Die Mauer fällt! Vertragsarztrecht wird leicht gemacht! Sebastian Vorberg, LL.M. Fachanwalt für Medizinrecht
Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz Entwurf vom Mai 2006 Inkrafttreten 1. Januar 2007? Vorlage Bundestag und Bundesrat Stimmung: optimistisch, Probleme nur bei Gesundheitsfonds
Grenzöffnung für Ärzte ARZT
Stationäre Tätigkeit ARZTKrankenhaus
§ 20 Abs. 2 ÄrzteZV Aufhebung der „Inkompatibilität“ zwischen paralleler Tätigkeit Krankenhaus / Niederlassung Bisher höchstricherliche Rechtsprechung Bereits seit MVZ nicht mehr haltbar „nur klarstellend!“
Berufsausübung ARZT Gemeinschaft
§ 33 Ärzte ZV Gemeinschaftspraxis gibt es nicht mehr Berufsausübungsgemeinschaften –örtlich –überörtlich (auch KV-übergreifend) –für alle zur Vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leisungserbringer
Unternehmer ARZTAnstellung
§ 95 Abs. 9 SGB V Angestellte Ärzte können auf Vertragsarztsitz arbeiten Auch fachübergreifend Bedarfsplanung ist zu berücksichtigen Verzicht eines Vertragsarzt zugunsten der Anstellung möglich Annäherung an MVZ
Überörtlich ARZT Zeigstelle
§ 24 ÄrzteZV Tätigkeit außerhalb des Vertragsarztsitzes Versorgung an neuem Ort verbessert Ordnungsgemäße Versorgung vor Ort nicht beeinträchtigt EXKURS: Auch 50 % Zulassungen möglich
Grenzöffnung für Ärzte ARZT
Grenzöffnung für Ärzte ARZT Gemeinschaft Zeigstelle AnstellungKrankenhaus
Vielen Dank und Mast und Schotbruch! Sebastian Vorberg, LL.M. Fachanwalt für Medizinrecht Vorberg Rechtsanwälte