Die Genossenschaft
Gliederung Definition der Genossenschaft Anwendungsbereiche Gründungvoraussetzungen Die Organe Die Mitgliedschaft Haftung (Innen- und Außenverhältnis) Beispielfälle
Definition Legaldefinition nach § 1 Abs. 1 GenG: „Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (Genossenschaften), erwerben die Rechte einer "eingetragenen Genossenschaft" nach Maßgabe dieses Gesetzes.“
Definition Nicht geschlossene/offene Mitgliederzahl Freie Wechsel im Mitgliederbestand Zweck auf Förderung von Erwerb oder Wirtschaft der Mitglieder oder soziale oder kulturelle Belange Durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb Aktivgeschäfte/Förderungsgeschäfte: Darlehensgewährung an Mitglieder oder Abnahme dessen Erzeugnisse Passivgeschäfte/Hilfsgeschäfte: Geschäfte, durch welche die Mittel zur Erreichung des Gesellschaftszwecks verschafft werden
Anwendungsbereiche Nach wirtschaftlicher Zweckbestimmung Vorschuss- und Kreditvereine (Bspw. Volks- und Raiffeisenbanken) Rohstoffvereine, auch „Einkaufsgenossenschaften“ zum günstigen Einkauf (v.a. unter Handwerken, Landwirten o.Ä.) Absatzgenossenschaften und Magazinvereine, zum gemeinschaftl. Verkauf landwirtschaftl. oder gewerbl. Erzeugnisse (Bspw. Molkereigenossenschaften) Produktivgenossenschaften, zur gemeinsamen Herstellung, Produktion und späteren Verkauf derselben auf gemeinsame Rechnung (v.a. Winzergenossenschaften)
Anwendungsbereiche Nach wirtschaftlicher Zweckbestimmung Konsumvereine, gemeinschaftlicher Einkauf von Lebens- oder Wirtschaftsbedürfnissen im Großen und Ablass im Kleinen preisgünstiger Verkauf an Mitglieder Werkgenossenschaften, zur Beschaffung landwirtschaftlicher oder gewerblicher Gegenstände zur gemeinsamen Nutzung (Bspw. Maschinengemeinschaften in der Landwirtschaft) Bau- bzw. Wohnungsgenossenschaften, Ermöglichung von preiswerten Eigenheimen für einkommensschwache Personenkreise Genossenschaften zur Förderung sozialer oder kultureller Belange (Bspw. Schul- oder Sportgenossenschaften, gesundheitliche Versorgung)
Anwendungsbereiche Nach der Nachschusspflicht (nach § 6 Nr. 3 GenG) = falls Vermögen nicht ausreicht, haben Mitglieder für Fehlbetrag aufzukommen Genossenschaften ohne Nachschusspflicht Genossenschaften mit unbeschränkter Nachschusspflicht, jedes Mitglied unbeschränkt aus dem Privatvermögen Genossenschaft mit beschränkter Nachschusspflicht, für jedes Mitglied lediglich im Voraus vereinbarte Summe
Gründungsvoraussetzungen (vergleichbar mit Gründung vom eingetragenen Verein) Feststellung der Genossenschaftssatzung durch mind. 3 Gründungsmitglieder Inhalt bestimmt sich mindestens nach §§ 6, 7 GenG, erweitert gem. §§ 7a, 8, 8a GenG Bestellung der Organe (Wahl des Vorstands und ggfs. Aufsichtsrat) Anmeldung und Eintragung im Genossenschaftsregister, Umfang bemisst sich nach § 11 Abs. 2 GenG
Die Organe Vorstand Leitungsorgan (haupt- und nebenamtlich) Aufsichtsrat Überwachungsorgan (idR. nebenamtlich) Mitbestimmung Belegschaft Wenn mehr als 500 bzw. 2000 Arbeitnehmer Vertretersammlung (fakultativ anstelle der Generalversammlung bei Genossenschaften mit mehr als 1500 Mitgliedern) Generalversammlung oberstes Organ (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliedschaft – Rechte der Mitglieder Genossenschaftliche Teilnahme = Teilnahme an den durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb geschaffenen genossenschaftlichen Einrichtungen Mitverwaltungsrechte = Abstimmung in der Generalversammlung (idR. hat jedes Mitglied nur eine Stimme, wenn Satzung diesbezüglich schweigt, § 43 GenG) Anspruch auf Gewinn = Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres ist auf die Mitglieder zu verteilen, § 19 Abs. 1 S. 1 GenG
Die Mitgliedschaft – Pflichten der Mitglieder Hauptpflichten Pflicht zur Zahlung der Mindesteinlage (Beitragspflicht, § 7 Nr. 1 GenG) ggfs. Pflicht zur Leistung von Nachschüssen (Nachschusspflicht, §6 Nr. 2 GenG) ggfs. Pflicht zur Deckung eines etwaigen Fehlbetrags beim Ausscheiden des Mitglieds (Deckungspflicht, § 73 Abs. 2 GenG) Zusätzliche Pflichten kann durch Satzung festgelegt werden
Die Mitgliedschaft – Erwerb und Verlust bei Gründung durch Mitunterzeichnung der Satzung durch späteren Eintritt in Form der schriftlichen Beitrittserklärung und der Annahme durch die Genossenschaft (Zulassung, § 15 GenG) durch Erbfall (§ 77 GenG) durch Verschmelzung zweier Genossenschaften, vgl. §§ 79 ff. UmwG Unübertragbarkeit der Mitgliedschaft Mitgliedschaft ist nicht übertragbar, allerdings beschränkt vererbbar (Mitgliedschaft geht auf Erben über, endet aber mit Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist) Verlust durch Tod des Mitglieds freiwilliges Ausscheiden in Form der Kündigung Ausschließung eines Mitglieds(§ 68 GenG)
Haftung im Innen- und Außenverhältnis Grundsätzlich nur im Umfang des Vermögens der Genossenschaft (§ 2 GenG) und keine Haftung der Mitglieder selbst ABER: mittelbare Inanspruchnahme möglich, wenn Genossenschaft in Insolvenz gerät und die Mitglieder eine Nachschusspflicht trifft (vgl. § 105 GenG)
Beispielfall 1 A, B und C sind Winzer, dessen alleinige Betriebe keine nennenswerten Gewinne einbringen. Daher möchten sie sich zusammentun und ihre Weine gemeinsam produzieren und verkaufen. Ist eine Genossenschaft mit so wenigen Personen überhaupt möglich? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Beispielfall 2 A ist Vorstandsmitglied der Rasenballsport eG (RB eG). Dessen Satzung besagt: § 11 Ausschließung eines Mitgliedes (1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, wenn es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht. (2) (…) A tritt wiederholt auf Anti-Fußball-Demos auf und ist in diesen Kreisen als Vorstand der RB eG auch bekannt. Kann die RB eG den A als Vorstand wie auch als Mitglied ausschließen?
Beispielfall 3.1 A und B sind Mitglieder der XY eG, die ihren Mitgliedern regelmäßig Baumaschinen zur Verfügung stellt. XY eG kauft bei V eine neue Baumaschine 1 für 10.000,- EUR. Der Kaufpreis wird von XY eG allerdings nicht gezahlt. V verlangt von der XY eG, hilfsweise von B den Kaufpreis. Wird er damit Erfolg haben?
Beispielfall 3.2 A und B sind Mitglieder der XY eG, die ihren Mitgliedern regelmäßig Baumaschinen zur Verfügung stellt. XY eG kauft bei V eine neue Baumaschine 2 für 5.000,- EUR. Der Kaufpreis wird von XY eG allerdings nicht gezahlt. Der Versuch des V von der XY eG den Kaufpreis zu verlangen scheitert, da diese zwischenzeitlich insolvent gegangen sind. V verlangt nun von A und B die 5.000,- EUR. Wird er damit Erfolg haben?