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Die Pflegeversicherung

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Präsentation zum Thema: "Die Pflegeversicherung"—  Präsentation transkript:

1 Die Pflegeversicherung
Änderungen und Neuregelungen durch das „Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften – Zweites Pflegestärkungsgesetz“ ab Januar 2017 Mit dem Pflegestärkungsgesetz 1 wurden zum 1. Januar 2015 bereits einige der Forderungen des VdK, die er im Zusammenhang mit seinen bundesweiten Kampagnen „Pflege geht jeden an“ 2011, „Endlich Handeln – VdK-Aktion zur Bundestagswahl 2013“ und „Große Pflegereform – jetzt!“ 2014 erhoben hatte, erfüllt. U.a. ein 4%-iger Inflationsausgleich bei den Pflegeleistungen, eine Flexibilisierung von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, mehr Tagespflege, mehr Wohnraumanpassung und Verbesserungen bei der Pflegezeit (z.B. 10 Tage Lohnersatzleistung). Aber leider auch nicht nachvollziehbare und vom VdK scharf kritisierte Maßnahmen, wie die Einrichtung eines Pflegevorsorgefonds. Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz reagiert Bundesgesundheitsminister Gröhe und damit die Bundesregierung nun endlich auf die jahrelangen Forderungen des VdK nach einer Revision des nunmehr 20 Jahre alten Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Die Unnachgiebigkeit des VdK, die zahlreichen Protestveranstaltungen, z.B. im letzten Jahr in allen bayerischen Bezirken mit jeweils hunderten VdK-Teilnehmern haben sich bezahlt gemacht und wieder einmal bewiesen, dass Politik nur auf starken öffentlichen Druck reagiert. Mit zu diesem Druck kann sicherlich auch die im letzten Jahr 2014 angestrengte VdK-Petition an den Bundestag mit Unterstützern sowie die im letzten November erhobene Verfassungsbeschwerde gezählt werden, bei der der VdK 7 Beschwerdeführer bei ihrem Vorwurf unterstützt, dass in deutschen Pflegeheimen strukturell die Menschenrechte ihrer Bewohner verletzt werden. Das Bundesverfassungsgericht könnte dabei unter anderem zu dem Schluss kommen, dass der Staat mit den bestehenden Regelungen seine Schutzpflichten gegenüber pflegebedürftigen Menschen verletzt und dem Gesetzgeber ein Handeln auferlegen. Damit zeigt sich, dass das Engagement des VdK und seiner Mitglieder nach wie vor wichtig wie nie ist, und wir deutliche Erfolge in allen Sozialpolitikbereichen vorweisen können. U.a. bei der Mütterrente, bei den Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente, bei der Rente ab 63 oder beim Mindestlohn.

2 Wesentliche Änderung:
Einführung des Neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs: „ § 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit (1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.“ Mit Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs werden Demenzkranke nun endlich gleich behandelt Viele demenziell, aber auch psychisch erkrankte oder geistig behinderte Menschen brauchen zeitintensive Betreuung und Beaufsichtigung. Eine Pflegestufe – also die Anerkennung von Pflegebedürftigkeit – erhalten die meisten nach den bisherigen Regelungen jedoch nicht, wenn keine körperlichen Beeinträchtigungen vorliegen. Auch die sogenannte Pflegestufe 0 hat hier keine Gleichbehandlung ermöglicht sondern das bestehende Pflegebedarfseinteilungssystem nur als Sonderregelung und zudem unzureichend ergänzt. Das ist eine eklatante Benachteiligung der rund 1,4 Millionen Demenzkranken in Deutschland, davon in Bayern, und ihrer Angehörigen. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff bietet nun auch frühere Hilfen Viele Ältere kommen alleine nicht mehr zurecht, erreichen unter den heutigen Bedingungen aber noch nicht die Schwelle, um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten. Sie könnten jedoch länger selbständig bleiben und der Umzug ins Heim oft hinausgezögert werden, wenn Hilfen früher einsetzen würden. Diese Menschen werden künftig früher Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten als bisher. Dies ist nur möglich, weil sich die Pflegebedürftigkeit dann nicht mehr nach den gemessenen Minuten richtet, die für die Pflege benötigt werden, sondern an dem Grad der Selbständigkeit der betroffenen Person. Das Bundesgesundheitsministerium geht davon aus, dass durch die Reform in den nächsten Jahren zusätzlich bis zu Menschen Leistungen der Pflegeversicherung erhalten werden, die trotz vorhandener Einschränkungen ihrer Selbständigkeit vom bisherigen System nicht als pflegebedürftig eingestuft wurden und deshalb bislang keinerlei Unterstützung bekommen haben.

3 und des Neuen Begutachtungsassessments (NBA)
„§ 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument (1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.“ Das Neue Begutachtungsassessment wurde vom Institut für Pflegewissenschaft an der Universität Bielefeld in Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Westfalen‐Lippe in den Jahren 2007 und 2008 entwickelt und mehrfach getestet. Die Entwicklung erfolgte parallel und in Abstimmung mit den Beratungen eines Beirates des Bundesgesundheitsministeriums, in dem der Pflegebedürftigkeitsbegriff des SGB XI überprüft und Empfehlungen zu dessen Neufassung formuliert werden sollten. Der VdK war an diesem Beirat in allen Phasen beteiligt. Alle Begutachtungen sollen ab nach dem NBA stattfinden. Die Begutachtungsrichtlinie wird derzeit noch vom GKV/MDS erarbeitet und muss spätestens im Mai 2016 fertig gestellt sein. Pflegebedürftige Kinder erhalten eine eigenständige Begutachtungsrichtlinie. Kinder bis 18 Monate erhalten automatisch einen Pflegegrad höher.

4 Einstufung der Pflegebedürftigkeit im Vergleich
Bisher: 3 Pflegestufen Pflegestufe I täglich 1,5 h Zeitaufwand (mindestens 46 min Grundpflege) Pflegestufe II täglich 3 h Zeitaufwand (mindestens 2 h Grundpflege) Pflegestufe III täglich 5 h Zeitaufwand (mindestens 4 h Grundpflege) Neu: 5 Pflegegrade Pflegegrad 1 geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten Pflegegrad 2 erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten Pflegegrad 3 schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten Pflegegrad 4 schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten Pflegegrad 5 schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung „Pflegestufe 0“ bei erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (demenzbedingte Fähigkeitsstörungen, geistige Behinderungen, psychische Erkrankungen) Künftig wird es anstelle der drei Pflegestufen fünf Pflegegrade geben. Die neuen Pflegegrade sind maßgebend für die Höhe der Sach- und Geldleistungen (die dem Grundsatz nach wie gewohnt ausgestaltet sind, es gibt also weiterhin das Pflegegeld, die Verhinderungspflege, die Kurzzeitpflege etc.). Statt des Zeitbedarfs wird zukünftig der Grad der Selbständigkeit ermittelt. Minuten spielen in der neuen Begutachtung und damit für die Einstufung keine Rolle mehr. Die §§ 14 und 15 SGB XI erhalten deshalb neue Fassungen. Derzeit werden Pflegebedürftige nach §§ 14, 15 SGB XI anhand der Häufigkeit der Hilfe im Rahmen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und des dafür benötigten Zeitaufwandes in eine von drei Pflegestufen eingeteilt. Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erhebliche Pflegebedürftigkeit) bedürfen mindestens einmal täglich, Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bei der Grundpflege, und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) benötigen täglich rund um die Uhr (auch nachts) Hilfe bei der Grundpflege sowie zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.

5 Begutachtungskriterien im Vergleich
Bisherige Begutachtungskriterien 1 Körperpflege z.B. Waschen, Zahnpflege, Rasieren 2 Ernährung z.B. Nahrungszubereitung,-aufnahme 3 Mobilität z.B. Aufstehen, Ankleiden, Gehen 4 Hauswirtschaftliche Versorgung z.B. Einkaufen, Putzen, Kochen Begutachtungskriterien nach dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff 1 Mobilität 10 % 2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 15 % 3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 4 Selbstversorgung 40 % 5 Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 20 % 6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Bei der Begutachtung werden die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten der Menschen in sechs verschiedenen Bereichen beurteilt: Mobilität: Selbständigkeit bei der Fortbewegung über kurze Strecken und bei Lageveränderungen des Körpers: körperliche Beweglichkeit, zum Beispiel morgens aufstehen vom Bett und ins Badezimmer gehen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: z.B. Erinnerungsfähigkeit, Orientierungsvermögen, Wahrnehmung, Urteilsvermögen, Fähigkeit zur Kommunikation: verstehen und reden: zum Beispiel Orientierung über Ort und Zeit, Sachverhalte begreifen, erkennen von Risiken, andere Menschen im Gespräch verstehen Verhaltensweise und psychische Problemlagen: Unter anderem selbst- und fremdgefährdendes Verhalten, psychische Probleme wie Ängstlichkeit, Panikattacken oder Wahnvorstellungen, Unruhe in der Nacht oder Ängste und Aggressionen, die für sich und andere belastend sind, Abwehr pflegerischer Maßnahme Selbstversorgung: Selbständigkeit bei der Körperpflege und beim Anziehen, Essen und Trinken, selbständige Benutzung der Toilette (entspricht weitgehend „Alltagsverrichtungen“ der heutigen Pflegeeinstufung) Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Selbständigkeit bei der Medikamenteneinnahme, der Wundversorgung, beim Umgang mit Hilfsmitteln: also die Fähigkeit haben, die Medikamente selbst einnehmen zu können, die Blutzuckermessung selbst durchzuführen und deuten zu können oder gut mit einer Prothese oder dem Rollator zurecht zu kommen, den Arzt selbständig aufsuchen zu können Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Selbständigkeit bei der Zeiteinteilung, beim Einhalten eines Wach-Schlaf-Rhythmus, bei bedürfnisgerechter Beschäftigung, dem Aufrechterhalten sozialer Beziehungen und bei Planungen für die Zukunft: also die Fähigkeit haben, den Tagesablauf selbständig zu gestalten, mit anderen Menschen in direkten Kontakt zu treten oder die Schafkopfrunde ohne Hilfe zu besuchen Der Gutachter oder die Gutachterin des Medizinischen Dienstes wird sich ansehen, wie selbständig jemand ist und welche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegen. Erst aufgrund einer Gesamtbewertung aller Fähigkeiten und Beeinträchtigungen erfolgt die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade. Der Gutachter dokumentiert, anhand von 4 Stufen auf einer Skala, wie selbständig jemand bei der jeweiligen Aktivität ist. Selbständigkeit bedeutet hier, dass keinerlei Hilfe durch andere Personen erforderlich ist. Die Bereiche 2 und 3 werden etwas anders beurteilt. Die Ergebnisse der 6 Bereiche werden unterschiedlich gewichtet und zu einem Gesamtergebnis zusammengeführt. Die Prüfergebnisse von zwei weiteren Modulen (Außerhäusliche Aktivitäten, Haushaltsführung) gehen nicht in die abschließende Bewertung der Pflegebedürftigkeit einer Person ein. Auch Personen mit relativ geringen Beeinträchtigungen können einen Pflegegrad erhalten. Zur Begutachtung hinzu kommt eine systematische Einschätzung des Bedarfs an medizinischer Rehabilitation bei jeder Begutachtung. Künftig soll sich niemand mehr selbst darum kümmern müssen, wenn er das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit haben möchte, denn jeder Pflegebedürftige erhält das Gutachten in Zukunft automatisch. Für bestimmte Hilfsmittel wie Badewannenlifter, Gehhilfen oder Duschstühle muss der Pflegebedürftige darüber hinaus keinen separaten Antrag mehr stellen, wenn der Gutachter des MDK derartige Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel konkret empfiehlt, die für den Erhalt der Selbständigkeit im Alltag von Pflegebedürftigen besonders wichtig sind, und die es Familienangehörigen leichter machen zu pflegen. Die Empfehlungen werden in dem Gutachten festgehalten und damit automatisch an die Pflegekasse weitergeleitet. Wenn der Pflegebedürftige einverstanden ist, ist der Antrag damit gestellt, und es wird in der Regel von der Kasse nicht noch einmal geprüft, ob das Hilfsmittel wirklich gebraucht wird. Die Selbstversorgung umfasst mit 40 % im Großen und Ganzen die bisherigen Kriterien. 60 % der neuen Kriterien beziehen sich also auf zusätzliche Aspekte.

6 Schwellenwerte zum Pflegegrad
Kein Pflegegrad Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5 Schwellen-wert (von – bis) 0 – unter 12,5 Gesamt-punkte 12,5 – unter 27 27 – unter 47,5 47,5 – unter 70 70 – unter 90 90 – 100 Die Ergebnisse aus den 6 Begutachtungsbereichen werden gewichtet und zu einem Gesamtergebnis zusammengeführt. Das Gesamtergebnis kann einen Wert zwischen 0 und 100 Punkten aufweisen. Die Berechnung des für die Zuordnung zu einem Pflegegrad relevanten Gesamtpunkts erfolgt mit Hilfe einer mehrschrittigen Berechnungsfolge auf Basis einer pflegefachlich begründeten Bewertungssystematik. Wesentlich ist dabei die Umrechnung der Summe der Punkte für die Einzelpunkte in den Begutachtungsbereichen in gewichtete Punkte. Diese Berechnungsfolge und die Bewertungssystematik einschließlich der Gewichtung der Module bewirkt, dass der Gesamtpunkt und damit Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) sich nicht unmittelbar durch Summierung aller Einzelpunkte ergibt. Auf den Folien 8 und 9 befindet sich dazu ein Beispiel für die Bewertung des Moduls Mobilität und die anschließende Gewichtung. Das Beispiel kann selbstverständlich übersprungen werden.

7 Schritt 1: Bildung der Summe der Einzelpunkte in jedem Modul: Beispiel Modul Mobilität

8 Schritt 2: Bewertung nach der Systematik (Summe der Punkte und gewichtete Punkte)

9 Leistungen ab 2017 bei Pflegegrad 1
Pflegeberatung (§§ 7a, 7b SGB XI) Beratung in der eigenen Häuslichkeit (§ 37 Abs. 3 SGB XI) Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a SGB XI) Finanzielle Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 Abs. 4 SGB XI) Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 43b SGB XI) Pflegekurse für Angehörige/ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45 SGB XI) Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 € bei häuslicher Pflege (§ 45 b Abs. 1 Satz 1 SGB XI) Zuschuss in Höhe von 125 € bei vollstationärer Pflege (§ 43 Abs. 3 SGB XI)

10 Leistungen ab 2017 für die häusliche Pflege
Pflegegeld: Pflegegrad 2: 316 € Pflegegrad 3: 545 € Pflegegrad 4: 728 € Pflegegrad 5: 901 € Pflegesachleistung/Häusliche Pflegehilfe: Pflegegrad 2: 689 € Pflegegrad 3: € Pflegegrad 4: € Pflegegrad 5: €

11 Leistungen ab 2017 für die stationäre Pflege
Vollstationäre Pflege: Pflegegrad 2: 770 € Pflegegrad 3: € Pflegegrad 4: € Pflegegrad 5: € Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege: Pflegegrad 2: 689 € Pflegegrad 3: € Pflegegrad 4: € Pflegegrad 5: €

12 Überleitungsvorschriften/ automatische Überleitung:
Menschen mit körperlichen Einschränkungen werden automatisch von ihrer Pflegestufe in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet. Menschen, bei denen eine Beeinträchtigung der Alltagskompetenz festgestellt wurde, werden in den übernächsten Pflegegrad überführt. Voraussetzung: Das Vorliegen einer Pflegestufe oder einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz wurde bis zum festgestellt und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für mindestens eine der regelmäßig wiederkehrenden Leistungen (§ 28 Abs. 1 SGB XI) liegen zu diesem Zeitpunkt vor. Dann: keine erneute Antragstellung oder Begutachtung erforderlich Bestandsschutz für Überleitungspflegegrad, aber: Anhebung des Pflegegrades bei Neubegutachtung selbstverständlich möglich keine Wiederholungsbegutachtung gemäß § 18 Abs. 2 Satz SGB XI bis zum 1. Januar 2019 Grundsätzlich ist festzustellen: Pflegebedürftige ohne eingeschränkte Alltagskompetenz erhalten automatisch einen einfachen Stufensprung, d.h. von Pflegestufe 1 in Pflegegrad 2, usw. Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz erhalten automatisch einen doppelten Stufensprung, d.h. von Pflegestufe 1 in Pflegegrad 3, usw. Die Zuordnung wird dem Pflegebedürftigen schriftlich mitgeteilt und bleibt bis zu einer erneuten Begutachtung bestehen. Sollte bei einer erneuten Begutachtung nach 2017 keine Anhebung des Pflegegrades festgestellt werden, bleibt es bei der ursprünglichen Einstufung. Nur wenn bei einer erneuten Begutachtung nach 2017 keine Pflegebedürftigkeit mehr festgestellt wird, verliert der Pflegebedürftige seine ursprüngliche Einstufung.

13 Pflegestufe 0 (Demenz): Überleitung in Pflegegrad 2
Alt: Pflegestufe 0 Neu: Pflegegrad 2 Pflegegeld 123 € 316 € Pflegesachleistung 231 € 689 € teilstationäre Pflege vollstationäre Pflege 0 € 770 €

14 Pflegestufe I: Überleitung in Pflegegrad 2
Alt: Pflegestufe I Neu: Pflegegrad 2 Pflegegeld 244 € 316 € Pflegesachleistung 468 € 689 € teilstationäre Pflege vollstationäre Pflege 1.064 € 770 € Durch niedrigere Leistungsbeträge in den Pflegegraden 2 und 3 im vollstationären Bereich wird es bei Neubegutachtungen von Pflegebedürftigen mit vor allem körperlichen Einschränkungen ab 2017 künftig zu finanziellen Einschränkungen gegenüber dem jetzigen Rechtszustand kommen (letzter Balken des Diagramms). Die Leistungsbeträge bei Pflegebedürftigen im Pflegeheim sind hier künftig niedriger als sie aktuell sind. Pflegestufe 1: € - Pflegegrad 2: 770 € Pflegestufe 2: € - Pflegegrad 3: € Nach einer Studie von Heinz Rothgang vom Zentrum für Sozialpolitik der Universität Bremen werden unter den neuen Regeln voraussichtlich etwa 28 Prozent der Heimbewohner in den Pflegestufen I und II schlechter abschneiden, wenn sie erst ab 2017 neu als Pflegefall begutachtet werden. Das ist eine Folge des Endes der Fokussierung auf ausschließlich körperliche Einschränkungen. Heutige Pflegeheimbewohner brauchen sich jedoch keine Sorgen zu machen. Für sie ist eine Bestandsschutzregelung vorgesehen, die dafür sorgt, dass sie nicht benachteiligt werden. Dazu später auf Folie 22.

15 Pflegestufe I mit Demenz: Überleitung in Pflegegrad 3
Alt: Pflegestufe I mit Demenz Neu: Pflegegrad 3 Pflegegeld 316 € 545 € Pflegesachleistung 689 € 1.298 € teilstationäre Pflege vollstationäre Pflege 1.064 € 1.262 €

16 Pflegestufe II: Überleitung in Pflegegrad 3
Alt: Pflegestufe II Neu: Pflegegrad 3 Pflegegeld 458 € 545 € Pflegesachleistung 1.144 € 1.298 € teilstationäre Pflege vollstationäre Pflege 1.330 € 1.262 €

17 Pflegestufe II mit Demenz: Überleitung in Pflegegrad 4
Alt: Pflegestufe II mit Demenz Neu: Pflegegrad 4 Pflegegeld 545 € 728 € Pflegesachleistung 1.298 € 1.612 € teilstationäre Pflege vollstationäre Pflege 1.330 € 1.775 €

18 Pflegestufe III: Überleitung in Pflegegrad 4
Alt: Pflegestufe III Neu: Pflegegrad 4 Pflegegeld 728 € Pflegesachleistung 1.612 € teilstationäre Pflege vollstationäre Pflege 1.775 €

19 Pflegestufe III mit Demenz: Überleitung in Pflegegrad 5
Alt: Pflegestufe III mit Demenz Neu: Pflegegrad 5 Pflegegeld 728 € 901 € Pflegesachleistung 1.612 € 1.995 € teilstationäre Pflege vollstationäre Pflege 2.005 €

20 Pflegestufe III und Härtefall: Überleitung in Pflegegrad 5
Alt: Pflegestufe III und Härtefall Neu: Pflegegrad 5 Pflegegeld 728 € 901 € Pflegesachleistung 1.995 € teilstationäre Pflege 1.612 € vollstationäre Pflege 2.005 €

21 Bestandsschutz bei vollstationärer Pflege
Pflegeheimbewohner der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten einen Zuschlag von der Pflegekasse, wenn ihr individueller an das Pflegeheim zu zahlender Eigenanteil im Januar 2017 höher ist als ihr individueller Eigenanteil im Dezember 2016, bis zum Erreichen des ursprünglichen Eigenanteils. Fiktives Beispiel: 2016: Pflegestufe II 2017: Pflegegrad 3 Pflege und Betreuung 58,53 € Monatlicher Pflegesatz 1.780,48 € Abzüglich Pflegekosten 1.330 € 1.262 € Eigenanteil Pflege 450,48 € 580 € Weitere Kosten: Unterkunft 12,70 € Verpflegung 4,80 € Investitionskostenanteil 18,54 € Gesamtpflegesatz pro Tag 94,57 € Zuschlag: 129,52 € Auch Pflegeheimbewohner sollen künftig nicht schlechter als bei alter Rechtlage gestellt werden. Insbesondere die niedrigeren Leistungsbeträge in Pfleggrad 2 und 3 sollen sich nicht nachteilig auswirken. Sollte der neue einrichtungseinheitliche Eigenanteil nach § 84 SGB XI für Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung höher sein, als der bis zum gezahlte Eigenanteil, so ist von der Pflegekasse ein Zuschlag in Höhe der Differenz an die Pflegeeinrichtung zu zahlen, hier im Beispiel 129,52 €. Es wird also verglichen, wie hoch war der alte Eigenanteil an den reinen Pflegekosten – wie hoch ist der neue Anteil. Liegt eine Erhöhung vor, muss die Pflegekasse einen Zuschlag ans Heim zahlen. Hier im Beispiel: Alter Eigenanteil: 450,48 € - Neuer einrichtungsindividueller Eigenanteil: 580 €: Differenz/Zuschlag 129,52 € Dies ist Folge der neuen Regelung, dass der Eigenanteil zur Pflege bei Unterbringung im Heim nicht mehr wie bisher steigen soll. Im neuen System soll in den Pflegegraden 2 bis 5 ab 2017 ein einrichtungsindividuell unterschiedlicher, aber bezogen auf die jeweilige Einrichtung für alle Bewohner gleich hoher Betrag für den Eigenanteil der reinen Pflegekosten gelten (einrichtungseinheitlicher Eigenanteil). Derzeit bringen Heimbewohner – je nachdem, in welcher Pflegstufe sie sind – einen Eigenanteil zum Heimplatz zwischen 460 und 900 € monatlich auf (bezogen rein auf die Pflegekosten, nicht auf die weiteren Kosten wie Unterkunft und Verpflegung, die natürlich auch von den Pflegeheimbewohnern, ihren Angehörigen, oder dem Sozialamt gezahlt werden müssen). Künftig soll der Eigenanteil zu den reinen Pflegekosten laut Bundesgesundheitsministerium bei durchschnittlich 580 € im Monat liegen. Die Vereinbarungspartner nach § 85 SGB XI (u.a. Pflegeheimträger, Pflegekassen, Sozialamt) müssen ab dem neue Pflegesätze vereinbaren; die bestehenden Pflegesätze gelten bis längstens Ende 2016. Diese werden ausgehend von dem jeweiligen prospektiven Versorgungsaufwand abzüglich der Summe des Leistungsbetrages nach § 43 SGB XI für die Pflegegrade 2 bis 5 ermittelt. Ziele sind eine Planungssicherheit für die Pflegebedürftigen sowie die Verhinderung einer Mehrbelastung in den hohen Pflegegraden. Die einrichtungseinheitlichen Eigenanteile beziehen sich nur auf die pflegebedingten Aufwendungen (also nicht Unterkunft +Verpflegung sowie Investkosten). Die Eigenanteile müssen regelmäßig angepasst werden (bspw. wg. Leistungsdynamisierung oder Veränderung des Bewohnerinnenklientels). Damit verbunden ist natürlich eine Steuerungsfunktion: Denn für künftige Pflegeheimbewohner (ohne Bestandsschutz) der niederen Pflegegrade wird der Eigenanteil höher als heute liegen, so dass die selbst zu tragenden Kosten steigen. Gleichzeitig werden künftige Pflegeheimbewohner (ohne Bestandsschutz) der höheren Pflegegrade entlastet, da der Eigenanteil bei Höherstufung nicht ständig weitersteigt. Damit werden sich rein aus Kostengründen weniger Personen in niederen Pflegegraden für die Heimpflege entscheiden. Auch die weiteren Kosten sind entsprechend von den Pflegeheimbewohnern zu tragen

22 Rentenversicherung für Pflegepersonen ab 2017
Voraussetzungen: Pflege einer oder mehrerer pflegebedürftiger Personen wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mind. 2 Tage in der Woche Pflege = pflegerische Maßnahmen in den Begutachtungsbereichen (Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte), somit auch bei Betreuungsmaßnahmen sowie bei Hilfen in der Haushaltsführung in häuslicher Umgebung nicht erwerbsmäßig Pflegeperson ist regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig bei pflegebedürftiger Person liegt Pflegegrad 2 – 5 vor bei Mehrfachpflege: Mindestpflegeaufwand 30 % des Gesamtpflegeaufwands bei jeweiliger Pflegetätigkeit Durch die Neuregelungen soll es zu keiner Schlechterstellung der Pflegepersonen kommen. Grundsätzlich besteht die Versicherungspflicht für die Dauer der Pflegetätigkeit nach altem Recht, sofern sich aus der Anwendung des neuen Rechts keine Verbesserungen ergeben.

23 Differenzierung der Beiträge zur Rentenversicherung dann
nach dem Pflegegrad und den Leistungen, die in Anspruch genommen werden. Bezugsgröße aktuell: € monatlich, RV-Beitragssatz aktuell: 18,70 % Beispiel für mgl. mtl. Entgelt und mtl. Beitrag Beitragspflichtige Einnahme entspr. prozentualem Anteil an der Bezugsgröße Inanspruchnahme ausschließlich von Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) Inanspruchnahme von Kombinations-leistungen (§ 38 SGB XI) Inanspruchnahme ausschließlich von Pflegegeld (§ 37 SGB XI) Pflegegrad 2 18,9 % 535, ,21 22,95 % 659, ,35 27 % , ,14 Pflegegrad 3 30,1 % 853, ,57 36,55 % 1.036,19 193,77 43 % , ,96 Pflegegrad 4 49 % , ,77 59,5 % 1.686, 70 % , ,10 Pflegegrad 5 70 % , ,10 85 % , ,62 100 % ,15

24 Sonstige soziale Sicherung für Pflegepersonen ab 2017
Bzgl. gesetzlicher Unfallversicherung Einbezug in den Versicherungsschutz (§ 44 Abs. 2 a SGB XI, § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII) während der pflegerischen Tätigkeit und Hilfe bei der Haushaltsführung, wenn mindestens Pflegegrad 2 vorliegt Bzgl. gesetzlicher Arbeitslosenversicherung Pflichtversicherung, Entrichtung von Beiträgen an die Bundesagentur für Arbeit durch die Pflegekassen bemessen an Einkünften in Höhe von 50 % der Bezugsgröße (§ 44 Abs. 2 b SGB XI, § 345 Nr. 8 SGB III), bei Pflege einer oder mehrerer pflegebedürftiger Personen wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mind. 2 Tage in der Woche, in häuslicher Umgebung, nicht erwerbsmäßig wenn mindestens Pflegegrad 2 vorliegt und Pflegeperson unmittelbar vor Pflegetätigkeit versicherungspflichtig war oder mit Anspruch auf laufende Entgeltersatzleistung Neu ist, dass die Pflegekassen zukünftig dauerhaft Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen.

25 Angebote zur Unterstützung im Alltag
Die bisherigen Sonderregelungen für Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz sind aufgrund des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes entbehrlich; der Regelungsgehalt des ehemaligen § 45a entfällt. Pflegebedürftige in häuslicher Pflege erhalten einen Anspruch auf einen sog. Entlastungsbetrag (§ 45b) in Höhe von 125 €. Sowohl die Förderung der Selbsthilfe (§ 45d) wie auch die Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen (§ 45c) werden zusammen gefasst und klarer gegliedert.

26 Intensivierung der Pflegeberatung
Die Pflegekassen sollen künftig jedem Anspruchsberechtigten auf Pflegeberatung eine für sie persönliche zuständige Beratungsperson benennen. Wer einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung stellt, dem muss die Pflegekasse künftig innerhalb von zwei Wochen aktiv eine Pflegeberatung anbieten. (Ausnahmen: einmalige oder monatliche Anträge auf Kostenerstattung.) Angehörige erhalten erstmals einen eigenständigen Anspruch auf Pflegeberatung, wenn die Pflegebedürftigen zustimmen. Die verschiedenen Beratungsangebote vor Ort sollen besser aufeinander abgestimmt werden und die örtlichen Beratungsstellen besser zusammenarbeiten (Regelung von Einzelheiten in Verträgen der Landesverbände der Pflegekassen mit den zuständigen Stellen der Länder). Der VdK ist diesbezüglich weiterhin der Auffassung, dass neun bayerische Pflegestützpunkte nicht ausreichend sind und flächendeckend und in allen Landkreisen in Bayern eingerichtet werden müssen. Dazu ist ein stärkeres staatliches (Bayerisches Pflegeministerium), kommunales (Landkreise) und körperschaftliches (Pflegekassen) Engagement erforderlich.

27 Die Pflegekassen müssen künftig einen Überblick über die regional verfügbaren Pflege- und Unterstützungsangebote einschließlich der Kosten im Internet mit benutzerfreundlichen Suchmöglichkeiten veröffentlichen. Es wird eine Berichtspflicht der Pflegekassen zu den Erfahrungen der Pflegeberatung sowie der Beratungsbesuche nach § 37 alle drei Jahre (erstmals 2020) an das BMG eingeführt.

28 Finanzierung Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird ab um 0,2 Prozentpunkte angehoben. Er liegt dann bei 2,55 Prozent. (Für Kinderlose entsprechend bei 2,80 Prozent.) Die für das Jahr 2017 vorgesehene Prüfung der Notwendigkeit einer Leistungsdynamisierung wird auf 2020 verschoben. Die Pflegereform wird mittels Erhöhung des Beitragssatzes um 0,2 Prozentpunkte finanziert. Dabei rechnet man mit Mehreinnahmen von 2,5 Mrd. Euro im Jahr Der Beitragssatz soll bis 2020 mindestens konstant bleiben. Zur Finanzierung einmalig entstehender Umstellungskosten sollen bereits vorhandene Mittel der Pflegeversicherung (Rücklagen) herangezogen werden. Insgesamt werden sich die Mehrausgaben folgendermaßen darstellen: Mehrausgaben im Leistungsrecht in Mrd. €: 3,74 2,51 2,44 2,45 + Überleitungskosten der Pflegestufen in die Pflegegrade: 3,6 Mrd € (bezogen auf vier Jahre) + Bestandschutzkosten im stationären Bereich: 0,8 Mrd € (bezogen auf vier Jahre) Bei der Betrachtung der Finanzierung darf man nicht außer Acht lassen, dass die Pflegereform auch Einsparungen und Mehreinnahmen bringt: Zum Einen werden die (Kommunen als) Kostenträger der Sozialhilfe dauerhaft um ca. 500 Mio. Euro entlastet, zum Anderen führt die Reform zu direkten und indirekten Beschäftigungseffekten im Pflegesektor durch die Einstellung zusätzlicher Betreuungsassistenten und höhere Sachleistungen und damit zu Mehreinnahmen bei Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Hinsichtlich der aufgeschobenen Leistungsdynamisierung fordert der VdK eine automatische Orientierung und jährliche Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung. Im Übrigen halten wir nach wie vor an unseren Forderungen zur Abschaffung des Pflegevorsorgefonds und zu einer Zusammenlegung der privaten und gesetzlichen Pflegeversicherung fest. Kurzfristig fordern wir diesbezüglich einen Solidarausgleich zwischen privater und gesetzlicher Pflegeversicherung.

29 Vielen Dank für Ihr Interesse und Ihre Aufmerksamkeit.


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