Internist - Naturheilverfahren Belehrung nach § 43 IfSG (Infektionsschutzgesetz) für Beschäftigte im Lebensmittelbereich 43 IfSG § Dr. med. Jochen Leibold Internist - Naturheilverfahren Betriebsmedizin Zeller Str. 3 97082 Würzburg Tel.: 0931/51320
Folie 2 Essen ist lecker, aber Lebensmittel können auch Krankheiten verursachen
Ursachen mangelnde Sauberkeit Verzehr von verunreinigten Lebensmitteln Folie 3 mangelnde Sauberkeit Verzehr von verunreinigten Lebensmitteln Kontakt mit/Verzehr von rohen tierischen Lebensmitteln
Krankheiten Erkrankungen mit Durchfall oder Erbrechen Folie 4 Erkrankungen mit Durchfall oder Erbrechen Cholera bakterielle Ruhr Salmonellose andere Magen-Darm-Erkrankungen, z.B. durch Viren oder durch Eitererreger verursacht ansteckende Leberentzündung Hepatitis A und E Typhus und Paratyphus Näheres zu Erkrankungen siehe Merkblätter
Krankheitserreger Bakterien Viren Folie 5 Bakterien mit dem Auge nicht sichtbare Einzeller können sich in Lebensmitteln (schnell) vermehren können Lebensmittel vergiften Viren kleiner als Bakterien „Zellschmarotzer“ können sich in Lebensmitteln nicht vermehren, werden aber durch Lebensmittel übertragen
Übertragungswege Folie 6 verzehrfertige Lebensmittel werden mit Krankheitserregern verunreinigt... direkt von Menschen (Keimträgern) indirekt über verunreinigte Küchengeräte, Arbeitsflächen unsaubere Arbeitskleidung u. Wischtücher andere rohe Lebensmittel, vor allem tierischer Herkunft.
Ursache Mensch Erkrankte (z.B. an Durchfall) Folie 7 Erkrankte (z.B. an Durchfall) Ausscheider (Menschen, die sich gesund fühlen, aber Erreger ausscheiden) Menschen mit Wunden oder eiternden Entzündungen (an unbedeckten Hautstellen) oder anderen durch Lebensmittel übertragbaren Hautkrankheiten
Folie 8 Gefahr Lebensmittel Gefahr durch leicht verderbliche Lebensmittel. Diese bilden geeigneten Nährboden für Erreger Gefahr durch Speisen, die ohne Erhitzung (kochen, braten u.s.w.) abgegeben werden
Lebensmittel im Sinne des Gesetzes Folie 9 Fleisch, Geflügelfleisch (roh und gegart) und Erzeugnisse daraus (z.B. Wurst, Hackfleisch) Milch und Erzeugnisse aus Milch oder auf Milchbasis (z.B. Käse, Joghurt) Fische, Krebse oder sonstige Meeresfrüchte wie Weichtiere, Muscheln etc. oder Erzeugnisse daraus (z.B. Krabbencocktail) Eiprodukte (z.B. Eiklar oder Eigelb)
Lebensmittel im Sinne des Gesetzes Folie 10 Säuglings- oder Kleinkindernahrung Speiseeis (mit und ohne Milch) und entsprechende Erzeugnisse (z.B. Sorbet) Backwaren mit nicht durchgebackenen Anteilen (z.B. Torten, cremegefülltes Gebäck) Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden und Speisen mit Mayonnaise, Saucen, Nahrungshefe
Gefahr für Verbraucher Folie 11 Gefahr für Verbraucher Gefahr durch Küchen in Gaststätten, Kantinen oder Gemeinschaftsverpflegung, Bei einem Ausbruch sind viele Personen betroffen! Lebensgefahr für Säuglinge/Kleinkinder, Kranke und/oder alte Menschen.
Tätigkeitsverbot § 42 gilt kraft Gesetzes Folie 12 § 42 gilt kraft Gesetzes muss nicht extra angeordnet werden bei Nichtbefolgen mit Strafe bedroht Gesundheitsamt kann Ausnahmen zulassen Tätigkeiten ohne Kontakt zu leicht verderblichen Lebensmitteln (Folie 9 + 10) oder außerhalb von Küchen sind erlaubt
Tätigkeitsverbot bei § 42 Erkrankung oder Verdacht auf: Folie 13 § 42 Erkrankung oder Verdacht auf: ansteckende Magen-Darm-Erkrankung Typhus abdominalis Paratyphus Cholera Shigellenruhr Salmonellose ansteckende Leberentzündung (Hepatitis A und E)
Tätigkeitsverbot bei § 42 Folie 14 § 42 Hautkrankheiten, die über Lebensmittel übertragbar sind infizierten (eitrigen) Wunden an Händen und unbedeckten Hautstellen Ausscheidung von: Shigellen Salmonellen enterohämorrhagischen E. coli (EHEC) Choleravibrionen
Tätigkeitsverbot Folie 15 § 42 Erkrankte oder dessen verdächtige Personen oder Ausscheider dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden, beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von leicht verderblichen Lebensmitteln (Folien 9 + 10), wenn sie mit diesen in Berührung kommen, oder in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung Dies gilt auch, wenn diese Personen mit Gegenständen (Geräte, Geschirr...) so in Kontakt kommen, dass sie Erreger auf Lebensmittel übertragen können.
Folie 16 Vorbeugung Sorgfalt und persönliche Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln bei Erkrankung, Verdacht, Ausscheidung, unverzügliche Mitteilung an den Arbeitgeber
Hygienegebote persönliche Sauberkeit und Hygiene Folie 17 persönliche Sauberkeit und Hygiene häufiges Waschen der Hände (ggf. Desinfizieren) und Händetrocknen mit Einwegtüchern vor Arbeitsantritt nach dem Toilettenbesuch zwischen unterschiedlichen Arbeitsprozessen
Hygienegebote Saubere komplette Arbeitskleidung Folie 18 Saubere komplette Arbeitskleidung Hand- und Unterarmschmuck ablegen Nicht auf Lebensmittel husten oder niesen Wunden wasserdicht abdecken mit Pflaster Fingerling Handschuh
Arzt aufsuchen bei Durchfall und Erbrechen Hautausschlag Folie 19 Durchfall und Erbrechen Hautausschlag eiternden Hautwunden anhaltendem Niesen und Husten Fieber Gelbfärbung der Haut und der Augäpfel Weitere Informationen: Dr. Jochen Leibold Internist - Naturheilverfahren, Betriebsarzt Zeller Str. 3 - Am Spitäle, 97082 Würzburg Tel.: 0931 / 51320 GESUNDHEITSAMT