Das geplante Übernahmegesetz -in Gegenüberstellung zum Übernahmekodex - 1
Inhaltsübersicht I. Das Übernahmegesetz und seine Vorläufer II. Die wichtigsten Neuerungen durch das geplante Übernahmegesetz III. Detaillierte Gegenüberstellung des geplanten Übernahmegesetzes und des Übernahmekodexes IV. Fazit für die zeitl. Planung 2
I. Das Übernahmegesetz und seine Vorläufer 1 I. Das Übernahmegesetz und seine Vorläufer 1. Motive für Übernahmeangebote Öffentliche Übernahmeangebote gewinnen als Gestaltungsmittel zunehmend Bedeutung: für Zusammenschlüsse (z.B. DaimlerChrysler, Aventis) als Vorstufe für ein going private (z.B. Fried. Grohe, Honsel AG) und schliesslich in Gestalt einer feindlichen oder unkoordinierten Übernahme (Mannesmann/Vodafone) 3
Im Jahr 2000 gab es 1972 Fusionen, 127 mehr als 1999 I. Das Übernahmegesetz und seine Vorläufer 2. Überblick über den deutschen M&A Markt Übersicht der Unternehmenstransaktionen in Deutschland (alle Gesellschaftsformen) Struktur und Art der Zahlung bei öfftl. Angeboten (2000) Motive bei Barangeboten Motive bei Paper-Deals Im Jahr 2000 gab es 1972 Fusionen, 127 mehr als 1999 Im Jahr 2000 betrug die gebotene Übernahmeprämie im Durchschnitt 28% auf den Preis der Aktie der Zielgesellschaft am Tag vor der Bekanntgabe des Angebotes 4
I. Das Übernahmegesetz und seine Vorläufer 3 I. Das Übernahmegesetz und seine Vorläufer 3. Verzögerung des Inkrafttretens des Übernahmegesetz Derzeit fehlt es in Deutschland an einer gesetzlichen Reglementierung von öffentlichen Übernahmeangeboten Das Übernahmegesetz (ÜG) wird den seit dem 1.10.95 existierenden und nur auf freiwilliger Basis anwendbaren Kodex ablösen und allgemeinverbindlich Unternehmensübernahmen sowie den Erwerb von Mehrheitsbeteiligungen auf eine neue Grundlage stellen Der Kodex hatte nicht den gewünschten Erfolg. Neben fehlenden wirksamen Sanktionsmöglichkeiten haben sich bisher nur ca. 60% der inländischen börsennotierten Gesellschaften dem Kodex freiwillig unterworfen, was zu einer Ungleichbehandlung von akzeptierenden und nicht akzeptierenden Gesellschaften bei Übernahmen führte Die Verabschiedung des Übernahmegesetzes wird sich voraussichtlich noch weiter verzögern und abweichend vom ursprünglichen Plan erst im Frühjahr 2002 erfolgen, da derzeit erst noch über einen ersten Diskussionsentwurf verhandelt wird. Das eigtl. Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht einmal aufgenommen worden. Um europarechtliche Kollisionen zu vermeiden, wird aller Voraussicht nach die Verabschiedung der entsprechenden EU-Richtlinie abgewartet, die sich jedoch im Endstadium des Gesetzgebungsverfahrens befindet Als Reaktion auf den am 29.6.2000 vorgelegten Diskussionsentwurf sind beim BMF bisher bereits mehr als 100 Änderungsanträge eingegangen. Der wahrscheinlich Ende März 2001 veröffentlichte Referentenentwurf wird daher noch zahlreiche Änderungen enthalten 5
I. Das Übernahmegesetz und seine Vorläufer 4. Zeittafel zur staatl I. Das Übernahmegesetz und seine Vorläufer 4. Zeittafel zur staatl. Regulierung von Unternehmensübernahmen 1976 Arbeiten an der EG-Richtlinie zur gesetzl. Regelung von Übernahmeangeboten beginnen (bis heute nicht abgeschlossen!) 1979 Börsensachverständigenkommission des BMF verabschiedet freiwillige Leitsätze für Unternehmensübernahmen (geringe Akzeptanz) 1.10.1995 Börsensachverständigenkommission verabschiedet einen freiwilligen Übernahmekodex, der erstmals Regelungen zum Pflichtangebot für Minderheitsaktionäre beinhaltet (geringe Akzeptanz) 1.1.1998 Überarbeitete Form des Übernahmekodexes tritt in Kraft 29.6.2000 BMF veröffentlicht Diskussionsentwurf des Übernahmegesetzes Ende März 2001 BMF wird Referentenentwurf für das Gesetzgebungsverfahren vorlegen Anfang 2002 Geplantes Inkrafttreten des Übernahmegesetzes (1Jahr später als vorgesehen) 6
I. Das Übernahmegesetz und seine Vorläufer 5 I. Das Übernahmegesetz und seine Vorläufer 5. Entwicklung der Übernahmeangebote nach dem Übernahmekodex (1995 - 2000) 2) 1) Bis Ende Juli 2000 2) Durch Befreiungsentscheidungen kann die Übernahmekommission den Bieter von der Pflicht zur Abgabe eines Pflichtangebotes befreien (vgl. § 23 Übernahmekodex) 7
II. Die wichtigsten Neuerungen durch das geplante Übernahmegesetz 1 II. Die wichtigsten Neuerungen durch das geplante Übernahmegesetz 1. Die Kernpunkte des Gesetzentwurfs Der Gesetzentwurf enthält 4 Kernpunkte: Sobald jemand mindestens 30% der Anteile der Zielgesellschaft erworben hat, muss er allen Aktionären ein Pflichtangebot zur Übernahme ihrer Aktien unterbreiten. Die Offerte muss dabei dem durchschnittlichen Preis der Aktien der Zielgesellschaft in den vergangenen sechs Monaten entsprechen. Vorausgesetzt, dass die Aktien des Übernehmers an einer europäischen Börse gehandelt werden, können den Aktionären der Zielgesellschaft auch Aktien als Akquisitionswährung angeboten werden (Schwellenwert bei 30%, da Hauptversammlungspräsenz im Durchschnitt bei ca. 60% liegt) Pflicht zur Erstellung eines umfangreichen Prospekts, der eine Haftung des Ausstellers bzw. Verantwortlichen begründen kann Das angegriffene Unternehmen darf sich wehren, etwa indem es nach einem anderen Ausschau hält (White Knight) oder unter bestimmten Voraussetzungen sein Kapital erhöht. Grds. ist das angegriffene Unternehmen aber zur Neutralität verpflichtet (Werbekampagnen grds. jedoch weiterhin zulässig, aber von Bundesaufsichtsamt für Wertpapierhandel untersagbar) Mit der Einführung des sog. Squeeze-out Verfahrens können Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn einem Aktionär 95% oder mehr der Anteile an der Gesellschaft zustehen. Hiermit soll ermöglicht werden, dass der Bieter alle Aktien eines Unternehmens erwerben kann. Die Höhe der Abfindung muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Ztp. der Beschlussfassung der Hauptversammlung berücksichtigen und ist gerichtlich überprüfbar 10
II. Die wichtigsten Neuerungen durch das geplante Übernahmegesetz 2 II. Die wichtigsten Neuerungen durch das geplante Übernahmegesetz 2. Freiwilliges Angebot vs. Pflichtangebot Erhöht jemand sein Aktienpaket, ohne dass es zu einer Übernahme kommt (< 30%), ist es ihm selbst überlassen, ob er den anderen Aktionären ein Angebot zum Erwerb ihrer Aktien macht oder nicht (freiwilliges Angebot) Macht er solch ein Angebot, gelten hierfür die gleichen Regeln wie für das Pflichtangebot (Fristen, Preisfindung, Prospekterstellung, etc.) 11
II. Die wichtigsten Neuerungen durch das geplante Übernahmegesetz 3 II. Die wichtigsten Neuerungen durch das geplante Übernahmegesetz 3. Zeitplan einer Übernahme max. 10 Tage später Beginn 14 Tage 28-60 Tage 14 Tage Ende Öffentliche Erklärung der Übernahme-absicht Vorlage der Angebotsunterla-ge beim BaWe Zielgesellschaft muss unverzüglich Stellungnahme abgeben Beginn der Annahme-frist Annahmefrist für Aktionäre Nachfrist für Aktionäre zur Annahme des Angebotes Abschluss der Übernahme je nach Reaktion auf das Angebot
III. Detaillierte Gegenüberstellung des geplanten Übernahmegesetzes und des Übernahmekodexes (I/V) 13
III. Detaillierte Gegenüberstellung des geplanten Übernahmegesetzes und des Übernahmekodexes (II/V) 14
III. Detaillierte Gegenüberstellung des geplanten Übernahmegesetzes und des Übernahmekodexes (III/V) 15
III. Detaillierte Gegenüberstellung des geplanten Übernahmegesetzes und des Übernahmekodexes (IV/V) 17
III. Detaillierte Gegenüberstellung des geplanten Übernahmegesetzes und des Übernahmekodexes (V/V) 18
IV. Fazit für zeitl. Planung von Übernahmen 1 IV. Fazit für zeitl. Planung von Übernahmen 1. Überlegungen zu Gestaltungs- und Wahlmöglichkeiten Durch die spätere Einführung des Übernahmegesetzes bieten sich derzeit noch Gestaltungs- und Wahlmöglichkeiten Kombination möglich: Erwerb möglichst vieler Anteile bis zum Inkrafttreten des Übernahmegesetzes - Nutzen von Vorteilen des Übernahmegesetzes (bspw. Squeeze-out) nach dessen Inkrafttreten 19
IV. Fazit für zeitl. Planung von Übernahmen 2 IV. Fazit für zeitl. Planung von Übernahmen 2. Rückwirkungsmöglichkeiten des Übernahmegesetzes Grds. gilt das Rückwirkungsverbot, d.h. Übernahmen, die bis zum Tag des Inkrafttretens des Übernahmegesetzes abgeschlossen sind, werden nicht betroffen sein Zum Ztp. des Inkrafttretens schwebende Verfahren können aller Voraussicht nach noch nach dem Übernahmekodex abgewickelt werden Nach Inkrafttreten des Übernahmegesetzes aufgenommene Übernahmeverfahren unterliegen insoweit einer Rückwirkung als die Referenzperiode für die Ermittlung der Höhe des Pflichtangebotes 6 Monate zurückreicht