Notfallmaßnahmen Verhalten im Notfall

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 Präsentation transkript:

Notfallmaßnahmen Verhalten im Notfall

Werner Neumann-Peters Diplom-Geologe Seit 1999 bei UMCO Schwerpunktthemen: Arbeits-und Gesundheitsschutz Arbeitsschutzmanagement Beauftragtenwesen Umweltmanagement Genehmigungsverfahren

§ 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle (1) Um den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten bei einer Betriebsstörung, einem Unfall oder einem Notfall zu gewährleisten, legt der Arbeitgeber Notfallmaßnahmen fest, die beim Eintreten eines derartigen Ereignisses angewendet werden müssen. Dies schließt die Durchführung von einschlägigen Sicherheitsübungen in regelmäßigen Abständen und die Bereitstellung angemessener Erste-Hilfe-Einrichtungen ein.

§ 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle Tritt eine Betriebsstörung, ein Unfall oder ein Notfall bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ein, so ist der Arbeitgeber verpflichtet Unverzüglich Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des Ereignisses einzuleiten, Die betroffenen Beschäftigten zu unterrichten, Unverzüglich Maßnahmen zur Wiederherstellung der normalen Betriebssituation einzuleiten,

§ 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle Die Anwesenheit von Beschäftigten auf ein Mindestmaß zu begrenzen (z.B. für Instandsetzungsarbeiten) und diese Beschäftigten mit geeigneten persönlichen Schutzausrüstungen, Sicherheitseinrichtungen und Arbeitsmitteln auszustatten. Die Anwendung belastender persönlicher Schutzausrüstungen für den einzelnen Beschäftigten zeitlich zu begrenzen und Ungeschützten Personen den Zugang und den Verbleib in dem betroffenen Bereich zu untersagen. Diese Maßgaben sind in die betriebliche Arbeitsschutzorganisation einzubinden !

§ 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten Die Betriebanweisung bleibt in ihrer alten Form erhalten ! Den Beschäftigten ist der Zugang zu den Sicherheitsdatenblättern zu ermöglichen Für alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung durchzuführen, d.h. Unterweisung zukünftig von FASI und ggf. mit Betriebsarzt. Besondere Informationsrechte für Beschäftigte, die mit CMR-Stoffen umgehen. NEU § 20 Betriebsanweisung (1) Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die mit dem Umgang mit Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden; auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen. (3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung durchgeführt wird. Diese Beratung soll im Rahmen der Unterweisung nach Absatz 2 erfolgen. Dabei sind die Beschäftigten über Angebotsuntersuchungen nach § 16 Abs. 3 zu unterrichten sowie auf besondere Gesundheitsgefahren bei Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen hinzuweisen. Die Beratung ist unter Beteiligung des Arztes nach §15 Abs. 3 Satz 2 durchzuführen, falls dies aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich sein sollte.

Erfahrung zum Thema "Notfallmanagement" „Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit dem Eintritt eines Unfalls, der Entstehung eines Brandes oder eines anderen Schadensereignisses praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Betrieben und Verwaltungen jahrzehntelang kein schweres Schadensereignis eingetreten ist, beweist nicht, dass keine Gefährdung besteht, sondern stellt für die betroffenen Unternehmen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.“ Auszug aus einem Urteil des Oberwaltungsgerichtes Münster vom 11.12.1987, Az.: 10 A 363 / 86

Schadensentwicklung Höhe des Schadens Zeit

Typische Situationen 1 Beim Entladen von Gefahrgut wurde der "Reservetank" des LKW beschädigt 300 Liter Diesel wurden freigesetzt Anzeige des Schadens bei der Umweltbehörde Schadenshöhe ca. 10.000 €

Typische Situationen 2 Austritt von geringen Mengen Produkt / Mitarbeiter stellt Arbeit ein und meldet Vorfall Erhält Anweisung vom Geschäftsführer "IBC mit Wasser reinigen und einlagern!" Glück im Unglück - Mitarbeiter von UMCO vor Ort Alarmierung der Feuerwehr Einsatzzeit 3,5 Stunden

Typische Situationen 2

Typische Situationen 3 Leckage aus LKW (Gefahrgut Kl. 3, FP: 18°C) "Was sollen wir machen?" Sicherung der Fläche gegen Zutritt Anforderung Fachfirma Zeit 5 Stunden, 60 % der Ware beschädigt

Rechtliche Grundlagen neben der GefStoffV § 9 Besondere Gefahren (Arbeitsschutzgesetz) (2) ............... Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen die Beschäftigten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; ................................. § 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen (1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind.

Rechtliche Grundlagen § 15 Pflichten der Beschäftigten (1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen.................................

Rechtliche Grundlagen § 22  Notfallmaßnahmen (BGV A1 - Grundsätze der Prävention) Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind.

Präventivmaßnahmen Technische / bauliche Maßnahmen: Undurchlässige, elektr. ableitfähige Bodenbeschichtung Produkt-/Löschwasserrückhalte-Schotts Decken- und Regalsprinkler Rauch- und Feuermeldeanlage Brandschutzwände, flammenhemmende Türen und Tore Lösch(schaum)klappen RWA-Anlage (Rauch- und Wärmeabzug) Blitzschutzanlage Sielschieber Feuermelder Notduschen, Augenspüleinrichtung usw.

Präventivmaßnahmen organisatorische Maßnahmen: Einlagerung nach dem VCI-Lagerkonzept eindeutige Arbeitsanweisungen Alarm- und Gefahrenabwehrplan Wartungsplan für Anlagenteile usw.

Präventivmaßnahmen

Präventivmaßnahmen

Präventivmaßnahmen Personenbezogene Maßnahmen: Betriebsanweisungen tätigkeitsbezogen nach § 14 Gefahrstoffverordnung Erste-Hilfe-Kasten, Löschdecke, (Krankentrage), mobile Augenwaschflaschen Hinweisschilder und -tafeln (Warnungen, Verbote, Hinweise) Rauchverbot, Handyverbot, Hinweis auf Ex-Atmosphäre Hinweis aus Rettungswege und Notausgänge Persönliche Schutzausrüstung, Notfallausstattung Schulungen, Unterweisungen, Training, Übungen usw.

Präventivmaßnahmen

"Notfall-Kiste"

Eigentlich ist alles vorhanden ? Warum sind die Mitarbeiter meistens nicht darüber informiert, wie angemessen reagiert werden kann?

Unterweisungen im Allgemeinen

Schulungsinhalte Ausgewählte Arbeitsschutzvorschriften / Unfallverhütungsvorschriften Gefahren erkennen / Sensibilisierung für die Gefahr Technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen Prävention Eindringen von Schadstoffen in Gewässer und Kanalisation Brandverhalten verschiedener Stoffe (flüssig/fest) Gefahrgüter und Gefahrstoffe erkennen Informationsbeschaffung (Beförderungspapier, Sicherheitsdatenblatt usw.) Beurteilung der akuten Gefährdung Gefahren/Notfall melden - Meldekette Physische und psychische Reaktionen beim Notfall Angst, Streß, Panik

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