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Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

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Präsentation zum Thema: "Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf"—  Präsentation transkript:

1 Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf
Senioranbeirat Seniorenbeirat der Stadt Lüdinghausen Jahrestagung am Feststellung der pflegebedürftigkeit nach dem Pflegestärkungsgesetz Weitere Änderungen der Rechte pflegebedürftiger Menschen Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

2 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff § 14 Abs.1 SGB XI
Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeit aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperlich, kognitiv oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegte Schwere bestehen. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

3 Neuer Maßstab für Pflegebedürftigkeit ist …
der Grad der Selbstständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten oder der Gestaltung von Lebensbereichen, die Abhängigkeit von personeller Hilfe und zwar nicht nur bei einigen Verrichtungen der Grundpflege, sondern in allen relevanten Bereichen der elementaren Lebensführung. Neuer Maßstab ist der Grad der Selbstständigkeit und nicht mehr der Zeitaufwand des Hilfebedarfs. Der ressourcenorientierte Ansatz ermöglicht zudem eine systematische Erfassung von Präventions- und Rehabilitationsbedarf. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

4 Das Neue Begutachtungsassessment (NBA) (Verfahren zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung erfüllt sind.) Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

5 Feststellung der Pflegebedürftigkeit (§ 18 Abs. 1 SGB XI - Verfahren -
Die Pflegekassen haben durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt. Im Rahmen dieser Prüfungen haben der MDK oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter durch eine Untersuchung des Antragstellers - die Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten bei den in § 14 Absatz 2 genannten Kriterien - nach Maßgabe des § 15 sowie - die voraussichtliche Dauer der Pflegebedürftigkeit zu ermitteln. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

6 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit Begutachtungsinstrument (§15 SGB XI)
(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

7 Begutachtungsinstrument - § 15 Abs. 2 SGB XI
(2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert,…………. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien (bestimmte in der Anlage zum Gesetz genannte) Kategorien (auch Klassifikation genannt) vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, …………. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

8 Bewertung: Neues Begutachtungsassessment
Das System der bisherigen drei Pflegestufen sowie den gesonderten Feststellungen (z.B. eingeschränkte Alltagskompetenz) wird durch ein einheitliches Verfahren (6 Module mit unterschiedlichen Gewichtungen) mit fünf Pflegegraden Grad der Selbständigkeit ist entscheidend Abhängigkeit von personeller Hilfe in allen hilferelevanten Bereichen Die Höhe der Leistungen ist abhängig vom Pflegegrad Ohne erneute Antragsstellung und Begutachtung erfolgt mit Wirkung zum 1. Januar 2017 eine Überleitung der Pflegebedürftigen in Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

9 Neues Begutachtungsassessment
Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

10 1. Schritt Feststellung der Selbständigkeit

11 Das neue Begutachtungsassessment (NBA) Module
( 5 Kriterien) Mobilität Modul 2 (11 Kriterien) Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Modul 3 (13 Kriterien) Verhaltensweise und psychische Probleme Modul 4 (13 Kriterien) Selbstversorgung Modul 5 (16 Kriterien) Umgang mit krankheits-und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Modul 6 ( 6 Kriterien) Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

12 Begutachtungsinstrument - § 15 Abs. 2 SGB XI
In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den (in einer Anlage zum Gesetz festgelegten) Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet: Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

13 Begutachtungsinstrument - § 15 Abs
Begutachtungsinstrument - § 15 Abs. 2 SGB XI Bezeichnung der Beeinträchtigungen 1. Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, 2. Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der 3. Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der 4. Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und 5. Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

14 Das neue Begutachtungsassessment (NBA) Module
Klassifikation selbständig überwiegend selbständig überwiegend unselbständig unselbständig Modul 1 Modul 2 Modul 4 Modul 6 Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

15 Das neue Begutachtungsassessment (NBA) Module
Klassifikation nie oder selten ein- bis dreimal innerhalb von zwei Wochen zwei bis mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich täglich Modul 3 Modul 5 Vorkommen Häufigkeit des Auftretens (Anzahl) Selbständigkeit bei der Durchführung Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

16 Modul 1 - Mobilität Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

17 Beispiel Modul 1 – Mobilität Bewertung der Selbstständigkeit
Die Person kann die Aktivität in der Regel selbstständig durchführen. 1 = überwiegend selbstständig Die Person kann den größten Teil der Aktivität selbstständig durchführen. 2 = überwiegend unselbstständig Die Person kann die Aktivität nur zu einem geringen Anteil selbstständig durchführen. 3 = unselbstständig Die Person kann die Aktivität in der Regel nicht durchführen bzw. steuern, auch nicht teilweise. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

18 Beispiel Modul 1: Mobilität
selbstständig überwiegend selbstständig überwiegend unselbstständig unselbstständig 4.1.1 Positionswechsel im Bett 1 2 3 4.1.2 Halten einer stabilen Sitzposition 4.1.3 Umsetzen 4.1.4 Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs 4.1.5 Treppensteigen Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

19 Modul 2 – Kognitive u. kommunikative Fähigkeiten
Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch; Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

20 Beispiel: Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
vorhanden/ unbeeinträchtigt größtenteils vorhanden in geringem Maße vorhanden nicht vorhanden 4.2.1 Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld 1 2 3 4.2.2 Örtliche Orientierung 4.2.3 Zeitliche Orientierung 4.2.4 Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen 4.2.5 Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen 4.2.6 Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben 4.2.7 Verstehen von Sachverhalten und Informationen 4 4.2.8 Erkennen von Risiken und Gefahren 4.2.9 Mitteilen von elementaren Bedürfnisse 4.2.10 Verstehen von Aufforderungen 4.2.11 Beteiligen an einem Gespräch Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

21 Modul 3 - Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen; Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

22 Modul 3 Kriterium nie oder sehr selten Selten (1-3 x in zwei Wochen)
häufig ( 2 x bis mehrmals wöchentlich; nicht täglich) täglich Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeit 1 2 5 Nächtliche Unruhe Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten Beschädigen von Gegenständen Psychisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen Verbale Aggression andere pflegerelevante verbale Auffälligkeit Abwehr pflegerischer oder anderer Unterstützender Wahnvorstellungen Ängste Antriebslos bei depressiver Stimmungslage Soziale inadäquate Verhaltensweise Sonstige inadäquate Verhaltensweisen Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

23 Modul 4 - Selbstversorgung
Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen; Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

24 Modul 4 Kriterium selbständig überwiegend überwiegend unselbständig
Waschen des vorderen Oberkörpers 1 2 3 Körperpflege im Bereich des Kopfes Waschen des Intimbereiches Duschen und Baden einschl. Haare waschen An- und Auskleiden des Oberkörpers An- und Auskleiden des Unterkörpers Mundgerechte Zubereitung der Nahrung, und Eingießen v. Getränken Essen 6 9 Trinken 4 Benutzung der Toilette oder T.-Stuhls Bewältigung der Folgen einer Harninkontinenz (auch Dauerkatheter) Bewältigung der Folgen einer Stuhlinkontinenz(usw.) entfällt teilweise vollständig Ernährung: parental oder über Sonde Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

25 Modul 5 - Bewältigung von/Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen und Belastungen
a)in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel, b)in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung, Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

26 Modul 5 - Bewältigung von/Umgang mit krankheitsbedingten
Modul 5 - Bewältigung von/Umgang mit krankheitsbedingten .Anforderungen und Belastungen c) in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie d) in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften; Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

27 Modul 5 Kriterium entfällt oder selb-ständig Anzahl der Maßnahmen
pro Tag pro Woche pro Monat Medikation Injektionen (subkutan oder intramuskulär) Versorgung intravenöser Zugänge (Port) Absaugen o. Sauerstoffgabe Einreiben oder Kälte- u. Wärmeanwendung Körpernahe Hilfsmittel Messung und Deutung von Körperzuständen Summe der Maßnahmen Umrechnung in Maßnahmen pro Tag Maßnahmen pro Tag keine oder seltener als 1x tägl. mindestens 1x bis maximal 3x täglich mehr als 3x bis maximal 8x täglich mehr als 8x täglich Einzelpunkte 1 2 3 Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

28 Modul 6 – Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, sich Beschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

29 Modul :6 1 2 3 Kriterien selbständig überwiegend selbständig
überwiegend unselbständig unselbständig Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderung 1 2 3 Ruhen und Schlafen sich beschäftigen Vornehmen von in der Zukunft gerichtete Planungen Interaktion mit Personen außerhalb des direktem Umfelds Kontaktpflege außerhalb des direkten Umfelds Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

30 2. Schritt Gewichtung der Erreichten Punkte
Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

31 Begutachtungsinstrument - § 15 Abs
Begutachtungsinstrument - § 15 Abs. 2 Satz 7 SGB XI – Gewichtung der Punktbereiche - Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die (in einer Anlage zum Gesetz) festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet: Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

32 Begutachtungsinstrument - § 15 Abs
Begutachtungsinstrument - § 15 Abs. 2 Satz 8 SGB XI - Gewichtung der Punktbereiche - 1. Mobilität mit 10 Prozent, 2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent, 3. Selbstversorgung mit 40 Prozent, 4. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent, 5. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

33 Sechs Lebensbereiche („Module“) werden betrachtet und gewichtet.
1. Pflegebedürftigkeitsbegriff und NBA (§§ 14 und 15) Ausmaß der Pflegebedürftigkeit wird nicht mehr an dem zeitlichen Umfang bei den Verrichtungen des täglichen Lebens gemessen Sonderregelungen für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (PEA) entfallen Für die Ermittlung des Pflegegrades werden Schwellenwerte gesetzlich normiert Kriterium, dass Pflegebedürftigkeit auf Dauer, voraussichtlich für mind. sechs Monate vorliegen muss, gilt unverändert Dabei wird teilweise von Empfehlungen des Expertenbeirates abgewichen, indem die Schwellenwerte zur Ermittlung der Pflegegrade 1 bis 3 abgesenkt wurden Zu erwartende Konsequenzen: - Zunahme von Pflegebedürftigen im Pflegegrad 1 - Verschiebung von Pflegegrad 1 in Pflegegrad 2 - Verschiebung von Pflegegrad 2 in Pflegegrad 3 2. NBA ist (pflege)fachlich begründet Sechs Bereich die sich in Modulen widerspiegeln Mobilität Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Selbstversorgung (Alltagsverrichtungen) Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte erfassen die Selbstständigkeit und Fähigkeiten entsprechend ihrer Ausprägung, Häufigkeit oder Dauer In jedem Modul wird der Schweregrad der Beeinträchtigungen in fünf Punktbereichen abgebildet jedem Punktbereich werden mittels einer modulspezifischen Gewichtung entsprechend gewichtete Punkte zugeordnet Aus den gewichteten Punkten wird für jedes Modul eine Teilsumme gebildet die Teilsummen werden über die Module hinweg zu einem Gesamtpunkt aufaddiert, der auf einer Skala von 0 bis 100 Punkten liegt Einzelpunkte, Summe der Punkte und gewichtete Punkte sind in zwei Anlagen des PSG II festgelegt Außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung sind zwei Bereiche, die im Begutachtungsverfahren eingeschätzt werden, aber nicht in die Bewertung einfließen. Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können unabhängig vom Erreichen des Schwellenwerts von 90 Punkten aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden. Bisher festgelegt: Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf 34

34 Beispiel Bewertungssystematik
Module Beeinträchtigung der Selbständigkeit 1 Mobilität Punkte 0 -1 2 -3 4 -5 6 -9 10-15 gew. Punkte 2,5 5,0 7,5 10 2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 2 -5 6 -10 11 -16 17-33 3 Verhaltensweise psychischer Problemlagen 1 -2 3 - 4 5 -6 7 -65 Höchster Wert aus 2 oder 3 3,75 11,25 15 4 Selbstversorgung 0 -2 3 -7 8 -18 19 -36 37-54 20 30 40 5 Umgang mit krankheits-und therapiebedingten Anforderungen 6 -15 6 Gestaltung des Alltagslebens und Soziale Kontakte 1 -3 4 -6 7 -11 12 -18 Summe der gewichteten Punkte =48,7 Pflegegrad 3 Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

35 Beispiel Modul 1: Mobilität (Gewichtung: 10%)
Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten Einzelpunkte Modul Skala Modul Gewichtete Punkte für Pflegegrad keine 0 – 1 gering 2 – 3 1 2,5 erheblich 4 – 5 2 5 schwer 6 – 9 3 7,5 schwerste 10 – 15 4 10 Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

36 Gewichtete Punkte für Pflegegrad
Beispiel Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Gewichtung ist 15%. Es zählt der höchste Wert aus Modul 2 oder Modul 3) Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten Einzelpunkte Modul Skala Modul Gewichtete Punkte für Pflegegrad keine 0 – 1 gering 2 – 5 1 3,75 erheblich 6 – 10 2 7,5 schwer 11 – 16 3 11,25 schwerste 17 – 33 4 15 Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

37 3. Schritt Ermittlung des Pflegegrades Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

38 Begutachtungsinstrument - § 15 Abs
Begutachtungsinstrument - § 15 Abs. 3 SGB XI Ermittlung des Pflegegrades (3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem sich aus der Anlage 1 zum Gesetz festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. . Den Modulen 2 und 3 (Kognitive und Psychische Störungen) ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen: Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

39 Wie die Module im Detail bewertet werden –
Summe der Einzelpunkte und gewichtete Punkte Bereiche „Außerhäusliche Aktivitäten“ und „Haushaltsführung“ werden zwar bei der rechnerischen Ermittlung des Pflegegrades nicht berücksichtigt, haben aber hohen Stellenwert für eine umfassende Beratung und Empfehlungen zur Optimierung der häuslichen Versorgungssituation können für individuelle Pflege- und Hilfeplanung herangezogen werden Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können unabhängig vom Erreichen des Schwellenwerts von 90 Punkten aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden. Bisher festgelegt: Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

40 Rechenbeispiel Module Punkte aus Punkte Gewichtung Modul- den Kriterien Modul im Modul Gewichtung 1 0,1,1,0, ,1,0,2,3,0,2 1,3,0,1 = ,1,5,0,0,3, höherer ,5,0,1,3,5 = 28 Wert aus 1 u.2 4 1,1,1,1,1,2, ,6,0,0 5 0,0,0,2,0, ,0,5,0 5 7,5 7,5 Gesamt: 67,5 Pflegegrad 3 Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

41 Begutachtungsinstrument - § 15 Abs. 3 SGB XI – Pflegegrade -
1. ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1 geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, 2. ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2 erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, 3. ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3 schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

42 Begutachtungsinstrument - § 15 Abs. 3 SGB XI - Pflegegrade -
4. ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, 5. ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

43 5 Grade des Pflegebedürftigkeit (Pflegegrade)
Datum Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

44 Was wird aus der Haushaltsführung
und der Härteklausel? Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

45 Beeinträchtigung der Haushaltsführung i.S.d § 14 Abs. 3 SGB XI
(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

46 Begutachtungsinstrument - § 15 Abs
Begutachtungsinstrument - § 15 Abs. 4 SGB XI Besonders hoher Hilfebedarf (früher Härtefall) (4) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

47 Begutachtungsinstrument - § 15 Abs
Begutachtungsinstrument - § 15 Abs. 5 SGB XI Berücksichtigung von Aufwand für Leistungen des SGB V (vergleichbar Behandlungspflege) (5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

48 Verfahren der Begutachtung
Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

49 Begutachtungsverfahren (§ 18 Abs. 2 SGB XI)
Der MDK hat den Versicherten in seinem Wohnbereich zu untersuchen. Erteilt der Versicherte dazu nicht sein Einverständnis, kann die Pflegekasse die beantragten Leistungen verweigern. Die §§ 65, 66 des Ersten Buches bleiben unberührt. Die Untersuchung im Wohnbereich des Pflegebedürftigen kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn auf Grund einer eindeutigen Aktenlage das Ergebnis der medizinischen Untersuchung bereits feststeht.. Die Untersuchung ist in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

50 Begutachtungsverfahren (§ 18 Abs. 3 SGB XI)
Die Pflegekasse leitet die Anträge zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit unverzüglich an den MDK weiter. Dem Antragsteller soll spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitgeteilt werden. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

51 Begutachtungsverfahren (§ 18 Abs. 3 SGB XI)
Befindet sich der Antragsteller im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung und 1. liegen Hinweise vor, dass zur Sicherstellung der ambulanten oder stationären Weiterversorgung und Betreuung eine Begutachtung in der Einrichtung erforderlich ist oder 2. ………… 3. ………… ist die Begutachtung dort unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse durchzuführen; Die Frist kann durch regionale Vereinbarungen verkürzt werden. ….. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

52 Begutachtungsverfahren
Neue Rechte im Zusammenhang mit dem Begutachtungsverfahren Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

53 Noch Begutachtungsverfahren § 18 Abs
Noch Begutachtungsverfahren § 18 Abs. 3 Satz 8 und 9 SGB XI – Neue Rechte - „Der Antragsteller ist bei der Begutachtung auf die maßgebliche Bedeutung des Gutachtens insbesondere für eine umfassende Beratung, das Erstellen eines individuellen Versorgungsplans nach § 7a, das Versorgungsmanagement nach § 11 Absatz 4 des Fünften Buches und für die Pflegeplanung hinzuweisen. Das Gutachten wird dem Antragsteller durch die Pflegekasse übersandt, sofern er der Übersendung nicht widerspricht. Das Ergebnis des Gutachtens ist transparent darzustellen und dem Antragsteller verständlich zu erläutern. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die Anforderungen an eine transparente Darstellungsweise und verständliche Erläuterung des Gutachtens.“ Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

54 Nicht fristgerechte Bescheiderteilung § 18 Abs. 3b SGB XI
Erteilt die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid nicht innerhalb von 5 Wochen nach Eingang des Antrags oder wird eine der in Absatz 3 genannten verkürzten Begutachtungsfristen nicht eingehalten , hat die Pflegekasse nach Fristablauf für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 EUR an den Antragsteller zu zahlen. Dies gilt nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder der Antragsteller sich in vollstationärer Pflege befindet und bereits bei ihm mindestens erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (mindestens Pflegegrad 2) festgestellt ist. Achtung: Diese Regelung wird 2017 ausgesetzt! Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

55 Begutachtung § 18 Abs. 5a SGB XI - außerhäusliche Aktivitäten Nicht: Umfassende Teilhabe-
(5a) Bei der Begutachtung sind darüber hinaus die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in den Bereichen außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung festzustellen. Mit diesen Informationen sollen - eine umfassende Beratung und - das Erstellen eines individuellen Versorgungsplans nach § 7a, - das Versorgungsmanagement nach § 11 Absatz 4 SGB V und - eine individuelle Pflegeplanung sowie - eine sachgerechte Erbringung von Hilfen bei der Haushaltsführung ermöglicht werden. Hierbei ist im Einzelnen auf die nachfolgenden Kriterien abzustellen: Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

56 Begutachtung § 18 Abs. 5a SGB XI - außerhäusliche Aktivitäten Nicht: Umfassende Teilhabe-
1. außerhäusliche Aktivitäten: - Verlassen des Bereichs der Wohnung oder der Einrichtung, Fortbewegen außerhalb der Wohnung oder der Einrichtung, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Nahverkehr, Mitfahren in einem Kraftfahrzeug, - Teilnahme an kulturellen, religiösen oder sportlichen Veranstaltungen, - Besuch von Schule, Kindergarten, Arbeitsplatz, einer Werkstatt für behinderte Menschen oder Besuch einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege oder eines Tagesbetreuungsangebotes, - Teilnahme an sonstigen Aktivitäten mit anderen Menschen; Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

57 Noch § 18 Abs. 5a SGB XI 2. Haushaltsführung: - Einkaufen für den täglichen Bedarf, Zubereitung einfacher Mahlzeiten, einfache Aufräum- und Reinigungsarbeiten, aufwändige Aufräum- und Reinigungsarbeiten einschließlich Wäschepflege, - Nutzung von Dienstleistungen, - Umgang mit finanziellen Angelegenheiten, - Umgang mit Behördenangelegenheiten Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

58 Begutachtungsverfahren § 18 Abs. 6a SGB XI - Hilfsmittelempfehlung-
Der MDK oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter Haben gegenüber der Pflegekasse in ihrem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abzugeben. Die Empfehlungen gelten hinsichtlich Hilfsmitteln und Pflegehilfs- mitteln, die den Zielen von § 40 dienen, jeweils als Antrag auf Leistungsgewährung, sofern der Versicherte zustimmt. Die Zustimmung erfolgt gegenüber dem Gutachter im Rahmen der Begutachtung und wird im Begutachtungsformular schriftlich dokumentiert. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

59 Auswirkungen auf das Leistungsrecht
Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

60 Zuschüsse der Pflegekasse alt/neu
Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

61 Übersicht veränderte Leistungsbeträge § 43 Abs.2 SGB XI
Pflegestufe Pflegegrad Betrag pro Monat (vor PSG II) (nach PSG II ) Veränderung Euro % Pflegestufe 0 PG 1 231,00 125,00 - 106,00 - 45,9 (mit EA) PG 2 770,00 + 539,00 + 233,3 Pflegestufe 1 1.064,00 - 294,00 - 27,6 PG 3 1.262,00 + 198,00 + 18,6 Pflegestufe 2 1.330,00 - 68,00 - 5,1 PG 4 1.775,00 + 445,00 + 33,5 Pflegestufe 3 1.612,00 + 163,00 + 10,1 PG 5 2.005,00 + 393,00 + 24,4 Härtefall 1.995,00 +10,00 + 0,5 Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

62 bisherigen Pflegestufen
Überleitung der bisherigen Pflegestufen in Pflegegrade Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

63 Fallbeispiel 1 für die Überleitung
Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

64 Überleitungsregelungen des PSG II
Gültiges Verfahren wird übergeleitet in Pflegegrad Keine Pflegestufe mit EA* Pflegegrad 2 Pflegestufe 1 ohne EA mit EA Pflegegrad 3 Pflegestufe 2 Pflegegrad 4 Pflegestufe 3 Pflegegrad 5 Härtefälle *EA: eingeschränkte Alltagskompetenz Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

65 Die neuen Leistungsbeträge
So verändern sich die Leistungen von Pflegestufen zu Pflegegraden in Euro/Monat. alte Pflegestufen 0 (PEA) I I (+PEA) II II (+PEA) III III(+PEA) Härtefall Geldleistung 123 244 316 458 545 728 Sachleistung ambulant 231 468 689 1144 1298 1612 1995 Sachleistung stationär 1064 1330 neue Pflegegrade 1 2 3 4 5 Geldleistung (§ 37) 125 316 545 728 901 Sachleistung ambulant (§36) 689 1298** 1612 1995 Sachleistung stationär (§43) 770* 1262* 1775 2005 Leistungen bei Pflegegrad 1 (§ 28a neu) Bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 wird es sich vorrangig um somatisch beeinträchtigte Pflegebedürftige handeln, die einen geringen Bedarf an personeller Unterstützung aufweisen (Teilhilfe bei Selbstversorgung, Verlassen der Wohnung, Haushaltsführung) Leistungsspektrum trägt dem Verbleib in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen Rechnung Bei PG 1 besteht Anspruch auf: Beratungsleistungen nach §§ 7a und 7b sowie Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 in der eigenen Häuslichkeit Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen (§ 40 Abs. 4) Versorgung mit Pflegehilfsmitteln (§ 40) 214 €/Monat pauschaler Wohngruppenzuschlag (§ 38a) sowie Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen (§ 45e) Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € monatlich nach § 45b (Kostenerstattung z.B. für Kurzzeitpflege, Tages- oder Nachtpflege oder für nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag) Regelungen zur medizinischen Rehabilitation gelten ebenfalls Anspruch auf Pflegekurse für Angehörigen oder ehrenamtliche Pflegepersonen Bei Wohnen in einer vollstationären Einrichtung, Anspruch auf Zuschuss in Höhe von 125 € monatlich II. Pflegesachleistungen bei PG 2 – 5 umfasst drei Leistungsbereiche – körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf häusliche Pflegehilfe bisherige Beschränkung auf die körperbezogene Verrichtungen entfällt Damit werden die Betreuungsmaßnahmen den körperbezogenen Maßnahmen als gleichwertige Leistung und Hilfen bei der Haushaltsführung gleichgestellt bisheriger Grundsatz „ Grundpflege und Hauswirtschaft muss sichergestellt sein“ wird aufgegeben pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützung und sonstige Hilfen im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen oder seiner Familie wie: Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die Kommunikation und Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen Unterstützung bei Gestaltung des häuslichen Alltags, Tagesstruktur, bedürfnisgerechte Beschäftigungen, Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tag-/Nacht-Rhythmus psychosozialer Unterstützung wie emotionale Unterstützung Ziel: Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen oder Fähigkeiten soweit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern oder eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern Orientierung, Präsenz In den Leistungsumfang der Pflegesachleistungen ist das Leistungsvolumen des bisherigen § 123 integriert worden deutlicher Anstieg der Anspruchsberechtigten im neuen Pflegegrad 5 zu erwarten Bisherige ambulante Härtefallregelung wird gestrichen In PG 3 ist ambulanter Sachleistungsbetrag höher als in PG 3 vollstationär III. Pflegegeld bei PG 2 – 5 Anspruch auf Pflegegeld besteht bei Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflegegeld auch bei Pflegegrad 5 (bei „ambulanten Härtefällen“ gab es bislang kein Pflegegeld) Leistungsvolumen des bisherigen Pflegegeldes § 123 wird integriert Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 und 3 müssen halbjährlich und Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 vierteljährlich einen Beratungseinsatz in der Häuslichkeit nachweisen Ausweitung des Anspruchs auf Beratungsbesuch für Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen von einem Pflegedienst nach § 36 beziehen IV. Vollstationäre Pflege bei PG 2 – 5 Anspruch für Pflegebedürftige der PG 2 bis 5 für pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege Es wird nicht mehr zwischen pflegebedingten Aufwendungen (Grundpflege) und Aufwendungen für soziale Betreuung differenziert. Klarstellung, dass Betreuung als Bestandteil der pflegebedingten Aufwendungen ist Sofern vollstationäre Pflege gewählt wird, obwohl diese nicht erforderlich ist, beträgt der Zuschuss 80 v.H. für den Gesamtwert des jeweiligen Pflegegrades In den Pflegeraden 2 (um 294 Euro gegenüber der Pflegestufe 1) und 3 (um 68 Euro gegenüber der Pflegestufe 2) werden die Leistungsbeträge im Vergleich zu heute abgesenkt, entgegen der Empfehlung des Expertenbeirates PG 3 vollstationär ist niedriger als PG 3 ambulante Sachleistung Bisherige stationäre Härtefallregelung wird gestrichen Vorrang ambulant vor stationär soll darin zum Ausdruck kommen PEA = Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz * Betrag geringer als im alten System ** ambulanter Satz höher als der stationäre Satz 66

66 Sogenannter doppelter Sprung Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

67 Umrechnung, bei der Überleitung zum 01. 01
Umrechnung, bei der Überleitung zum , von Pflegestufen zu Pflegegraden (mit 1 oder 2 Sprung) Bewohner ohne EA =1 Sprung Bewohner mit EA = 2 Sprung Pflegestufen Pflegestufe 0 (mit EA) Pflegestufe 1 Pflegestufe 1 (mit EA) Pflegestufe 2 Pflegestufe 2(mit EA) Pflegestufe 3 Pflegestufe 3 (mit EA) Härtefall Pflegegrade Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5 Laut Professor Rothgang ist die Überleitung sehr großzügig bemessen, wenn beispielhaft die gleichen Bewohner nach NBA neu beurteilt werden würden, würden sie nicht , die gleichen Pflegegraden erhalten als in der Überleitung (niedriger) Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

68 Überleitung zum in der Praxis Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

69 Führt der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff zu einem neuen Pflegeverständnis ? Nein. Das NBA ist lediglich ein Instrument zur Feststellung von Leistungsansprüchen. Das Leistungserbringungsrecht ist nicht betroffen. Auch bisher muss Pflege auf dem allgemein anerkannten Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse erfolgen – unabhängig vom Verfahren zur Ermittlung der Leistungsansprüche Nach Einführung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs ändert sich bei der Leistungserbringung daher zunächst nichts. Soll das erweiterte Pflegeverständnis, dass das NBA prägt, in den Pflegealltag einziehen, muss dies von den Vertragspartnern festgelegt werden (z.B. § 75 SGB XI). Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

70 Schafft der der neue Pflegebedürftigkeit die „Minutenpflege“ ab
Schafft der der neue Pflegebedürftigkeit die „Minutenpflege“ ab ? Nein: „Minutenpflege“ im Sinne von „Akkordpflege“ wird durch das Leistungserbringungsrecht, durch die Vergütung, geschaffen. Diese wird durch das NBA nicht berührt. Das NBA schafft „Minutenwerte“ lediglich bei der Bedarfsfeststellung ab. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

71 Überleitung der aktuellen Bewohner zum 01.01.2017
Keine Schlechterstellung der aktuellen Bewohner bei der Überleitung Der übergeleitete Pflegegradmix spiegelt in der Regel nicht die tatsächliche Bewohnerstruktur wieder, die sich bei einer Neubegutachtung aller Bewohner ergeben würde. Tendenziell wird sich der Pflegegradmix durch die Fluktuation verändern. Im Rahmen der budgetneutralen Überleitung drohen wirtschaftliche Risiken. Laut Professor Rothgang ist die Überleitung sehr großzügig bemessen, bei einer Neubegutachtung ,der aktuellen Bewohner , nach NBA, würde sich ein niedrigerer Pflegegradmix ergeben. Doppelter Stufensprung in Pflegegrad ; in der tatsächlichen Einstufung nach NBA nicht abgebildet wird . Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

72 Umrechnung, bei der Überleitung zum 01. 01
Umrechnung, bei der Überleitung zum , von Pflegestufen zu Pflegegraden (mit 1 oder 2 Sprung) Bewohner ohne EA =1 Sprung Bewohner mit EA = 2 Sprung Pflegestufen Pflegestufe 0 (mit EA) Pflegestufe 1 Pflegestufe 1 (mit EA) Pflegestufe 2 Pflegestufe 2(mit EA) Pflegestufe 3 Pflegestufe 3 (mit EA) Härtefall Pflegegrade Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5 Laut Professor Rothgang ist die Überleitung sehr großzügig bemessen, wenn beispielhaft die gleichen Bewohner nach NBA neu beurteilt werden würden, würden sie nicht , die gleichen Pflegegraden erhalten als in der Überleitung (niedriger) Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

73 selbst aufzubringende Eigenanteil ist
Der von den Berechtigten selbst aufzubringende Eigenanteil ist künftig für alle Bewohner einer Einrichtung unabhängig vom Pflegegrad gleich hoch! Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

74 Veränderung des Eigenanteils bei der stationären Pflege
Bisher ist es so: Je höher die Pflegestufe, desto höher auch der pflegebedingte Eigenanteil, den der Betroffene selbst zu bezahlen hat. Daher verzichten Versicherte derzeit oft auf eine Neubegutachtung obwohl sie mehr Pflege brauchen. Die Leistungen und die Vergütung in der stationären Pflege werden grundlegend neu strukturiert. Zukünftig ist der pflegebedingte Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich hoch. Das bedeutet: Der Eigenanteil steigt nicht mehr, wenn jemand in seiner Einrichtung in einen höheren Pflegegrad eingestuft werden muss. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

75 Ermittlung des einheitlichen Eigenanteils für die Pflegegrade 2 bis 5 (ab 01.01.2017)
Überleitung der Pflegestufen in Pflegegrade Pflegestufe Bewohner Pflegestufe 1 17 Pflegestufe 1 (mit EA) 7 Pflegestufe 2 15 Pflegestufe 2 (mit EA) 16 Pflegestufe 3 12 (mit EA) 8 Härtefall 1 Summe 76 Pflege-grade Bewohner Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 17 Pflegegrad 3 22 Pflegegrad 4 28 Pflegegrad 5 9 Summe 76 Pflegegrademix : 3,382 Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

76 Ermittlung des einheitlichen Eigenanteils für die Pflegegrade 2 bis 5 (ab 01.01.2017)
Berechnetes Budget am ,30 € Pflegegrad Bewohner veränderte Leistungsbeträge der Pflegekasse Leistungsbeträge lt. Bewohnerstruktur Pflegegrad 1 125 € 0,00 € Pflegegrad 2 17 770,00€ 13.090,00 € Pflegegrad 3 22 1.262,00 € 27.764,00 € Pflegegrad 4 28 1.775,00 € 49.700,00 € Pflegegrad 5 9 2.005,00 € 18.045,00 € Zwischensumme 76 ,00 € ,30 € ,00 € = ,30 € 50.041,30 € : 76 Bewohner = 658,44 € einheitlicher Eigenanteil Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

77 Vergleich des neuen und alten Eigenanteils
Pflegegrade Pflegegrad 1 2 3 4 5 Eigenanteil Mtl. In € 742,44 € 658,44 € Pflegestufen Pflegestufe Pflegestufe 3+ 426,58 € 768,98 € 1.156,22 € 1.168,68 € Differenz Mtl. 0,00 + 231,86 € - 110,54 € - 497,78 € - 510,24 € % + 54,4 % - 14,4 % -43,1 % - 43,7 % Pflegegrad 1 ist nicht für die Vollstationären Pflege gedacht. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

78 Leistungen bei stationärer Pflege
Übergeleitete Leistungsempfänger der Pflegegrade 2 bis 5, deren Eigenanteil ab 1. Januar 2017 höher ist als bisher, erhalten einen Zuschlag. Dadurch wird der Besitzstandschutz auch für Leistungsempfänger in der stationären Pflege sichergestellt. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

79 Teil 2 Weitere Änderungen: Änderungen im Leistungsrecht

80 Die Leistungen nach dem Pflegestärkungsgesetz II
Leistungen der Pflegeversicherung werden zum 1. Januar 2017 angehoben und erweitert. Leistungen der Pflegeversicherung werden über die Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung hinaus um Betreuungs- und Entlastungsleistungen erweitert . Für die Entlastungsleistungen werden 125,- € monatlich gewährt. Die Leistungen werden unter Einschluss der Tages-, Kurzzeit- und Entlastungspflege flexibilisiert. Die Leistungen und die Vergütung in der stationären Pflege werden grundlegend neu strukturiert. Datum

81 Die Leistungen nach dem Pflegestärkungsgesetz II
Die Hauptleistungsbeiträge sind wie folgt: PFLEGEGRAD PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5 Geldleistung ambulant * 316 545 728 901 Sachleistung ambulant 689 1298 1612 1995 Leistungsbetrag stationär 125 770 1262 1775 2005 * Pflegebedürftige in PG 1 erhalten u. a. Pflegeberatung, Beratung in eigener Häuslichkeit, Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfeldes, Entlastungsbetrag u. a. für Betreuungsangebote in Höhe von 125 Euro. Datum

82 Fallbeispiel 1 für die Überleitung
Datum

83 Fallbeispiel 2 für die Überleitung
Datum

84 Betreuungs- und Entlastungsleistungen werden neu strukturiert:
Pflegerische Betreuungsmaßnahmen werden in die häuslichen Pflegesachleistungen/in das Pflegegeld einbezogen. Angebote zur Unterstützung im Alltag (Betreuungsangebote von Ehrenamtlichen, Entlastungsangebote für Pflegende, Entlastungsangebote für Pflegebedürftige) werden finanziert. Darüber hinaus: Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts. Ausbau und Verbesserung der Beratung. Datum

85 Die Leistungen für Pflegepersonen
Bessere Absicherung der Pflegepersonen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung Pflegeversicherung zahlt Rentenbeiträge für Pflegepersonen, die Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 mindestens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage, pflegen. Der Rentenbeitrag steigt mit zunehmendem Pflegegrad und kann auf mehrere Pflegepersonen aufgeteilt werden. Pflegeversicherung zahlt Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen. Datum

86 Leistungen im Pflegegrad 1 im Detail (§ 28a neu)
Bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 wird es sich vorrangig um somatisch beeinträchtigte Pflegebedürftige handeln, mit geringen Bedarf an personeller Unterstützung (Teilhilfe bei Selbstversorgung, Verlassen der Wohnung, Haushaltsführung) Es besteht beispielsweise Anspruch auf: Pflegeberatung Pflegehilfsmitteln Zuschüsse zu Wohnumfeld verbessernden Maßnahmen pauschaler Wohngruppenzuschlag, Anschubfinanzierung Entlastungsbetrag für Angebote zur Unterstützung im Alltag Pflegekurse für Angehörigen oder ehrenamtliche Pflegepersonen Bei Wohnen in einer vollstationären Einrichtung, Anspruch auf Zuschuss (125 € monatlich) Pflegegrad 1 Es besteht Anspruch auf: Beratungsleistungen nach §§ 7a und 7b Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 in der eigenen Häuslichkeit Versorgung mit Pflegehilfsmitteln (§ 40) Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen (§ 40 Abs. 4) 214 €/Monat pauschaler Wohngruppenzuschlag (§ 38a) Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen (§ 45e) Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € monatlich nach § 45b (Kostenerstattung z.B. für Kurzzeitpflege, Tages- oder Nachtpflege oder für nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag) Anspruch auf Pflegekurse für Angehörigen oder ehrenamtliche Pflegepersonen Regelungen zur Rehabilitation gelten ebenfalls Bei Wohnen in einer vollstationären Einrichtung, Anspruch auf Zuschuss in Höhe von 125 € monatlich

87 Pflegesachleistungen im Pflegegrad 2 bis 5 im Detail
Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung. bisherige Beschränkung auf körperbezogene Verrichtungen entfällt bisheriger Grundsatz „Grundpflege und Hauswirtschaft muss sichergestellt sein“ wird aufgegeben Leistungsvolumen der bisherigen Pflegesachleistungen nach § 123 wird integriert Bisherige ambulante Härtefallregelung wird gestrichen Deutlicher Anstieg der Anspruchsberechtigten im neuen Pflegegrad 5 (durch formale Überleitregel) ist zu erwarten Details zu pflegerische Betreuungsmaßnahmen: Mit der Neuregelung werden die Betreuungsmaßnahmen den körperbezogenen Maßnahmen als gleichwertige Leistung und Hilfen bei der Haushaltsführung gleichgestellt Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützung und sonstige Hilfen im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen oder seiner Familie wie: Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die Kommunikation und Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen Unterstützung bei Gestaltung des häuslichen Alltags, Tagesstruktur, bedürfnis-gerechte Beschäftigungen, Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tag-/Nacht-Rhythmus psychosozialer Unterstützung, Orientierung, Präsenz Ziel: Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen oder Fähigkeiten soweit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern oder eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern

88 Pflegegeld im Pflegegrad 2 bis 5 im Detail
Leistungsvolumen des bisherigen Pflegegeldes nach § 123 wird integriert Anspruch auf Pflegegeld auch bei Pflegegrad 5 (bei „ambulanten Härtefällen“ gab es bislang kein Pflegegeld) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 und 3 müssen halbjährlich und Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 vierteljährlich einen Beratungseinsatz in der Häuslichkeit nachweisen

89 Vollstationäre Pflege im Pflegegrad 2 bis 5 im Detail
Anspruch besteht für pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege In den Pflegeraden 2 (um 294 Euro gegenüber der Pflegestufe I) und 3 (um 68 Euro gegenüber der Pflegestufe II) sind Leistungsbeträge im Vergleich zum alten Leistungsrecht abgesenkt worden PG 3 vollstationär ist niedriger als PG 3 ambulante Sachleistung (Vorrang ambulant vor stationär) Bisherige stationäre Härtefallregelung wird gestrichen Alle pflegebedürftigen Bewohner/Innen tragen gleich hohen Eigenanteil an ihren Pflegekosten durch Einführung eines „einrichtungsindividuellen Eigenanteils“ bei vollstationären Pflegekosten (§ 84) Leistungsanspruch auf zusätzliche Betreuung durch Betreuungskräfte (vertragsrechtlich bisher 87b künftig § 43b) Details zur vollstationären Pflege: Neuregelung ist eine Klarstellung, dass Betreuung als Bestandteil der pflegebedingten Aufwendungen ist. Es wird nicht mehr zwischen pflegebedingten Aufwendungen (Grundpflege) und Aufwendungen für soziale Betreuung differenziert Sofern vollstationäre Pflege gewählt wird, obwohl diese nicht erforderlich ist, beträgt der Zuschuss 80 v.H. für den Gesamtwert des jeweiligen Pflegegrades Absenkung der Leistungsbeträge in PG 2 und 3 entspricht nicht der Empfehlung des Expertenbeirates Einrichtungsindividueller Eigenanteil an den Pflegekosten: Bisher hatten Pflegebedürftige mit steigenden Pflegestufen einen steigenden Eigenanteil zu tragen. Durch den einrichtungseinheitlichen Betrag steigt im Gegenzug die finanzielle Belastung von Pflegebedürftigen mit vorher niedriger Pflegestufen Regelung hat den Vorteil, dass keine Anreize mehr für Pflegebedürftige besteht, wegen höherer Eigenbeteiligung Höherstufungsanträge zu vermeiden Trägt dem Teilkaskogedanken Rechnung Individueller Anspruch auf zusätzliche Betreuung durch Betreuungskräfte (bisher 87b künftig § 43b) Individueller Anspruch Sicherstellung durch die Pflegeheime Aufnahme in das Pflegesatzverfahren, weiterhin Pflegegrad-unabhängig. Keine Anrechnung auf Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe)

90 Weitere Leistungsänderungen
Klarstellung Wohngruppenzuschlag nach § 38a Es besteht kein Anspruch auf Wohngruppenzuschlag, wenn eine Versorgungsform einschließlich teilstationärer Pflege vorliegt, die im Leistungsumfang weitgehend dem einer vollstationären Pflege entspricht. Der MDK soll im Einzelfall prüfen, ob in Wohngruppen die Inanspruchnahme der Tages- und Nachpflege erforderlich ist. Verhinderungspflege § 39 /Kurzzeitpflege § 42 Die Fortzahlung des hälftiges Pflegegeldes an die Zeiträume der Kurzzeit- und Verhinderungspflege wird angepasst. Die Wartezeit von sechs Monaten bleibt bestehen. Tages- Nachtpflege § 41 Es besteht ein Anspruch für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Es wird klargestellt, dass Betreuung Bestandteil der pflegebedingten Aufwendungen ist. Leistungsbeträge werden entsprechend der bisherigen Systematik festgesetzt (analog Leistungsbeträge für Pflegesachleistung) Kurzzeitpflege § 42 Es besteht Anspruch für Pflegebedürftige der PG 2 bis 5. Die Leistungsdauer wird generell auf acht Wochen pro Kalenderjahr erhöht. Es wird klargestellt, dass Betreuung Bestandteil der pflegebedingten Aufwendungen ist. Pflegekurse § 45 Die Pflegekasse wird verpflichtet, Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen sind entweder als Gruppen- oder Einzelschulungen durchzuführen. Auf Wunsch der Pflegeperson und der pflegebedürftigen Person findet die Einzelschulung in der Häuslichkeit statt. Dazu bedarf es der Einwilligung des Pflegebedürftigen. Details zu weiteren Leistungsänderungen: Wohngruppenzuschlag Damit soll Ambulantisierungsstrategien der Pflegeeinrichtungen, die nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, entgegengewirkt werden. Neuregelungen greifen AOK-Problembeschreibung auf. Lösungsansatz greift aber noch zu kurz: AOK-Vorschlag: Abrechnungsausschluss Tages- und Nachpflege Ergänzung Definition Begriff stationäre Pflege nach § 71 Tages- und Nachpflege Gestaltung der Leistungsbeträge in den PG entspricht der bisherigen Systematik (analog den Leistungsbeträgen der Pflegesachleistung) Kurzzeitpflege bisherige Höhe der Leistungsbeträge bleibt unverändert Möglichkeit der Umwidmung des nicht verwendeten Leistungsbetrages Verhinderungspflege bleiben bestehen acht Wochen Leistungsdauer gilt unabhängig davon, ob nicht verwendete Mittel der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden Pflegekurse Einholung einer Einwilligungserklärung bei Schulung in der Häuslichkeit in Textform

91 Ab 1.1.2017 - Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a neu)
Die bisherigen Leistung niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote werden übersichtlicher zusammengefasst und für den Versicherten verständlicher. Künftig: „Angebote zur Unterstützung im Alltag“. Angebote zur Unterstützung im Alltag sind: Betreuungsangebote insbesondere durch ehrenamtliche Helfer unter pflegefachlicher Anleitung Angebote zur Entlastung und beratenden Unterstützung von Pflegenden Angebote zur Entlastung im Alltag oder im Haushalt Aufgaben der Länder Anerkennung der Angebote erfolgt wie bisher durch die für die Anerkennung zuständigen Behörden in den Ländern. Niedrigschwellige Angebote die bis zum anerkannt sind, werden automatisch anerkannt. Die zuständigen Behörden müssen die angebotenen Leistungen und Preise den Landesverbänden der Pflegekassen zur Veröffentlichung zur Verfügung stellen. Inhaltliches Konzept der Angebote muss erweitert werden Neben den Angaben zur Qualitätssicherung und zu den Schulungs-und Fortbildungsangeboten der Helfer, muss das Konzept auch eine Übersicht der angebotenen Leistung, deren Kostenhöhe und zur zielgruppen- und –tätigkeitsgerechten Qualifikation der Helfenden beinhalten.  Details zu Angebote zur Unterstützung im Alltag: Angebotskonzept muss neben bisherigen Angaben zur Qualitätssicherung und zu Schulungs- und Fortbildungsangeboten der Helfer um eine Übersicht der angebotenen Leistungen und deren Kosten sowie um Angaben zur zielgruppen- und –tätigkeitsgerechten Qualifikation der Helfenden ergänzt werden Automatische Anerkennung der zum anerkannten niederschwelligen Angebote auf das ab geltende Recht Umwidmungsregelung von bis zu 40 vH des Pflegesachleistungsbetrages für die Angebote zur Unterstützung im Alltag bleibt bestehen; Neu: „Umwidmungsanspruch“

92 Die Häuslichkeit stärken
Entlastungsbetrag zur Stabilisierung des häuslichen Pflegesettings (§ 45b) Entlastungsbetrag bis zu 125 € monatlich per Kostenerstattung für PG 1 – 5 Regelungen des bisherigen § 45b werden weitgehend beibehalten Umwidmungsregelung bleibt bestehen. Sie heißt jetzt „Umwandlungsanspruch“ Ziele sind: Pflegepersonen entlasten Pflegebedürftigen helfen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrecht zu erhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen (45c) Neugliederung zur besseren Übersichtlichkeit der Regelung inhaltlich keine Änderungen Selbsthilfe (45d) Förderung der Selbsthilfe ist künftig in eigenständiger Norm geregelt Besondere Bedeutung wird damit unterstrichen Entlastungsbetrag

93 Beratung in der Pflege wird weiter entwickelt
Nach wie vor stellt Pflegekasse bei Antragseingang die Leistungs- und Preisvergleichsliste zur Verfügung, informiert über den nächstgelegen Pflegestützpunkt und weist darauf hin, dass Pflegeberatung unentgeltlich erfolgt. Auskunft, Aufklärung und Beratung Die Aufgaben Auskunft, Aufklärung und Beratung werden inhaltlich getrennt: Auskunft und Aufklärung (§ 7) einerseits und Pflegeberatung (§ 7a) andererseits Was neu ist bei § 7 Leistungs- und Preisvergleichsliste enthält nun auch Informationen zu Angeboten, Kosten und regionaler Verfügbarkeit von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten (§ 45c). Das elektronische Datenübermittlungsverfahren dazu ist in einer Vereinbarung zwischen den nach Landesrecht für die Anerkennung der Angebote zuständigen Stellen und den Landesverbänden der Pflegekassen zu regeln Leistungs- und Preisvergleichsliste ist dem PKV-Verband zur Verfügung zu stellen Veröffentlichungspflicht der Pflegekassen umfasst neben der Leistungs- und Preisvergleichsliste nun auch Informationen zu den geschlossenen Verträgen zur Integrierten Versorgung

94 Pflegestärkungsgesetz III
Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

95 Korrespondierende Regelungen durch PSG III BTHG

96 Schnittstelle Pflege/Eingliederungshilfe – Nichtstationäre Versorgung
Nach bisherigem Recht stehen Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Einglh gleichberechtigt nebeneinander. Nach der Klarstellung im parlamentarischen Verfahren stehen sie auch weiterhin gleichberechtigt nebeneinander und ergänzen sich. Vor Vollendung der Regellebensaltersgrenze – und, soweit bereits vorher Leistungen der Einglh bezogen wurden, auch danach – umfassen die Leistungen der Eingliederungshilfe künftig nach § 103 Abs. 2 SGB IX auch die Leistungen der häuslichen Pflege des Sozialhilfeträgers nach dem SGB XII. Verfahrensrechtlich sind die Träger der Einglh nach § 63a SGB XII idF des PSG verpflichtet, - unabhängig von der Pflegeversicherung – nochmals den Leistungsbedarf festzustellen. Soweit erstmals nach Vollendung der Lebensaltersgrenze Leistungen der Einglh erforderlich werden, besteht vorrangig Anspruch auf die Leistungen der Pflegeversicherung. Da die Leistungen Pflege/Einglh gleichberechtigt nebeneinander stehen, muss – wie bisher - geprüft werden, ob neben dem Anspruch auf Leistungen der PflegeV noch ein Bedarf an Leistungen der Einglh besteht.

97 Pflegesachleistung - § 36 SGB XI
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 genannten Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

98 Gegenstand der Pflegesachleistung
Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere 1. bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen, 2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie 3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung

99 Feststellung der Beeinträchtigung der außerhäuslichen Aktivitäten durch den MDK - § 18 Abs. 5a SGB XI - „(5a) Bei der Begutachtung sind darüber hinaus die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in den Bereichen außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung festzustellen. Mit diesen Informationen sollen eine umfassende Beratung und das Erstellen eines individuellen Versorgungsplans nach § 7a, das Versorgungsmanagement nach § 11 Absatz 4 des Fünften Buches und eine individuelle Pflegeplanung sowie eine sachgerechte Erbringung von Hilfen bei der Haushaltsführung ermöglicht werden. Hierbei ist im Einzelnen auf die nachfolgenden Kriterien abzustellen:

100 Außerhäusliche Aktivitäten - Abs. 5a Nr. 1 -
Verlassen des Bereichs der Wohnung oder der Einrichtung, Fortbewegen außerhalb der Wohnung oder der Einrichtung, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Nahverkehr, Mitfahren in einem Kraftfahrzeug, Teilnahme an kulturellen, religiösen oder sportlichen Veranstaltungen, Besuch von Schule, Kindergarten, Arbeitsplatz, einer Werkstatt für behinderte Menschen oder Besuch einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege oder eines Tagesbetreuungsangebotes, Teilnahme an sonstigen Aktivitäten mit anderen Menschen

101 Haushaltsführung – Abs. 5a Nr. 2
Einkaufen für den täglichen Bedarf, Zubereitung einfacher Mahlzeiten, einfache Aufräum- und Reinigungsarbeiten, aufwändige Aufräum- und Reinigungsarbeiten einschließlich Wäschepflege, Nutzung von Dienstleistungen, Umgang mit finanziellen Angelegenheiten, Umgang mit Behördenangelegenheiten. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen wird ermächtigt, in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die in Satz 3 genannten Kriterien pflegefachlich unter Berücksichtigung der Ziele nach Satz 2 zu konkretisieren.“

102 Regelungen im SGB XII § 63a SGB XII - Notwendiger pflegerischer Bedarf - Die Träger der Sozialhilfe haben den notwendigen pflegerischen Bedarf zu ermitteln und festzustellen § 64 SGB XII -Vorrang - Soweit häusliche Pflege ausreicht, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird. (2) Der Träger der Sozialhilfe soll darauf hinwirken, dass die häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, als Nachbarschaftshilfe oder durch sonstige, zum gesellschaftlichen Engagement bereite Personen übernommen wird.

103 Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei,
Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch) Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können. Angebote zur Unterstützung im Alltag sind: Betreuungsangebote Angebote zur Entlastung der Pflegenden Angebote zur Entlastung im Alltag

104 Betreuungsangebote - § 45a Abs. 1 SGB XI -
In Betracht kommen als Angebote zur Unterstützung im Alltag insbesondere Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen, Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich, Die Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen oder Helfer, Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen, Familienentlastende Dienste, Alltagsbegleiter, Pflegebegleiter und Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen.

105 Umwandlungsanspruch § 45a Abs. 4 SGB XI
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 können eine Kostenerstattung zum Ersatz von Aufwendungen für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag unter Anrechnung auf ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 erhalten, soweit für den entsprechenden Leistungsbetrag nach § 36 In dem jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden. Der hierfür verwendete Betrag darf je Kalendermonat 40 Prozent des nach § 36 für den jeweiligen Pflegegrad vorgesehenen Höchstleistungsbetrags nicht überschreiten.

106 Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von 1. Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, 2. Leistungen der Kurzzeitpflege, 3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung, 4. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a.

107 Für IHre Aufmerksamkeit !
Herzlichen Dank Für IHre Aufmerksamkeit ! Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf


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