Spielmöglichkeiten für Jugendspieler: Bedingungen und Folgen

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 Präsentation transkript:

Spielmöglichkeiten für Jugendspieler: Bedingungen und Folgen seit 01.07.2016 Spielordnung DHB

Inhalt Spielordnung DHB § 37 – Altersklassen § 55 – Einschränkung des Spielrechts in Meisterschaftsspielen § 26 – Dauer der Wartefrist (bei Vereinswechsel) und § 23 – Beginn der Wartefrist (bei Vereinswechsel) § 19 – Doppelspielrecht von Jugendspielern § 19a – Zweifachspielrecht für Jugendspieler der Altersklassen A – C § 19b – Gastspielrecht für Jugendspieler § 4 – Spielgemeinschaften und in Ergänzung zu Abs. (2) Spielordnung HVW Weiterhin ab dem neuen Spieljahr (Juli) A-Jugendlicher ist auch, wer bereits im Januar das 18. Lebensjahr vollendet hat

§ 37 Altersklassen Abs. (3) Erwachsenenmannschaften: 18 Jahre und älter Jugendmannschaften: Spieler, die im Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt, A-Jugend - das 17. oder 18. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben B-Jugend - das 15. oder 16. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben C-Jugend - das 13. oder 14. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben D-Jugend - das 11. oder 12. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben E-Jugend - das 9. oder 10. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben F-Jugend - das 7. oder 8. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben Der Begriff „Die Altersklasse des Spielers, der er angehört“, ist hier definiert! Weiterhin ab dem neuen Spieljahr (Juli) A-Jugendlicher ist auch, wer bereits im Januar das 18. Lebensjahr vollendet hat

Hat ein Verein mehr als eine Mannschaft in einer Altersklasse dann ist auch in der Jugend § 55 Einschränkung des Spielrechts in Meisterschaftsspielen zu beachten. Für Vereine mit mehreren Mannschaften in derselben Altersklasse wird das Spielrecht der Spieler in Meisterschaftsspielen des Vereins in der Weise eingeschränkt, dass ein Spieler nach der Teilnahme an zwei aufeinanderfolgenden Spielen der höheren Mannschaft für die niedrigere Mannschaft erst wieder teilnahmeberechtigt wird, wenn zwei weitere aufeinanderfolgende Meisterschaftsspiele der höheren Mannschaft/en ohne ihn ausgetragen worden sind bzw. nach der letzten Teilnahme an einem Meisterschaftsspiel der höheren Mannschaft ein Zeitraum von vier Wochen verstrichen ist. Der Tag, an dem der Spieler zuletzt in der höheren Mannschaft mitgewirkt hat, ist in die Vier-Wochen-Frist einzurechnen. Generelle Ausnahme: Nur die Jugend-Bundesliga der weiblichen A-Jugend!

§ 55 Einschränkung des Spielrechts in Meisterschaftsspielen Das Spielrecht von Spielern wird bis zum Ende des Spieljahres, in dem sie ihr 21. Lebensjahr vollenden, in Erwachsenenmannschaften grundsätzlich nicht eingeschränkt.  (3) gilt nicht für die Jugend! Hier greift Abs. (1) immer! Und es ist ein Gerücht, dass das Spielrecht für den jüngeren Jahrgang in einer „älteren‘ Altersklasse nicht eingeschränkt wird! Auch eine C-Jugendliche kann sich innerhalb der B-Jugend „festspielen“, wenn es dort zwei Mannschaften gibt. Es gibt jedoch keine Einschränkung des Spielrechts zwischen der C- und der B-Jugend.

§ 26 Dauer der Wartefrist Wartefrist (Es ist auf den jeweiligen Status abzustellen!) Erwachsener Spieler: Grundsätzlich ein Monat Im Zeitraum 16.02. bis 30.04. eines Jahres aber zwei Monate Jugendspieler Grundsätzlich zwei Monate - siehe Status § 18 Satz 2 SpO Ausnahme (nur Jugendspieler und nur Jugendspielrechte!): Einmaliger Wechsel Zeitraum 15.03. bis 31.05. eines Jahres Wichtig zu beachten Absatz 2 Satz 3: Wenn in diesem Zeitraum ein Vereinswechsel erfolgte, darf frühestens zum 15.10. desselben Jahres ein Vereinswechsel vollzogen oder eine weitere Jugend-Spielberechtigung erteilt werden. Beginn der Wartefrist Regelung wie § 23 - Die Abmeldung ist am Tag nach seinem letzten Meisterschafts- oder Pokalmeisterschaftsspiel wirksam.  Egal wo das letzte Spiel stattfand: Erst- oder Zweitverein, Jugend- oder Erwachsenenmannschaft.

§ 19 Doppelspielrecht Abs. (1) (Doppel = Jugend- und Erwachsenenspielrecht) Jugendspieler ab 17, -spielerinnen ab 16 und DHB-Kaderspieler ab 16 und -spielerinnen ab 15 Voraussetzung: Ärztliche Unbedenklichkeitserklärung Abs. (3): Verzicht auf Jugendspielrecht bei Volljährigkeit ist möglich Interessant bei einem Wechsel, da Sperre nur noch ein anstatt zwei Monate (Reduzierung der Wartefrist gem. § 26 SpO) Achtung: Der Verzicht ist unwiderruflich (erneuter Wechsel). § 19 Doppelspielrecht Abs. (2) - Abtretung Kaderspieler der Verbände ab 17, -spielerinnen ab 16 und Abtretung des Doppelspielrechts an einen anderen Verein möglich, wenn dieser mindestens der fünfthöchsten Spielklasse (Männer/Frauen) angehört Kein Einsatz im eigenen Verein in Erwachsenenmannschaften mehr möglich Achtung: Mit Beendigung des Jugendspielrechts im beantragenden Verein endet auch die Abtretung (z.B. V-Wechsel zur Qualifikation)

§ 19a Zweifachspielrecht Jugendspieler Altersklasse A-C (Zweifach = Jugendspieler der betr. Altersklasse in zwei Vereinen) Jugendspieler der Altersklassen A-C Einsatz in einer Mannschaft des Zweitvereins nur möglich, wenn diese in einer höheren Spielklasse spielt als die Mannschaft des Erstvereins (von der höchsten SKL absteigend gezählt)  Deshalb auch noch nicht zur Qualifikation möglich! Einsatz bei Zweitverein nur in der Altersklasse, der der Spieler angehört Antragstellung nur in der Zeit vom 1.7. bis 31.10. bei der Passstelle des Erstvereins Notwendige Unterlagen: Vereinbarung beider Vereine u. Zustimmung Spieler/Personenberechtigte  Online-Antrag Bedingungen/Vorgaben: Pro Spieljahr nur einmal möglich  Gilt bis Ende der Spielsaison Max. 3 Spieler je Altersklasse Erstverein hat Erstzugriff Ergänzung: Wird die Mannschaft des Erstvereins während der Spielsaison zurückgezogen wandelt sich das Zweifachspielrecht automatisch in ein Gastspielrecht.

§ 19 b Gastspielrecht für Jugendspieler (Gast = Jugendspieler der betr. Altersklasse nur Gast im Zweitverein; kein Vereinswechsel) Voraussetzung Erstverein hat in dieser Altersklasse zum neuen Spieljahr keine Mannschaft gemeldet und darf auch nach Beantragung dieses Spielrechts keine Mannschaft melden Einsatz beim Zweitverein nur in der Altersklasse, der der Spieler angehört Antragstellung in der Zeit vom 15.03. bis 31.05. für den Einsatz in der Qualifikation und den sich daran anschließenden Meisterschaftsspielen der neuen Spielsaison (ohne Qualifikation vom 01.07. bis 31.10.) bei der Passstelle des Erstvereins Notwendige Unterlagen: Vereinbarung beider Vereine u. Zustimmung Spieler/Personenberechtigte  Online-Antrag Bedingungen/Vorgaben: Pro Spieljahr nur einmal möglich  Gilt bis Ende Spielsaison Erstverein hat Erstzugriff Keine Einschränkung der Anzahl der Spieler

§ 4 Spielgemeinschaften Zusammenschlüsse mehrerer Stammvereine mit sämtlichen Mannschaften der Handballabteilungen mit sämtlichen Bereichen der Männer der Frauen der männlichen Jugend der weiblichen Jugend oder Kombinationen aus den einzelnen Bereichen Lediglich die Altersklasse F-Jugend kann von der SG-Bildung ausgenommen werden. Nur diese SGs sind bis zur DHB-Ebene spielberechtigt und demzufolge zur Teilnahme an der BWOL-/HVW-Qualifikation zugelassen. Die an der SG beteiligten Stammvereine müssen den Spielbetrieb in dem jeweiligen Bereich einstellen. Weiterhin ab dem neuen Spieljahr (Juli) A-Jugendlicher ist auch, wer bereits im Januar das 18. Lebensjahr vollendet hat

§ 4 Spielgemeinschaften Die Antragstellung hat bis zum 01. April an die HVW-Geschäftsstelle zu erfolgen Vertrag mit den Unterschriften der nach § 26 BGB vertretungsberechtigen Vorstandsmitglieder der Stammvereine (nicht Abteilungsleiter!) Der Mustervertrag auf der Homepage beinhaltet schon alle relevanten verpflichtenden Formulierungen und ist als Mindeststandard zu sehen, dazu gehört z.B. die gesamtschuldnerische Haftungserklärung, die Nennung des SG-Leiters, etc. Die Genehmigung für Jugend-SGs erfolgt in der Regel vor der Qualifikation. Der Verwaltungsaufwand ist mindestens so groß wie bei der Neuaufnahme eines Vereins. Abs. (2) beinhaltet für die Landesverbände eine Öffnungsklausel zur Genehmigung von Spielgemeinschaften einzelner Mannschaften. Weiterhin ab dem neuen Spieljahr (Juli) A-Jugendlicher ist auch, wer bereits im Januar das 18. Lebensjahr vollendet hat

HVW nutzt die Öffnungsklausel § 4 Spielgemeinschaften Spielordnung HVW Mannschaftsspielgemeinschaften  HVW: Bezirks-Spielgemeinschaften In der Historie: „Spielen ermöglichen“ sog. Not-SGs:  Aus zwei Halben mach ein Ganzes! Maximal zwei Stammvereine Maximal zwei Altersklassen Der Spielbetrieb in der betreffenden Altersklasse muss eingestellt werden Es ist weder eine weitere Mannschaft in einem der Stammvereine noch sind zwei Mannschaften in der zugelassenen Bezirks-SG möglich Nur im Spielbetrieb auf Bezirksebene zugelassen Die Meldung hat zum Meldetermin des zuständigen Bezirks für das jeweils kommende Spieljahr zu erfolgen Wenn eine Quali oder Sommerrunde zur Einteilung der neuen Spielsaison gespielt wird, dann ist dieser identisch mit dem Meldetermin zur Qualifikation/Sommerrunde. Der Verwaltungsaufwand ist so groß wie bei einer offiziellen Spielgemeinschaft. Weiterhin ab dem neuen Spieljahr (Juli) A-Jugendlicher ist auch, wer bereits im Januar das 18. Lebensjahr vollendet hat

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!