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Ausbildung FwDV 500 Einheiten im ABC-Einsatz Teil I

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Präsentation zum Thema: "Ausbildung FwDV 500 Einheiten im ABC-Einsatz Teil I"—  Präsentation transkript:

1 Ausbildung FwDV 500 Einheiten im ABC-Einsatz Teil I

2 In der Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 “Einheiten im ABC-Einsatz” werden Einsatztaktik und Vorgehensweise festgelegt, die bei Einsätzen mit Gefahren durch radioaktive, biologische und chemische Stoffe und Materialien (A–B-C-Einsatz) zu beachten sind.

3 Hierdurch sollen die Einsatzkräfte befähigt werden, Stoffe, von denen bei Herstellung, Verwendung, Lagerung und Transport besondere Gefahren ausgehen, diese Gefahren zu erkennen und mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken.

4 Die FwDV 500 ist in zwei Abschnitte untergliedert.
Abschnitt I enthält die Rahmenvorschriften, Abschnitt II geht auf spezielle Regelungen und Besonderheiten und die jeweilige Einsatztaktik ein.

5 Für ABC-Einsätze können besondere Zuständigkeitsregelungen getroffen sein, so dass die Feuerwehr nur Sofortmaßnahmen bis zum Tätigwerden der zuständigen Stelle durchzuführen hat. Dieses gilt besonders für militärische Objekte.

6 Gefährdung durch Gefahrstoffe:
Von Gefahrstoffen können die nachfolgend aufgeführten Gefahren ausgehen:

7 Inkorporation Die Inkorporation ist die Aufnahme des Gefahrstoffs in den Körper über Körperöffnungen oder der Haut. Ein Inkorporation ist unbedingt zu vermeiden

8 Kontamination Dies ist die Verunreinigung der Oberflächen von Lebewesen, Boden, Gewässern oder Gegenständen mit Gefahrstoffen. Eine Kontamination ist zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten.

9 Eine Verschleppung der Kontamination ist auf jeden Fall zu vermeiden!

10 Gefährliche Einwirkung von außen
Gemeint ist hier die Einwirkung von Strahlungs- und/oder mechanischer Energie auf Lebewesen und Objekte.

11 Gefährliche Strahlungsenergie geht überwiegend von radioaktiven Stoffen aus. Hierbei ist eine gefährliche Strahlungsmenge hauptsächlich bei Gamma- oder Neutronenstrahlern zu finden. Strahlungsenergie kann aber auch bei hochleistungsstarken Magnetfeldern auftreten. Gefährliche Einwirkung von Energie ist so gering wie möglich zu halten.

12 Mit „Gefährliche Einwirkung mechanischer Energie“ ist die Einwirkung von Druck(-wellen), Schallwellen, Splitterflug und Trümmer, die bei Explosionen oder einem Behälterzerknall entstehen. Gefährliche Einwirkung von mechanischer Energie ist zu verhindern!

13 Vorbereitende Maßnahmen

14 Gefahrengruppen: Einsatzbereiche mit Gefahrstoffen werden bei der Vorbereitung in drei Gefahrgruppen eingeteilt.

15 Gefahrengruppe I: Hier kann die Einsatzkraft ohne Sonderausrüstung tätig werden. Zur Vermeidung von Inkorporation soll allerdings Atemschutz getragen werden. Auch die Allgemeinen Verhaltensregeln für den Einsatz in Industrieanlagen oder Laboratorien müssen beachtet werden.

16 Gefahrengruppe II: Einsatzkräfte dürfen nur mit Sonderausrüstung und unter besonderer Überwachung von von Dekontamination und Hygiene tätig werden.

17 Gefahrengruppe III: Einsatzkräfte dürfen nur mit Sonderausrüstung und unter be-sonderer Überwachung von von Dekontamination und Hygiene tätig werden. Zusätzlich ist die Anwesen-heit einer „fachkundigen Person“ erforderlich, die das Gefahren-potenzial und die erforderlichen Schutzmaßnahmen beurteilen kann.

18 Transporte: Hier ist eine vorbereitende Einteilung in Gefahrgruppen nicht möglich. Gefahrgut-Transporte werden nach besonderen Vorschriften klassifiziert und gekennzeichnet.

19 Einsätze mit terroristischem Hintergrund:
Bei derartigen Einsätzen ist grundsätzlich von der Gefahrengruppe III auszugehen.

20 Einsatzplanung

21 Fachliche Beratung Zur Vorbereitung und Durchführung von Gefahrguteinsätzen sollen zur Beratung und ggf. Mitwirkung sachverständige Stellen bzw. fachkundige Personen herangezogen werden.

22 Dies können sein: Betroffene Einrichtungen mit fachkundigen Betriebsangehörigen Ordnungsbehörden Gewerbeaufsichtsbehörden; Behörden für Arbeitsschutz; Umweltbehörden, Gesundheitsbehörden; Bergbaubehörden;

23 Wasserwirtschaftsbehörden;
technische Behörden und Ämter auf kommunaler Ebene, Kreis- oder Regierungsebene (z.B. Tiefbauamt, Stadtreinigungsamt); Umweltbundesamt, Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) und ähnliche Einrichtungen auf Bundesebene;

24 Hochschulen, Universitäten;
Pflanzenschutzämter; Veterinärämter; Katastrophenschutzdienststellen; Regionale Strahlenschutzzentren; Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungsfälle; Kompetenzzentren Infektionsschutz;

25 Chemiefirmen, insbesondere im Rahmen von TUIS (Transport-Unfall-Informations-
und Hilfeleistungs-System); Speditionen und Reedereien für gefährliche Güter; Werkfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren; Streitkräfte; Energieversorgungsunternehmen und Kampfmittelräumdienste.

26 Für Gefahrguteinsätze sollen in der Feuerwehr Fachberater zur Verfügung stehen.

27 Um das Zusammenwirken mehrerer Feuerwehren in einer regionalen Einsatzplanung zu erzielen, ist es notwendig, nachfolgende Punkte zu koordinieren:

28 Personal (z. B. spezielle ABC-Einheiten, Fachberater, fachkundige Personen);
Aus- und Fortbildung (Mannschaft, Führungskräfte); Ausstattung (Sondergeräte, -fahrzeuge); taktisches Konzept und Alarm- und Ausrückeordnung.

29 Aufstellung von Einsatzplänen für besondere Objekte:
Für die Bereiche der Gefahrengruppe II und III sind Feuerwehrpläne (vom Betreiber der Anlage) und Einsatzpläne zu erstellen.

30 Einsatzpläne sollen enthalten:
Anfahrts-, Rettungs-, Angriffswege, Wasserentnahmestellen usw. Festlegungen zur Anwesenheit von fachkundigen Personen bzw. Fachberatern, Grenzen der Bereiche mit Gefahrengruppen

31 Hinweise auf Löscheinrichtungen, Löschmittel, Löschwasser-Rückhalteanlagen;
Namen und Kontaktmöglichkeiten der Aufsichts- und Fachbehörden, fachkundiger Personen aus der Umgebung, Krankenhäusern, Fachkliniken und Ärzten, Betrieben und Organisationen mit besonderen Ausrüstungen.

32 Über besonders gefährdete Bereiche wie z. B
Über besonders gefährdete Bereiche wie z. B. Abwasseranlagen, Kläranlagen etc. sind alle erforderlichen Informationen (zuständige Behörden, evtl. Hilfsmöglichkeiten) zu beschaffen.

33 Sonderausrüstung: Für den Umgang mit ABC-Gefahrstoffen sind neben der allgemeinen Ausrüstung Sonderausrüstungsgegenstände erforderlich. Diese Sonderausrüstung darf nur von extra ausgebildetem Personal eingesetzt werden.

34 Art, Umfang und Standort der Sonderausrüstung wird je nach Aufgabenstellung und zu erwartenden Einsätzen bestimmt. Sie gliedert sich in: Persönliche Sonderausrüstung und Sonstige Sonderausrüstung.

35 Persönliche Sonderausrüstung:
Sie ist von jeder Einsatzkraft zu tragen, die den Gefahrenbereich betritt. Sie dient zum persönlichen Schutz vor Inkorporation und Kontamination.

36 Zur persönlichen Sonderausrüstung gehören u. a
Zur persönlichen Sonderausrüstung gehören u. a. Atemschutzgeräte, der Körperschutz sowie Dosismess- und Warngeräte.

37 Körperschutz: Wenn während eines Einsatzes nicht vollkommen ausgeschlossen werden kann, dass die Einsatzkräfte mit Gefahrstoffen in direkten Kontakt kommen, müssen diese eine angemessene Schutzkleidung tragen.

38 Unter Schutzkleidung ist zu verstehen:
stoffbeständige Schutzhandschuhe Stiefel, Schürzen, Gesichtsschutz leichte Schutzkleidung (Einweg) Chemikalienschutzanzug (CSA) Kontaminationsschutzkleidung Kälte-/Wärmeschutz

39 Ggf. muss bei Verlassen des Gefahrenbereichs die Schutzkleidung abgelegt werden. Für diesen Fall muss ausreichend Ersatzkleidung vorgehalten werden. Zusätzlich zu den stoffbeständigen Schutzhandschuhen sollten Feuerwehrhandschuhe wegen Verletzungsgefahr darüber gezogen werden. Sie sind in Übergrößen vorzuhalten.

40 Lederstiefel schützen nicht vor aggressiven Chemikalien und Lösungsmitteln. Bei solchen Einsätzen sind Vollgummi- oder Vollpolymerstiefel zu tragen. Bei tiefkalten Stoffen (z. B. flüssigem Stickstoff) sind Maßnahmen gegen Erfrierungen zu treffen.

41 Bei Verwendung von Schutzkleidung ist auf die Beständigkeitsliste des Herstellers zu achten.

42 Der Körperschutz wird nach den Formen 1 – 3 unterschieden.
Die Form 1 ist weder flüssigkeits- noch gasdicht. Sie schützt lediglich vor Kontamination mit festen Stoffen und bietet einen eingeschränkten Spritzschutz.

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44 Sie besteht im wesentlichen aus der Brandschutzkleidung in Verbindung mit einer Schutzhaube (Kontaminationsschutzhaube), die Kopf und Halsbereich abdeckt. Wenn bei einer Brandbekämpfung die thermische Gefahr höher zu bewerten ist als die der Kontamination ist Form 1 zu tragen.

45 Form 2 Sie stellt einen erweiterten Kontaminationsschutz dar. Sie ist allerdings nur eingeschränkt gas- bzw. flüssigkeitsdicht. Es bestehen für den Träger weiterhin die Gefahren der Inkorporation und Kontamination bei giftigen Gasen und Dämpfen.

46 Form 2 besteht aus einem Schutzanzug, der anstelle des Feuerwehrschutzanzuges getragen wird. Der Anzug ist nur begrenzt temperaturbeständig und ist deshalb für die Brandbekämpfung nur bedingt geeignet. Zur Form 2 gehört auch der Infektionsschutzanzug. Dieser ist an den Übergängen (z. B. Ärmel/ Handschuh mit Klebeband abzudichten.

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48 Form 3 Sie ist einzusetzen, wenn die Gefahren durch ABC-Stoffe einen umfassenden Schutz notwendig machen. Chemikalienschutzanzüge werden nochmals unterteilt in Typ 1a-ET (gasdichter Anzug mit Atemluftversorgung innerhalb des Anzugs) und

49 Typ 1b-ET mit Atemluftversorgung außerhalb des Anzugs.
Auf DIN EN wird hingewiesen. Chemikalienschutzanzüge schützen nur unzureichend gegen thermische Einwirkungen (Brände, heiße Dämpfe etc.) Hier hat der Einsatzleiter im Einzelfall über die Verwendung zu entscheiden.

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51 Sonstige Sonderausrüstung:
Diese wird je nach Lage zum Einsatz gebracht. Unter sonstiger Sonderausrüstung versteht man Gerätschaften, die zur Erkundung der Gefahren und deren Eingrenzung erforderlich sind. Sie kann bestehen aus:

52 Schutzausrüstung am Dekon-Platz
Filtergeräte Sie sind gegen staub-, gasförmige Stoffe oder Aerosole in geringer Konzentration ausreichend. DerFeuerwehrfilter ABEK2-P3 ist hierfür geeignet.

53 Leichte Schutzkleidung
Zum Schutz vor Kontamination des Trupps am Dekon-Platz sind auch Einmalschutzanzüge gut geeignet.

54 Nachweisgeräte Zur Erkundung und Beurteilung sowie zur Dokumentation können beim ABC-Einsatz verschiedene Nachweisgeräte an der Einsatzstelle und in deren Umgebung eingesetzt werden.

55 Es werden folgende Gerätegruppen unterschieden:
Geräte zum Nachweis von explosionsfähiger Gas/Dampf-Luft-Gemische, sonstiger gefährlicher Gase und Dämpfe, des Sauerstoffgehalts, gefährlicher fester und flüssiger Stoffe und/oder gefährlicher Strahlung.

56 Sonstige Geräte und Materialien
Für die Probenahme oder zur Dokumentation sind geeignete Behälter und Dokumentationsmittel erforderlich.

57 Für das Markieren der Gefahrenbereiche ist geeignetes Absperrmaterial mitzuführen.
Für die Beseitigung bestehender Gefahren sind spezielle Geräte, Reinigungs- und Verbrauchs-materialien erforderlich.

58 Die Sonderausrüstung muss pfleglich behandelt, gewartet und regelmäßig überprüft werden. Hierbei sind die Prüffristen der Hersteller zu beachten. Für jedes Gerät ist eine Prüfliste anzulegen. Die Gerätewarte der Sonderausrüstung sind entsprechend zu qualifizieren.

59 Bei Einsätzen mit Gefahrstoffen ist ausschließlich ausgebildetes Personal einzusetzen. Die Ausbildung gliedert sich in ABC-Einsatz Führen im ABC-Einsatz ABC-Kontamination P/G ABC-Erkundung

60 Die Mindestanforderungen sind in der FwDV 2 festgelegt.
Diese Einheiten müssen einmal jährlich eine Fortbildung zu ABC-Einsätzen einschließlich Dekontamination sowie eine Übung im Einsatz mit ABC-Gefahrstoffen durchführen.

61 Gefahrgut-Einsatz Oft müssen sich die Einsatzkräfte der Feuerwehr darauf beschränken, lediglich erste Maßnahmen zur Sicherung der Einsatzstelle und die Rettung gefährdeter Personen durchzuführen, da für die weitere Durchführung die erforderliche Ausrüstung und auch das erforderliche Material fehlt.

62 Der Einsatzleiter trägt eine besondere Verantwortung für die Sicherheit seiner Mannschaft.
Er hat unverzüglich weitere ausgebildete Einsatzkräfte mit Sonderausrüstung nachzualarmieren.

63 Lagefeststellung Der Erkundung kommt bei Gefahrguteinsätzen eine besondere Bedeutung zu. Die vorhandenen Gefahrstoffe müssen so schnell wie möglich identifiziert werden. Ihre Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Umwelt, sowie die von ihnen ausgehenden Gefahren müssen festgestellt werden.

64 Die drei Informationsmöglichkeiten
eigene Wahrnehmungen Informationsquellen (Fahrer, Begleitpapiere, Kennzeichnung etc. Gefahrstoffnachweis an der Einsatzstelle

65 Es wird folgendes Stufenkonzept angewendet:
Stufe 1: Sofortinformationen (z. B. Gefahrzettel oder Feuerwehrpläne Stufe 2: Kurzinformation ( z. B. Betriebs- anweisungen, Sicherheitsdaten- blätter, Begleitpapiere etc.)

66 Stufe 3: Detaillierte Informationen (Nachschlagewerke, Datenbanken)
Stufe 4: Experteninformationen (Spezialisten, Fachberater, besondere Gefahrguteinheiten).

67 Die Erkundung kann in einem ABC-Einsatz sehr aufwändig und schwierig sein. Möglicherweise stehen die erforderlichen Unterlagen am Einsatzort nicht zur Verfügung. Die Leitstellen sind auf diese Aufgaben vorbereitet und müssen in die Ermittlungsaufgaben mit einbezogen werden.

68 Bei der Übermittlung der Daten muss unbedingt darauf geachtet werden, dass die Daten korrekt übertragen werden (Mobilfax oder Datenfunk) Bei Sprechverbindung sollte man das Buchstabieralphabet nutzen, damit die Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden kann.

69 Nach Möglichkeit ist ein Vergleich der Begleitpapiere mit der Ladung durchzuführen, da viele Gefahrstoffe erst ab einer bestimmten Menge kennzeichnungspflichtig sind.

70 Besonders zu erkunden ist:
Die Möglichkeit des Eindringens des gefährlichen Stoffes in das Erdreich, in die Kanalisation oder tiefliegende Räumlichkeiten die besondere Gefährdung der mittelbaren oder unmittelbaren Nachbarschaft

71 Lagebeurteilung Bei AC-Gefahrstoffen ist die zu erwartende Einsatzdosis (zu errechnen aus Einsatzzeit und Dosisleistung) und bei B-Gefahrstoffen das Infektionsrisiko abzuschätzen. Für eine verwertbare Einschätzung dieser Gefahren sind

72 Beurteilungswerte erforderlich, die einen Zusammenhang zwischen Einwirkdosis und der daraus resultierenden Gesundheitsgefahr bzw. der Art des B-Gefahrstoffes und der daraus resultierenden Gesundheits- und Infektionsgefahr herstellen.

73 Solche Beurteilungswerte sind für die Lagefeststellung nur dann sinnvoll, wenn die Konzentrationswerte des Gefahrstoffes an der Einsatzstelle zeitnah ermittelt werden können. Für B-Gefahrstoffe ist dies derzeit nicht möglich.

74 Beurteilungswerte können herangezogen werden für:
Explosionsgefahr: Prozentwert der unteren Explosionsgrenze in Luft Gefahr durch ionisierende Strahlung: Dosis, Dosisleistung und Kontamination

75 Gesundheitsgefahr durch C-Gefahrstoffe:
Einsatztoleranzwerte nach vfdb-Richtlinie 10/01, Störfall-Konzentrationsleitwerte oder der Maximalen Arbeitsplatzkonzentration (MAK) nach TRGS 900.

76 Ausbreitung ABC-Gefahrstoffe können sich über die Atmosphäre, Gewässer oder durch Verschleppung ausbreiten. Es ist deshalb von besonderer Bedeutung, die meteorologischen und topographischen Verhältnisse zu berücksichtigen.

77 Außerdem ist die Kontaminations- verschleppung durch Menschen, Tiere, Fahrzeuge und Geräte außerhalb des Gefahrenbereichs ist in die Beurteilung mit einzubeziehen. Mögliche Veränderungen sind zu beachten. Es ist zu beurteilen, ob die Gefahr besteht, dass eine Stofffreisetzung erst während des Einsatzes aus-gelöst werden kann.

78 Einsatzmaßnahmen Die Vielzahl und Verschiedenartigkeit der denkbaren Schadenfälle lassen es nicht zu, für jeden möglichen Einzelfall Maßnahmen festzulegen. Dies trifft besonders zu, wenn ein Stoff in mehrfacher Hinsicht gefährlich oder wenn mit Gemischen mehrerer ABC-Gefahrstoffe zu rechnen ist. Ein wesentliches Ziel der Einsatz-maßnahmen nach der Menschenrettung muss es sein, Freisetzung und Aus-breitung mit geeigneten Mitteln zu ver-hindern.

79 Fahrzeugaufstellung Hierbei ist unbedingt darauf zu achten, dass die Fahrzeuge einsatzfähig und ungefährdet bleiben. Bei unklarer Lage muss ein Abstand von mindestens 50 m zum Objekt eingehalten werden.

80 Weiterhin ist wichtig:
Möglichst mit dem Wind anfahren Auf Windrichtungsänderungen achten Fahrzeug in Abhängigkeit vom Stoff nicht in Senken aufstellen.

81 Stehen Fahrzeuge im Gefahrenbereich, so gelten diese bis zum Nachweis des Gegenteils als kontaminiert.

82 In der ersten Einsatzphase muss damit gerechnet werden, dass nicht alle Einsatzkräfte über die notwendige umfassende Gefahrgut-Ausbildung verfügen und deshalb nicht alle notwendigen Einsatzmaßnahmen ergreifen können. Sie können aber mindestens die folgenden Maßnahmen nach der „GAMS-Regel“ durchführen:

83 Gefahr erkennen Absperren Menschenrettung durchführen Spezialkräfte alarmieren

84 Ergänzende Maßnahmen Sie sind auch dann zu treffen, wenn Art, Eigenschaft und Menge des Gefahrstoffes noch nicht feststeht bzw. noch nicht vollständig erkundet wurde. Ergänzende Maßnahmen sind z. B.:

85 Verhaltensanweisungen an gefährdete Personen geben,
Einsatzkräfte schützen Dekontamination/Desinfektion vorbereiten Brandbekämpfung vorbereiten Informationen über Gefahrstoff einholen Fachkundige Personen, zuständige Behörden hinzuziehen.

86 Parallel zu diesen Maßnahmen ist die Erkundung der Gefahrenlage voranzutreiben, um so früh wie möglich die speziellen Maßnahmen einzuleiten. Besteht der Verdacht, dass abfließendes Wasser (z. B. Löschwasser) mit ABC-Gefahrstoffen kontaminiert ist, so müssen Maßnahmen zur Verhinderung einer Ausbreitung (Löschwasserrückhaltung) getroffen werden.

87 Besondere Einsatzsituationen
Zur Menschenrettung muss unter Umständen eine erhöhte Eigengefährdung der Einsatzkräfte in Kauf genommen werden. Nach Entscheidung des Einsatzleiters können Einsatzkräfte zunächst ohne vollständige Sonderausrüstung vorgehen. Sie sind jedoch mindestens mit Isoliergeräten als Atemschutz auszurüsten.

88 Zur Rettung von Menschenleben sind Einsatzkräfte zum Betreten von Bereichen der Gefahrengruppe III auch dann ermächtigt, wenn keine fachkundige Person zur Verfügung steht. Dies gilt nicht für Bereiche der Gefahrengruppe III mit besonderen Bedingungen, die im Teil II dieser Vorschrift gesondert aufgeführt sind. Bei der Risikoabwägung trägt der Einsatzleiter hier eine besondere Verantwortung.

89 Gefahren- und Absperrbereich
Bei allen ABC-Einsätzen sind um das Schadenobjekt ein Gefahrenbereich und ein Absperrbereich zu bilden. Dabei sind bezüglich der möglichen Ausbreitung die meteorologischen und topographischen Verhältnisse zu berücksichtigen. Im Gefahrenbereich ist das Rauchen, Essen und Trinken verboten. Der Absperrbereich dient als Aufstell-, Bewegungs- und Bereitstellungsfläche für Feuerwehr und Rettungsdienst. Folgende Abstände vom Schadenobjekt sind einzuhalten:

90 Gefahrenbereich (rot)
kürzester Abstand ca. 50 m Zutritt nur für Einsatzkräfte unter persönlicher Sonderausrüstung. Absperrbereich (grün) kürzester Abstand ca.100 m Zutritt nur für die erforderlichen Einsatz- und Unterstützungskräfte.

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92 Bei der Festlegung der Grenzen sind die Windverhältnisse zu berücksichtigen.
Bereiche mit Verdacht auf Kontamination sind in den Gefahrenbereich mit einzubeziehen. Ergibt die weitere Erkundung genauere Erkenntnisse über die Gefahrenlage, so sind Gefahrenbereich und Absperrbereich entsprechend anzupassen.

93 Dekontamination Die Dekontamination durch die Feuerwehr (Dekon) ist die Grobreinigung von Einsatzkräften einschließlich ihrer Schutzkleidung, von anderen Personen sowie von Geräten. Im Allgemeinen versteht man darunter die Reduzierung der Kontamination der Oberflächen von Lebewesen, Boden, Gewässern oder Gegenständen. Die eigentliche Dekontamination obliegt den Fachbehörden. Unter deren Verantwortung kann die Feuerwehr in Amtshilfe bei der Dekontamination unterstützend tätig werden.

94 Bei Dekontaminationsmaßnahmen ist darauf zu achten, dass es zu keiner
Kontaminationsverschleppung kommt.

95 Das nachfolgende Stufenkonzept gilt für die Personendekontamination.
Notdekon: Notdekontamination von Personen Sofort ab dem Einsatz des ersten Trupps im Gefahrenbereich sicherzustellen! Notwendig z. B. bei Beschädigung der Schutzausrüstung, bei Kontamination der Haut, bei Atemluftmangel oder bei Verletzungen, die sofort behandelt werden müssen.

96 Dekon-Stufe I: Allgemeine Einsatzstellenhygiene Gilt für jeden Feuerwehrangehörigen bei allen Einsätzen!

97 Dekon-Stufe II: Standard-Dekontamination ist bei jedem ABC-Einsatz unter persönlicher Sonderausrüstung (z. B. CSA, Kontaminations-schutzanzug) sicherzustellen.

98 Dekon-Stufe II: Erweiterte Dekontamination im ABC-Einsatz. Sie ist anzuwenden bei Dekon-Maßnahmen für eine größere Anzahl von Personen und/oder starker oder schwer löslicher Verschmutzung.

99 Dekontaminationsplatz
(Dekon-Platz) Ein Dekon-Platz ist bei jedem ABC-Einsatz der Gefahrengruppen II und III einzurichten und abzugrenzen.

100 Seine Lage wird durch den für die Dekontamination zuständigen Einheitsführer in Absprache mit der Einsatzleitung festgelegt. Er sollte an der windzugewandten Seite außerhalb des Gefahrenbereichs liegen. Außerdem ist auf die gute Erreichbarkeit und auf die Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten (Strom, Wasser, Abwasser) zu achten.

101

102 Der Dekon-Platz ist in einen „Schwarzbereich“ (unreine Seite) und einen „Weißbereich“ (reine Seite) zu unterteilen. Grenzen, Zugangswege und Trennlinien sind deutlich zu markieren. Am Dekon-Platz werden die aus dem Einsatz im Gefahrenbereich kommenden Einsatzkräfte und ihr Gerät auf Kontamination überprüft und je nach Lage grob dekontaminiert und die kontaminierte Schutzkleidung abgelegt. Erst dann dürfen sie den Schwarzbereich verlassen.

103 Der Dekon-Platz muss grundsätzlich spätestens 15 Minuten nach dem ersten Anlegen einer persönlichen Sonderausrüstung (Anschluss des Pressluftatmers) betriebsbereit sein! Zur Menschenrettung kann der Einsatzleiter Ausnahmen zulassen.

104 Dekontamination von Personen (Dekon P)
Kontaminierte Personen sind, soweit möglich und medizinisch erforderlich, noch vor Ort zu dekontaminieren oder zu desinfizieren. Weitere Maßnahmen sind von der zuständigen Fachbehörde zu veranlassen.

105 Bei Einsätzen mit radioaktiven Gefahrstoffen ist eine Konta-minationskontrolle durchzuführen.
Wird die dreifache Nullrate überschritten, gilt die Person als kontaminiert. Die Kontaminations-freiheit einer zuvor als kontaminiert festgestellten Person muss durch die Fachbehörde bestätigt werden.

106 Besteht der Verdacht auf eine Kontamination der Körperoberfläche, so sollte die Haut der Person nicht erwärmt werden (z. B. nicht heiß, sondern nur “lauwarm” duschen!), um ein Öffnen der Poren und damit ein weiteres Eindringen des Schadstoffes zu vermeiden.

107 Gelangen Schadstoffe auf die Haut, so sind sie möglichst umgehend zu entfernen. Hierbei ist vor allem darauf zu achten, dass die Kontamination nicht weiter auf der Haut verteilt wird (z. B. nicht abreiben, sondern abtupfen).

108 Besteht der Verdacht auf Kontamination oder Inkorporation, so ist die Person auf jeden Fall einem geeigneten Arzt vorzustellen. Dabei ist möglichst auf die Art der Kontamination (Ort und Stoff, Dauer der Einwirkung) hinzuweisen. Kontaminierte Personen sind zu registrieren.

109 Bei kontaminierten Verletzten ist grundsätzlich darauf zu achten, dass lebensrettende Sofortmaßnahmen vor Dekontaminationsmaßnahmen durchgeführt werden. Dabei ist der Eigenschutz zu beachten.

110 Der Rettungsdienst ist über eine Kontamination oder einen Kontaminationsverdacht
zu informieren. Dabei ist nach Möglichkeit anzugeben: - Art der Kontamination, - Grad der Kontamination, ungefähre Dauer der Einwirkung bisherige Gegen- oder Dekon- Maßnahmen.

111 Dekontamination von Geräten
(Dekon G) Soweit möglich, ist an der Einsatzstelle eine “Grobreinigung” kontaminierter Geräte durchzuführen. Dabei soll primär die Transportfähigkeit hergestellt werden. Außerdem wird durch eine frühzeitige Dekontamination eine mögliche (weitere) Reaktion des Materials mit dem Gefahrstoff verhindert.

112 Kontaminiertes Gerät muss vor Ort in geeigneter Weise verpackt (z. B
Kontaminiertes Gerät muss vor Ort in geeigneter Weise verpackt (z.B. Foliensack) und gekennzeichnet werden (z.B. Anhänger/Aufkleber mit Einsatzort, -datum, Inhalt, Art der Kontamination) und verbleibt in unmittelbarer Nähe des Weißbereiches des Dekon-Platzes, soweit dort von den kontaminierten Geräten keine messbare Strahlung ausgeht.

113 Der Transport des grob dekonta-minierten Geräts darf nicht im Mannschaftsraum der Fahrzeuge durchgeführt werden. Mit der zuständigen Behörde ist das weitere Vorgehen abzustimmen. Bei Großschadenereignissen muss lageabhängig entschieden werden, ob und wie grob gereinigte Geräte erneut eingesetzt werden können.

114 Abschließende Maßnahmen
Zum Abschluss des Einsatzes sind u. a. folgende Maßnahmen durchzuführen:

115 Aufräumungsarbeiten Aufräumungsarbeiten durch die Feuerwehr werden nur im Rahmen der Gefahrenabwehr durchgeführt. Belange der Spurensicherung (Rücksprache mit den Strafverfolgungsbehörden) sind möglichst zu beachten.

116 Übergabe der Einsatzstelle/des Gefahrenbereichs
Der Gefahrenbereich wird bei ABC-Einsätzen grundsätzlich nicht von der Feuerwehr freigegeben, sondern immer an die zuständige Behörde übergeben (z. B. Umweltbehörde, Gesundheitsbehörde, Gewerbeaufsichtsamt etc.)

117 Ausrüstung Kontaminierte Ausrüstungsgegen-stände sind in geeigneter Weise zu verpacken und zu kennzeichnen. Über eine fachgerechte Reinigung oder Entsorgung ist zu entscheiden.

118 Bedarfsweise Überwachung der Einsatzkräfte
Kontaminierte Einsatzkräfte oder Einsatzkräfte, bei denen eine Dosisüberschreitung vorliegt oder der Verdacht auf Inkorporation besteht, sind nach einer Dekontamination einem ermächtigten Arzt vorzustellen.

119 Aufgaben im ABC-Einsatz
Bei einem ABC-Einsatz fallen grundsätzlich folgende Aufgaben an: Sicherung der Einsatzstelle Gefahrenabwehr Dekontamination

120 Aus diesem Grund ist die kleinste taktische Einheit im ABC-Einsatz der Zug.
Nur für kleine, im Risiko klar begrenzte und abgeschlossene ABC-Einsätze kann auch eine Gruppe ausreichend sein.

121 Für umfangreichere Aufgaben und für den längeren und parallelen Einsatz mehrerer Trupps mit Sonderaus-rüstung ist jedoch ein Verband erforderlich. Im Folgenden wird die über die FwDV 3 „Einheiten im Löscheinsatz“ hinausgehende Aufgabenverteilung der Gruppe im ABC-Einsatz festgelegt.

122 Die Gruppe im ABC-Einsatz
Die Gruppe kann im ABC-Einsatz selbständig nur für die Durchführung der ersten Einsatzmaßnahmen oder für Aufträge kleineren Umfangs mit klar begrenztem Risiko eingesetzt werden.

123 Insbesondere ist der Einsatz von Körperschutz Form 2 und 3 ohne weitere Einheiten zur Dekonta-mination und Personal für weitere Trupps unter Chemikalienschutz-anzug nicht möglich. Für eine Gruppe ist die persönliche Ausrüstung durch die persönliche Sonderausrüstung für sechs Einsatzkräfte zu ergänzen.

124 Die Aufgaben des Gruppen-Personals sind wie folgt festgelegt:

125 Der Gruppenführer Der Gruppenführer legt in einem ersten Entschluss den Gefahrenbereich fest. Er erkundet außerhalb des möglichen Gefahrenbereichs. Je nach Lage nimmt er Verbindung mit fachkundigen Personen auf, überwacht den Einsatz seines Personals und ist vor allem dafür verantwortlich, dass der Gefahrenbereich nicht ohne Sonderausrüstung betreten und nicht ohne geeignete Dekontamination verlassen wird.

126 Der Gruppenführer hat rechtzeitig für weitere Kräfte (mindestens eine Dekon-Einheit) und für die unverzügliche Heranführung weiterer Isoliergeräte zu sorgen. Stehen diese erforderlichen Atemschutzgeräte sowie notwendige Sonderausrüstung einschließlich des ausgebildeten Personals nicht schnell genug zur Verfügung, so ist der Einsatz rechtzeitig (bei Behältergeräten nach ca. zehn Minuten) zu unterbrechen.

127 Der Maschinist hilft bei der Entnahme der Geräte und beim Anlegen der Sonderausrüstung. Er macht die Nachweisgeräte einsatzbereit und übernimmt deren Registrierung sowie die Durchführung der Atemschutz- und Dosisüber-wachung.

128 Der Angriffstrupp rettet und übernimmt den ABC-Ersteinsatz (Abdichten, Auffangen, Löschen,technische Hilfeleistung). Er trägt die persönliche Sonderaus-rüstung. Bei besonderen Lagen wird er auf Befehl des Gruppenführers durch den Melder verstärkt.

129 Der Schlauchtrupp rüstet sich mit persönlicher Sonder-ausrüstung wie der Angriffstrupp aus, schließt aber den Lungenautomaten nicht an den Atemanschluss an. Er markiert den Gefahrenbereich und überwacht diesen von außerhalb.

130 Der Wassertrupp rettet und stellt die notwendigen Geräte für die befohlenen Maß-nahmen an der Grenze zum Gefahrenbereich bereit. Er übernimmt außerhalb des Gefahrenbereichs die Absicherung der Einsatzstelle und führt die eventuelle Not-Dekontamination durch.

131 Der Melder verstärkt auf Befehl des Gruppenführers den Angriffstrupp.

132 Der Zug im ABC-Einsatz Der Zug kann im ABC-Einsatz selbständig für die Durchführung von begrenzten Aufträgen eingesetzt werden.

133 Der Zugführer: wertet die Erkundungsergebnisse aus und legt die Beurteilungswerte fest. Er ist dafür verantwortlich, dass der Gefahrenbereich nur mit Sonder-ausrüstung betreten und erst nach der Dekontamination verlassen wird.

134 Der Führungsassistent
beschafft Informationen über die Gefahrstoffe und berät beim Geräteeinsatz anhand der Beständigkeitslisten.

135 Für den Zug ist die persönliche Sonderausrüstung für zwölf Einsatzkräfte
mitzuführen. Die für eine Gruppe vorgesehene sonstige Sonderausrüstung ist in doppeltem Umfang vorzuhalten. Der Zug im ABC-Einsatz soll grundsätzlich durch eine Dekon-Einheit erweitert werden.

136 Die Dekon-Staffel im ABC-Einsatz
Als Dekon-Einheit ist in der Regel eine Staffel ausreichend. Ist es an größeren Einsatzstellen erforderlich, mehr als eine Person gleichzeitig zu dekontaminieren, sind frühzeitig weitere Kräfte anzufordern. Die Dekon-Staffel gliedert sich in:

137 Der Staffelführer legt in Absprache mit dem Einsatzleiter den Ort des Dekon-Platzes fest, teilt das Dekon-Personal ein und ordnet not-wendige Dekon-Maßnahmen an. Er sorgt für die fachgerechte Verpackung und Kennzeichnung kontaminierten Materials oder in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und der Einsatzleitung für die fachgerechte Reinigung oder Entsorgung.

138 Der Angriffstrupp der Dekon-Staffel
markiert den Dekon-Platz, sperrt diesen ab, sorgt bei Bedarf für dessen Beleuchtung und kennzeichnet den Weg dorthin. Anschließend unterstützt der Trupp die Dekontamination nach Weisung durch den Staffelführer. Soweit erforderlich, führt er den Kontaminationsnachweis (A-Einsatz) oder die Desinfektion (B-Einsatz) durch.

139 Der Wassertrupp der Dekon-Einheit
richtet den Dekon-Platz ein. Anschließend arbeitet der Truppmann im „Schwarzbereich“ und der Truppführer im „Weißbereich“ des Dekon-Platzes.

140 Der Maschinist hilft den Trupps beim Anlegen der Ausrüstung und bei der Entnahme der Geräte. Er bedient die Aggregate außerhalb des Dekon-Platzes und unterstützt nach Weisung. Er dokumentiert die Dekontamination.

141 Als Mindestschutz für das Personal am Dekon-Platz sind der Feuerwehrschutz-anzug, Gummihandschuhe, -stiefel und der Atemanschluss (Vollmaske) mit Filter ausreichend. In Abhängigkeit von den vorhandenen Stoffen ist die Schutzausrüstung durch Gummischürzen, Einwegschutzanzüge oder CSA zu ergänzen.

142 Die Festlegung einer höheren Schutzstufe oder die Abweichung vom Mindestschutz
bestimmt der Staffelführer. Für jede im Gefahrenbereich unter Isoliergerät eingesetzte Einsatzkraft muss ein für den verwendeten Atemanschluss geeignetes ABEK2-P3-Filter am Dekon-Platz vorhanden sein, um sofort den Filter in den Atemanschluss einsetzen zu können.

143 Im Anschluss kann eine Dekontamination des Dekon-Personals erforderlich sein.
Weiterhin sind zur Dekontamination/ Desinfektion Personenduschen, Zelte, Warmwassererzeuger und HD-Reiniger sowie Reinigungsgeräte und Geräte und Behälter zur Aufnahme kontaminierter Flüssigkeiten und sonstiger Materialien erforderlich.

144 Ver- und Entsorgung Die Wasserversorgung ist sicherzu-stellen. Gefahrstoffe, kontaminierte Gegenstände und kontaminierte Reinigungsflüssigkeiten sowie verunreinigtes Wasser sind durch Fachfirmen zu entsorgen oder zu dekontaminieren. Zuständig für die Abwicklung ist die Fachbehörde.

145 E n d e


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