Rechtliche Grundlagen der Wildbachbetreuung Gewässeraufsicht Dr. Martin Grander, BH Kitzbühel
Wildbach - Definition dauernd oder zeitweise fließendes Gewässer, das durch rasch eintretende und nur kurze Zeit dauernde Anschwellungen Feststoffe aus seinem Einzugsgebiet oder aus seinem Bachbett in gefahrdrohendem Ausmaße entnimmt, diese mit sich führt und innerhalb oder außerhalb seines Bettes ablagert oder einem anderen Gewässer zuführt (§ 99 Forstgesetz)
Einzugsgebiet Fläche des vom Wildbach und seinen Zuflüssen entwässerten Niederschlagsgebietes sowie der Ablagerungsbereich des Wildbaches Abgrenzung durch Verordnung des LH (LGBl. 10/1991) – daraus ergibt sich der Betreuungsbereich der WLV (zu unterscheiden vom Betreuungsbereich der Bundeswasserbauverwaltung)
Umfang der Gewässeraufsicht Wasserrechtsgesetz, 12. Abschnitt Gewässerpolizei Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften und der für Wasserbenutzungsanlagen (z.B. Kraftwerk) getroffenen Vorschreibungen Anlagenaufsicht
Umfang der Gewässeraufsicht Gewässerzustandsaufsicht Überwachung des Zustandes der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete Überwachung des Zustandes von Einbauten in Gewässer, Entwässerungsanlagen, Schutz- und Regulierungsbauten insbesondere hydromorphologischer Zustand
Umfang der Gewässeraufsicht Gewässergüteaufsicht Überwachung der Reinhaltung und des Schutzes der Gewässer insbesondere ökologischer und chemischer Zustand
Zuständigkeiten Bezirksverwaltungsbehörde Landeshauptmann für alle Anlagen und Gewässer Landeshauptmann für Grenzgewässer und bestimmte Anlagen größerer Dimension Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Zuständigkeiten - Sonderbestimmungen Wildbach und Lawinen Verbauung Überwachung der von ihr durchgeführten forstlich-biologischen Maßnahmen Obsorge für die Erhaltung der in diesem Zusammenhang errichteten Anlagen Durchführung der Überwachungs- und Erhebungstätigkeit in den Einzugsgebieten der Wildbäche und Lawinen einschließlich der Gewässeraufsicht
Zuständigkeiten - Sonderbestimmungen Gemeinden Verpflichtung, Wildbäche samt Zuflüssen jährlich mindestens einmal (Frühjahr) begehen zu lassen und dies der Behörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen (§ 101 Forstgesetz) Beseitigung von Missständen ist dem Verursacher mit Bescheid aufzutragen bzw. bei Gefahr im Verzug selbst gegen Kostenersatz vorzunehmen (§ 55 Tiroler Waldordnung)
Gemeinden - § 55 Waldordnung Beseitigung des Missstandes durch Gemeinde mangels Verursacher – Kostenersatz Im Zuge der Wildbachräumung durch die Gemeinde anfallende Hölzer verfallen zugunsten der Gemeinde überdies Anzeige an BH (Strafverfahren)
Zuständigkeiten - Sonderbestimmungen Überwachungspflichten des Wasserberechtigten ordnungsgemäßer Betrieb und Instandhaltung der Anlagen usw. Gewässerbeschau Wasserverbände u.s.w.
Gewässeraufsichtsorgane Abteilung Wasserwirtschaft beim Amt der Landesregierung Baubezirksämter (Baubezirksamt Kufstein) Dienststellen der WLV (Gebietsbauleitung östliches Unterinntal) Wassergenossenschaften und –verbände Gemeinden Bestellung eigener Aufsichtsorgane
Waldaufseher § 6 Waldordnung Unterstützung der BH Informationspflicht an BH und Bürgermeister Hilfestellung zur Abwehr von Schäden bei Naturgefahren § 3 Abs. 1 lit. h) Verordnung über die Dienstanweisung Begehung der Wildbäche und Meldung von Missständen und Unterstützung bei deren Beseitigung im Auftrag der Gemeinde
Zusammenfassung Zuständigkeitsüberschneidungen mehrere Verantwortlichkeiten BH, LH, WLV, Gemeinde, Bewilligungsinhaber (Konsenswerber),... mehrere Gesetze bzw. Verordnungen