zur Schulung der Wahlvorstände für die Bundestagswahl am

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zur Schulung der Wahlvorstände für die Bundestagswahl am -lich willkommen zur Schulung der Wahlvorstände für die Bundestagswahl am 24. September 2017

Schulung für Wahlvorstände – Überblick über die Themen INHALT 1. Allgemeines – Wahlrecht 2. Wahlvorstand – Tätigkeit 3. Wahlhandlung – Vorbereitung und Ablauf 4. Ergebnisermittlung – Zählung und Niederschrift 5. Briefwahlvorstand – Zulassung der Wahlbriefe 6. Beispiele für gültige und ungültige Stimmen Zurück zur Navigationsseite

Wahlsystem 1. Das Wahlsystem ist eine Verbindung von Mehrheits- und Verhält-niswahl. 2. Danach werden die Abgeordneten zur Hälfte in Wahlkreisen (je-weils ein/e Abgeordnete/r im Wahlkreis - Erststimme) mit einfacher Mehrheit gewählt, zur anderen Hälfte nach Verhältniswahlgrund-sätzen aus Landeslisten (Zweitstimme). Hinzu kommen event. Ausgleichsmandate. Jeder Wähler hat zwei Stimmen – eine „Erststimme“ für die Wahl des Wahlkreisbewerbers und eine „Zweitstimme“ für die Wahl einer Landesliste (Partei). Zurück zur Navigationsseite

Änderungen / Besonderheiten in den Wahlbezirken Wie bisher 22 allgemeine Wahlbezirke und 1 Briefwahlbezirk  Bisher um 50 % (!) höheres Briefwahlaufkommen – künftig Aufstockung auf mind. 2 Briefwahlvorstände erforderlich Keine Wählerbefragungen durch Umfrageinstitute angekündigt Insgesamt Statistikwahlbezirke: 001-01 Kreuzberg I 015-15 Jagstheim 021-21 Altenmünster südl. Teil

Wahlvorstand Zusammensetzung 1. Der allgemeine Wahlvorstand und der Briefwahlvorstand bestehen aus: einem Wahlvorsteher als Vorsitzenden, einem Stellvertreter, der zugleich Beisitzer ist und weiteren drei bis sieben Beisitzern. 2. Der Wahlvorsteher und der stellvertretende Wahlvorsteher werden von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle er- nannt. Landesspezifische Regelungen sind zu beachten. In der Praxis ist überwiegend die Gemeindebehörde zuständig. Verantwortlichkeit Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Mitglieder von Wahlorganen sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Mitglieder von Wahlorganen dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen. Zurück zur Navigationsseite

Tätigkeit der Wahlvorstände Öffentlichkeit 1. 2. Die gesamte Tätigkeit des Wahlvorstandes, einschließlich der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, vollzieht sich öffentlich; alle Entscheidungen des Wahlvorstandes werden öffentlich getroffen. Jedermann – auch ein nicht Wahlberechtigter oder Parteivertreter – hat Zutritt zum Wahlraum. Dieser Grundsatz hindert jedoch nicht, bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum zu regeln und Ruhestörer, notfalls mit polizeilicher Hilfe, aus dem Wahlraum zu verweisen. Die Öffentlichkeit darf nie, auch nicht vorübergehend, ausge-schlossen werden. Zurück zur Navigationsseite

Tätigkeit der Wahlvorstände Anwesenheit Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter. (Bundestagswahl: Mindestens vier Mitglieder des Wahlvorstandes sind anwesend) 2. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses müssen sämtliche Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. 3. Kein Mitglied des Wahlvorstandes sollte den Wahlraum verlassen, ohne sich beim Wahlvorsteher, oder in dessen Abwesenheit beim stell-vertretenden Wahlvorsteher, ordnungsgemäß abgemeldet zu haben. Zurück zur Navigationsseite

Tätigkeit der Wahlvorstände Beschlussfassung Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn während der Wahl-handlung mindestens drei Mitglieder bzw. bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses fünf Mitglieder, darunter jeweils der Vorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist. Bei den Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zurück zur Navigationsseite

Tätigkeit der Wahlvorstände Aufgaben Der Wahlvorstand sorgt als Kollegium für die ordnungsgemäße Durch-führung der Wahl. Alle wichtigen Fragen entscheidet der Wahlvor-stand durch Beschluss. Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum, achtet auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses, beschließt die Zulassung oder Zurückweisung eines Wählers bzw. Inhabers eines Wahlscheines, entscheidet über die Gültigkeit einer Stimme, entscheidet über alle Vorkommnisse bei der Wahlhandlung und Stimmenauszählung, stellt das Wahlergebnis im Wahlbezirk fest. Zurück zur Navigationsseite

Tätigkeit der Wahlvorstände Unzulässige Wahlpropaganda Die Wahl ist gegen unangemessene Einwirkungen zu schützen. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude (Mindestabstand etwa 20 m), in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. Verstöße gegen dieses Verbot hat der Wahlvorstand zu beheben (etwa durch eigenhändiges Entfernen des unzulässigen Werbematerials) oder der Gemeinde zu melden, damit diese entsprechend tätig werden kann. Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen. Zurück zur Navigationsseite

Tätigkeit der Wahlvorstände Aufgabenverteilung 1. 2. 3. Bis zum Beginn der Wahlzeit um 8 Uhr müssen alle vorbereitenden Maßnahmen abgeschlossen sein. Dazu ist es erforderlich, dass die Mitglieder des Wahlvorstandes spätestens 07.45 Uhr im Wahlraum zusammentreten.   Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes. Er be-spricht mit den Beisitzern die Formalitäten bei der Eröffnung der Wahlhandlung und den Gang der Stimmabgabe. Aufgabe des Schriftführers ist die Führung des Wählerverzeichnisses. Er prüft die Wahlberechtigung, vermerkt die Stimmabgabe, zählt die Stimmabgabevermerke und fertigt die Wahlniederschrift. Die Beisitzer unterstützen den Wahlvorsteher, indem sie Stimmzettel ausgeben, Wahlscheine einsammeln, die Wahlkabinen beobachten, ggf. bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum ordnen und die einge-nommenen Wahlbenachrichtigungen verwahren. Zurück zur Navigationsseite

Tätigkeit der Wahlvorstände Vor Beginn der Wahlhandlung Der Wahlvorstand überprüft die übergebenen Wahlunterlagen auf Vollständigkeit, ob die Stimmzettel in genügender Anzahl vorhanden sind, ob das richtige Wählerverzeichnis übergeben wurde, die Einrichtung des Wahlraumes (inkl. Aushang der Bekanntmachungen), die ordnungsgemäße Aufstellung der Wahlkabinen (max. zwei Wahlkabinen nebeneinander aufstellen). und kontrolliert die Zugänglichkeit des Gebäudes und der Toiletten, die Funktionsfähigkeit der Beleuchtung im Gebäude und im Wahlraum, die Zugänglichkeit und Funktionsfähigkeit des Telefonanschlusses. Der Wahlvorstand prüft vor Beginn der Wahlhandlung und mehrfach am Tag auch in den Wahlkabinen, ob unerlaubte Wahlpropaganda entfernt werden muss. 1 2 3 4 falsch: ohne Zwischenraum 1 2 3 4 richtig Zurück zur Navigationsseite

Tätigkeit der Wahlvorstände Ausschilderung des Wahlraumes 1. 2. 3. Bringen Sie am oder im Eingang des Gebäudes die Wahlbekannt-machung und den beigelegten Musterstimmzettel an.   Schildern Sie den Weg zum Wahlraum im Gebäude eindeutig aus. Befinden sich mehrere Wahlräume in einem Gebäude, sollten sich die Wahlvorsteher über die Beschilderung absprechen. Stellen Sie fest, dass im Umfeld Ihres Wahlgebäudes Hindernisse oder andere Unzulänglichkeiten den Wahlberechtigten das Aufsuchen bzw. Auffinden des Wahlraumes erschweren, so setzen Sie sich mit der Gemeinde in Verbindung ggf. fordern Sie zusätzliche Beschil-derungen oder andere geeignete Mittel und Maßnahmen an. Zurück zur Navigationsseite

Wählerverzeichnis Eintragung In das Wählerverzeichnis werden alle wahlberechtigten Personen nach Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung eingetragen. Die Wahlberechtigten sind fortlaufend nummeriert. Wahlberechtigte, die auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurden, werden am Ende aufgeführt. Das Wählerverzeichnis kann in der Buchstabenfolge der Namen oder nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert sein. Zurück zur Navigationsseite

Wählerverzeichnis Berichtigung vor Beginn der Stimmabgabe (1) Der Wahlvorsteher berichtigt ggf. das Wählerverzeichnis vor Beginn der Stimmabgabe, wenn er ein besonderes Verzeichnis über Wahlscheine er-halten hat, die an Wahlberechtigte nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erteilt worden sind, indem er: a) bei dem betreffenden Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimm- abgabe den Sperrvermerk „W“ oder „Wahlschein“ einträgt; Wahlart: Bundestag BT Stimmvermerke Bemerkungen + lfd. Nr. Mayer, Josef Hauptstr. 3 11.01.1950 W 31 Eberle, Paul Hauptstr. 5 09.11.1955 32 Zurück zur Navigationsseite

Wählerverzeichnis Berichtigung vor Beginn der Stimmabgabe (2) die Abschlussbeurkundung des Wählerverzeichnisses in der dafür vorgesehenen linken Spalte berichtigt. Beispiel: 2 Personen haben nachträglich einen Wahlschein ausgestellt bekommen. Berichtigt gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 BWO Berichtigt gemäß § 53 Abs. 2 Satz 3 BWO Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk „W“ (Wahlschein) 853 Personen 851 Personen Personen Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk „W“ (Wahlschein) 47 Personen 49 Personen Wahlberechtigte insgesamt eingetragen 900 Personen 900 Personen Kennbuchstabe A 1 A 2 A 1 + A 2 Zurück zur Navigationsseite

Wählerverzeichnis Berichtigung während der Wahlhandlung Hat ein Wähler am Wahltag bis 15 Uhr einen Wahlschein erhalten, weil er plötzlich erkrankt ist, berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis, indem er a) bei dem betroffenen Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis in der Spalte für die Stimmabgabe den Sperrvermerk „W“ oder „Wahlschein“ einträgt und b) die Abschlussbeurkundung des Wählerverzeichnisses in der dafür vorge- sehenen rechten Spalte berichtigt. Beispiel: 1 Person hat bis 15 Uhr einen Wahlschein ausgestellt bekommen. Berichtigt gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 BWO Berichtigt gemäß § 53 Abs. 2 Satz 3 BWO Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk „W“ (Wahlschein) 853 Personen 851 Personen 850 Personen Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk „W“ (Wahlschein) 47 Personen 49 Personen 50 Personen Wahlberechtigte insgesamt eingetragen 900 Personen 900 Personen Kennbuchstabe A 1 A 2 A 1 + A 2 Zurück zur Navigationsseite

Wahlhandlung Eröffnung Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung pünktlich um 8 Uhr damit, dass er die Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit hinweist. Der Wahlvorsteher überzeugt sich, dass die Wahlurne leer ist. Er ver-schließt dann die Wahlurne und nimmt den Schlüssel in Verwahrung. Die Urne muss bis zum Schluss der Wahlhandlung geschlossen bleiben. Zurück zur Navigationsseite

    Wahlraum Einrichtung, Beispiel 1 Am Wahltisch sitzt der gesamte Wahlvorstand. Der Beisitzer kann bei Bedarf das Wählerverzeichnis einsehen, wenn der Wähler zum Beispiel keine Wahl-benachrichtigung dabei hat. Die Nummern bezeichnen die vier Stationen der Wahlhandlung. Bei den Statistikwahlbezirken Empfiehlt sich zunächst ein Blick in das Wählerverzeich-nis (Erläuterungen dazu später)  Eingang    Wahlkabine Stimm-zettel Wahlurne Zurück zur Navigationsseite Beisitzer Schriftführer Wahlvorsteher

Ausgabe der Stimmzettel Wahlraum Einrichtung, Beispiel 2 Ausgabe der Stimmzettel Stimm-zettel Beisitzer Der Beisitzer sitzt gegenüber dem Wahltisch mit dem Schriftführer und dem Wahlvorsteher. Der Wähler durchläuft die einzelnen Stationen bei der Wahlhandlung (1 – 4) kreisförmig. Im Folgenden wird diese Einrichtungsvariante zugrunde gelegt.   Eingang   Wahlkabine Wahlurne Schriftführer Wahlvorsteher Zurück zur Navigationsseite

Wahlhandlung Ausgabe Stimmzettel und Vorprüfung Wahlberechtigung Ausgabe der Stimmzettel Stimm-zettel Beisitzer Der Wähler erhält nach Eintritt in den Wahlraum den amtlichen Stimmzettel. Es ist darauf zu achten, dass der Wähler nur einen Stimmzettel erhält. Es sollte bereits an dieser Stelle die Wahlberechtigung kontrol-liert werden. Falls für Zwecke der Wahl-statistik im Wahlbezirk die Stimm-zettel mit Unterscheidungs-merkmalen für Geschlecht und Geburtsjahresgruppen versehen sind, ordnet der Beisitzer die Stimmzettel nach den Unter-scheidungsbuchstaben. Ausgabe der Stimmzettel Wahl-schein Wahlbenach-richtigung Eingang Wahlkabine Wahlurne Zurück zur Navigationsseite Schriftführer Wahlvorsteher

Wahlhandlung Persönliche Stimmabgabe Der Wähler kann seine Stimme nur einmal, nur persönlich und geheim abgeben. Der Wähler geht alleine in die Wahlkabine, kennzeichnet dort den Stimmzettel. Den Stimmzettel faltet er so zusammen, dass seine Stimm-abgabe nicht erkennbar ist. Auf dieses Erfordernis sollte jeder Wähler bei der Stimmzettelübergabe hingewiesen werden. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dass dieser sich nur so lange wie für die Stimmabgabe notwendig in der Wahlkabine aufhält. In der Wahlkabine darf nicht fotogra-fiert oder gefilmt werden. Beisitzer Stimm-zettel Stimm-zettel Eingang Wahlkabine Wahlurne Zurück zur Navigationsseite Schriftführer Wahlvorsteher

Wahlhandlung Unterstützung durch Hilfsperson Beisitzer Wähler, die des Lesens unkundig oder durch körperliche Beein-trächtigung gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, können sich bei der Stimm-abgabe einer Hilfsperson bedienen. Hilfsperson kann auch ein vom Wahlberechtigten bestimmtes Mit-glied des Wahlvorstands sein. Die Hilfsperson ist zur Geheim-haltung der bei der Hilfeleistung erlangten Kenntnisse verpflichtet. Stimm-zettel Stimm-zettel Eingang Wahlkabine Wahlurne Zurück zur Navigationsseite Schriftführer Wahlvorsteher

Wahlhandlung Prüfung des Wahlrechts Am Wahltisch wird abschließend geprüft, ob der Wähler im Wahl-bezirk zur Stimmabgabe berechtigt ist. Berechtigt ist, wer Beisitzer Stimm-zettel a) in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen ist, sofern die Stimmabgabe nicht durch den Vermerk „W“ in der Spalte für den Stimmabgabe-vermerk gesperrt ist, Gefalteter Stimmzettel Eingang Wahlbenach-richtigung b) einen Wahlschein besitzt, der für die Stimmabgabe im Wahl-kreis gültig ist (mit Negativ-verzeichnis abgleichen). Wahl-schein Ausweis Wahlkabine Wahlurne Zurück zur Navigationsseite Schriftführer Wahlvorsteher

Wahlhandlung Vorlage der Wahlbenachrichtigung Beisitzer Die Kontrolle der im Wählerver-zeichnis eingetragenen Wähler wird durch die Vorlage der Wahl-benachrichtigung erleichtert. Die Wahlbenachrichtigung wird einbehalten. Hat ein Wähler die Wahlbenach-richtigung verloren oder ver-gessen und ist er dem Wahlvor-stand nicht persönlich bekannt oder bestehen Zweifel am Wahlrecht, so hat er sich durch Vorlage des Personalausweises oder Reisepas-ses auszuweisen. Stimm-zettel Gefalteter Stimmzettel Eingang Wahlbenach-richtigung Wahl-schein Ausweis Wahlkabine Wahlurne Zurück zur Navigationsseite Schriftführer Wahlvorsteher

Wahlhandlung Vermerk der Stimmabgabe und Stimmabgabe Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis (ggf. hinten im Nachtrag) gefunden oder der Wahlvorsteher den Wahlschein geprüft hat, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler hat den gefalteten Stimmzettel selbst in die Wahl-urne zu werfen. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerver-zeichnis in der entsprechenden Spalte oder nimmt den Wahlschein in Verwahrung. Beisitzer Stimm-zettel Gefalteter Stimmzettel Eingang - Wahl-schein Wahlkabine Wahlbenach-richtigung Wahlurne Zurück zur Navigationsseite Schriftführer Wahlvorsteher

Zurückweisung von Wählern Keine Wahlberechtigung Der Wahlvorsteher hat einen Wähler zurückzuweisen, der 1. nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist(*) und keinen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzt, im Wählerverzeichnis gestrichen ist; dann ist ein maschineller (= = =) oder manueller Streichungsvermerk angebracht, sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderliche Mitwirkung beim Abgleich von Gesicht und Ausweispapier verweigert, 4. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Vermerk befindet, außer nach Rückfrage beim Wahlamt wird festgestellt, dass er nicht in das Wahlscheinverzeichnis eingetragen wurde, bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, außer er weist nach oder der Wahlvorstand erkennt (z. B. anhand der einge-nommenen Wahlbenachrichtigungen), dass er noch nicht gewählt hat. (*) Von Amts wegen im Wählerverzeichnis eingetragen sind Personen, die bis 13. August 2017 ihren Hauptwohnsitz in Crailsheim begründet haben. Nach dieser Frist musste im Bürgerbüro beantragt werden, dass man in Crailsheim sein Wahlrecht ausüben kann. Die Nr. 3 auf dieser Folie befand sich zum Zeitpunkt der Erstellung der Präsentation in der parlamentarischen Behandlung. Glaubt der Wahlvorsteher das Wahlrecht einer in das Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonstige Bedenken an der Zulassung zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Niederschrift zu vermerken. Zurück zur Navigationsseite

Fallbeispiel 1 Der 18-jährige Student K Fallbeispiel 1 Der 18-jährige Student K. war bis Ende Juli mit Hauptwohnsitz in Heilbronn gemeldet. Nach Beendigung seines Studiums hat er sich wieder in Crailsheim mit Hauptwohnsitz angemeldet. Er will nun in Crailsheim wählen. Als ihm im Wahllokal mitgeteilt wurde, dass er nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sei, beruft er sich erbost auf sein Wahlrecht. Mit seinem Personalausweis kann er seine Wohnsitznahme in Crailsheim nachweisen. Was tun Sie?

Fallbeispiel 2: Die 81-jährige Frau G Fallbeispiel 2: Die 81-jährige Frau G. kommt in das Wahllokal und erläutert, dass sie derzeit in Crailsheim zu Besuch sei und vergessen habe, ihr Wahlrecht durch Briefwahl auszuüben. Sie bringt die Briefwahlunterlagen aus dem Wahlbezirk 267 mit. Der Wahlschein ist von der Gemeinde Wüstenrot, LKr. Heilbronn ausgestellt. A) Kann sie im Wahllokal mit Wahlschein wählen? B) Kann sie in Crailsheim ihre Briefwahlunterla- gen abgeben?

Zurückweisung von Wählern Mängel bei der Stimmabgabe Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der: 1. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat, 2. seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat, für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder 5. für den Wahlvorstand erkennbar, mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will. Bei diesen Zurückweisungen ist auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem der Wähler den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitgliedes des Wahlvorstandes vernichtet hat. Zurück zur Navigationsseite

Wähler mit Wahlschein Prüfung des Wahlrechts 1. Kommt ein Wahlberechtigter aus dem eigenem Wahlkreis mit seinem eigenen Wahlschein und ggf. Briefwahlunterlagen, so kann er im Wahlraum wählen. 2. Lassen Sie sich Wahlschein sowie Ausweis aushändigen und vergleichen Sie die Angaben mit dem Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine. 3. Entstehen Zweifel an der Gültigkeit oder am rechtmäßigen Besitz, so klären Sie diese nach Möglichkeit und beschließen über die Zulassung oder Zurückweisung des Wahlscheininhabers. In jedem Falle behalten Sie den Wahlschein ein. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken und der Wahlschein beizufügen. Zurück zur Navigationsseite

Wähler mit Wahlschein Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine 1. Es kommt immer wieder vor, dass, um Missbrauch zu verhindern, Wahlscheine für ungültig erklärt werden müssen, z.B. wenn der Wahlberechtigte nachweist, dass er den Wahlschein nicht erhalten hat oder wenn der Inhaber eines solchen Dokumentes verstirbt. 2. Deshalb erhalten die Wahlvorsteher ein Verzeichnis aller im Wahlkreis für ungültig erklärten Wahlscheine. Dieses Negativverzeichnis ist bereitzulegen. 3. Jeder vorgelegte Wahlschein ist mit diesem Verzeichnis zu ver- gleichen. Erscheint ein Wahlschein zweifelhaft (fehlendes Siegel oder Aufdruck „Kopie“), ist das Wahlamt anzurufen und um Klärung zu bitten. Können die Bedenken nicht aufgeklärt werden, beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurück- weisung des Wahlscheininhabers. Zurück zur Navigationsseite

Wähler mit Wahlschein Stimmabgabe Stimmen die Personenangaben mit dem Wahlschein überein und der Vorstand hat keine Bedenken zum Wahlschein, erhält der Wahlberechtigte einen Stimmzettel. Nachdem der Wahlberechtigte seinen Stimmzettel gekennzeichnet hat, begibt er sich zum Wahlvorstand. Der Wahlschein ist einzubehalten – Achtung – keinesfalls das Wählerverzeichnis ergänzen. 2. Hat der Wahlberechtigte seine Briefwahlunterlagen mitgebracht, so sind diese uneingesehen zu vernichten. Zurück zur Navigationsseite

Wähler mit Wahlschein Abgabe von Briefwahlunterlagen Wenn ausgefüllte Briefwahlunterlagen für einen anderen im Wahlraum abgegeben werden, so ist deren Annahme zu verweigern. Der Wahlvorsteher ist zur Annahme weder berechtigt noch ver-pflichtet. Verweisen Sie darauf, dass der Wahlbrief noch bis 18 Uhr bei der auf dem Umschlag aufgedruckten Stelle abgegeben werden kann. 2. Sollte dennoch aus Gefälligkeit ein Wahlbrief auf eigene Gefahr angenommen werden, muss vorher geklärt sein, dass dieser auch rechtzeitig vor 18 Uhr die angegebene Stelle erreicht. 3. Keinesfalls darf dieser Wahlbrief bei einem Urnenwahlbezirk zur Auszählung geöffnet werden! Zurück zur Navigationsseite

Schluss der Wahlhandlung Die gesetzliche Wahlzeit muss genau eingehalten werden. Eine vorzeitige Schließung des Wahlraums ist ebenso unzulässig wie eine zu lange Öffnung. Genau um 18 Uhr sagt der Wahlvorsteher den Ablauf der Wahlzeit an. Er sperrt vorübergehend den Zutritt zum Wahlraum, bis die anwesenden Wähler ihre Stimmen abgegeben haben. Dabei muss die Öffentlichkeit gewährleistet bleiben; er wird also die Anwesenden bitten, so lange im Raum zu bleiben. Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen und gibt den Zutritt zum Wahlraum wieder frei. Zurück zur Navigationsseite

Ermittlung des Wahlergebnisses Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Der Wahlvorstand stellt folgende Zahlen fest: 1. die Zahl der Wahlberechtigten (davon mit/ohne Sperrvermerk) A (A1/ A2) 2. die Zahl der Wähler (darunter mit Wahlschein) B (B1) 3. die Zahl der ungültigen Erststimmen C 4. die Zahl der gültigen Erststimmen insgesamt D 5. die Zahl der ungültigen Zweitstimmen E 6. die Zahl der gültigen Zweitstimmen insgesamt F 7. die Zahl der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen D1, D2 … 8. die Zahl der für die einzelnen Landeslisten (Parteien) abgegebenen gültigen Zweitstimmen F1, F2 … Zurück zur Navigationsseite

Öffnen der Wahlurne Zunächst werden die nicht benutzten Stimmzettel und alle sonstigen für das Ergebnisermittlungsverfahren nicht benötigten Papiere vom Tisch entfernt. Die Wahlurne wird geöffnet und die Stimmzettel entnommen. Der Wahlvorsteher vergewissert sich, dass die Wahlurne leer ist. Zurück zur Navigationsseite

Zahl der Wahlberechtigten Der Schriftführer überträgt aus der Beurkundung des Wählerver-zeichnisses die Zahl der Wahlberechtigten in die Niederschrift: Kennbuchstabe A1 Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk „W“ (Wahlschein) __________ A2 mit Sperrvermerk „W“ (Wahlschein) __________ A1 + A2 im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragene Wahlberechtigte __________ 850 50 900 Zurück zur Navigationsseite

Zählung der Wähler - - Vorgehensweise = + Es werden gleichzeitig gezählt: 1. die entfalteten Stimmzettel (Stapel von je 20 bis 50 Stück bilden), 2. die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis oder auf einer gesonderten Liste (Schriftführer), die eingenommenen Wahlscheine (Schriftführer). Die Summe dieser Zahlen muss mit der Anzahl der Stimmzettel übereinstimmen. Wahl-schein = Zahl der Wähler B + Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis oder Strichliste eingenommene Wahlscheine (B1) - Zahl der Stimmzettel - Zurück zur Navigationsseite

Zählung der Wähler Differenzen Stimmt die Summe dieser Zahlen nicht überein, ist die Zählung zu wiederholen. Ergibt sich auch bei wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, ist dies nach Möglichkeit aufzuklären und die Erklärung als Anlage zur Nieder-schrift zu nehmen sowie die Zahl der Stimmzettel unter Kennbuchstabe B einzutragen. Die Zahl der Wahlscheine wird unter Kennbuchstabe B1 in die Wahl-niederschrift eingetragen. Zurück zur Navigationsseite

Zählung der Wähler Übernahme in Niederschrift Kennbuchstabe A1 Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk „W“ (Wahlschein) __________ A2 mit Sperrvermerk „W“ (Wahlschein) __________ A1 + A2 im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragene Wahlberechtigte __________ B Wähler insgesamt __________ B1 darunter Wähler mit Wahlschein __________ 850 50 900 643 10 Zurück zur Navigationsseite

Zählung der Stimmen Erster Arbeitsgang - Sortierung der Stimmzettel = Stapelbildung (1) Mehrere Beisitzer bilden unter Aufsicht des Wahlvorstehers aus den Stimmzetteln die folgenden Stapel und halten sie unter Aufsicht: nach Landeslisten getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Bewerber und die sel-be Partei abgegeben worden ist (Stapel 1), einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und eine andere Partei abgegeben worden ist, sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst- oder Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden ist (Stapel 2), einen Stapel mit den ungekennzeichneten oder ganz durchgestrichenen Stimmzetteln (= offensichtlich ungültige Stimmzettel mit ungültiger Erst- und Zweitstimme) (Stapel 3), 4. Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden ausgesondert und von einem Beisitzer in Verwahrung genommen (Stapel 4). Zurück zur Navigationsseite

Zählung der Stimmen Erster Arbeitsgang - Sortierung der Stimmzettel = Stapelbildung (2) für die Bundestagswahl Sie haben 2 Stimmen am 18.09.2005 hier 1 Stimme hier 1 Stimme Stimmzettel für die Bundestagswahl Sie haben 2 Stimmen am 18.09.2005 hier 1 Stimme hier 1 Stimme Stimmzettel für die Bundestagswahl Sie haben 2 Stimmen am 18.09.2005 hier 1 Stimme hier 1 Stimme Stimmzettel für die Bundestagswahl Sie haben 2 Stimmen am 18.09.2005 hier 1 Stimme hier 1 Stimme Stimmzettel für die Bundestagswahl Sie haben 2 Stimmen am 18.09.2005 hier 1 Stimme hier 1 Stimme für die Bundestagswahl Stimmzettel Sie haben 2 Stimmen am 18.09.2005 hier 1 Stimme hier 1 Stimme Stimmzettel für die Bundestagswahl Sie haben 2 Stimmen am 18.09.2005 hier 1 Stimme hier 1 Stimme Zweifelsfrei gültige Erststimme und Zweitstimme für den Bewerber und dieselbe Partei. Zweifelsfrei gültige Erst- und Zweitstimme verschiedener Bewerber und Parteien sowie mit zweifelsfrei gültiger Erst- oder Zweitstimme und nicht abgegebener anderer Stimme. ungekenn- zeichnete oder ganz durchge-strichene Stimmzettel Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben. Zurück zur Navigationsseite

Zählung der Stimmen Zweiter Arbeitsgang - Prüfen und Zählen der Stapel 1 und 3 (1) 1. Die Beisitzer, die die nach Parteien geordneten Stimmzettel unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. 2. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautet und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welche Partei er Stimmen enthält. 3. Hierauf prüft der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten oder ganz durchgestrichenen Stimmzettel und sagt an, dass in diesen Fällen beide Stimmen ungültig sind. 4. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, fügen sie diesen dem Stapel mit den ausge-sonderten Stimmzetteln bei. Zurück zur Navigationsseite

Zählung der Stimmen Zweiter Arbeitsgang - Prüfen und Zählen der Stapel 1 und 3 (2) 1. Zwei Beisitzer zählen nacheinander die vom Wahlvorsteher und seinem Stellvertreter geprüften nach Zweitstimmen geordneten Stimmzettel-stapel 1 unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl für die einzelnen Wahlvorschläge. 2. Die ermittelten Zahlen werden in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift als Zwischensumme 1 (ZS I) sowohl als gültige Erststimmen (D1, D2, D3 …) als auch als gültige Zweitstimmen (F1, F2, F3 …) eingetragen. 3. Danach werden die ungekennzeichneten oder ganz durchgestrichenen Stimmzettel gezählt. Ein ungekennzeichneter oder ganz durchgestriche-ner Stimmzettel ist gleichbedeutend mit je einer ungültigen Erststimme und einer ungültigen Zweitstimme. 4. Die ermittelten Zahlen werden in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift als Zwischensumme 1 (ZS I) sowohl als ungültige Erststimme (C) als auch als ungültige Zweitstimme (E) eingetragen. Zurück zur Navigationsseite

Zählung der Stimmen Zweiter Arbeitsgang - Prüfen und Zählen der Stapel 1 und 3 (3) Stimmzettel für die Bundestagswahl Sie haben 2 Stimmen am 18.09.2005 hier 1 Stimme hier 1 Stimme Stimmzettel für die Bundestagswahl Sie haben 2 Stimmen am 18.09.2005 hier 1 Stimme hier 1 Stimme Stimmzettel für die Bundestagswahl Sie haben 2 Stimmen am 18.09.2005 hier 1 Stimme hier 1 Stimme Stimmzettel für die Bundestagswahl Sie haben 2 Stimmen am 18.09.2005 hier 1 Stimme hier 1 Stimme Stimmzettel für die Bundestagswahl Sie haben 2 Stimmen am 18.09.2005 hier 1 Stimme hier 1 Stimme Stimmzettel für die Bundestagswahl Sie haben 2 Stimmen am 18.09.2005 hier 1 Stimme hier 1 Stimme Stimmzettel für die Bundestagswahl Sie haben 2 Stimmen am 18.09.2005 hier 1 Stimme hier 1 Stimme Stimmzettel für die Bundestagswahl Sie haben 2 Stimmen am 18.09.2005 hier 1 Stimme hier 1 Stimme Stimmzettel für die Bundestagswahl Sie haben 2 Stimmen am 18.09.2005 hier 1 Stimme hier 1 Stimme ... Stapel 1 - Zweifelsfrei gültige Erst- und Zweitstimmen derselben Partei. Sortieren nach Parteien Prüfen Zählen für die Bundestagswahl Stimmzettel Sie haben 2 Stimmen am 18.09.2005 hier 1 Stimme hier 1 Stimme Zählen dieser Stimmzettel (= ungültige Erst- und Zweitstimme) Stapel 3 - Ungekennzeichnete oder ganz durchgestrichene Stimmzettel Zurück zur Navigationsseite

Zählung der Stimmen Zweiter Arbeitsgang - Übertragung der Zählungsergebnisse in die Niederschrift - Zwischensumme 1 (ZS I) Die Zahl C nicht mit addieren !!! Die Zahl E nicht mit addieren !!! Zurück zur Navigationsseite

Zählung der Stimmen Dritter Arbeitsgang - Prüfen und Zählen von Stapel 2 (1) 1. Der Wahlvorsteher sortiert die Stimmzettel nach Zweitstimmen (Teilstapel) und liest bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Partei diese abgegeben wurde. Gibt ein Stimmzettel Anlass zu Bedenken, fügt er diesen dem ausgesonderten Stapel 4 bei. 2. Danach werden die geprüften gültigen und ungültigen Zweitstimmen gezählt und die so ermittelten Zahlen in Abschnitt 4 der Wahlnieder-schrift als Zwischensumme 2 (ZS II) als ungültige Zweitstimmen (E) und gültige Zweitstimmen (F1, F2, F3 …) eingetragen. 3. Anschließend ordnet der Wahlvorsteher die Stimmzettel neu nach abgegebenen Erststimmen. Diese werden in gleicher Weise wie zuvor die Zweitstimmen gezählt und die ermittelten Zahlen als Zwischensumme 2 (ZS II) in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift als ungültige (C) und gültige Erststimme (D1, D2, D3 …) eingetragen. Zurück zur Navigationsseite

Zählung der Stimmen Dritter Arbeitsgang - Prüfen und Zählen von Stapel 2 (1) für die Bundestagswahl Stimmzettel Sie haben 2 Stimmen am 18.09.2005 hier 1 Stimme hier 1 Stimme für die Bundestagswahl Stimmzettel Sie haben 2 Stimmen am 18.09.2005 hier 1 Stimme hier 1 Stimme für die Bundestagswahl Stimmzettel Sie haben 2 Stimmen am 18.09.2005 hier 1 Stimme hier 1 Stimme für die Bundestagswahl Stimmzettel Sie haben 2 Stimmen am 18.09.2005 hier 1 Stimme hier 1 Stimme Stimmzettel für die Bundestagswahl Sie haben 2 Stimmen am 18.09.2005 hier 1 Stimme hier 1 Stimme Stimmzettel für die Bundestagswahl Sie haben 2 Stimmen am 18.09.2005 hier 1 Stimme hier 1 Stimme Stapel 2 für die Bundestagswahl Stimmzettel Sie haben 2 Stimmen am 18.09.2005 hier 1 Stimme hier 1 Stimme für die Bundestagswahl Stimmzettel Sie haben 2 Stimmen am 18.09.2005 hier 1 Stimme hier 1 Stimme Stimmzettel für die Bundestagswahl Sie haben 2 Stimmen am 18.09.2005 hier 1 Stimme hier 1 Stimme ... Sortieren nach Zweitstimmen Prüfen Zählen für die Bundestagswahl Stimmzettel Sie haben 2 Stimmen am 18.09.2005 hier 1 Stimme hier 1 Stimme für die Bundestagswahl Stimmzettel Sie haben 2 Stimmen am 18.09.2005 hier 1 Stimme hier 1 Stimme für die Bundestagswahl Stimmzettel Sie haben 2 Stimmen am 18.09.2005 hier 1 Stimme hier 1 Stimme für die Bundestagswahl Stimmzettel Sie haben 2 Stimmen am 18.09.2005 hier 1 Stimme hier 1 Stimme Stimmzettel für die Bundestagswahl Sie haben 2 Stimmen am 18.09.2005 hier 1 Stimme hier 1 Stimme Stimmzettel für die Bundestagswahl Sie haben 2 Stimmen am 18.09.2005 hier 1 Stimme hier 1 Stimme Zweifelsfrei gültige Erst- und Zweitstimme verschiedener Be-werber und Partei („Splitting-Fälle“) sowie mit zweifelsfrei gültiger Erst- und Zweitstimme und nicht abgegebener anderer Stimme. ... Sortieren nach Erststimmen Prüfen Zählen Zurück zur Navigationsseite

Zählung der Stimmen Dritter Arbeitsgang - Übertragung der Zählungsergebnisse in die Niederschrift - Zwischensumme 2 (ZS II) Die Zahl C nicht mit addieren !!! Die Zahl E nicht mit addieren !!! Zurück zur Navigationsseite

Zählung der Stimmen Vierter Arbeitsgang - Zählung der ausgesonderten Stimmzettel (Stapel 4) Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für welche Partei die Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels die Entscheidung des Wahlvorstandes und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. 2. Die gültigen und ungültige Stimmen sind als Zwischensumme 3 (ZS III) einzutragen. Alle Stimmzettel dieses Stapels sind der Wahlnieder-schrift als Anlage beigefügt. Zurück zur Navigationsseite

Zählung der Stimmen Vierter Arbeitsgang - Prüfen und Zählen ausgesonderte Stimmzettel lfd. Nr. 1: E g Bewerber 2, Z u lfd. Nr. 2: E u, Z g Liste 3 Stapel 4 für die Bundestagswahl Stimmzettel Sie haben 2 Stimmen am 18.09.2005 hier 1 Stimme hier 1 Stimme Stimmzettel für die Bundestagswahl Sie haben 2 Stimmen am 18.09.2005 hier 1 Stimme hier 1 Stimme Stimmzettel für die Bundestagswahl Sie haben 2 Stimmen am 18.09.2005 hier 1 Stimme hier 1 Stimme Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben. Die Stimmzettel nummerieren, Beschluss des Wahlvorstandes über jeden Einzelfall, Bekanntgabe des Beschlusses, bei gültiger Stimme angeben, für welche Erst- bzw. Zweitstimme diese abgegeben wurde, Beschluss auf der Rückseite des Stimmzettels vermerken, Stimmzettel als Anlage zu Niederschrift geben. Zurück zur Navigationsseite

Zählung der Stimmen Vierter Arbeitsgang - Übertragung der Zählungsergebnisse in die Niederschrift - Zwischensumme 3 (ZS III) ZS I ZS II ZS III Insgesamt 3 15 5 F 1 1. Partei ABC 128 41 F 2 2. Partei DEF 105 32 2 F 3 3. Partei GHI 33 17 F 4 4. Partei JKL 19 1 F 5 5. Partei MNO 63 20 F 6 6. Partei PQR 12 F 7 7. Partei STU 30 F 8 8. Partei VWX 61 13 F 33 33. F 34 34. F 35 35. F 451 166 Gültige Zweitstimmen insgesamt Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen) Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf die Landesliste der Gültige Zweitstimmen E Ungültige Die Zahl E nicht mit addieren !!! Die Zahl C nicht mit addieren !!! Zurück zur Navigationsseite

Zählung der Stimmen Addieren und Prüfen Nachdem alle Stimmen ermittelt wurden, zählt der Schriftführer die Zwischensummen der - ungültigen Erststimmen (C), - ungültigen Zweitstimmen (E), - gültigen Erststimmen pro Wahlvorschlag (D1, D2, D3 ...) und - gültigen Zweitstimmen pro Wahlvorschlag (F1, F2, F3 …). Zuletzt wird die Zahl der insgesamt gültigen Erststimmen D und die Zahl der insgesamt gültigen Zweitstimmen F errechnet, indem die pro Wahlvorschlag ermittelten gültigen Stimmen addiert werden. Plausibilitätsprüfungen: ZS I: C + D = E + F C = E und D = F ZS II: C + D = E + F ZS III: C + D = E + F Gesamt: C + D = E + F C + D = B und E + F = B Zurück zur Navigationsseite

Zählung der Stimmen Addieren ZSI ZSII ZSIII Insgesamt 3 15 5 23 F 1 1. Partei ABC 128 41 169 F 2 2. Partei DEF 105 32 2 139 F 3 3. Partei GHI 33 17 50 F 4 4. Partei JKL 19 1 39 F 5 5. Partei MNO 63 20 83 F 6 6. Partei PQR 12 F 7 7. Partei STU 30 49 F 8 8. Partei VWX 61 13 74 F 33 33. F 34 34. F 35 35. F 451 166 620 Gültige Zweitstimmen insgesamt Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen) Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf die Landesliste der Gültige Zweitstimmen E Ungültige + + + Zurück zur Navigationsseite

Zählung der Stimmen Prüfen ZSI ZSII ZSIII Insgesamt 3 15 5 23 F 1 1. Partei ABC 128 41 169 F 2 2. Partei DEF 105 32 2 139 F 3 3. Partei GHI 33 17 50 F 4 4. Partei JKL 19 1 39 F 5 5. Partei MNO 63 20 83 F 6 6. Partei PQR 12 F 7 7. Partei STU 30 49 F 8 8. Partei VWX 61 13 74 F 33 33. F 34 34. F 35 35. F 451 166 620 Gültige Zweitstimmen insgesamt Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen) Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf die Landesliste der Gültige Zweitstimmen E Ungültige Prüfung ZSI: C+D = E+F Zurück zur Navigationsseite

Zählung der Stimmen Prüfen ZSI ZSII ZSIII Insgesamt 3 15 5 23 F 1 1. Partei ABC 128 41 169 F 2 2. Partei DEF 105 32 2 139 F 3 3. Partei GHI 33 17 50 F 4 4. Partei JKL 19 1 39 F 5 5. Partei MNO 63 20 83 F 6 6. Partei PQR 12 F 7 7. Partei STU 30 49 F 8 8. Partei VWX 61 13 74 F 33 33. F 34 34. F 35 35. F 451 166 620 Gültige Zweitstimmen insgesamt Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen) Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf die Landesliste der Gültige Zweitstimmen E Ungültige Prüfung ZS II: C+D = E+F Zurück zur Navigationsseite

Zählung der Stimmen Prüfen ZSI ZSII ZSIII Insgesamt 3 15 5 23 F 1 1. Partei ABC 128 41 169 F 2 2. Partei DEF 105 32 2 139 F 3 3. Partei GHI 33 17 50 F 4 4. Partei JKL 19 1 39 F 5 5. Partei MNO 63 20 83 F 6 6. Partei PQR 12 F 7 7. Partei STU 30 49 F 8 8. Partei VWX 61 13 74 F 33 33. F 34 34. F 35 35. F 451 166 620 Gültige Zweitstimmen insgesamt Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen) Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf die Landesliste der Gültige Zweitstimmen E Ungültige Prüfung ZS III: C+D = E+F Zurück zur Navigationsseite

Zählung der Stimmen Prüfen ZSI ZSII ZSIII Insgesamt 3 15 2 23 F 1 1. Partei ABC 128 41 169 F 2 2. Partei DEF 105 32 139 F 3 3. Partei GHI 33 17 50 F 4 4. Partei JKL 19 1 39 F 5 5. Partei MNO 63 20 83 F 6 6. Partei PQR 12 5 F 7 7. Partei STU 30 49 F 8 8. Partei VWX 61 13 74 F 33 33. F 34 34. F 35 35. F 451 166 620 Gültige Zweitstimmen insgesamt Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen) Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf die Landesliste der Gültige Zweitstimmen E Ungültige Summe C Summe D Summe E Summe F Summe C + Summe D = Wähler B Summe E + Summe F = Wähler B Zurück zur Navigationsseite

Schnellmeldung Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt worden ist, meldet es der Wahlvorsteher auf dem schnellsten Wege der Ge-meinde. Ist in der Gemeinde nur ein Wahlbezirk gebildet, meldet der Wahl-vorsteher das Wahlergebnis an den Kreiswahlleiter. 2. Wenn die Durchsage per Telefon erfolgt, darf der Hörer erst aufgelegt werden, wenn der Empfänger die Zahlen bestätigt hat. Zurück zur Navigationsseite

Wahlniederschrift Abschluss Der Wahlvorstand genehmigt die Wahlniederschrift. Anschließend unterzeichnen die Mitglieder des Wahlvorstandes die Niederschrift. Verweigert ein Mitglied seine Unterschrift, so sind die Gründe in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlniederschrift sind beizufügen: Niederschriften über besondere Vorkommnisse, Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat, Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvor-stand besonders beschlossen hat. Zurück zur Navigationsseite

Wahlniederschrift Übergabe Die Wahlniederschrift mit Anlagen ist Unbefugten nicht zugänglich zu machen. Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich nach Abschluss der Auszählung der Gemeinde zu übergeben. Zurück zur Navigationsseite

Rückgabe der Wahlunterlagen Sobald die Wahlniederschrift ausgefertigt ist, verpacken Sie die Unterlagen folgendermaßen: 1. Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach den für die einzelnen Wahlkreisbewerber abgegebenen Stimmen, 2. ein Paket mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abge- geben worden ist, 3. ein Paket mit ungekennzeichneten Stimmzetteln. 4. die eingenommene Wahlscheine. Versiegeln Sie die Pakete und versehen Sie diese mit Inhaltsangaben, Gemeindename, Nummer des Wahlkreises und Wahlbezirkes. Bis zur Übergabe an die Gemeinde sind Sie dafür verantwortlich, dass diese Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. Übergeben Sie der Ge-meinde auch alle anderen zur Verfügung gestellten Unterlagen, unge-nutzten Stimmzettel und die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen. Zurück zur Navigationsseite

Briefwahl Zulassung der Wahlbriefe Die Briefwahlvorstände treten bereits während der Wahlzeit vor 18 Uhr zur Zulassung der Wahlbriefe zusammen, der Kreiswahlleiter/die Gemeinde übergibt dem Briefwahlvorstand die eingegangenen bzw. überbrachten Wahlbriefe, der Briefwahlvorstand erhält je ein Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine (Negativverzeichnis), ein vom Briefwahlvorsteher bestimmter Beisitzer öffnet die Wahl-briefumschläge nacheinander und entnimmt den Stimmzettelum-schlag und den Wahlschein, der Wahlschein ist zu prüfen. Bestehen keine Bedenken gegen die Zulassung, wird der Stimmzettelumschlag in die Wahlurne gelegt. 6. Mit der Auszählung der Stimmen darf erst nach 18 Uhr be-gonnen werden. Zurück zur Navigationsseite

Briefwahl Bedenken gegen Wahlbriefe (1) Der Briefwahlvorstand muss nach Prüfung der Bedenken einen Wahlbrief mit Beschluss zurückweisen, wenn: der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt, dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beiliegt, weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag ver-schlossen ist, 5. der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgesehenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält. Zurück zur Navigationsseite

Briefwahl Bedenken gegen Wahlbriefe (2) Der Briefwahlvorstand muss nach Prüfung der Bedenken einen Wahlbrief mit Beschluss zurückweisen, wenn: 6. der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, kein amtlicher Stimmzettelumschlag oder ein für eine andere Wahl bestimmter Stimmzettelumschlag benutzt worden ist oder 8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält. Zurück zur Navigationsseite

Briefwahl Zurückgewiesene Wahlbriefe 1. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe ist in der Wahl-niederschrift zu vermerken. 2. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, zu ver-schließen und fortlaufend zu nummerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt, die Stimmen gelten als nicht abgegeben. Zurück zur Navigationsseite

Briefwahl Ermittlung Briefwahlergebnis 1. Zunächst sind die Stimmzettelumschläge ungeöffnet zu zählen. 2. Anschließend sind die Stimmzettelumschläge zu öffnen. 3. Über leere Stimmzettelumschläge sowie Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel derselben Wahl enthalten oder Anlass zu Be-denken geben, entscheidet der Wahlvorstand. 4. Die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses vollzieht sich nach der Zählung der Stimmzettel analog der Tätigkeit der Wahl-vorstände im Wahlbezirk. Siehe: Ergebnisermittlung - Zählung und Niederschrift. Zurück zur Navigationsseite

Beispiele für gültige und ungültige Stimmen Die Kennzeichnung muss nicht durch ein Kreuz im Kreis erfolgen. Der Wählerwille ist eindeutig er-kennbar. Wertung: Erst- und Zweitstimme gültig Zurück zur Navigationsseite

Beispiele für gültige und ungültige Stimmen Es wurde keine Erststimme abge-geben. Es wurde mehr als eine Zweit-stimme abgegeben. Wertung: Erst- und Zweitstimme ungültig Zurück zur Navigationsseite

Beispiele für gültige und ungültige Stimmen Alle Politiker sind bestechlich Es wurde eine Beleidigung auf den Stimmzettel geschrieben. Wertung: Erst- und Zweitstimme ungültig Zurück zur Navigationsseite

Beispiele für gültige und ungültige Stimmen Der Stimmzettel wurde ganz durchgestrichen. Die Erst- und Zweitstimme kann nicht gewertet werden. Wertung: Erst- und Zweitstimme ungültig Zurück zur Navigationsseite

Beispiele für gültige und ungültige Stimmen Der Stimmzettel wurde bis auf die letzte Partei ganz durchge-strichen. Der Wählerwille war den ganzen Stimmzettel durchzu-streichen. Damit ist er als ungültig zu werten. Wertung: Erst- und Zweitstimme ungültig Zurück zur Navigationsseite

Beispiele für gültige und ungültige Stimmen Auf dem Stimmzettel wurden alle Kandidaten und alle Parteien bis auf die ersten durchgestrichen. Wertung: Erst- und Zweitstimme gültig Zurück zur Navigationsseite

Beispiele für gültige und ungültige Stimmen Es wurde zur Erststimme ein Vor-behalt vermerkt und ein Landes-listenbewerber wurde gestrichen. Nur wenn er gegen Abtreibung ist! Wertung: Erst- und Zweitstimme ungültig Zurück zur Navigationsseite

Beispiele für gültige und ungültige Stimmen Es wurde ein allgemeiner Vor-behalt vermerkt. Keine Berufspolitiker in den Bundestag! Wertung: Erst- und Zweitstimme ungültig Zurück zur Navigationsseite

Beispiele für gültige und ungültige Stimmen Weiter so Rezzo! Es wurde zur Erststimme ein positiver Kommentar geschrieben. Wertung: Erststimme ungültig Zweitstimme gültig Zurück zur Navigationsseite

Beispiele für gültige und ungültige Stimmen Die nicht geltende Kennzeichnung ist klar getilgt. Wertung: Erst- und Zweitstimme gültig Zurück zur Navigationsseite

Beispiele für gültige und ungültige Stimmen Mehrere Markierungen für einen Kandidaten oder eine Partei gelten als eine Kennzeichnung. Wertung: Erst- und Zweitstimme gültig Zurück zur Navigationsseite

Beispiele für gültige und ungültige Stimmen Der erste Kandidat wurde ange-kreuzt und gleichzeitig die anderen Kandidaten gestrichen. Wertung: Erst- und Zweitstimme gültig Zurück zur Navigationsseite

Beispiele für gültige und ungültige Stimmen Bis auf den ersten Kandidaten wurden alle anderen gestrichen. Der Wählerwille ist eindeutig erkennbar. Es wurde keine Zweitstimme abgegeben. Wertung: Erststimme gültig Zweitstimme ungültig Zurück zur Navigationsseite

Beispiele für gültige und ungültige Stimmen Mannheim I Hinweis: Mit diesem Stimmzettel des Wahlkreises Mannheim I wurde im Wahl-kreis Stuttgart I gewählt. Die Erststimme wurde auf einem Stimmzettel für einen anderen Wahl-kreis im selben Bundesland abgegeben (handelt es sich um einen Stimmzettel aus einem anderen Bundesland, ist die Zweitstimme auch ungültig). Wertung: Erststimme ungültig Zweitstimme gültig Zurück zur Navigationsseite

§ 11 BWG – Ehrenämter (1) 1Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. 3Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Zur Navigationsseite Präsentation beenden

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit  Kurzausblick OB-Wahl 2017 Zahl allgemeine Wahlbezirke bleibt, allerdings Reduzierung des Wahlvorstands auf 6 Personen Künftig zwei Briefwahlbezirke Bekanntgabe Wahlergebnis OB-Wahl im Ratssaal über Beamer Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 