1 Lebensmittelindustrie unter Beobachtung Welche Lehren sind aus den Lebensmittelskandalen zu ziehen? am 31. März 2011 in Hannover Verband der Ernährungswirtschaft.

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1 Lebensmittelindustrie unter Beobachtung Welche Lehren sind aus den Lebensmittelskandalen zu ziehen? am 31. März 2011 in Hannover Verband der Ernährungswirtschaft Niedersachsen/Bremen/Sachsen-Anhalt e. V. Marketinggesellschaft der niedersächsischen Land- und Ernährungswirtschaft e. V. RA Dr. Marcus Girnau Geschäftsführer Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. Berlin

2 n Die Offenlegung staatlicher Informationen wird in zunehmendem Maße als Handlungsinstrument der Behörden eingesetzt. n Politisch hat dies zum Ziel, Verhaltenskorrekturen von Wirtschaftsbeteiligten durch öffentliche Marktreaktionen / öffentlichen Druck herbeizuführen. Der Vollzug des Ordnungsrechts durch die amtliche Überwachung scheint hiergegen zurückzutreten. n Es geht eigentlich um namentliche Veröffentlichungen im Rahmen laufender Verfahren !! n Problem: Verwaltungshandeln durch Information ist irreversibel; daran ändern bei Fehlinformationen auch –spätere- Gegendarstellungen nichts, da die faktischen Wirkungen nicht mehr eingefangen werden können (VGH Baden-Württemberg). Information als neues Instrument der Verwaltung

3

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5 Das dänische Smiley-System n Elite Smiley: 4 mal Keine Beanstandung n Keine Beanstandung n Ermahnung n Verfügung oder Verbot n Strafverfügung

6 Internetportal Klarheit und Wahrheit n Lebensmittelwirtschaft unterstützt das Ziel des Portals, Förderung einer sachlichen Verbraucherinformation und eines fairen / sachlichen Meinungsaustauschs zwischen Verbrauchern und Wirtschaft. n Lebensmittelwirtschaft bietet selbst interessierten Verbrauchern in zunehmendem Umfang eine intensive Kundeninformation und –beratung über Telefon-Hotlines, Internetseiten und persönliche Kundenkontakte, die von den Verbrauchern aktiv genutzt werden! n Wegen der direkten Finanzierung des Portals aus Steuergeldern durch das BMELV handelt es sich bei dem Internetportal um eine (mittelbare) staatliche Informationstätigkeit, für deren Ausgestaltung das BMELV eine besondere Verantwortung trägt.

7 Internetportal Klarheit und Wahrheit n Für Veröffentlichungen im Internet ist generell zu berücksichtigen, dass das Internet ein Kommunikationsraum eigener Art ist. n Nicht nur diejenigen, die sich ins Netz begeben, sondern auch diejenigen, die -gegen ihren Willen- ins Netz gestellt werden, sind schutzwürdig! n Der Staat muss -gerade bei von ihm mit Steuergeldern finanzierten Informationsmaßnahmen- diejenigen schützen, die unberechtigt im Netz vorgeführt werden und dadurch Nachteile erfahren; Schutzrechten der Unternehmen ist in angemessener Weise Rechnung zu tragen! n Jede marken- oder unternehmensbezogene Nennung in einem solchen Portal führt zu einer (negativen) Hervorhebung gegenüber Wettbewerbern und beinhaltet damit eine unmittelbare Wettbewerbsrelevanz.

8 Rechtlich fundierte Kritik des BLL n Rechtliche Bedenken (Gutachten Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Winfried Hassemer, Vizepräsident des BVerfG a.D.): "Das Konzept des entstehenden Internetportals ist in seiner derzeitigen Fassung gut gemeint, aber schlecht gemacht. Es konzentriert sich nahezu vollständig auf kommunikative Möglichkeiten, die Transparenz der Aufmachung und Kennzeichnung von Lebensmitteln zu verbessern und dabei die Verbraucher intensiver zu beteiligen. Es untergewichtet die rechtsstaatlichen Grundsätze, die bei einem solchen Verfahren zu beachten sind, und die Grundrechte der von diesem Verfahren Betroffenen. Es bringt diese Grundsätze und Grundrechte ohne eine Rechtfertigung in Gefahr und ist rechtlich nicht akzeptabel."

9 Internetportal Klarheit und Wahrheit Rechtliche Probleme bei der Ausgestaltung des Portals: n Verdienen die genannten Betroffenen das, was mit Ihnen passiert und ist dies in einem geordneten Verfahren festgestellt worden? n Lediglich gefühlte Rechtsverletzungen bilden die Grund- lage für einen personalisierten Informationseingriff mit weitreichenden Folgen für die Betroffenen. n Im Ergebnis tragen die genannten Produkte dieselbe Rechtsfolge wie ein rechtswidriges Produkt, nämlich die Personalisierung und öffentliche Verbreitung im Internet. n Rechtsstaatliche Verfahrensrechte werden angesichts des Ausmaßes des Eingriffs nicht ausreichend beachtet (Bsp.: 7 Tage – Frist, sonst Veröffentlichung ohne Stellungnahme; keine Rechtsschutzmöglichkeiten). n Dauerhafte Aufführung im Archivbereich (Dauereingriff).

10 Internetportal Klarheit und Wahrheit n Zu unterstützen ist eine sachliche, objektive (wertneutrale) Erläuterung der geltenden Kennzeichnungs- und Aufmachungsvorgaben einschließlich aktueller Fragestellungen im Informationsteil. n Nicht akzeptabel ist allerdings die Nennung von einzelnen Produkten unter Nennung von Marken- oder Unternehmensnamen im sog. produktbezogenen Teil des Portals, die vollkommen den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, also rechtmäßig vermarktet werden, die aber von einzelnen Verbrauchern rein subjektiv für irreführend gehalten werden (unverhältnismäßiger Eingriff in grundgesetzlich geschützten Bereich). n Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich nicht um individuelle Aufmachungsfragen, sondern um allgemeine kennzeichnungspolitische Fragestellungen handelt.

11 Kernproblem des produktbezogenen Teils n Es geht vorrangig um völlig dem geltenden Lebensmittelrecht entsprechende Produktkennzeich- nungen oder Produktaufmachungen, die aber von einzelnen Verbrauchern subjektiv als irreführend bzw. täuschend angesehen werden. Bsp.: Leitsatzkonforme Produkte Kalbswiener; Fruchtabbildungen bei Einsatz von Aromen; Werbehinweis alkoholfrei; Bauerngehöft auf Industrieprodukt n Gefahr: Anhand einzelner prominenter Marken werden allgemeine, die gesamte Branche betreffende kennzeichnungspolitische Fragestellungen (siehe die Beispiele) diskutiert, mit der Folge von unmittelbaren Wettbewerbsfolgen für die Betroffenen!

12 Internetportal Klarheit und Wahrheit n Allein durch die Hervorhebung dieser einzelnen Marken / Unternehmen im Zusammenhang mit einem gefühlten Täuschungsvorwurf auf einem staatlich geförderten Portal wird ein unangemesser Eingriff in die Unternehmensrechte und damit eine Anprangerung bewirkt (ob gewollt oder nicht spielt für die Folgen keine Rolle; Wirkung ist entscheidend)! n Es besteht die Gefahr der gezielten Nutzung des produktbezogenen Portals durch NGO´s oder Wettbewerber. n Durch das Unterlaufen bestehender rechtlicher Regelungen droht Rechtsunsicherheit für die Unternehmen. n Die Politik führt selbst geschaffene Regelungen ad absurdum und untergräbt das Vertrauen in politische Entscheidungen und Entscheidungsprozesse (wer, wenn nicht der Förderer kann geltendes Recht ändern).

13 Internetportal Klarheit und Wahrheit Nicht ins produktbezogene Portal kommen sollen: n Fälle, die ganz offensichtlich nicht das Thema des Portals betreffen und damit thematisch nicht hinein gehören (Bsp.: Hygienefragen; Gesundheitsgefährdungen; abwegiger Täuschungsvorwurf) n Klare und offensichtliche Verstöße gegen geltendes Recht (Bsp.: unterlassene oder fehlende Angaben im Zutatenverzeichnis) n Produkte mit eindeutig rechtmäßiger Kennzeichnung (Bsp.: Fleischherkunft für Schwarzwälder Schinken) Ins produktbezogene Portal kommen sollen: n Produkte, in denen Täuschungspotenzial gesehen wird, ohne dass die Beschwerde von vornherein als begründet oder unbegründet gewertet werden kann.

14 Internetportal Klarheit und Wahrheit Die Abgrenzung für die Veröffentlichung von konkreten Marken- bzw. Unternehmensnamen ist bislang unklar und bedarf dringend der Präzisierung: n Was ist eine eindeutig zulässige Kennzeichnung, die nicht marken- oder unternehmensbezogen, sondern anhand eines Produkt-Dummys veröffentlicht wird? (Fälle, in denen eine für alle Produkte der Gattung bemängelte Kennzeichnung verwendet werden darf oder sogar muss.) n Normative Irreführung n Übereinstimmung mit Leitsätzen des Lebensmittelbuches n Existenz von Rechtsprechung n Was ist mit laufenden Verfahren?