grundsätzlich das vereinbarte und dem Leistungser-bringer für den Verkauf von Waren/ Dienstleistungen zustehende Entgelt, vermindert um die zu entrichtende Umsatzsteuer sowie handelsübliche Rabatte bzw. Boni, Skonti, sofern sie nicht später als ein Jahr nach Ablauf des Waren-verkaufs bzw. Dienstleistungserbringung eingeräumt werden. der vereinnahmte Betrag (abzüglich der VAT) nur dann, wenn zumindest 50 % des vereinbarten Entgelts vor der Leistungserbringung erhoben wurde. Sonderregelungen z. B. beim Waren- und Dienstleistungsimport Steuertarif Normalsteuersatz (22%), ermäßigter Steuersatz (12, 7%), Nullsteuersatz (0%)

Allphasen-Netto-Umsatzsteuersystem Importe und Exporte als steuerbare Handlungen Bemessungsgrundlage und Steuersätze Vorsteuerabzugsverfahren (C) Kudert/Nabiałek Regelung des Vorsteuerabzugs Steuersubjekte, die steuerpflichtige Tätigkeiten ausüben, mindern die zu entrichtende VAT um den Vorsteuerbetrag, der sich aus den Rechnungen und Zolldokumenten für Vorleistungen ergibt. Aufteilung und Ausschluss der Vorsteuer Bei gleichzeitiger Tätigung steuerpflichtiger und steuerbefreiter Handlungen: Wenn Abgrenzung möglich, trennen. Wenn Abgrenzung nicht möglich, Schlüsselung der Vorsteuer entsprechend den Verhältnissen zwischen steuerpflichtigen und steuerbefreiten Umsätzen. Vorsteuererstattung und –verrechnung Wenn die Vorsteuer höher als die geschuldete VAT ist, erfolgt ein Vortrag in folgende Perioden.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit (C) Kudert/Nabiałek Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

I I I I Überblick über das polnische Steuerrecht Das EStG-PL Das KStG-PL I Das SWZG I Das VATU Überblick über das polnische Steuerrecht von Prof. Dr. St. Kudert und Dr. Jarosław Nabiałek