Pflegestärkungsgesetz Vortrag im Rahmen der Mitgliederversammlung Lieselotte Gnasmüller 25.06.2016
Geschichte der Pflegeversicherung 05.1994 Beschluss des Gesetzes 01.1995 Einführung der Pflegeversicherung 04.1995 Leistungen für häusliche Pflege 07.1996 Leistungen für stationäre Pflege 09.2001 Qualitätssicherung im SGB XI 12.2001 Ergänzende Leistungen bei erheblich allgemeinen Betreuungsbedarf 04.2008 Pflegeweiterentwicklungsgesetz (Pflegestufe O) 01.2013 Pflegeneuausrichtungsgesetz 01.2015 Pflegestärkungsgesetz Teil I 01.2016 Pflegestärkungsgesetz Teil II 01.2017 Neue Begutachtungsregelung tritt in Kraft 25.08.2016 Lieselotte Gnasmüller
Ziele der Pflegeversicherung seit 1995 Soziale Sicherung und Schutz für pflegende Angehörige Aufbau einer qualitativen hochwertigen und professionellen Pflegeinfrastruktur Verbesserung der Qualität der Pflege Professionalisierung und Akademisierung des Pflegeberufs Selbständiges und selbstbestimmtes Leben trotz Hilfe – und Pflegebedarf Förderung des familiären, nachbarschaftlichen oder ehrenamtlichen Pflegepotentials Prävention und Rehabilitation haben Vorrang vor Pflege Vorrang der häuslichen vor der stationären Pflege 25.06.2016 Lieselotte Gnasmüller
Begriff der Pflegebedürftigkeit bis 31.12.2016 Pflegebedürftige im Sinne des §14 SGB XI sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mind. sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen 25.06.2016 Lieselotte Gnasmüller
Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des PVG sind: Im Bereich der Körperpflege Im Bereich der Ernährung Im Bereich der Mobilität Im Bereich der haus-wirtschaftlichen Versorgung 25.08.2016 Lieselotte Gnasmüller
Lieselotte Gnasmüller Die Folgen Defizitorientierter und verrichtungsbezogener Pflegebedürftigkeitsbegriff Pflegestufe I 90 Minuten Pflegestufe II 180 Minuten Pflegestufe III 300 Minuten 25.06.2016 Lieselotte Gnasmüller
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff 25.06.2016 Lieselotte Gnasmüller
Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Bezeichnet den Umstand, dass ein Mensch infolge einer Krankheit oder anderer gesundheitlicher Probleme auf pflegerische Hilfe angewiesen ist. Zukünftig Orientiert sich der Grad der Pflegebedürftigkeit alleine an den Funktionseinschränkungen und Ressourcen des Betroffenen. Es wird gefragt: Was kann die Person? 25.06.2016 Lieselotte Gnasmüller
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff Ist eine Person nicht in der Lage, gesundheitlich bedingte funktionelle Einbußen, Belastungen und Anforderungen selbständig zu kompensieren bzw. zu bewältigen, liegt Abhängigkeit von personeller Hilfe und damit Pflegebedürftigkeit vor. (6 Monate) 25.06.2016 Lieselotte Gnasmüller
Neuer Maßstab für Pflegebedürftigkeit ist der Grad der Selbständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten oder der Gestaltung von Lebensbereichen, die Abhängigkeit von personeller Hilfe und zwar nicht nur bei einigen Verrichtungen der Grundpflege, sondern in den relevanten Bereichen der elementaren Lebensführung Der ressourcenorientierte Ansatz ermöglicht zudem eine systematische Erfassung von Präventions-und Rehabilitationsbedarf. 25.06.2016 Lieselotte Gnasmüller
Lieselotte Gnasmüller Pflegebedürftigkeit ist eine gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Selbständigkeit die personelle Hilfe in den Bereichen Mobilität, Bewältigung psychischer Anforderungen und Problemlagen, Selbstversorgung (regelmäßige Alltagsverrichtungen), Bewältigung krankheits-/behandlungsbedingter – Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagsleben und sozialer Kontakte erforderlich macht. 25.08.2016 Lieselotte Gnasmüller
Aufbau des Pflegebegutachtungsinstruments in Modulen Mobilität Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Selbstversorgung Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte Außerhäusliche Aktivitäten Haushaltführung 25.06.2016 Lieselotte Gnasmüller
Lieselotte Gnasmüller Von der Pflegestufe Zum Pflegegrad Pflegegrad 1 Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pfleggrad 2 Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pflegegrad 3 Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pflegegrad 4 Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pflegegrad 5 Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Härtefallregelung 25.08.2016 Lieselotte Gnasmüller
Maßstab für Pflegebedürftigkeit Grad der Selbständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten oder Gestaltung von Lebensbereichen Abhängigkeit von personeller Hilfe nicht nur bei der Verrichtung der Grundpflege sondern in allen relevanten Bereichen der elementaren Lebensführung Grad der Selbständigkeit statt Zeitaufwand 25.06.2016 Lieselotte Gnasmüller
Messung der Selbständigkeit Mit zunehmenden Selbständigkeitsverlust und zunehmender Beeinträchtigung oder Häufigkeit steigt der Punktwert Selbständig = 0 Überwiegend Selbständig = 1 Überwiegend Unselbständig = 2 Unselbständig = 3 25.06.2016 Lieselotte Gnasmüller
Leistung der Pflegeversicherung ab 01.01.2017 PG1 PG 2 PG3 PG4 PG5 Geldleistung ambulant 125 316 545 728 901 Sachleistung ambulant 689 1298 1612 1995 Leistungsbetrag stationär 770 1262 1775 2005 25.06.2016 Lieselotte Gnasmüller