Die Lehre von den Konkurrenzen

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Die Lehre von den Konkurrenzen Die Lehre von den Konkurrenzen ist die Schnittstelle zwischen der Tatbestandsfeststellung und der Strafzumessung und dient der Ermöglichung einer tatgerechten Strafzumessung. Für diese gelten zwei Prinzipien: das Doppelverwertungsverbot und das Ausschöpfungsgebot.

Doppelverwertungsverbot Kein Strafzumessungsgrund darf zugunsten oder zulasten des Täters mehrfach verwertet werden, auch dann nicht, wenn er in mehreren Tatbestandsverwirklichungen auftritt 2. Ausschöpfungsgebot Der Unrechts- und Schuldgehalt einer Tat ist erschöpfend zu beschreiben. Kein belastender Strafzumessungsgrund darf deshalb vernachlässigt werden, weil ein anderer erfüllt ist.

Drei Möglichkeiten mit mehreren Tatbestandsverwirklichungen zu verfahren Alle Tatbestandsverwirklichungen sind getrennt zu beurteilen. Aus den Einzelstrafen wird eine Gesamtstrafe gebildet § 53 Realkonkurrenz Die Tatbestandsverwirklichungen werden gemeinsam beurteilt Die Strafe wird dem Strafrahmen des schwersten Delikts entnommen Die übrigen erhöhen die Strafe innerhalb dieses Rahmens Idealkonkurrenz § 52 Einer der Tatbestandsverwirklichungen verdrängt eine andere Der verdrängte Tatbestand kommt nicht zur Anwendung Gesetzeskonkurrenz

Konkurrenzverhältnisse In einem Konkurrenzverhältnis zueinander stehen nicht Tatbestände sondern Tatbestandsverwirklichungen. Das gilt auch und gerade für die Gesetzeskonkurrenz. Die einzige Konstellation, in der eine Tatbestandsverwirklichung auch in der Strafzumessung unberücksichtigt bleibt ist die der Spezialität. Bei der Subsidiarität und der Konsumtion wird die verdrängte Tatbestandsverwirklichung nur im Urteilstenor nicht genannt, muss aber nach dem Ausschöpfungsgebot in der Strafzumessung erschwerend zu Buche schlagen.

Formen der Gesetzeskonkurrenz Spezialität Der spezielle Tatbestand enthält alle Merkmale des generellen und noch weitere. Jede Berücksichtigung des generellen Tatbestandes würde gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen. 2. Einige Verhältnisse der Spezialität, Versuch zur Vollendung, Beteiligung zur Täterschaft, Gefährdungsdelikt zu Verletzungsdelikt, unechtes Unterlassungsdelikt zu echtem werden als Subsidiarität bezeichnet.

Formen der Gesetzeskonkurrenz Subsidiarität Praktische Spezialität, auch als stillschweigende Subsidiarität bezeichnet Die Merkmale eines Tatbestandes sind nicht in einem anderen enthalten, aber es ist praktisch unmöglich oder nur ausnahmsweise möglich den einen Tatbestand ohne den anderen zu erfüllen. 2. Die ausdrückliche Subsidiarität ist im Tatbestand des subsidiären Gesetzes durch Subsidiaritätsklausel angeordnet. Bei allgemeiner Subsidiarität ist streitig, ob das subsidiäre Gesetz hinter jeder anderen Tatbestandsverwirklichung zurücktritt oder nur hinter einer solchen, die das gleiche Rechtsgut oder die gleiche „Angriffsrichtung“ betrifft.

Unechte Gesetzeskonkurrenz, sog. Konsumtion Ein Unrechtserfolg wird durch verschiedene Handlungen erreicht oder gesichert, die verschiedene Tatbestände erfüllen, Erfolgseinheit. Das schwerere Delikt „konsumiert“ das leichtere Mitbestrafte Vortat oder Nachtat Das konsumierte Delikt wird im Urteilstenor nicht genannt aber gemäß dem Ausschöpfungsgebot in der Strafzumessung berücksichtigt. Das konsumierte Delikt wird demgemäß auch in der Anklageschrift nicht genannt und der Richter braucht den Angeklagten nicht über die Einschlägigkeit des konsumierten Tatbestandes zu belehren. Manchmal spricht man bei Erfolgseinheit von Subsidiarität statt von Konsumtion, so wenn zuerst fahrlässig eine Ursache für den Erfolg gesetzt wird und danach eine weitere vorsätzlich.

Literaturhinweis Puppe, Was ist Gesetzeskonkurrenz?, JuS 2016, 961