Rechtsmittel im Strafrecht

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 Präsentation transkript:

Rechtsmittel im Strafrecht Staatsanwalt (a.D.) Alain Lässer lic. iur., RA, MAS ECI

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Referatsinhalt Rechtsmittel, Rechtsbehelf, Voraussetzungen Strafbehörden und Instanzen graphische Übersicht Rechtsmittel im üblichen Verfahrensablauf Rechtsmittel in Spezialfällen

Beschränkung auf kantonale Strafverfahren Nicht näher eingegangen wird auf Spezialitäten von Strafver-fahren, die der Jugend- oder Militärgerichtsbarkeit unterstehen (vgl. StGB 9 I und II). Die formellen Voraussetzungen eines jeweiligen Rechtsmittels werden in diesem Referat bewusst nicht vertieft. Diese können in der Literatur und im Gesetz nachgelesen werden. Vielmehr sollen die tatsächlichen Verfahrenshandlungen, welche Anknüpfungspunkt der Rechtsmittel darstellen, aufgezeigt werden. Lesen Sie: StPO, EG StPO (AG), BGG

Rechtsmittel und Rechtsbehelf förmliches Rechtsmittel - Anspruch auf Behandlung durch angerufene Instanz - Erledigung in Form eines Prozess- oder Sachurteils - form- und fristgebunden - Beispiele: Einsprache, Beschwerde, Berufung, Revision formloser Rechtsbehelf - kein Rechtsschutzanspruch gegenüber angerufener Instanz - weder form- noch fristgebunden - Beispiele: Aufsichtsbeschwerde/-anzeige, Wiedererwägungsgesuch, Begnadigungsgesuch

Voraussetzungen allgemeine - Legitimation (gesetzlich berechtigt, StPO 382 I i.V.m. 104 f.; StA im VV selten) - Beschwer (rechtlich relevantes Interesse, StPO 382 I; speziell StA, StPO 381 I) - anfechtbare Verfahrenshandlung (Urteil, Verfügung, Beschluss, Realakt) spezielle - Beschwerde, vgl. StPO 393 II, 396 I 10-Tage-Frist, Rechtsverletzung/Sachverhaltsfestellung/Unangemessenheit - Berufung StPO 398 III, 399 I und II 10-Tage-Anmeldefrist und 20-Tage-Erklärungsfrist, Rechtsverletzung/Sach- verhaltsfestellung/Unangemessenheit (anders Übertretungen, StPO 398 IV) - Beschwerde in Strafsachen BGG 78 ff. 30-Tage-Frist, Rechtsverletzung/Sachverhaltsfestellung offensichtlich - Revision: vgl. StPO 410 f.

Legitimation, Beschwer, Verfahrenshandlung Legitimation - berechtigt (i.d.R. durch Betroffenheit), mündliche/schriftliche Willenskundgabe Beschwer - rechtlich geschütztes Interesse an Änderung des Entscheides - bejaht bei: Schuldspruch mit Strafe und/oder Massnahme Schuldspruch mit "Absehen von Strafe" (StGB 52 – 54) Kein Schuldspruch mit Strafe aber Massnahme (StGB 56 ff.) - verneint bei: Freispruch aus "Mangel an Beweisen" Freispruch infolge erkannter Schuldunfähigkeit, ohne Massnahme anfechtbare Verfahrenshandlungen - vgl. nachfolgende Kasuistik

Merken Entscheide - Verfügung/Beschluss (Prozessentscheid), Verfahrenshandlung → Beschwerde - Urteil (Sachentscheid) → Berufung - rechtskräftiges Urteil (Sachentscheid) → Revision Anfechtbarkeit - grds. alles, vgl. StPO 398 I und 393 I - es sei, StPO erklärt Entscheid für endgültig bzw. nicht anfechtbar, StPO 380 Rechtsmittelentscheid - Nichteintreten bei fehlenden formellen Voraussetzungen, vgl. nachfolgend - Abweisen wenn materiell unbegründet - Gutheissen wenn materiell begründet; kassatorisch/reformatorisch (StPO 391 II) - Abschreiben bei Gegenstandslosigkeit infolge Verfahrenslauf

unterteiltes Strafverfahren und involvierte Strafbehörden (Teil I) Vorverfahren (Polizei und/oder Staatsanwaltschaft) Polizeiliches Ermittlungsverfahren Jede Person ist berechtigt bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten. Die Polizei leitet danach das Vorverfahren ein und tätigt die ersten Ermittlungen. Stellt die Polizei von sich aus Straftaten fest (Offizialdelikte), leitet sie ebenfalls das Vorverfahren ein. Schliesslich kann auch die Staatsanwaltschaft die Polizei anweisen ein polizeiliches Ermittlungsverfahren zu führen. Dabei wird formell noch keine Untersuchung eröffnet. Untersuchung Bei hinreichendem Tatverdacht eröffnet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung. Bei schweren Straftaten informiert die Polizei unverzüglich die Staatsanwaltschaft, welche sodann eine Untersuchung eröffnet. Die Staatsanwaltschaft kann der Polizei jederzeit Aufträge erteilen und ist im Weiteren für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zuständig. Nach Abschluss ihrer Ermittlungen leitet die Polizei ihre Berichte, die Anzeige und die weiteren Akten der Staatsanwaltschaft weiter.

Nichtanhandnahmeverfügung (Staatsanwaltschaft) Sind Tatbestände offensichtlich nicht erfüllt oder bestehen Prozesshindernisse, kann die Staatsanwaltschaft mittels Nichtanhandnahmeverfügung auf die Untersuchung verzichten. Einstellung (Staatsanwaltschaft) Wurde bereits eine Strafuntersuchung eröffnet und ergibt das Untersuchungsverfahren, dass keine strafbare Handlung vorliegt oder andere im Gesetz genannte Gründe einer Strafverfolgung entgegenstehen, wird das Verfahren eingestellt. Strafbefehl (Staatsanwaltschaft) Wurde der Sachverhalt durch die beschuldigte Person im Vorverfahren eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, erlässt die Staatsanwaltschaft bei gegebenen Voraussetzungen des konkreten Strafmasses einen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft hat die Möglichkeit am Strafbefehl festzuhalten und die Akten an das zuständige Bezirksgericht zur Durchführung des Hauptverfahren zu überweisen, oder sie kann nach Abnahme von weiteren Beweisen das Verfahren einstellen, einen neuen Strafbefehl erlassen oder Anklage erheben.

Anklage (Staatsanwaltschaft) Erachtet die Staatsanwaltschaft aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend und sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls nicht gegeben, erhebt sie beim zuständigen Bezirksgericht Anklage. Erstinstanzliches Hauptverfahren (Einzelrichter/Bezirksgericht) Im Strafprozess richtet sich die Zuständigkeit eines Falles, Anklage oder Einsprache, nach der Höhe der beantragten Strafe. Ein Urteil erfolgt grundsätzlich durch den Einzelrichter, wenn es um die Beurteilung von Übertretungen geht. Dieselbe Zuständigkeit besteht, wenn die Staatsanwaltschaft für ein Verbrechen oder Vergehen eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr, keine Verwahrung und keine stationäre Massnahme beantragt. Ansonsten entscheidet das Bezirksgericht in einer Fünferbesetzung, wobei der Gerichts-präsident den Vorsitz führt. Zweitinstanzliches Rechtsmittelverfahren (Strafkammer, Obergericht) Die Berufung gegen ein erstinstanzliches Strafurteil wird vom Obergericht beurteilt. Das Strafgericht gliedert sich dabei organisatorisch in drei Strafkammern und eine Beschwerde-kammer in Strafsachen. Die Kammern entscheiden in einer Besetzung mit drei Richtern.

Drittinstanzliches Rechtsmittelverfahren (Bundesgericht; nach BGG) Auf Bundesebene werden die Strafurteile meistens von drei oder fünf Richtern gefällt. In speziellen Fällen, z.B. Nichteintretensentscheid bei offensichtlich unzulässigem Rechtsmittel, ist ein Einzelrichter vorgesehen. EMRK-Verfahren (EGMR in Strasbourg; nach EMRK) Mittels (Individual-)Beschwerde gegen einen national letztinstanzlichen Strafentscheid gelangt man an den EGMR. Das Verfahren wird zu Beginn einem Einzelrichter, einem dreiköpfigen Ausschuss oder einer siebenköpfigen Kammer zugewiesen.

unterteiltes Strafverfahren und involvierte Strafbehörden (Teil II) Zwangsmassnahmengericht (Gerichtspräsidenten der Bezirksgerichte) Sind in Vorverfahren Zwangsmassnahmen durch ein Gericht anzuordnen oder von diesem genehmigen zu lassen, amten Gerichtspräsidenten als Zwangsmassnahmen-richter. Sie entscheiden als Einzelrichter. Beschwerdekammer in Strafsachen (Beschwerdekammer, Obergericht) Gegen Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden und erstinstanzlichen Gerichte sowie in gesetzlich vorgesehenen Fällen bei Entscheiden der Zwangsmass-nahmengerichte entscheidet die Beschwerdekammer in einer Besetzung mit drei Richtern; in Beschwerdeverfahren von geringer Bedeutung entscheidet ein Einzelrichter. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Bundesstrafgericht in Bellinzona; StBOG) Bei Gerichtsstandkonflikten und in Sachen internationaler Rechtshilfe (passive) entscheidet die Beschwerdekammer in Dreierbesetzung.

Departementsvorsteher DVI (Regierungsrat; EG StPO, PolG und VRPG) Das Regierungsratsmitglied, welches dem Departement Volkswirtschaft und Inneres vorsteht, entscheidet alleine über Aufsichtsbeschwerden gegen Mitglieder der Strafver-folgungsbehörden sowie über Aufsichtsanzeigen und Verwaltungsbeschwerden gegen Polizeibeamte im Rahmen des PolG (Vorermittlungen). Exkurs: Polizeiliche Vorermittlungen betreffen Massnahmen durch Polizeiorgane, welche auf eine Verdachtsbegründung hinzielen. Es besteht noch kein hinreichender Anfangs-verdacht, welcher ein Vorverfahren (polizeiliches Ermittlungsverfahren gemäss StPO 306 oder Untersuchung gemäss StPO 308) einleiten liesse. Leider keine klarere Trennlinie zwischen sicherheitspolizeilicher (PolG) und gerichtspolizeilicher (StPO) Tätigkeit definierbar.

Übersicht (ordentliches Verfahren) Vorverfahren (Eröffnung) Zwangsmassnahmenverfahren StPO 299 ff. RMverfahren (Beschwerde) StPO 379 ff. i.V.m. StPO 393 ff. Hauptverfahren (Anklage) StPO 328 ff. RMverfahren (Berufung) StPO 379 ff. i.V.m. StPO 398 ff. RMverfahren vor BGer (Beschwerde i.Str.S.) BGG 78 ff. i.V.m. BGG 90 ff.

Übersicht (besondere Verfahren) Strafbefehl Vorverfahren Zwangsmassnahmenverfahren StPO 299 ff. Strafbefehlsverfahren RMverfahren (Beschwerde) StPO 352 ff. StPO 379 ff. i.V.m. StPO 393 ff. Hauptverfahren (Einsprache) StPO 328 ff. RMverfahren (Berufung) StPO 379 ff. i.V.m. StPO 398 ff. RMverfahren vor BGer (Beschwerde i.Str.S.) BGG 78 ff. i.V.m. BGG 90 ff.

Übersicht (besondere Verfahren) abgekürztes Verfahren Vorverfahren (Eröffnung) Zwangsmassnahmenverfahren StPO 299 ff. abgekürztes Verfahren RMverfahren (Beschwerde) StPO 358 ff. StPO 379 ff. i.V.m. StPO 393 ff. eingeschränktes Hauptverfahren (Vorschlag) StPO 361 f. RMverfahren (Berufung) StPO 379 ff. i.V.m. StPO 398 ff., aber StPO 362 V RMverfahren vor BGer (Beschwerde i.Str.S.) BGG 78 ff. i.V.m. BGG 90 ff.

Rechtsmittel im Vorverfahren I polizeiliches Ermittlungsverfahren Tätigwerden der Polizei bzw. Auftrag StA zur polizeilichen Ermittlung → kein RM (StPO 300 II) Untätigkeit der Polizei im Vorverfahren → Beschwerde (StPO 393 II a; BGG 94) Ermittlungshandlungen durch Polizei, vgl. StPO 306 II Bsp: Vorladung, polizeiliche Anhaltung, vorläufige Festnahme, etc. → Beschwerde (StPO 393 I a) Abschlussbericht und Verfahrensakten an StA, vgl. StPO 307 III → kein RM Rechtsmittelinstanz: 1. Beschwerdekammer in Strafsachen (Obergericht), evt. 2. Bundesgericht

Rechtsmittel im Vorverfahren II staatsanwaltschaftliche Untersuchung Untersuchungseröffnung der Staatsanwaltschaft → kein RM (StPO 300 II und 309 III) Zuständigkeit und Ausstandsbegehren → Beschwerde (StPO 393 I a; BGG 92) Untätigkeit der Staatsanwaltschaft → Beschwerde (StPO 393 II a; BGG 94) Nichtanhandnahme, vgl. StPO 310 II i.V.m. 322 II → Beschwerde (StPO 393 I a) sonstige eigene bzw. delegierte Untersungshandlungen, vgl. StPO 311 I und 312 Siehe ausgeteilte Blätter zu beschwerdefähigen Verfahrenshandlungen! → Beschwerde (StPO 393 I a) Rechtsmittelinstanz: 1. Beschwerdekammer in Strafsachen (Obergericht), evt. 2. Bundesgericht

Rechtsmittel im Vorverfahren III staatsanwaltschaftliche Untersuchung StA-Entscheid über Einleitung abgekürztes Verfahren, vgl. StPO 358 ff. → kein RM (StPO 359 I) Abschlussmitteilung mit Information zum voraussichtlichen Verfahrensabschluss → kein RM (StPO 318 I) Entscheid über Beweisergänzungsanträge → kein RM, aber Wiederholung im Hauptverfahren (StPO 318 III und 394 b) Einstellungsverfügung, vgl. StPO 322 II → Beschwerde (StPO 393 I a) Wiederaufnahmeverfügung nach rechtskräftiger Einstellung, vgl. StPO 323 I → Beschwerde (StPO 393 I a, analog; nicht StPO 309 III oder 315 II analog) Rechtsmittelinstanz: 1. Beschwerdekammer in Strafsachen (Obergericht), evt. 2. Bundesgericht

Rechtsmittel im Vorverfahren IV staatsanwaltschaftliche Untersuchung Anklageerhebung und Anklageakzept, vgl. StPO 324 I → kein RM (StPO 324 II) Anklagerückweisung, vgl. StPO 329 II → Beschwerde (StPO 393 I b; da verfahrenserledigend) Strafbefehl, vgl. StPO 352 f. → Einsprache (StPO 354) Rechtsmittelinstanz: 1. Einzelrichter (Bezirksgericht), 2. Strafkammer (Obergericht), 3. Bundesgericht

Rechtsmittel im Hauptverfahren I Verfahrenshandlungen vorgängig der Hauptverhandlung Tätigwerden des Bezirksgerichts (ER, GP, GS, SB) → kein RM (StPO 393 I b, Verfahrensleitendes) Beweisabnahmeverfügung, vgl. StPO 331 I → kein RM, aber Beweisergänzungsanträge nochmals an HV (StPO 331 III) Entscheid über Verschiebungsgesuch HV → kein RM (StPO 331 V) Überweisungsentscheid im Falle Urteilskompetenzüberschreitung → kein RM (StPO 334 II) sonstige Verfahrenshandlungen, vgl. StPO 306 II Siehe ausgeteilte Blätter zu beschwerdefähigen Verfahrenshandlungen! → Beschwerde (StPO 393 I b) Rechtsmittelinstanz: 1. Beschwerdekammer in Strafsachen (Obergericht), evt. 2. Bundesgericht

Rechtsmittel im Hauptverfahren II Zuständigkeit und Ausstandsbegehren → Beschwerde (StPO 393 I b; BGG 92) Hauptverhandlung und Urteil Zuständigkeit und Ausstandsbegehren, falls kurzfristige Änderungen → Beschwerde (StPO 393 I b; BGG 92) Urteil des Einzelrichters oder des Bezirksgerichts, vgl. StPO 351 → Berufung (StPO 398 I) Rechtsmittelinstanz: 1. Beschwerdekammer bzw. Strafkammer (Obergericht), evt. 2. Bundesgericht

Rechtsmittel im Rechtsmittelverfahren Nicht mehr StPO, sondern BGG. Kantone kennen keine drittinstanzlichen Kassationsgerichte mehr. Rechtsmittelinstanz: Bundesgericht

Rechtsmittel betreffend ZMG-Verfahren anordnungs- /bewilligungspflichtige Zwangsmassnahmen Haftanordnung, -verlängerung und –aufhebung durch ZMG, StPO 226 - 228 → Beschwerde (StPO 393 I c i.V.m. 222) Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, vgl. StPO 269 ff. → Beschwerde (StPO 393 I c i.V.m. 279 III) Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten, vgl. StPO 280 f. → Beschwerde (StPO 393 I c i.V.m. 281 IV und 279 III) Überwachung von Bankbeziehungen, vgl. StPO 284 f. → Beschwerde (StPO 393 I c i.V.m. 285 IV) verdeckte Ermittlung, vgl. StPO 286 ff. → Beschwerde (StPO 393 I c i.V.m. 298 III) Rechtsmittelinstanz: 1. Beschwerdekammer in Strafsachen (Obergericht), evt. 2. Bundesgericht

Rechtsmittel in Spezialfällen I allgemein unrechtmässige, unangemessene oder rechtswidrige Amtsführung der Strafverfolgungsbehörden → Aufsichtsbeschwerde (Regierungsrat; EG StPO 18 I e; nur Rechtsbehelf) "dito" bei Polizei im Rahmen von Vorermittlungen (PolG, noch nicht StPO) → Aufsichtsanzeige (Regierungsrat; VRPG 38; nur Rechtsbehelf) Handlungen und Anordnungen der Polizei im Rahmen von Vorermittlungen (PolG, noch nicht StPO) → Verwaltungsbeschwerde (Regierungsrat; PolG 48 I i.V.m. VRPG 41 ff.) In diesen drei Fällen Weiterzug ans Verwaltungsgericht möglich (VRPG). unbefristete Sistierung eines Vorverfahrens, vgl. StPO 314 V i.V.m. 322 II → Beschwerde (Beschwerdekammer in Strafsachen; StPO 393 I a) Wiederanhandnahme eines Vorverfahrens nach Sistierung, vgl. StPO 315 I → kein RM (StPO 315 II)

Rechtsmittel in Spezialfällen II Schlussverfügung und teilweise Zwischenverfügung bei passiver internationaler Rechtshilfe sowie ausnahmsweise aktiver internationale Rechtshilfe → Beschwerde (BK Bundesstrafgericht; IRSG 25 I i.V.m. 80e sowie IRSG 25 II) interkantonale Gerichtsstandsstreitigkeiten → Bestimmungsgesuch (BK Bundesstrafgericht; StPO 40 II i.V.m. StBOG 37 I) → Beschwerde (Beschwerdekammer in Strafsachen; StPO 41 II; BGG 92) In den zwei Bundesstrafgerichtsfällen kein Weiterzug ans Bundesgericht (BGG 79). Urteil bei Abwesenheit der beschuldigten Person, sog. Kontumazurteil → Gesuch um Neubeurteilung (bereits urteilendes Gericht; StPO 368 I) Urteil des Bundesgerichts → Individualbeschwerde (EGMR; EMRK 34) Urteil des EGMR, welches EMRK-Verletzung feststellt → Revision (Bundesgericht; BGG 122)

Rechtsmittel in Spezialfällen III selbständige nachträgliche Entscheide (StPO 363 ff.), selbständiges Einziehungsverfahren (StPO 376 ff.): → Beschwerde nur vor erstinstanzlichen Gerichten (ER/BG) → keine Beschwerde, wenn durch StA; sondern Einspracheverfahren!

Beschwerde Merken sehr umfassender Anwendungsbereich dieses Rechtsmittels subsidiär (StPO 394 a) nur zur Berufung (Urteile) und speziell vorgesehenen Rechtsbehelfen (z.B. Sistierung, abgelehntes Zeugnisverweigerungsrecht) wenige Ausschlussgründe "objektiver" (StPO 380; von Gesetzes wegen) und "subjektiver" (StPO 393 I b 2. TS und c; GP, ZMG) Katalog der beschwerdefähigen Entscheide und Handlungen gem. BSK wichtiges Korrektivinstrument der Verteidigung im VV (vs. Machtfülle StA)

VIEL GLÜCK für die anstehende RA-Prüfung Bewahren Sie innere Ruhe. Gehen Sie die Fälle stets vom Grundsatz her und mit einem klaren Konzept an. Verlieren Sie sich nicht in Details. Geprüft wird nicht Ihr generelles Rechtswissen, sondern Ihre Subsumtionsfähigkeit.