Zweites Personenstandsrechts-änderungsgesetz (PStG) Das 2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG) ist am 24.07.2017 im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2522 ff. veröffentlicht worden. Das Gesetz trat am 01.11.2017 Kraft, allerdings werden einige Regelungen erst am 01.11.2018 in Kraft treten werden; diese sind auf der letzten Folie zusammengefasst. Das Gesetz beinhaltet verschiedene, überwiegend klarstellende und redaktionelle Änderungen des Personenstandsgesetzes und der Personenstandsverordnung. Es soll insbesondere erkannte Schwachstellen und Regelungslücken beseitigen. Diese Änderungen waren zum großen Teil notwendig, weil sich bei der Evaluation des Personenstandsrechtsreformgesetzes von 2007 ein entsprechender Korrekturbedarf ergeben hat. Es gibt aber auch einige wenige Neuerungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Personenstandsrechtsreformgesetz von 2007 stehen. Das Gesetz wurde, soweit es die Änderungen zum 01.11.2017 betraf, bereits im Fachverfahren programmtechnisch umgesetzt. Nicht bekannt ist, wann die PStG-VwV geändert wird. Ganz wichtig ist, dass darin keine Änderungen enthalten sind, die zwingend notwendig zur Ausführung der in diesem Jahr beschlossenen weiteren Gesetze mit direktem Bezug zum Standesamtsbereich sind. Dies bedeutet, dass die notwendigen Änderungen von PStG, PStV und anderen standesamtlich relevanten Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Öffnung der Ehe für Gleichgeschlechtliche, dem Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen und den neuen Regelungen zur Bekämpfung von missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen noch fehlen. Wann die dafür erforderlichen rechtlichen und programmtechnischen Folgeänderungen vollständig erfolgen, ist mir nicht bekannt. Der Grund, warum im 2. PStRÄndG noch nicht die Regelungen zur Ausführung der og. neuen Gesetze enthalten sind, ist einfach. Zum Zeitpunkt, wo der Entwurf des 2. PStRÄndG gefertigt wurde, waren die og. neuen Gesetze noch nicht spruchreif bzw. noch nicht vom Bundestag und Bundesrat beschlossen und nachher reichte dem Gesetzgeber die Zeit nicht mehr, den Entwurf des 2. PStRÄndG entsprechend zu ergänzen.
Die Aufbewahrungsfrist der Sicherungsregister und Sammelakten endet mit der Fortführungsfrist und ist dann dem Archiv zur Übernahme anzubieten. Die Aufbewahrung der Sicherungsregister und Sammelakten endet mit Ablauf der jeweiligen Fortführungsfrist der entsprechenden Personenstandsregister und sind dann den Archiven zur Übernahme anzubieten. Das bedeutet, dass bei Nichtübernahme des Archivs wegen nicht vorhandener Archivwürdigkeit (dies entscheidet allein das Archiv) die Sicherungsregister gelöscht bzw. vernichtet werden können. Falls die Archive die Archivwürdigkeit der einzelnen Sammelaktenbündel verneinen, kann das Standesamt selbst entscheiden, ob es die Sammelakten weiter bei sich aufbewahrt oder vernichtet.
Stillgelegte Personenstandseinträge sind nach Ablauf der Fortführungsfrist zu löschen. Stillgelegte Personenstandsregistereinträge und die dazugehörigen Sicherungsregistereinträge sind nach Ablauf der Fortführungsfrist zu löschen bzw. zu vernichten, also nicht den Archiven zur Übernahme anzubieten.
Als Verlust eines Eintrag gilt auch, wenn sich der Eintrag nicht mehr öffnen bzw. nicht mehr lesen lässt. Als Verlust eines Registereintrags gilt auch der Fall, dass der elektronische Eintrag sich aus technischen Gründen nicht mehr lesen oder öffnen lässt, d.h. unbrauchbar geworden ist. Es ist dann wiederherzustellen.
Bei Verlust eines Sicherungsregistereintrags ist dieser wiederherzustellen. Ist auch der Personenstandsregistereintrag verloren gegangen, erfolgt eine Neubeurkundung.
Im Sterbeeintrag werden die Namen des letzten Ehegatten bzw Im Sterbeeintrag werden die Namen des letzten Ehegatten bzw. Lebenspartners immer dann eingetragen, wenn die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft im Sterbezeitpunkt nicht bereits geschieden bzw. aufgehoben war. Im Sterbeeintrag werden die Namen letzten Ehegatten bzw. Lebenspartners immer dann eingetragen, wenn die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft nicht geschieden bzw. aufgehoben war. Anders ausgedrückt: Die Namen des letzten Ehegatten bzw. Lebenspartners kommen dann in den Sterbeeintrag, wenn die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft im Sterbezeitpunkt bestanden hat oder durch Tod, Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit aufgelöst war.
Für von deutschen Auslandsvertretungen beurkundete - Nachbeurkundungsanträge, - Namenserklärungen von Ehegatten und Lebenspartnern ohne Inlands-Eheeintrag bzw. Inlands-Lebenspartnerschaftsregistereintrag, - Angleichungserklärungen und - Kindesnamenserklärungen gibt es neue Regeln für die örtliche Zuständigkeit. Für von deutschen Auslandsvertretungen beurkundete - Nachbeurkundungsanträge, - Namenserklärungen von Ehegatten und Lebenspartnern ohne Inlands-Eheeintrag bzw. Inlands-Lebenspartnerschaftsregistereintrag, - Angleichungserklärungen und - Kindesnamenserklärungen gibt es neue Regeln für die örtliche Zuständigkeit. Um das Standesamt I in Berlin noch weiter zu entlasten, ist nun zusätzlich zu den bisherigen Zuständigkeitsregeln des jeweiligen registerführenden Standesamts, falls es ein solches gibt, nunmehr das Wohnsitzstandesamt oder Standesamt des früheren Wohnsitzes des Betreffenden örtlich zuständig. Neu hinzugekommen ist die Regelung mit dem früheren Wohnsitz. Wenn in einem konkreten Nachbeurkundungsfall nun die Zuständigkeitsregelung des früheren Inlandswohnsitzes greift, gilt folgende Übergangsvorschrift: Ist der Nachbeurkundungsantrag vor dem 01.11.2017 beim Standesamt I in Berlin eingegangen, ist das Standesamt I in Berlin für die Nachbeurkundung zuständig. Vertiefte Ausführungen dazu lesen Sie bitte im Manuskript nach, das nach der letzten Schulung auf der Homepage des Fachverbands im geschützten Bereich veröffentlicht wird.
In der Lebenspartnerschaftsurkunde wird auch eine Todeserklärung bzw In der Lebenspartnerschaftsurkunde wird auch eine Todeserklärung bzw. gerichtliche Feststellung der Todeszeit eingetragen.
In der Sterbeurkunde werden die Namen des anderen Ehegatten bzw In der Sterbeurkunde werden die Namen des anderen Ehegatten bzw. Lebenspartners auch dann eingetragen, wenn dieser für tot erklärt oder die Todeszeit gerichtlich festgestellt worden ist.
Bei der Benutzung der Familienbücher sind die Betroffenen nicht mehr auf die neuen Benutzungs- und Beurkundungsmöglichkeiten hinzuweisen. Es sind bei Anträgen auf Benutzung des Familienbuchs die Betroffenen nicht mehr auf die neuen Benutzungs- und Beurkundungsmöglichkeiten hinzuweisen. Wer dies trotzdem noch macht, handelt auch nicht verkehrt. Zum Beispiel ist ein kurzer Hinweis auf die anlassbezogene elektronische Nacherfassung sinnvoll.
Die erneute Beurkundung eines stillgelegten Eintrags erfolgt mit derselben Eintragsnummer, allerdings ergänzt um einen Bindestrich und eine fortlaufende Nummer, beginnend mit 1, also z.B. G 27-1/2017.
Wenn die Eheschließung nicht beim Anmeldestandesamt erfolgt, sollen die Anmeldedaten elektronisch ans Eheschließungsstandesamt übermittelt werden. Wenn die Eheschließung nicht beim Anmeldestandesamt erfolgt, sollen die Anmeldedaten elektronisch dorthin übermittelt werden (was ja bisher schon so gemacht wird).
Das Geburtsstandesamt hat bei einem ius soli-Kind das Prüfergebnis des Ausländeramts über den Erwerb/Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit entweder auf dem Anfragevordruck oder in einem gesonderten Aktenvermerk festzuhalten. Das Geburtsstandesamt hat bei der Geburtsbeurkundung eines ius soli-Kindes das Prüfergebnis über den Erwerb bzw. Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit entweder auf dem Anfragevordruck für das Ausländeramt oder in einem gesonderten Aktenvermerk (das ist neu) zu vermerken und dies zu den Sammelakten zu nehmen. Die Benachrichtigung der Personensorgeberechtigten bei positivem Prüfergebnis gem. Nr. 21.5.1 Satz 2 PStG-VwV bleibt natürlich bestehen.
Klargestellt wird, dass auch bei der wirksamen Entgegennahme einer Art Klargestellt wird, dass auch bei der wirksamen Entgegennahme einer Art. 48-Erklärung oder einer Vornamenssortiererklärung (gibt es erst ab 01.11.2018) eine Bescheinigung auf Wunsch ausgestellt wird.
Es wird im Einzelnen der genaue Inhalt einer Bescheinigung nach § 39 a PStG (= „LP-EFZ“) vorgeschrieben. Es wurde nun im Einzelnen der Inhalt des LP-EFZ (= Bescheinigung nach § 39 a PStG) vorgeschrieben. Der Inhalt entspricht (mit den entsprechenden Abänderungen) im Wesentlichen einem deutschen Ehefähigkeitszeugnis. Das Bundesinnenministerium hat entschieden, dass weiterhin ausländische Lebenspartnerschaften bzw. als gleichwertig zu beurteilende ausländische Rechtsinstitute bei uns im Lebenspartnerschaftsregister nachbeurkundet werden dürfen (siehe Nr. 3 des BMI-Rundschreibens vom 25.9.2017 – V II 1 – 20103/48#4 -, veröffentlicht unter www.personenstandsrecht.de ).
Bei einem Auskunftsersuchen einer Auslandsvertretung in Deutschland darf das Standesamt bei einer ganzen Reihe von Ausländergruppen keine Auskunft erteilen. Die Einschränkungen für die Benutzung der Personenstandsregister aufgrund eines Antrags einer ausländischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Inland wurden um einzelne Ausländergruppen mit ganz bestimmtem Sonder- bzw. Aufenthaltsstatus ergänzt bzw. präzisiert. Für folgende Ausländergruppen ist die Benutzung zu versagen: Asylberechtigte, anerkannte ausländische Flüchtlinge, Ausländer, die subsidiär Schutzberechtigte sind, Ausländer mit einem Abschiebungsverbot aufgrund der EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) oder wegen konkreter Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, Ausländer, bei dem ein Abschiebungsverbot aufgrund der EMRK oder wegen konkreter Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit derzeit vom Ausländeramt geprüft wird, aber noch nicht abschließend entschieden worden ist, Ausländer, die Asyl beantragt haben, Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen oder humanitären oder dringenden humanitären Gründen erteilt worden ist, Ausländer, denen aus völkerrechtlichen Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen oder besonders gelagerter politischer Interessen der BRD eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis erteilt worden ist, Ausländer, denen aufgrund eines Beschlusses des Rates der EU gemäß Richtlinie 2001/55/EG vorübergehend Schutz gewährt und deswegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs der Lebenspartnerin/des Lebenspartners erteilt worden ist. Pragmatische Lösung: Ich empfehle, bei allen Anfragen von Auslandsvertretungen im Inland (was in der Praxis nur sehr selten vorkommt) schriftlich/per Mail beim Ausländeramt nachzufragen, ob aktuell eines der Benutzungsverbote greift. Der Anfrage ist eine Kopie/Scan des § 54 PStV und des § 65 Abs. 3 Satz 2 PStG beizufügen. Denn ein weiteres Benutzungsverbot ist in § 65 Abs. 3 Satz 2 PStG geregelt; danach liegt ein Benutzungsverbot bei heimatlosen Ausländern (das sind z.B. ehemalige polnische Zwangsarbeiter während des Dritten Reiches) und bei ausländischen Flüchtlingen im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 i.V.m. dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967 vor. Es genügt nicht, in der standesamtlichen Sammelakte des entsprechenden Registereintrags nachzuschauen, welchen ausländerrechtlichen Statuts der Betreffende bei der Personenstandsbeurkundung gehabt hat. Denn allein maßgebend ist der ausländerrechtliche Statuts im Zeitpunkt der Bearbeitung des Auskunftsersuchens der inländischen Auslandsvertretung.
Ein Sterbefall ist dann nicht mehr dem Eheregister bzw Ein Sterbefall ist dann nicht mehr dem Eheregister bzw. Lebenspartnerschaftsregister mitzuteilen, wenn die Ehe/Lebenspartnerschaft im Todeszeitpunkt bereits aufgelöst war. Außerdem wird geregelt, dass ein Sterbefall der Gesundheitsbehörde mitzuteilen ist, wenn dies nach Landesrecht vorgesehen ist. Ein Sterbefall ist dann nicht mehr dem Eheregister bzw. Lebenspartnerschaftsregister mitzuteilen ist (auch nicht freiwillig), wenn die Ehe/Lebenspartnerschaft zum Sterbezeitpunkt bereits aufgelöst war. Außerdem wurde geregelt, dass ein Sterbefall der Gesundheitsbehörde mitzuteilen ist, wenn dies nach Landesrecht vorgesehen ist. Dies machen wir gem. § 12 Abs. 5 Satz 1 unserer Landes-Bestattungsverordnung schon lange so, indem wir den Leichenschauschein mit unseren Ergänzungen dem Gesundheitsamt für statistische Auswertungen übersenden.
Ausblick auf die Änderungen zum 01. 11 Ausblick auf die Änderungen zum 01.11.2018: - Vornamenssortiererklärung beim Standesamt (ist mehrfach möglich), - Eheurkunde erhält Geburtsregisterdaten, - neues Muster der Eheurkunde, - neues Muster der Lebenspartnerschaftsurkunde, - wenn beim Standesamt I in Berlin eine Mitteilung über einen Auslandssterbefall eingeht, hat es die Mitteilungspflichten zu erfüllen. Näheres dazu folgt in der Herbstschulung 2018. Näher eingehen möchte ich auf die Erklärungsmöglichkeit zur Vornamenssortierung für alle Personen, deren Namensführung sich (kraft Gesetzes, also nicht aufgrund einer Rechtswahl) nach deutschem Recht richtet und die mehr als einen Vornamen haben. Nunmehr kann die Person erklären, die Vornamen in einer anderen Reihenfolge führen zu wollen. Unzulässig ist es, nach dieser Vorschrift einen oder mehrere Vornamen abzulegen, Sonderzeichen bei einem oder mehreren Vornamen hinzuzufügen oder zu streichen, zwei Vornamen durch Bindestrich zu verbinden, einen Bindestrich zwischen zwei Vornamen zu streichen, bei einem Bindestrichvornamen die Vornamen umzustellen, z.B. wenn aus Klaus-Peter nun Peter-Klaus werden soll, die deutschsprachige Form eines Vornamens anzunehmen, einen Buchstaben oder Silben/Silbenteile bei einem Vornamen zu verändern/streichen/hinzuzufügen, einen weiteren Vornamen auszuwählen und hinzuzufügen, einen Vornamen (als Rufnamen) besonders zu kennzeichnen, z. B. unterstreichen, fett, gesperrt o.ä. zu schreiben, die männliche Form des Vornamens zu wählen (z.B. für einen eingebürgerten Italiener, der nicht mehr Andrea sondern Andreas heißen möchte), irgend etwas anderes zu erklären, das über eine reine Neusortierung der Vornamen hinausgeht. Diese Erklärung kann jedes Standesamt beurkunden. Ein minderjähriges Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, gibt die Erklärung selbst ab, aber mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Im Gesetzgebungsverfahren wurde der Vorschlag mehrerer Länder, nur eine einmalige Namenserklärung zuzulassen, nicht umgesetzt, d. h. eine mehrmalige Erklärung ist möglich. Zuständig für die wirksame Entgegennahme einer Vornamenssortiererklärung ist das inländische Geburtenregisterstandesamt. Ansonsten ist das inländische Eheregister-/Lebenspartnerschaftsregister-Standesamt zuständig. Ansonsten ist das Standesamt des aktuellen oder früheren Wohnsitzes oder des aktuellen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland zuständig. Ansonsten ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Der Grund für diese neue Art von Namenserklärung ist Folgender: Durch den Wegfall der Kenntlichmachung des Rufnamens in den Personenstandsregistern, den Personenstandsurkunden sowie in den Personalausweisen und Reisepässen (auch in der maschinenlesbaren Zeile ist dies seit Kurzem weggefallen) kommt es im täglichen Leben verstärkt zu Irritationen, wenn der Bürger mit dem falschen Rufnamen angesprochen und registriert wird. Daher will man nun mit dieser neuen Namenserklärung den berechtigten Wünschen der Bürger nachkommen. Es soll nun durch eine schnelle und unkomplizierte Namenserklärung möglich sein, den selbst bestimmten Rufnamen an die erste Stelle seiner Vornamen zu setzen. Man kann auch von Vornamens-Neusortierung sprechen, denn der/die Personensorgeberechtigte(n) haben ja bereits bei der Geburt für das Kind die Vornamen nach langer und reiflicher Überlegung aus ganz bestimmten Gründen in einer für ihn/sie logischen Reihenfolge sortiert.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !