Die neue DIN EN ISO – Ausgabe Juli 2019

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 Präsentation transkript:

Die neue DIN EN ISO 14731 – Ausgabe Juli 2019 Christiane Pohlmann und Andreas Möller

DIN EN ISO 14731 1 neue Norm – 4 Fragen Was ist neu an der neuen Norm? Dipl.Phys.Ing. / IWE Christiane Pohlmann Was bedeutet Verantwortung und deren Übertragung? Andreas Möller, Ass. Jur. Welche Technischen Kenntnisse und Qualifizierungen hat die Schweißaufsichtsperson der Zukunft? Dipl.Phys.Ing. / IWE Christiane Pohlmann Was sind Missachtung, Fahrlässigkeit und deren Folgen? Andreas Möller, Ass. Jur.

Was ist neu an der neuen Norm?

Was ist neu an der neuen Norm? Normenentwurf ist vom November 2016! Einführung der Norm geplant zum März/April 2019 .. Begriffe wurden noch einmal geändert, Inhalte sind gleich geblieben. Auszug Email vom 10.09.2018

Was ist neu an der neuen Norm? Wesentliche Änderungen gegenüber der DIN EN ISO 14731:2006-12: Anwendungsbereich gekürzt Normative Verweisungen aktualisiert Begriffe aktualisiert und überarbeitet Abschnitte 4, 5 und 6 neu strukturiert

Was ist neu ? Anwendungsbereich Hier wird festgelegt, dass die Anforderungen an die Schweißaufsichtsperson jetzt in den Anwendungsregelwerken zu suchen sind. Der Hersteller definiert also die Qualifikation der Schweißaufsicht über seine Produktpalette.

Was ist neu ? Normative Verweise Bisher gab es nur einen undatierten Verweis auf die ISO3834-1, . Schweißtechnische Begriffe gehören nun zum Standard der Normativen Verweise.

Was ist neu ? Begriffe Begriffe wurden aus der ISO/TR25901-1 übernommen: Hersteller (Herstellungsorganisation) Schweißwerkstätten und –baustellen, die demselben technischen Management und Qualitätsmanagement unterstehen. (früher Hersteller = Person oder Organisation…..) Schweißaufsicht (Koordinierungsaufgaben) Koordinierung der Ausführungen bei der Herstellung von Schweißungen und für die mit dem Schweißen zusammenhängenden Tätigkeiten (neuer Begriff)

Was ist neu ? Begriffe Begriffe wurden aus der ISO/TR25901-1 übernommen: Schweißaufsichtsperson Person, die verantwortlich und fähig ist, schweißtechnische Koordinierungsaufgaben auszuüben. Anmerkungen: - vom Hersteller benannt - Koordinierungsaufgaben können in definierten Team erfolgen (früher Schweißaufsichtspersonal = verantwortliche und kompetente Person)

Was ist neu ? Begriffe Begriffe wurden aus der ISO/TR25901-1 übernommen: Entfällt jetzt (Verantwortliche Schweißaufsichtsperson) von der Herstellungsorganisation benannte Schweißaufsichtsperson, die über die schweißtechnischen Fachkenntnisse sowie die Kenntnisse der Normen verfügt, die für das hergestellte Produktangebot erforderlich sind, die ausreichend kompetent zum Treffen von Entscheidungen und zum Unterzeichnen von Dokumenten ist, die Auswirkungen auf die Produktqualität haben, und die die Gesamtverantwortung für die Überwachung der Schweißaktivitäten und das Ergreifen von Maßnahmen trägt, wenn Schweißvorgänge nicht ordnungsgemäß ausgeführt sind. Anmerkung: Es dürfen mehrere VSP benannt werden. (früher gab es keine Unterscheidung in Schweißaufsichts- person und verantwortliche Schweißaufsichtsperson)

Was ist neu ? Begriffe Begriffe wurden aus der ISO/TR25901-1 übernommen: Schweißinspektion (Schweißgüteprüfung) Beurteilung der Konformität der mit dem Schweißen in Verbindung stehenden Vorgänge durch Beobachtung und Beurteilung, soweit zutreffend unterstützt durch Messungen und Prüfungen Anmerkung: Teil der Koordination

Was ist neu ? Abschnitte 4 und 5 Festlegung der Aufgaben und Verantwortung  im Wesentlichen Verweis auf Anhang B Besondere Anforderungen bei der Untervergabe der VSP

Was ist neu ? Abschnitte 4 und 5 Arbeitsbeschreibung, Allgemeines und Aufgaben Die Herstellungsorganisation muss (wie früher) die Aufgaben beschreiben, allerdings nun auch: Umfang der Kenntnisse der schweißtechnischen Koordinierungsaufgaben müssen festgelegt werden. Bei der Festlegung des Umfangs der Kenntnisse müssen zugewiesene Aufgaben und Verantwortlichkeiten und das Profil der Herstellerorganisation berücksichtigt werden. Kompetenzanforderungen dürfen über Ausbildung, Erfahrungen, spezielle Schulungen und Zertifizierungen definiert werden. Kompetenz des Personals für schweißtechnische Koordinierungsaufgaben beurteilen Die Beurteilung dokumentieren und Dokumentation pflegen Aufgaben für Schweißaufsichtsperson im Wesentlichen wieder nach Anhang B, allerdings mit dem Zusatz, dass sie die erforderlichen Kenntnisse nachweisen müssen.

Was ist neu ? Abschnitte 4 und 5 Abschnitt 5 : Verantwortung Fast 1 zu 1 identisch mit der „alten“ Norm

Was bedeutet Verantwortung und deren Übertragung?

Verantwortung/ Anforderungen „Schweißen ist ein spezieller Prozess, für den eine Abstimmung der schweißtechnischen Tätigkeiten erforderlich ist, um Vertrauen in die schweißtechnische Fertigung und in die zuverlässige Durchführung im Betrieb sicherzustellen. Die Aufgaben und Verantwortung des Personals, das die mit der Schweißtechnik verbundenen Tätigkeiten beeinflusst, z.B. Planung, Ausführung, Überwachung und Güteprüfung, sind eindeutig festzulegen.“ (Quelle: DIN EN ISO 14731:2016-11)

Verantwortung/ Überwachung EN ISO 14731 Schweißaufsicht – Aufgaben und Verantwortung: Die Schweißaufsicht liegt in der alleinigen Verantwortung der Herstellerorganisation, eine irgendwie geartete staatliche Überwachung findet nicht statt.

Verantwortung/ Übertragung Unternehmer tragen stets Verantwortung für das Unternehmen. Praxis in der Unternehmensführung: Delegation Werkleiter / Abteilungsleiter / Meister / Vorarbeiter tragen im Rahmen der übertragenen Aufgaben Verantwortung für ihre Tätigkeiten und Mitarbeiter.

Verantwortung Begriff Verantwortung = Aufgaben + Kompetenzen aufgrund eines Gesetzes aufgrund einer Stellung aufgrund eines Vertrages aufgrund einer Anweisung Weisungsbefugnis Entscheidungs-befugnis Befugnis, Einrichtungen der Benutzung zu entziehen Befugnis zum Einsatz von Mitteln

Verantwortung/ Quellen Regeln der Technik DIN Normen VDE-Bestimmungen VDI-Richtlinien BG-Regeln Gesetze SGB ASIG ArbSchG Verordnungen GefStoffV ArbStättV BetrSichV BGV

Welche Technischen Kenntnisse und Qualifizierungen hat die Schweißaufsichtsperson der Zukunft?

6. Technische Kenntnisse

6. Technische Kenntnisse Umfang der Kenntnisse  aus der „alten Norm“ übernommen, lediglich der Bezug zu Anhang A entfällt. Analog zu ISO3834, leider kein Bezug mehr zur DVS-Richtlinie 1170

Anhang A (alt) Ausbildungsempfehlung nach DVS-Richtlinie 1170

Anhang A (neu) Ausbildungsempfehlung nach DVS-Richtlinie 1170 Da keine einheitliche Ausbildung mehr empfohlen wird, gibt es jetzt zu bewertende Punkte bei der Beurteilung.

Verweis auf die Inhalte der Normenreihe ISO3834 Anhang B Wesentliche mit dem Schweißen verbundene Aufgaben, die zu berücksichtigen sind, sofern zutreffend Überprüfung der Anforderungen Technische Überprüfung Untervergabe Schweißtechnisches Personal Einrichtungen Fertigungsplanung Qualifizierung von Schweißverfahren Schweißanweisungen Arbeitsanweisungen Schweißzusätze Werkstoffe Güteprüfung und Prüfung vor dem Schweißen Güteprüfung und Prüfung während des Schweißens Güteprüfung und Prüfung nach dem Schweißen Wärmebehandlung Mangelnde Übereinstimmung und Korrekturmaßnahmen Kalibrierung und Validierung von Mess-, Überwachungs- und Prüfeinrichtungen Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit Qualitätsberichte Verweis auf die Inhalte der Normenreihe ISO3834

Was sind die Folgen einer Missachtung der DIN EN ISO 14731?

Haftung I (Unternehmerhaftung) Grundsatz Die Eindeutigkeit und Tiefe der in der EN ISO 14731 festgehaltenen Verpflichtungen haben für die Unternehmensleitung und das Schweißaufsichtspersonal fatale Konsequenzen. Haftung der Herstellerorganisation (Unternehmer) Eine Unternehmensleitung, die die Schweißaufsichtsperson nicht mit den Befugnissen ausstattet, die notwendig sind, um die Verpflichtungen der Schweißaufsicht im Unternehmen gegenüber den einzelnen am Schweißprozess Beteiligten durchzusetzen, verstößt gegen die EN ISO 14731 und macht sich haftbar.

Haftung I (Unternehmerhaftung) Haftung der Herstellerorganisation (Unternehmer) I Verschuldensunabhängige vertragliche Haftung bei Mängeln §§ 437, 439, 440, 434, 433; 474 ff. BGB (Gewährleistung im Kaufrecht) §§ 633, 631, 634 BGB (Gewährleistung im Werkvertrag) § 13 VII, V, I VOB/B (Gewährleistung im VOB/B-Bauvertrag) § 377 HGB (Rügeobliegenheit unter Kaufleuten) Deliktische Haftung bei mindestens fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum (Verschuldenshaftung) §§ 823 ff. BGB § 831 BGB

Haftung I (Unternehmerhaftung) Haftung der Herstellerorganisation (Unternehmer) II Verbraucherschützende Produkthaftung bei Herstellung eines fehlerhaften Produktes (Gefährdungshaftung) §§ 1 ff. ProdHaftG

Haftung I (Unternehmerhaftung) Haftung der Herstellerorganisation (Unternehmer) II Sachmangel/Fehler Definition: „Negative Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit“ Achtung: Auch die Missachtung der DIN-Normen und der sonst „anerkannten Regeln der Technik“ führt zu einem Mangel/Fehler. Für die Beurteilung spielt die DIN EN ISO 14731 eine wichtige Rolle. DIN EN ISO 14731 beachten

Haftung I (Unternehmerhaftung) Haftung der Herstellerorganisation (Unternehmer) III Strafrechtliche Verantwortlichkeit §§ 13, 15 StGB (fahrlässige Begehung, Begehung durch Unterlassen) § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) § 222 StGB (fahrlässige Tötung) § 319 StGB (Baugefährdung)

Haftung II (Arbeitnehmerhaftung) Haftung des Arbeitnehmers (SAP) I Zivilrechtliche Verantwortlichkeit der angestellten Schweißaufsichtsperson (SAP) Haftung gegenüber dem Arbeitgeber Die SAP trifft als Arbeitnehmer gegebenenfalls eine zivilrechtlicher Haftung für die vom Arbeitgeber regulierten Schäden Dritter (Auftraggeber/Kunde/sonstiger Geschädigter) nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs!

Haftung II (Arbeitnehmerhaftung) Haftung gegenüber Dritten (Auftraggeber, Kunde, sonstiger Geschädigter) Gegebenenfalls muss die SAP aber auch dem Dritten (Auftraggeber/Kunde/sonstiger Geschädigter) direkt nach §§ 823 ff. BGB Schadensersatz leisten. Eine Haftungsbegrenzung kommt aber auch hier nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs in Betracht. Die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs wirken sich auch bei einer Haftung der SAP nach §§ 823 ff. BGB gegenüber Dritten aus. Sie finden zwar keine direkte Anwendung, aber die SAP hat bei einer Inanspruchnahme durch Dritte einen Freistellungs- und Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Die SAP wird also so gestellt, als habe er den Arbeitgeber und nicht den Dritten geschädigt.

Haftung II (Arbeitnehmerhaftung) Für die Frage, in welchem Umfang die Haftung der SAP bzw. ihr Freistellungs- und Erstattungsanspruch besteht, ist das Verschulden der SAP relevant. Nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs stellt sich die Haftung der SAP gegenüber dem Arbeitgeber in Abhängigkeit vom Verschuldensgrad wie folgt dar: leichte Fahrlässigkeit: keine Haftung der SAP mittlere Fahrlässigkeit: anteilige Haftung der SAP nach den Umständen des Einzelfalles grobe Fahrlässigkeit: (in der Regel) volle Haftung der SAP Vorsatz: volle Haftung der SAP

Haftung III (Verschulden) Merke: „Das darf unter keinen Umständen passieren“ Vorsatz Vorsatz setzt das Wissen und Wollen des Schadenseintritts voraus. Es kann sich um Absicht (der Schaden ist das Ziel) oder bedingten Vorsatz (der Schaden wird billigend in Kauf genommen) handeln. Grobe Fahrlässigkeit Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in so schwerem Masse verletzt worden ist, dass der Vorwurf, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und beachtet zu haben, zu erheben ist. Anders als beim Vorsatz geht der Arbeitnehmer hier aber subjektiv davon aus, dass es schon gut gehen werde. Für die Frage, ob auch der grob fahrlässig handelnde Arbeitnehmer in den Genuss der Haftungserleichterungen kommt, ist eine Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände anzustellen. Merke: „Das darf unter keinen Umständen passieren“

Haftung III (Verschulden) Merke „Das darf nicht passieren“ Mittlere Fahrlässigkeit Im Bereich der mittleren Fahrlässigkeit erfolgt eine Schadensaufteilung nach Maßgabe der Haftungsquoten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Hier ist eine Einzelfallbetrachtung anzustellen. Leichteste Fahrlässigkeit Leichteste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn sich die schadensverursachende Handlung als geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtverletzung darstellt. „Das kann jedem Arbeitnehmer mal unterlaufen“

Haftung III (Verschulden) Aber nochmals: Eine Unternehmensleitung, die die Schweißaufsichtsperson nicht mit den Befugnissen ausstattet, die notwendig sind, um die Verpflichtungen der Schweißaufsicht im Unternehmen gegenüber den einzelnen am Schweißprozess Beteiligten durchzusetzen, verstößt gegen die EN ISO 14731 und macht sich selbst haftbar (Organisationverschulden).

Haftung III (Verschulden) Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs Eine Begrenzung der Haftung der Höhe nach ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Gegebenenfalls kann das Gericht unter Einbeziehung der Besonderheiten des Einzelfalles dazu kommen, dass nicht der volle Schadensbetrag vom Arbeitnehmer geschuldet wird, sondern nur ein Teilbetrag (streitig). Bei der Schadensaufteilung sind neben dem Grad des Verschuldens folgende Aspekte zu berücksichtigen: Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit Betriebsrisiko des Arbeitgebers Organisationsverantwortung des Arbeitgebers hinsichtlich der Betriebsabläufe Verwirklichung eines vom Arbeitgeber einkalkulierten und versicherten Risikos Höhe des Schadens Höhe des Arbeitsentgeltes, in dem möglicherweise eine Risikoprämie enthalten ist Bisheriges Verhalten des Arbeitnehmers Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb persönliche Verhältnisse des Arbeitnehmers

Haftung II (Arbeitnehmerhaftung) Haftung des Arbeitnehmers (SAP) II Strafrechtliche Verantwortlichkeit §§ 13, 15 StGB (fahrlässige Begehung, Begehung durch Unterlassen) § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) § 222 StGB (fahrlässige Tötung) § 319 StGB (Baugefährdung)

Fazit Die Eindeutigkeit und Tiefe der in der EN ISO 14731 festgehaltenen Verpflichtungen haben für die Unternehmensleitung und das Schweißaufsichtspersonal fatale Konsequenzen. Eine vorsätzliche Missachtung der DIN EN ISO 14731 durch die Schweißaufsichtsperson wird nicht anzunehmen sein. Andererseits ist eine entschuldbare Fehlleistung im Bereich der Tätigkeit des Schweißaufsichtspersonals kaum vorstellbar, auch leichte / einfache Fahrlässigkeit wird man eher selten vorfinden. Das Schweißaufsichtspersonal steht vielmehr bei Verstößen gegen die Anforderungen der DIN EN ISO 14731 stets am Rand der groben Fahrlässigkeit mit dem Risiko einer vollen Haftung für den eingetretenen Schaden. Hinzu kommt ggf. eine Strafbarkeit wegen fahrlässigen Handelns/Unterlassens.

Welche Fragen können wir Ihnen beantworten?

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt Schweißtechnische Lehr- und Versuchsanstalt Nord gGmbH (SLV Nord) Zum Handwerkszentrum 1 21079 Hamburg Tel.: 040 35905-400 Fax: 040 35905-430 E-Mail: info@slv-nord.de www.slv-nord.de Quelle: SLV Nord Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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