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1 Marktposition sichern – Attraktivität steigern - neue Zielgruppen erschließen Univ.-Prof. Dr. iur. Gerhard Igl www.uni-kiel.de/instsociallaw Institut.

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1 1 Marktposition sichern – Attraktivität steigern - neue Zielgruppen erschließen Univ.-Prof. Dr. iur. Gerhard Igl www.uni-kiel.de/instsociallaw Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa 17. iSPO-Fachtagung für Leitungskräfte von Häuslichen Pflegediensten Meißen 19./21. November 2008

2 2 Aktuelles zum Pflege-Weiterentwicklungsgesetz und zu den Ergebnissen der Expertenkommission zur Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa

3 3 Überblick Aktuelles zum Pflege-Weiterentwicklungsgesetz Bereitstellung der pflegerischen Infrastruktur Leistungsrecht Leistungserbringungsrecht Finanzierung Fazit Zur Entwicklung eines erweiterten Pflegebedürftigkeitsbegriffs Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff: Problemstellung Das neue Begutachtungsinstrument Diskussion um den neuen Begriff der Pflegebedürftigkeit Ausblick

4 4 Bereitstellung der pflegerischen Infrastruktur Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa

5 5 Bereitstellung der pflegerischen Infrastruktur Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Pflegestützpunkte/Pflegeberatung Förderung niedrigschwelliger Angebote für die Betreuung demenzkranker Personen Unterstützung des generationsübergreifenden bürgerschaftlichen Engagements Zur Erinnerung: GKV-WSG Ambulante Palliativversorgung

6 6 Bereitstellung der pflegerischen Infrastruktur Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Pflegeberatung (§ 7a) Fallmanagement als wichtiges leistungserschließendes Element Pflegestützpunkte (§ 92c) Neben Beratung auch infrastrukturelle Aufgaben: Koordinierung und Vernetzung der Angebote In erster Entwurfsfassung verfassungsrechtlich problematisch, weil originäre Landeskompetenz berührt Gesetzesfassung mit Optionsrecht für Länder verfassungsrechtlich unproblematisch fraglich, ob die Gesetzgebungskompetenz auch die Förderung der Infrastruktur aus Mitteln der Pflegeversicherung umfasst (Ausgleichsfonds)

7 7 Bereitstellung der pflegerischen Infrastruktur Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Förderung niedrigschwelliger Angebote für die Betreuung demenzkranker Personen Erhöhung der Förderbeträge auf 25 bzw. 50 Millionen Euro pro Jahr Fragliche Förderung der Infrastruktur aus Mitteln des Ausgleichsfonds (Gesetzgebungskompetenz?) Beteiligung der Privatversicherung ebenfalls problematisch (Gesetzgebungskompetenz)

8 8 Bereitstellung der pflegerischen Infrastruktur Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Unterstützung des generationsübergreifenden bürgerschaftlichen Engagements Förderung ehrenamtlicher Strukturen sowie der Selbsthilfe (§ 45d) bei Dementenversorgung Bei den Pflegestützpunkten (§ 92c Abs. 2 Satz 6 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 2) Im Rahmen der Vorschriften zur Pflegevergütung: Aufwendungen als vergütungsfähig anerkannt, die bei der Schulung, der Einsatzplanung und –organisation entstehen werden oder die dem Ersatz des angemessenen Aufwands dienen (§ 82b).

9 9 Bereitstellung der pflegerischen Infrastruktur Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Fazit: Wichtige Verbesserungen bei Beratung, Leistungserschließung, Strukturierung der Pflegeangebote, Versorgung der demenzkranken Personen, und beim Einbezug des bürgerschaftlichen Engagements Verfassungsrechtlich problematische Fragen der Gesetzgebungskompetenz: für Regelung der Infrastruktur für Finanzierung der Infrastruktur für Beteiligung der privaten Pflegeversicherung an Finanzierung der Infrastruktur

10 10 Leistungsrecht Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa

11 11 Leistungsrecht Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Vorrang von Prävention und Rehabilitation Allgemein Stärkung des Vorrangs von Prävention und Rehabilitation in der stationären Pflege Pflegeberatung Leistungsvoraussetzung: Pflegebedürftigkeit Begriff MDK Anhebung der finanziellen Leistungen Ausbau des Anspruchs auf Tagespflege Dynamisierung der Leistungen „Poolen“ von Leistungsansprüchen Zusätzlicher Leistungsbetrag für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz

12 12 Leistungsrecht Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Vorrang von Prävention und Rehabilitation Allgemein noch nicht zufriedenstellend Kaum Rehabilitation bei Pflegebedürftigkeit (MDK-Gutachten: Reha-Empfehlungen in nur 6%) Ursache: fehlende Anreize Kassen: auch erfolgreiche Rehabilitation zur Verhinderung / Verminderung von Pflegebedürftigkeit lohnt nicht, wegen umfassendem Finanzausgleich Einrichtungen: erfolgreiche Rehabilitation kann zu Herunterstufung und damit zu Einnahmeausfällen führen Verbesserungen durch GKV-WSG Stärkung des Vorrangs von Prävention und Rehabilitation in der stationären Pflege durch finanzielle Anreize für Pflegeheime (§ 87a Abs. 4): Einmaliger Geldbetrag in Höhe von einheitlich 1.536 Euro – rückzahlbar bei Misserfolg Strafbetrag der Pflegekasse bei Reha-Ausfall (§ 40 Abs. 3 SGB V)

13 13 Leistungsrecht Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Kaum Rehabilitation bei Pflegebedürftigkeit (MDK-Gutachten: Reha-Empfehlungen in nur 6%) Ursache: fehlende Anreize –Kassen: auch erfolgreiche Rehabilitation zur Verhinderung / Verminderung von Pflegebedürftigkeit lohnt nicht, wegen umfassendem Finanzausgleich –Einrichtungen: erfolgreiche Rehabilitation kann zu Herunterstufung und damit zu Einnahmeausfällen führen

14 14 Leistungsrecht Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Pflegeberatung (§ 7a) Als Leistungsanspruch ausgestaltet Betrifft alle relevanten Leistungen nach Bundes- und Landesrecht (Abs. 1 Satz1) Betrifft Hilfsangebote (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) Betrifft Erstellung und Durchführung des Versorgungsplans (Fallmanagement) (Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 - 4)  Gesetzgeberisch ziemlich missglückte Vorschrift:  Unklarer Aufbau  Zu detaillierte Regelungen  Vermengung von Leistungs-, Infrastruktur- und Ausstattungsaspekte

15 15 Leistungsrecht Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Leistungsvoraussetzung: Pflegebedürftigkeit Begriff Veränderung des Begriffs hängt von der Arbeit des Beirates ab Nicht nachvollziehbar, warum in dieser Reform neuer Begriff nicht aufgenommen worden ist MDK Verschiedene verfahrensbeschleunigende Regelungen (§ 18 Abs. 3 und 6)

16 16 Leistungsrecht Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Anhebung der finanziellen Leistungen Nach 13 Jahren nicht einmal inflationsbereinigt Kommissionsvorschläge (Rürup, Herzog) zur stärkeren Erhöhung der ambulanten Leistungen zur Förderung des Vorrangs der häuslichen Pflege nur in Form der Nichterhöhung der stationären Leistungen in Pflegestufe I und II aufgenommen

17 17 Ambulant vor stationär Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Leistungserhöhung

18 18 Leistungsrecht Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Dynamisierung der Leistungen Künftige Dynamisierung (ab 2015) nicht verpflichtend festgeschrieben (§ 30 SGB XI) War schon vorher möglich Bei Leistungsdynamisierung ist zu unterscheiden regelgebundene oder diskretionäre Anpassung Orientierung an Inflation, Lohnsteigerung, Lohnsummensteigerung

19 19 Leistungsrecht Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Verbleibender Reformbedarf: –Höhe der Anpassung bis 2015 ist unzureichend. Sie deckt kaum die Inflation im Zeitraum 2007-2012 Sie leistet keinen Beitrag zur rückwirkenden Anpassung –Ab 2015 wird Anpassung nur geprüft – sie ist nicht beschlossen –diskretionäre Anpassung ist grundsätzlich ungeeignet, sinnvoller ist eine Regelbindung –Inflation als Höchstgrenze ist ungeeignet. Bei Reallohnsteigerungen führt dies erneut zu Kaufkraftverlusten –Geeignete Formel: Bruttolohnsteigerung oder zumindest Mittelwert aus Bruttolohnsteigerung und Inflation (Rürup-Kommission)

20 20 Leistungsrecht Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Ausbau des Anspruchs auf Tagespflege zusätzlich hälftiger Anspruch auf Pflegesachleistung oder Pflegegeld (§ 41 Abs. 4 SGB)

21 21 Leistungsrecht Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa „Poolen“ von Leistungsansprüchen Wohnen mehrere Pflegebedürftige zusammen oder in der Nähe, können sie die Pflege- und Betreuungsleistungen sowie die hauswirtschaftliche Versorgung gemeinsam als Sachleistung in Anspruch nehmen (§ 36 Abs. 1 SGB XI). Dies bildet sich auch vergütungsrechtlich ab (§ 89 Abs. 3 SGB XI). Da auch Betreuungsleistungen mit in den Leistungspool einbezogen sind, ist insofern eine Abkehr von der reinen Verrichtungspflege gegeben (vgl. § 14 Abs. 4 SGB XI). Nicht gemeint: zusätzlichen Betreuungsleistungen für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz.

22 22 Leistungsrecht Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Zusätzlicher Leistungsbetrag für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Zusätzlicher Leistungsbetrag für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (2 Stufen – Vergütungszuschläge bei Einrichtungen) (§§ 45a, 45b, 87b)

23 23 Leistungserbringungsrecht Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa

24 24 Leistungserbringungsrecht Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Vergütung Qualität Einzelpflegekräfte Ärztliche Versorgung in der stationären Pflege – Schnittstellen zwischen medizinischer und pflegerischer Versorgung Wirtschaftlichkeitsprüfung

25 25 Leistungserbringungsrecht Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Vergütung Keine Neuerungen bis auf Vergütungszuschläge bei Dementenversorgung (§ 87b) Aufwendungen für Einbezug bürgerschaftlich Engagierter (§ 82b) Unklar: Vergütungsmaßstab – Einrichtungsvergleich (§ 84 Abs. 2 Satz 3) Abwesenheitsregelung und Abschläge (§ 87a Abs. 1) Abwesenheit bis zu 42 Tagen Verlängerung bei Krankenhaus- oder Rehabilitationsaufenthalt Abschläge von mindestens 25%

26 26 Leistungserbringungsrecht Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Qualität Maßstäbe und Grundsätze (§ 113) Qualitätsentwicklung (§ 113a) Schiedsstelle Qualitätssicherung (§ 113b) Qualitätsprüfungen (§ 114) Durchführung der Qualitätsprüfungen (§ 114a)

27 27 Leistungserbringungsrecht Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Einzelpflegekräfte Erweiterte Möglichkeit, häusliche Pflege durch Einzelpersonen durchführen zu lassen (§ 77) Genau genommen: gesetzliche Präzisierung des Wunsch- und Wahlrechts

28 28 Leistungserbringungsrecht Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Ärztliche Versorgung in der stationären Pflege – Schnittstellen zwischen medizinischer und pflegerischer Versorgung Möglichkeit eines „Heimarztes“ soll geschaffen werden die stationären Pflegeeinrichtungen sind vom Zulassungsausschuss zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in der Pflegeeinrichtung zu ermächtigen (§ 119b SGB V) Diese Möglichkeit gilt aber nur nachrangig vorrangig sind Kooperationsverträge zwischen den Einrichtungen und den vertragsärztlichen Leistungserbringern zu schließen.

29 29 Leistungserbringungsrecht Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Wirtschaftlichkeitsprüfung Wirtschaftlichkeitsprüfung von Pflegeeinrichtungen auf die Fälle beschränkt, in denen tatsächliche Anhaltspunkte für unwirtschaftliches Verhalten bestehen (§ 79 Abs. 1) Bloße Wirtschaftlichkeitsprüfung ohne Wirksamkeitsprüfung entbehrt der inhaltlichen – und damit auch der verfassungsrechtlichen – Rechtfertigung Kein Bezug zur Art und Weise der Leistungserbringung und damit zur Wirksamkeit Keine Wirtschaftlichkeitsprüfung stellt die Abrechnungsprüfung dar, die im Zusammenhang mit den Qualitätsprüfungen vorgenommen werden kann (§ 114 Abs. 2 Satz 6)

30 30 Ausblick Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Keine echte Reform der Pflegeversicherung Strukturelle Weiterentwicklung: Pflegeberatung / Pflegestützpunte Einbezug des bürgerschaftlichen Engagements Wichtige Leistungserweiterungen bei Demenzkranken Sonstige Leistungsanhebungen zu gering Finanzierungsentwicklung nicht im Griff

31 31 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa

32 32 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff: Problemstellung Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Warum ein „neuer“ Pflegebedürftigkeitsbegriff? Unterschied zwischen Pflegebedürftigkeit als Lebenslage/soziale Bedarfslage und Pflegebedürftigkeit als leistungseröffnender Begriff für Pflegeleistungen Dieser Unterschied wird z.T. heute noch nicht klar genug gesehen Häufigster Fehler: einfache Gleichsetzung Ebenso fehlerhaft: Annahme der Gewissheit über einen Begriff der Pflegebedürftigkeit als Lebenslage/soziale Bedarfslage

33 33 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff: Problemstellung Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Zu den Fehlern der Begriffsdiskussion: Was ist Pflegebedürftigkeit als Lebenslage/soziale Bedarfslage? Wer definiert dies verbindlich? Was muss im Sozialleistungsrecht Pflegebedürftigkeit bedeuten? Wer stellt sie fest? Wie wird sie festgestellt? Nur als wichtige Merkpunkte: Pflegebedürftigkeit als Form der Behinderung Teilhabeorientierung / ICF

34 34 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff: Problemstellung Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Von den Fehlern der Begriffsdiskussion zum besseren Verständnis: Wer definiert Pflegebedürftigkeit als Lebenslage/soziale Bedarfslage verbindlich? Selbstverständnis der Pflegeberufe? Über Ausbildungskatalog? Über Pflegetheorien? („ganzheitliche Pflege“) Pflegewissenschaft? Gibt es dort ein verbindliches wissenschaftlich akzeptiertes gemeinsames Verständnis? Wie steht dies in Verbindung mit Pflegeausbildung?

35 35 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff: Problemstellung Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Von den Fehlern der Begriffsdiskussion zum besseren Verständnis: Was muss im Sozialleistungsrecht Pflegebedürftigkeit bedeuten? Gewisse Entsprechung mit allgemeinem Begriffsverständnis notwendig Einschränkungen sind möglich (z.B. auf verrichtungsorientierten Pflegebedürftigkeitsbegriff) Erweiterungen sind möglich (z.B. auf hauswirtschaftliche Versorgung) Wer stellt sie fest? Wie wird sie festgestellt?

36 36 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff: Problemstellung Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Von den Fehlern der Begriffsdiskussion zum besseren Verständnis: Wer stellt Pflegebedürftigkeit fest? Keine Berufsdominanz wie in Krankenversicherung durch Arzt Daher formalisiertes Verfahren notwendig (Begutachtungsinstanz: MDK) Wie wird sie festgestellt? In formalisiertem Verfahren (auch: Zeitorientierung – „Minutenpflege“) Mit einem bedarfs- und situationsorientierten Assessment Keine „Knochentaxen“

37 37 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff: Problemstellung Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Zusammenfassung zum besseren Verständnis der Begriffsdiskussion: Die Fehler der Begriffsdiskussion wurden nicht immer klar erkannt Die an der Pflege Beteiligten und die Akteure des Pflegewesens haben deshalb oft aneinander vorbei gesprochen Der für das Sozialleistungsrecht notwendige Zusammenhang zwischen allgemeinem Pflegebedürftigkeitsbegriff rechtlichem (leistungseröffnendem) Pflegebedürftigkeitsbegriff Art und Weise der Feststellung der Voraussetzungen des Begriffs ist oft nicht gesehen worden

38 38 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff: Problemstellung Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Die Neuerungen des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes: Die Verbesserungen für demenzkranke Personen stellen keine Erweiterung des Pflegebedürftigkeitsbegriffes dar, sondern sind leistungsrechtliche Verbesserung Durch die Pflegeberatung wird ein Zusammenhang zwischen Feststellung der Pflegebedürftigkeit Feststellung des Hilfebedarfes Festlegung eines individuellen Versorgungsplanes (= Erhebung des örtlichen Leistungsangebotes) und Durchführung und Monitoring der Versorgung hergestellt

39 39 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Projekt Begutachtungsinstrument - Pflegebedürftigkeitsbegriff In der Vorphase (03.11.2006 bis 28.02.2007) erfolgt eine umfassende nationale und internationale wissenschaftliche Recherche, Analyse und Bewertung von Begutachtungsinstrumenten und Pflegebedürftigkeitsbegriffen. In der sich anschließenden Hauptphase 1 besteht die Aufgabe der modellhaften Entwicklung eines neuen, praktikablen, standardisierten und allgemein anerkannten, durch den Gesetzgeber noch nicht vorgegebenen, Begutachtungs-Instrumentes unter Berücksichtigung der gleichzeitigen Erarbeitung oder Zugrundelegung eines vom Gesetzgeber ebenfalls noch nicht entschiedenen alternativen Pflegebedürftigkeitsbegriffs. In der darauf folgenden Hauptphase 2 ist das Begutachtungsverfahren von einer unabhängigen Einrichtung wissenschaftlich auf seine Validität und Reliabilität hin zu überprüfen. Laufzeit September 2006 bis Oktober 2008VorphaseHauptphase 1Hauptphase 2

40 40 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Beirat beim BMG / Abschlussbericht Hauptphase 1 Neuer Begriff der Pflegebedürftigkeit: Eine Person ist als pflegebedürftig zu bezeichnen, wenn sie infolge fehlender personaler Ressourcen, mit denen körperliche oder psychische Schädigungen, die Beeinträchtigung körperlicher oder kognitiver/psychischer Funktionen, gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen kompensiert oder bewältigt werden könnten, dauerhaft oder vorübergehend zu selbständigen Aktivitäten im Lebensalltag, selbständiger Krankheitsbewältigung oder selbständiger Gestaltung von Lebensbereichen und sozialer Teilhabe nicht in der Lage und daher auf personelle Hilfe angewiesen ist.

41 41 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Neuer Begriff der Pflegebedürftigkeit: Beeinträchtigung der Selbstständigkeit in Lebensbereichen Angewiesenheit auf personelle Hilfe Maßstab bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit: nicht das Ausmaß von körperlichen oder kognitiven/psychischen Funktionseinbußen oder anderen gesundheitlich bedingten Problemen und auch nicht (wie im derzeitigen Begutachtungsverfahren) der benötigte Zeitaufwand der Unterstützung durch eine nicht ausgebildete Pflegeperson. Aber: Grad der Selbständigkeit der betreffenden Person. Unberücksichtigt: Abhängigkeit von Hilfsmitteln (wenn es gelingt, funktionelle Beeinträchtigungen durch Hilfsmittel zu kompensieren, gilt dies als selbständig)

42 42 Das neue Begutachtungsinstrument Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa

43 43 Das neue Begutachtungsinstrument Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Modularer Aufbau: 1.Mobilität 2.Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 3.Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 4.Selbstversorgung 5.Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 6.Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte 7.Außerhäusliche Aktivitäten (ursprünglich Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) 8.Haushaltsführung

44 44 Das neue Begutachtungsinstrument Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Modularer Aufbau: 1. Mobilität 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 4. Selbstversorgung 5. Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte 7. Außerhäusliche Aktivitäten 8. Haushaltsführung Module 1 und 4 bis 8 umfassen Aktivitäten im Lebensalltag, wichtige Aspekte der Krankheitsbewältigung und die Gestaltung von Lebensbereichen. Module 2 und 3 berücksichtigen vorrangig kognitive Beeinträchtigungen/Ressourcen und spezifische pflegerelevante Problemlagen, die aus psychischen Störungen erwachsen. Sie haben u.a. für die Ermittlung des Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung eine wichtige Funktion.

45 45 Das neue Begutachtungsinstrument Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Mehrere Skalen (meist vierstufig) werden verwendet: Skalen messen die Intensität einer funktionalen Beeinträchtigung (kognitive/kommunikative Fähigkeiten) die Häufigkeit des Auftretens (Verhaltensweisen). den Grad der Selbständigkeit einer Person (Aktivität/Lebensbereich) Selbstständigkeit: Punktwert 0: selbständig Punktwert 1: überwiegend selbständig Punktwert 2: überwiegend unselbständig Punktwert 3: unselbständig

46 46 Das neue Begutachtungsinstrument Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Skala zur Darstellung der Einschätzungsergebnisse je Modul Selbständig geringe Beeinträchtigungen erhebliche Beeinträchtigungen schwere Beeinträchtigungen völliger/weitgehender Verlust (von Selbständigkeit etc.).

47 47 Das neue Begutachtungsinstrument Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Beispiel: Modul innerhäusliche Mobilität 1. Positionswechsel im Bett 2. Stabile Sitzposition halten 3. Aufstehen aus sitzender Position/Umsetzen 4. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereiches 5. Treppensteigen. Je Merkmal Selbstständigkeit beurteilen: Punktwert 0: selbständig Punktwert 1: überwiegend selbständig Punktwert 2: überwiegend unselbständig Punktwert 3: unselbständig (bei völliger Unselbständigkeit in allen Bereichen: 15 Punkte)

48 48 Das neue Begutachtungsinstrument Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Beispiel: Modul innerhäusliche Mobilität weiter: Zuordnung zu 5-stufiger Bewertungsskala 0 Punkte: selbständig 1 bis 3 Punkte: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit (z.B. Personen, die beim Steigen einer Treppe, nicht aber bei den übrigen Aktivitäten auf Personenhilfe angewiesen sind) 4 bis 6 Punkte: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit (z.B. Personen, die sich noch selbständig aus dem Bett begeben können, aber keine Treppen steigen können und auch ansonsten bei der Fortbewegung im Wohnbereich Unterstützung benötigen) 7 bis 9 Punkte: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit (z.B. Personen, die keine Treppen steigen können, bei der Fortbewegung im Wohnbereich umfangreiche Unterstützung und zusätzlich beim Transfer aus dem Rollstuhl auf die Toilette Hilfe benötigen) 10 bis 15 Punkte: völliger/weitgehender Selbständigkeitsverlust.

49 49 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Neuer Begriff der Pflegebedürftigkeit im Begutachtungsinstrument: Pflegebedürftigkeit ist eine gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Selbständigkeit, die personelle Hilfe in den Bereichen - Mobilität, - Bewältigung psychischer Anforderungen und Problemlagen, - Selbstversorgung (regelmäßige Alltagsverrichtungen), - Bewältigung krankheits-/behandlungsbedingter Anforderungen und Belastungen sowie - Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte erforderlich macht. (= Module 1 – 6)

50 50 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Gewichtung der Module:

51 51 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Stufen der Pflegebedürftigkeit:

52 52 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Stufen der Pflegebedürftigkeit: (Punkte errechnet aus Modulgewicht und Punktzahl)

53 53 Diskussionen um den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa

54 54 Diskussionen um den neuen Pflegebedürftigkeitsbegrifff Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Diskussionspapier Deutscher Verein (Oktober 2008): Wegen Erweiterung der Leistungen für demenziell Erkrankte Handlungsbedarf nicht mehr so hoch Pflegebedürftigkeitsbegriff muss leistungsrechtlich hintersetzt sein Fehlende Abstimmung mit Eingliederungshilfe / Behinderungsbegriff

55 55 Ausblick Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa

56 56 Ausblick Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Pflegebedürftigkeitsbegriff: Wichtige Weiterentwicklung: Weg von „Minutenpflege“ Einbezug wichtiger Pflegebedarfe Unklarheiten bei häuslichen Aktivitäten und Haushaltsführung > Weitere Entwicklung der Reform sehr unsicher

57 57 Ende Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa www.uni-kiel.de/instsociallaw Danke fürs Zuhören!

58 58 Literaturhinweise Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge: Diskussionspapier zur Abgrenzung der Begriffe und Leistungen in einem neuen Verständnis der Pflegebedürftigkeit, 1. Oktober 2008 Igl, Gerhard/Naegele, Gerhard/Hamdorf, Silke (Hrsg.): Reform der Pflegeversicherung – Auswirkungen auf die Pflegebedürftigen und die Pflegepersonen. LIT Verlag Hamburg, 2007. Igl, Gerhard: - Pflegebedürftigkeit, Pflege und Pflegebedarf im rechtlichen Verständnis. In: Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen (RsDE), Heft 66, 2008, S. 1-26 - Fachliche Standards für die Pflege und das Qualitätsentwicklungsverfahren nach §§ 113a, 113b und 114 SGB XI. In: Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen (RsDE), Heft 67, 2008, S. 38-55 - Das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung. In: NJW 31/2008, S. 2214-2219. - Pflegeversicherung. In: Ergänzbares Lexikon des Rechts - LdR 133 vom Oktober 2008, 6. Bearbeitung, 11/345. S. 1-16. Wingenfeld/Büscher/Gansweid: Abschlussbericht zur Hauptphase 1, überarbeitete, korrigierte Fassung vom 25. März 2008 Wingenfeld/Büscher/Schaeffer, Recherche und Analyse von Pflegebedürftigkeitsbegriffen und Einschätzungsinstrumenten, Bielefeld, Februar 2007


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