Ausbildung FwDV 500 Einheiten im ABC-Einsatz
Die FwDV 500 unterteilt sich in
Geltungsbereich Die FwDV 500 gilt für - Ausbildung - Fortbildung - Einsatz
Gefährdung durch ABC-Gefahrstoffe Inkorporation: Eine Inkorporation ist auszuschließen.
Eine Kontamination ist zu vermeiden; Eine Kontaminationsverschleppung muss verhindert werden.
Jeder gefährliche Einwirkung von Energie ist so gering wie möglich zu halten. Die Einwirkung mechanischer Energie ist zu verhindern.
Einteilung in Gefahrengruppen
Gefahrengruppe II Gefahrengruppe III Transporte fallen unter die Gefahrengruppe II Terroristische Anschläge fallen unter die Gefahrengruppe III
Welche sachverständigen Stellen können hinzugezogen werden?
fachkundige Betriebsangehörige Ordnungsbehörden Behörden für Arbeitsschutz Umweltbehörden Gesundheitsbehörden Bergbaubehörden Wasserwirtschaftsbehörden Umweltbundesamt u. ähnliche Einrichtungen auf Kreis-, Landes- oder Bundesebene
Pflanzenschutzämter Katastrophenschutzdienststellen regionale Strahlenschutzdienststellen Behandlungszentren für Vergiftungsfälle Kompetenzstellen Infektionsschutz Chemische Betriebe, Werkfeuerwehren Energieversorger Kampfmittelräumdienste etc.
Zumindest für die Bereiche der Gefahrengruppe II und III sind Feuerwehrpläne gem. DIN 14905 zu erstellen.
Persönliche Schutzausrüstung
Atemschutz Filtergerät mit ABEK2-P3 Isoliergerät Pressluftatmer
Körperschutz Form 1
Körperschutz Form 2
Körperschutz Form 3
Ausbildungsmindestanforderungen: ABC-Einsatz mind. 70 Stunden Führer im ABC-Einsatz mind. 70 Stunden ABC-Dekontamination mind. 35 Stunden ABC-Erkundung mind. 35 Stunden Mindestens einmal jährlich ist eine Fortbildung und eine Übung durchzuführen.
Lagefeststellung
Umfang der Informationen Experten-Info (TUIS) Umfang der Informationen Detail-Info (z. B. Datenbanken) Kurzinfo (z. B. Literatur – Hommel etc.) Sofort-Info (z. B. Gefahrgutmerkblatt) Einsatzdauer
Wichtige Beurteilungswerte: Explosionsgefahr: untere Explosionsgrenze (UEG) Ionisierende Strahlung Dosisleistung, Dosis, Kontamination Gesundheitsgefahr Einsatztoleranzwerte (ETW) Störfallkonzentrationsleitwerte (AEGL)
Die GAMS-Regel als Erstmaßnahme
Gefahr erkennen Absperren Menschenrettung durchführen Spezialkräfte alarmieren
Ergänzende Maßnahmen: • Verhaltensanweisungen an gefährdete Personen geben • Einsatzkräfte schützen • Dekontamination/Desinfektion vorbereiten • Brandbekämpfung vorbereiten • Informationen über Stoff einholen • Fachkundige Personen (GG III) und sachverständige Stellen hinzuziehen, zuständige Behörden benachrichtigen
Besondere Einsatzsituationen
Freisetzen von giftigen Gasen: Im Freien: Personen im Gebäude belassen Im Gebäude: Personen ins Freie führen
Gefahren- und Absperrbereich:
Das Dekontaminations-Stufenkonzept
Die Not-Dekon Gemeint ist die Notdekontamination von Personen
Dekon-Stufe I Allgemeine Einsatzstellenhygiene Dekon-Stufe II Standard Dekontamination Dekon-Stufe III Erweiterte Dekon im ABC-Einsatz
Gefahren- und Absperrbereich
Abschließende Maßnahmen Aufräumarbeiten Übergabe der Einsatzstelle Dekontamination Ausrüstung Überwachung kontaminierter Einsatzkräfte Einsatzdokumentation
Führungsaufbau
Gliederung der Gruppe Gruppenführer Melder/ Maschinist Angriffstrupp Wassertrupp Schlauchtrupp
Aufgaben des Gruppenführers Erkundung Festlegung des Gefahrenbereichs Überwachung der Kräfte mit fachkundigen Personen beraten Anforderung weiterer Kräfte und Ausrüstung Unterbrechung des Einsatzes falls angeforderte Kräfte nicht rechtzeitig eintreffen.
Aufgaben des Maschinisten Entnahme der Geräte und Registrierung Anlegen der Sonderausrüstung Atemschutz- und Dosisüberwachung
Aufgaben des Angriffstrupps ABC-Ersteinsatz unter persönlicher Sonderausrüstung Auf Befehl mit Verstärkung durch den Melder Kommunikation mit dem Gruppen- führer und ggf. weitere Erkundung
Aufgaben des Wassertrupps evtl. Notdekontamination Gerätebereitstellung Absicherung der Einsatzstelle außerhalb des Gefahrenbereichs
Aufgaben des Schlauchtrupps Sicherheitstrupp unter persönlicher Sonderausrüstung markiert und überwacht Gefahren- bereich von außen
Teil II Spezielle Einsatztaktik
Abschnitt A
Gefahrengruppenzuordnung IA: Aktivität bis zum 104-fachen der Freigrenze IIA: Aktivität über dem 104-fachen bis zum 107-fachen der Freigrenze IIIA: Aktivität über dem 107-fachen der Freigrenze
Fachkundige Personen: Bei Anlagen nach dem Atomgesetz Strahlenschutzbeauftragter fachkundiger Strahlenschutz- verantwortlicher
Sonstige Bereiche der GG IIIA ermächtigte Ärzte nach der StrlSchV Fachkundige zuständiger Behörden sonstige Fachkundige im Strahlenschutz
Persönliche Sonderausrüstung: Atemschutz: Gefahrengruppe IIA: Isoliergerät Gefahrengruppe IIIA: Isoliergerät
Körperschutz Gefahrengruppe IIA: Mind. Form 1 Gefahrengruppe IIIA: Form 2 oder 3
Immer: Filmdosimeter und Dosiswarngerät.
Mitzuführen sind: 2 Dosisleistungsmessgeräte 1 Dosisleistungswarngerät 1 Kontaminationsnachweisgerät 6 Atemfilter ABEK2-P3 2 Filtergeräte mit ABEK2-P3 2 leichte Schutzanzüge 7 Handsprechfunkgeräte Absperrmaterial
Bei der Erkundung sind folgende Fragen zu klären: • Welche Dosisleistung liegt vor? • Um welches Radionuklid handelt es sich? • Welche Strahlung wird erzeugt? • In welcher Form liegt der radioaktive Stoff vor? • Besteht die Gefahr, dass die Umhüllung umschlossener radioaktiver Stoffe zerstört wurde? • Sind radioaktive Stoffe frei geworden? • Welcher Art ist die vorhandene Abschirmung? • Besteht die Gefahr der Ausbreitung radioaktiver Stoffe durch Brandrauch oder Löschwasser?
Dosisrichtwerte: Schutz vor Sachwerten: 15 mSv/Einsatz Abwehr von Gefahr für Menschen und zur Verhinderung wesentlicher Schadensausbreitung: 100 mSV/Einsatz und Jahr
Rettung von Menschenleben: 250 mSv/Einsatz und Leben Aus- und Fortbildung: 1 mSv/Jahr
Unnötige Strahlenexposition ist zu vermeiden durch: • Abstand halten • Aufenthaltsdauer begrenzen • Abschirmung nutzen • Abschalten der Anlage • Vermeiden von Inkorporation • Vermeiden von Kontamination
Menschenrettung Hier kann vom vollständigen Tragen der Sonderausrüstung abgesehen werden. Mindestausrüstung: Isoliergeräte, Körperschutz Form 1, Dosimeter, Dosiswarngerät. Bei Transportunfällen: nur Isoliergerät
Zum Betreten von Bereichen der GG III ist bei Menschenrettung keine fachkundige Person notwendig.
Bereiche der GG IIIA, in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird, dürfen ohne Anwesenheit des zuständigen Strahlenschutz-beauftragten oder des fachkun-digen Strahlenschutzverantwort-lichen auf keinen Fall betreten werden.
• Alle Einsatzkräfte in den GG IIA und IIIA sind namentlich zu erfassen. • Ab einer Dosis von 15 mSv ärztliche Überwachung. • Bei Verdacht der Inkorporation und/oder einer Dosis von mehr als 50 mSv direkt nach dem Einsatz einem ermächtigten Arzt vorstellen.
Abschnitt B
Gefahrengruppenzuordnung IB: Sicherheits-/Schutzstufe, Risikogruppe 1 IIB: Sicherheits-/Schutzstufe, Risikogruppe 2 und 3** IIIB: Sicherheits-/Schutzstufe, Risikogruppe 3 und 4
Fachkundige Personen: Für Bereiche der Sicherheits-/Schutz-stufe oder Risikogruppe 4 zuständiger Erlaubnisinhaber nach Infektionsschutzgesetz oder andere benannte fachkundige Person.
Sonstige Bereiche der GG IIIB: - Betriebsleiter/Laborleiter - Projektleiter - Beauftragte für die Biologische Sicherheit
Bei biologischen Risiken allgemein: - zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit - Betriebsärzte - speziell ermächtigte Ärzte zur arbeits- Medizinischen Vorsorge - Vertreter von Gesundheitsbehörden - Hygieniker oder Desinfektoren
Persönliche Sonderausrüstung: Atemschutz: Gefahrengruppe IIB: mind. Filtergerät ABEK2-P3 Gefahrengruppe IIIB: Isoliergerät
Körperschutz Gefahrengruppe IIB: mind. Form 1 Gefahrengruppe IIIB: Form 2 oder Form 3
Mindestschutz bei Brandbekämpfung: Atemschutz: Isoliergerät Körperschutz: Gefahrengruppe IB – Feuerschutzkleidung Gefahrengruppe IIB und IIIB: Feuerschutzkleidung, K-Schutzhaube, Infektionsschutzhandschuhe
Umfang der Sonderausrüstung: 6 persönliche Sonderausrüstungen • 6 Atemfilter ABEK2-P3 • 2 Filtergeräte mit ABEK2-P3 • 2 leichte Schutzanzüge • 7 Handsprechfunkgeräte • Absperrmaterial
Bei der Erkundung sind folgende Fragen zu klären: • Um welche Materialien/ Mikroorganismen handelt es sich? • Welcher Risikogruppe werden sie zugeordnet? • Sind ansteckungsgefährliche Stoffe frei geworden? • Wie sind die Eigenschaften?
• In welcher Art und Menge liegen sie vor? • Wo sind die Standorte von Kühl-, Gefrier- und Brutschränken sowie Sicherheitswerkbänken? • Welcher Art und aus welchem Material sind die Aufbewahrungs- behälter? • Welcher Art der Desinfektion ist geeignet und wo ist vor Ort das Desinfektionsmittel gelagert?
• Besteht die Gefahr der Ausbreitung z. B • Besteht die Gefahr der Ausbreitung z.B. durch Löschwasser oder über die Atmosphäre? • Gibt es Rückhalteeinrichtungen? • Wie funktionieren die Schleusen und das Lüftungssystem?
Einsatzgrundsätze
• Jede Kontamination und Verbrei- tung von biologischen Gefahrstoffen ist zu vermeiden. • Schleusen dürfen nur nach Rück- sprache mit fachkundigen Personen deaktiviert werden. • Vorhandene Schleusen nutzen.
• Türen und Fenster möglichst geschlossen halten. • Geschlossene Behälter mit unbekanntem Inhalt nicht öffnen. • Wasser sparsam verwenden. • Entstehungsbrände mit CO2 löschen.
• Verwendung geeigneter Desinfektionsmittel. • Versuchstiere nur nach Rücksprache mit Fachkräften retten.
Desinfektion: Verwendet wird ein Breitband-Desinfektionsmittel für den Feuerwehreinsatz mit BA Peressigsäure (PES) Schutzkleidung 1 % PES 5 Minunten Haut 0,2 % PES 2 mal 1 Minute
Menschenrettung Hier kann vom vollständigen Tragen der Sonderausrüstung abgesehen werden. Mindestausrüstung: Isoliergeräte, Körperschutz Form 1 Beim Betreten von Bereichen der GGIII ist keine fachkundige Person notwendig.
Bereiche der Sicherheits-/Schutzstufe oder Risikogruppe 4 dürfen ohne Anwesenheit des zuständigen Erlaubnisinhabers nach Infektions-schutzgesetz oder einer im Rahmen zwischen Betreiber und Feuerwehr geschlossenen Handlungs-vereinbarung genannten fachkun-digen Person auf keinen Fall betreten werden.
Abschnitt C
Gefahrengruppenzuordnung IC: Mengen < 1000 kg Beförderungskategroie 3 und 4 bzw. Verpackungsgruppe III nach ADR IIC: Mengen > 1000 kg Befürderungskategorie 2 bzw. Verpackungsgruppe II nach ADR IIIC: sehr große Mengen, Beförderungskategorie 0 und 1 bzw. Verpackungsgruppe I nach ADR, Störfallbetriebe, Sprengstoffläger
Fachkundige Personen: Anlage nach Störfallverordnung: zuständiger Störfallbeauftragter oder andere benannte fachkundige Person
Militärische Anlage: zuständiger fachkundiger Militärangehöriger
Sonstige Bereiche der GG IIIC: - Betriebsleiter/Laborleiter - Fachkräfte für Arbeitssicherheit - Beauftragte nach BImSchV - Ermächtigte Ärzte nach GefahrstoffV - Gefahrgutbeauftragte
Persönliche Sonderausrüstung: Atemschutz: Je nach Stoff Körperschutz Gefahrengruppe IIC: mind. Form 1 Gefahrengruppe IIIC: Form 2 oder Form 3
Umfang der Sonderausrüstung: • 6 Persönliche Sonderausrüstung • 6 Atemfilter ABEK2-P3 • 2 Filtergeräte mit ABEK2-P3 • 2 leichte Schutzanzüge • 7 Handsprechfunkgeräte • Ex-Warngerät • pH-Wert-Indikatoren • Prüfröhrchen • Spürpulver, Öltestpapier, • Wassernachweispaste, Lecksuchspray • Absperrmaterial
Bei der Erkundung sind folgende Fragen zu klären: • Sind Gefahrstoffe frei geworden und wie groß ist die Freisetzungsrate? • In welcher Menge sind die Gefahrstoffe vorhanden? • Um welche C-Gefahrstoffe handelt es sich und welche Stoffe können durch Reaktion entstehen?
• Welche chemisch/physikalischen und gefährlichenEigenschaften haben die Stoffe? • Sind die Teile der Sonderaus- rüstung beständig gegen die konkret vorliegenden C-Gefahrstoffe? • Besteht bei gas-/dampfförmigen Stoffen die Gefahr der Haut- resorption?
• Können sich explosionsfähige Atmosphären bilden? • Sind Sprengstoffe vorhanden? • Sind Druckbehälter vorhanden?
Menschenrettung Hier kann vom vollständigen Tragen der Sonderausrüstung abgesehen werden. Mindestausrüstung: Isoliergeräte, Körperschutz Form 1 Beim Betreten von Bereichen der GGIII ist keine fachkundige Person notwendig.
Bereiche der Gefahrengruppe IIIC, bei denen es sich um militärische Anlagen mit Munition oder chemischen Kampfstoffen handelt, dürfen ohne Anwesenheit eines zuständigen und fachkundigen Militärangehörigen auf keinen Fall betreten werden.
Maßnahmengruppen • 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff • 2 Gasförmige Stoffe • 3 Entzündbare flüssige Stoffe • 4 Sonstige entzündbare Stoffe • 5 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe • 6 Giftige Stoffe • 8 Ätzende Stoffe • 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
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