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2. Gesundheitstag: Mut zur Pflege Ludwig-Windthorst-Haus in Lingen Selbstbestimmung im Alter – trotz Pflegebedürftigkeit. Das neue Pflegestärkungsgesetz.

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1 2. Gesundheitstag: Mut zur Pflege Ludwig-Windthorst-Haus in Lingen Selbstbestimmung im Alter – trotz Pflegebedürftigkeit. Das neue Pflegestärkungsgesetz – Perspektiven für die Praxis Vortrag von Prof. Dr. Hartmut Remmers

2 Gliederung  Demografischer Wandel und seine Auswirkungen  Versorgungszenarien pflegebedürftiger Menschen  Pflegearrangements  Was heißt Alter und Altern? – Gerontologische Befunde  Welche Wünsche haben ältere Menschen? Stärken, Potentiale, Kompensationsmöglichkeiten  Was heißt Selbstbestimmung?  Selbstbestimmung auch bei Verlust von Selbständigkeit  Das Pflegestärkungsgesetz II: Neuerungen und Perspektiven  Merkmale einer alters- und pflegefreundlichen Kultur  Struktureller Sicherungsbedarf in der Zukunft

3 Demografischer Wandel und seine Auswirkungen

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7 Versorgungsszenarien pflegebedürftiger Menschen

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10 Versorgungsszenarien pflegebedürftiger Menschen Pflegestatistik, Statistisches Bundesamt, 2009

11 Versorgungsszenarien pflegebedürftiger Menschen Quelle: Pflegestatistik für 2013, Statistisches Bundesamt, 2015

12 Versorgungsszenarien pflegebedürftiger Menschen Zuwächse nach Pflegestufen 2013 im Vergleich mit 2011: Pflegestufe I (+7%) Pflegestufe II (+2,3%) Pflegestufe III (+2,0%) Zunahme in der ambulanten Versorgung politisch erwünscht ggf. begründet durch wachsende Zahl ausländischer informeller Pflegekräfte/ Haushaltshilfen zukünftig nicht der bestimmende Trend aus Gründen sozialstruktureller Veränderungen (Mobilität, Singularisierung, weibliche Berufstätigkeit) Anteil Pflegebedürftiger in der stationären Langzeitpflege 2003: 30,8% – 2005: 31,8% – 2009: 30,7% – 2011: 29,7% – 2013: 29,1%.

13 Versorgungsszenarien pflegebedürftiger Menschen Prognosen des Bundesministeriums für Gesundheit (2015a) bzgl. des Einflusses des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) sowie des neuen Begutachtungssystems 2017: rund 500.000 zusätzliche pflegebedürftige Personen die zusätzlichen Pflegebedürftigen werden sich entsprechend der Struktur und künftigen Dynamik auf die Pflegestufen und Versorgungsformen etwa gleichmäßig verteilen. Mehrkosten zur Finanzierung der Reform 2017 etwa 3,7 Milliarden Euro Folgejahre etwa 2,4 und 2,5 Milliarden Euro Überleitungskosten (einmalig) 3,6 Milliarden Euro Bestandschutzkosten 0,8 Milliarden Euro Prognosen Personalbedarf 2013: etwa 1 Mio. Pflegekräfte = 700.000 VZÄ bei 64% Teilzeitbeschäftigung. Anstieg der Pflegekräfte seit 2003 um 35%. Anstieg der Pflegebedürftigen um 26%.

14 Pflegearrangements

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17 Das Pflegestärkungsgesetz II: Neuerungen und Perspektiven Wichtigste Neuerungen des PSG II Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, vorbereitet seit Ende 2006. Die Situation von Demenzkranken wird zukünftig besser berücksichtigt (ebenso die Situation von chronisch kranken, pflegebedürftigen Kindern). Statt drei Pflegestufen wird es zukünftig fünf Pflegegrade geben. Ausschlaggebend ist die Selbständigkeit der pflegebedürftigen Menschen. Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt. Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte) Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte) Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte) Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte) Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte)

18 Das Pflegestärkungsgesetz II: Neuerungen und Perspektiven § 28a SGB XI - Leistungen bei Pflegegrad 1: Großteil der Antragsteller, die bislang von der Pflegekasse eine vollständige Ablehnung erhalten haben. (ca. 500.000 neue Pflegebedürftige) Leistungen bei Pflegegrad 1: 1. Pflegeberatung gemäß der §§ 7a und 7b, 2. Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3, 3. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38a, 4. Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5, 5. finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes, 6. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43b, 7. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45.

19 Das Pflegestärkungsgesetz II: Neuerungen und Perspektiven § 140 SGB XI - Überleitung von bestehenden Pflegestufen in die künftigen Pflegegrade Pflegestufe ohne eingeschränkte Alltagskompetenz a) von Pflegestufe I in den Pflegegrad 2, b) von Pflegestufe II in den Pflegegrad 3, c) von Pflegestufe III in den Pflegegrad 4 sowie d) von Pflegestufe III, soweit die Voraussetzungen für einen Härtefall vorliegen in den Pflegegrad 5 Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz a) ohne gleichzeitige Pflegestufe = Pflegegrad 2, b) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe I = Pflegegrad 3, c) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe II = Pflegegrad 4, d) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe III ohne oder mit Härtefall = Pflegegrad 5

20 Das Pflegestärkungsgesetz II: Neuerungen und Perspektiven Sechs Module der Beeinträchtigung von Selbständigkeit (Vorhandensein von Fähigkeiten): Mobilität (z.B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen etc.) (10%) Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z.B. z.B. örtliche und zeitliche Orientierung etc.) Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen (z.B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten) (zus. 15%) Selbstversorgung (z.B. Körperpflege, Ernährung etc. -> hierunter wurde bisher die "Grundpflege" verstanden) (40%) Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (z.B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung) (20%) Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (z.B. Gestaltung des Tagesablaufs) (15%).

21 Das Pflegestärkungsgesetz II: Neuerungen und Perspektiven Fortschritte / Innovationen Mit PSG II wird ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil eingeführt. D.h.: Unabhängig vom Pflegegrad entrichten alle Pflegebedürftigen in stationären Einrichtung einen einheitlichen Eigenanteil. Es wird ein komplexer, nicht mehr auf Verrichtungen eingeschränkter Pflegebegriff zugrunde gelegt. Vor allem die Leistungsfähigkeit der ambulanten Pflege soll verbessert werden. Auf einen veränderten Bedarf der pflegebedürftigen Menschen soll flexibel reagiert werden. Verbindlich vorgeschrieben die Einführung von Personalbemessungssystemen für Pflegeeinrichtungen und eine Weiterentwicklung der Qualitätssicherung.

22 Das Pflegestärkungsgesetz II: Selbständigkeitsrelevante Neuerungen § 36 SGB XI Pflegebedürftige der Pflegegrade 2-5 haben bei häuslicher Pflege künftig Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung. Ergänzt wird die Pflegehilfe um pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. § 37 SGB XI - Pflegegeld Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5. Bereits ab 2016 wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes während einer Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Bestimmte Gruppen können halbjährlich einen Beratungseinsatz durch einen Pflegedienst abrufen. § 38a SGB XI - ambulant betreute Wohngruppen Die monatliche Pauschale steigt auf 214 Euro. Sonderregelung: Leistungen der Tages- und Nachtpflege können danach neben den Leistungen der ambulant betreuten Wohngruppen nur in Anspruch genommen werden, wenn gegenüber der zuständigen Pflegekasse durch eine Prüfung des MDK nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann.

23 Das Pflegestärkungsgesetz II: Selbständigkeitsrelevante Neuerungen § 39 SGB XI - Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2. Pflegegeld wird für bis zu 6 Wochen hälftig weitergezahlt. § 41 SGB XI - Tages- und Nachtpflege Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5. § 42 SGB XI - Kurzzeitpflege Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5. Der Leistungszeitraum wird nunmehr eindeutig auf 8 Wochen festgesetzt. § 43b SGB XI - Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen haben künftig einen individuellen Rechtsanspruch auf Maßnahmen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung gegen ihre Pflegekasse. Es ist zusätzliches Personal für dieses Betreuungsangebot bereit zu stellen. § 44 SGB XI - Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen Beiträge zur Rentenversicherung werden gezahlt, wenn ein Pflegegrad 2-5 vorliegt und die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. (Einschließlich Arbeitslosenversicherung der Pflegeperson). § 45a SGB XI Es sollen Angebote zur Unterstützung im Alltag installiert werden, die es ermöglichen, dass Pflegepersonen entlastet werden und Pflegebedürftige möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung verbleiben können, soziale Kontakte aufrechterhalten werden und die Pflegebedürftigen dabei unterstützt werden, ihren Alltag möglichst selbständig bewältigen zu können.

24 Das Pflegestärkungsgesetz II: Zukünftige Herausforderungen Zukünftige Herausforderungen: Strukturelle Wirkungen des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs noch unklar. Leistungsprofil der ambulanten Pflege muss erweitert werden. Es bedarf neuer fachlich fundierter Leistungsdefinitionen. Bei automatischer Überleitung von Pflegestufen in Pflegegrade wird es zu Verzerrungen des Anteils Schwer- und Schwerstpflegebedürftiger in Heimen kommen. Mitarbeiterzuwachs ist zu erwarten / unvermeidbar. Fachlichkeit durch Bildungsoffensive fördern (Aus-, Fort- und Weiterbildung). Psychosoziale Unterstützung wird aufgewertet.

25 Struktureller Sicherungsbedarf in der Zukunft In allen OECD-Staaten wird die Nachfrage nach Beschäftigten in der Langzeitpflege bis 2050 massiv steigen (Alterung der Bevölkerung, sinkende Verfügbarkeit von pflegenden Familienangehörigen). (OECD 2013: 182). Prognos-Studie „Pflegelandschaft 2030“ (2012): Beschäftigungswachstum im Pflegesektor von 2009 bis 2030 um 506.000 Personen, um das derzeitige Versorgungsniveau zu halten. Weiterer Personalbedarf in Höhe von 125.000 Personen wegen Rückgang des informellen Pflegepotenzials (sozio-demografische Veränderungen). Aktuelles Betreuungsverhältnis (Pflegebedürftiger je Pflegekraft [VZÄ]) ambulanter Sektor: 2,89 stationärer (personalintensiver) Sektor: 1,53. Personalschlüssel stationäre Pflege (Wipp 2014): Pflegestufe 0 etwa 1 : 8,5 Pflegestufe 1 etwa 1 : 4 Pflegestufe II etwa 1 : 2,7 Pflegestufe III etwa 1 : 2.

26 Struktureller Sicherungsbedarf in der Zukunft Szenario: Angebot und Nachfrage 2030 (unterstellt wird status-quo-Prognose) Rückgang des Pflegepersonals wg. Alterung der Gesellschaft um 59.000 VZÄ, d.h. Bilanz für 2030: 645.000 VZÄ. Zusätzlicher Bedarf an Pflegekräften (demografische Entwicklung und Auswirkungen von PSG II) in 2030: 406.000 VZÄ. Zusätzlicher Ersatzbedarf in der informellen Pflege (demografischer Wandel und zunehmende Erwerbstätigkeit von Frauen): 52.000 VZÄ. Gesamtbedarf an Pflegekräften in 2030: 1,2 Mio. VZÄ. Momentane Ausgaben für die SPV 2013: 24 Mrd., 2030: 46 Mrd. Erhöhung des Beitragssatzes von 2,35% in 2013 auf 3,35% in 2030. Fortgesetzter Trend ohne Eingriffe: 2030 entsteht eine Lücke an Pflegekräften von 44% des benötigten Personals.

27 Vielen Dank!


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