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Medizinische Versorgungszentren

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Präsentation zum Thema: "Medizinische Versorgungszentren"—  Präsentation transkript:

1 Medizinische Versorgungszentren
B M 2000 PLUS Folie 1 Dr. Jäckel Medizinische Versorgungszentren Chance für Medi-Ärzte oder politisches Wunschdenken ? „Abrechnungsfragen“ MEDI Verbund Berlin – Ordentliche Mitgliederversammlung Dr. rer. pol. Markus Jäckel 24. Februar 2005

2 Eierlegende Wollmilchsau
B M 2000 PLUS Folie 2 Dr. Jäckel Medizinische Versorgungszentren (MVZ) Hohe Erwartungshaltung der Vertragsärzteschaft MVZ Eierlegende Wollmilchsau Vertragsarzt Idealer Partner der Kassen/ Einzelverträge Mehr Honorar Legalisierung meines „schein-angestellen“ Praxispartners Nie mehr im Regress Wettbewerbsfähig für die Zukunft Mehr Freizeit MVZ – MEDI Verbund Berlin

3 MVZ – MEDI Verbund Berlin 24.02.2005
2000 PLUS Folie 3 Dr. Jäckel Medizinische Versorgungszentren (MVZ) Was wollte eigentlich das BMGS ? Pressestelle – Berlin, den (...) Durch die Reform soll die medizinische Versorgung stärker aus einer Hand erfolgen. Deshalb fördern wir die Zusammen-arbeit von Ärzten, Therapeuten und anderen Heilberufen in sogenannten medizinischen Versorgungszentren. Als Vorbild dienen dafür die brandenburgischen Gesundheitszentren wie auch die Polikliniken der ehemaligen DDR. Der Patient profitiert in diesen Zentren davon, dass sich die Ärzte miteinander abstimmen, Doppeluntersuchungen vermieden werden und letztlich von den kurzen Wegen unter einem Dach. (...) MVZ – MEDI Verbund Berlin

4 MVZ – MEDI Verbund Berlin 24.02.2005
2000 PLUS Folie 4 Dr. Jäckel Medizinische Versorgungszentren (MVZ) Regelungen zur Honorierung/Abrechnung im Gesetz ? Was das Thema „Abrechnung“ im weitesten Sinne angeht, hat es der Gesetzgeber für nicht erforderlich angesehen, für das MVZ besondere Regelungen einzuführen. So wird beispielsweise in § 95d Abs. 5 SGB V darauf hingewiesen, dass bei Verletzung der Fortbildungspflichten dem MVZ ebenso wie Vertragsärzten Honorarkürzungen drohen. Somit ist davon auszugehen, dass für das MVZ über § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V im Wesentlichen die Regelungen für Vertragsärzte entsprechend gelten. MVZ – MEDI Verbund Berlin

5 MVZ – MEDI Verbund Berlin 24.02.2005
2000 PLUS Folie 5 Dr. Jäckel Medizinische Versorgungszentren (MVZ) Das MVZ als „Einrichtung“ nach dem Gesetz 5. Buch. Gesetzl. Krankenversicherung §§ SGB V § 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. (1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte, medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Eben weil das MVZ als Einrichtung zugelassen ist und damit als Leistungserbringer der vertragsärztlichen Versorgung auftritt, rechnet nur das MVZ bei der KV unter einer Abrechnungsnummer ab. Will ein Vertragsarzt nicht unter der MVZ-Abrechnungsnum-mer abrechnen, sondern seine eigene Nummer behalten, kann er nicht Leistungserbringer eines MVZ sein. MVZ – MEDI Verbund Berlin

6 MVZ – MEDI Verbund Berlin 24.02.2005
2000 PLUS Folie 6 Dr. Jäckel Medizinische Versorgungszentren (MVZ) Abrechnungstechnische Gleichstellung zur FÜGEP MVZ = FÜGEP Damit sind folgende Abrechnungsgrundsätze für ein MVZ identisch zu einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis (FÜGEP): Alle Leistungserbringer eines MVZ rechnen unter einer gemeinsamen Abrechnungsnummer ab. Die Leistungserbringer unterliegen bei der Abrechnung ihrer Leistungen einer Kennzeichnungspflicht. Es wird ein gemeinsamer Honorarbescheid erstellt; die Überweisung der Honorargutschrift erfolgt auf ein gemeinsames Honorarkonto. MVZ – MEDI Verbund Berlin

7 MVZ – MEDI Verbund Berlin 24.02.2005
2000 PLUS Folie 7 Dr. Jäckel Medizinische Versorgungszentren (MVZ) Abrechnungstechnische Gleichstellung zur FÜGEP MVZ Das heißt aber für das MVZ auch (entsprechendes gilt für die FÜGEP), dass auf der Ebene der Leistungserbringung die in einem MVZ tätigen Ärzte grundsätzlich arbeitsteilig tätig werden dürfen, jedoch hierbei die Fachgebietsgrenzen zu beachten sind; d.h. jeder im MVZ tätige Arzt darf nur diejenigen Leistungen erbringen, die seinem Fachgebiet zuge-ordnet werden können und natürlich persönliche qualifikationsgebundene Abrech-nungsgenehmigungen entsprechend zu beachten sind. MVZ – MEDI Verbund Berlin

8 MVZ – MEDI Verbund Berlin 24.02.2005
2000 PLUS Folie 8 Dr. Jäckel Medizinische Versorgungszentren (MVZ) Der „Schrecken“ einer Stempelnummer MVZ – MEDI Verbund Berlin

9 Plausibilitätsprüfunggemäß § 106a Abs. 2 SGB V
2000 PLUS Folie 9 Dr. Jäckel Medizinische Versorgungszentren (MVZ) Exkurs: Kennzeichnungspflicht novum I Allgemeine Bestimmungen 5.3 Einheitlicher Bewertungs - maßstab (EBM) Stand: 1. April 2005 Bei der Abrechnung sind die abgerechneten Leistungen nach Maßgabe der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung in versorgungs-bereichs- und/oder fachgruppenübergreifenden Gemeinschaftspraxen, medizinischen Versor-gungszentren und Einrichtungen gemäß § 311 Abs. 2 SGB V gemäß § 44 Abs. 6 BMV-Ä bzw. § 34 Abs. 12 EKV arztbezogen zu kennzeichnen. Warum ? Prüfung der Einhaltung der Fachgebietsgrenzen Plausibilitätsprüfunggemäß § 106a Abs. 2 SGB V Honorarverteilung MVZ – MEDI Verbund Berlin

10 Medizinische Versorgungszentren (MVZ)
B M 2000 PLUS Folie 10 Dr. Jäckel Medizinische Versorgungszentren (MVZ) Exkurs: Kennzeichnungspflicht Was ist mit Arznei- und Heilmittelverordnungen ? Änderung der Bundesmantelverträge Mit Wirkung ab müssen Ärzte in versorgungsbereichs- und/oder fachgruppenübergreifenden Gemeinschaftspraxen, medizi-nischen Versorgungszentren und Einrichtungen gemäß § 311 Abs. 2 SGB V ihre Verordnungen von Arznei- Verband- sowie Heil- und Hilfsmitteln namentlich kennzeichnen (§ 37 Abs. 3 BMV-Ä bzw. § 22 Abs. 3 EKV). Stand MVZ – MEDI Verbund Berlin

11 MVZ – MEDI Verbund Berlin 24.02.2005
2000 PLUS Folie 11 Dr. Jäckel Medizinische Versorgungszentren (MVZ) Die „Rettung“ durch die KBV naht ... MVZ – MEDI Verbund Berlin

12 MVZ – MEDI Verbund Berlin 24.02.2005
2000 PLUS Folie 12 Dr. Jäckel Medizinische Versorgungszentren (MVZ) Lösung absehbar ... Protokollnotiz zur Änderung der Bundesmantelverträge vom : „Die Vertragspartner der Bundesmantelverträge werden bis zum 31. Dezember 2005 eine Weiterentwicklung der Vorschriften (Anmerk. Dr. Jä.: zur Kennzeichnungspflicht) (...) mit dem In-halt vorbereiten, dass jedem Vertragsarzt – auch in medizischen Versorgungszentren und Einrichtungen gemäß § 311 Abs. 2 SGB V – eine arztindividuelle Abrechnungsnummer zugeordnet werden kann, die EDV-gestützt einzusetzen ist.“ Die Protokollnotiz tritt am 1. April 2005 in Kraft. MVZ – MEDI Verbund Berlin

13 MVZ – MEDI Verbund Berlin 24.02.2005
2000 PLUS Folie 13 Dr. Jäckel Medizinische Versorgungszentren (MVZ) Das MVZ in der Honorarverteilung Bringt mir eigentlich die Gründung eines MVZ mehr Honorar ? Durch den EBM 2000plus ? Durch den HVM /RLV ? MVZ – MEDI Verbund Berlin

14 MVZ – MEDI Verbund Berlin 24.02.2005
2000 PLUS Folie 14 Dr. Jäckel Medizinische Versorgungszentren (MVZ) Das MVZ in der Honorarverteilung Durch den EBM 2000plus ? Der Behandlungsfall: Der Behandlungsfall umfasst alle von den Ärzten des MVZ gegenüber einem Patienten erbrachten Leistungen, mit der Folge, dass z.B. der Ordinationskomplex nur einmal pro Quartal und Patient abrechnungsfähig ist. - - - MVZ – MEDI Verbund Berlin

15 MVZ – MEDI Verbund Berlin 24.02.2005
2000 PLUS Folie 15 Dr. Jäckel Medizinische Versorgungszentren (MVZ) Das MVZ in der Honorarverteilung Durch den EBM 2000plus ? Der Aufschlag auf den Ordinationskomplex: Die Höhe des Ordinationskomplexes eines MVZ wird als arithmetischer Mittelwert der Punktzahlen der Ordinations-komplexe der im MVZ vertretenden Ärzte ermittelt. Die abzurechnende Punktzahl des Ordinationskomplexes wird unter Berücksichtigung eines Aufschlages von 15 Punkten je in einem MVZ repräsentiertem Fachgebiet oder Schwerpunkt jedoch mindestens 60 Punkten und höchstens 105 Punkten errechnet. ++ MVZ – MEDI Verbund Berlin

16 Für die KV Berlin ??? Medizinische Versorgungszentren (MVZ)
2000 PLUS Folie 16 Dr. Jäckel Medizinische Versorgungszentren (MVZ) Das MVZ in der Honorarverteilung Durch den HVM /RLV ? Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 89. Sitzung am TEIL B des Beschlusses zur Festlegung von Regeleistungsvolumina durch die Kassenärztlichen Vereinigungen gem. § 87 Abs. 4a SGB V 3.2.2 Fallpunktzahl bei MVZ: Die zutreffende Fallpunktzahl wird unter Berücksichtigung eines Aufschlages von 30 Punkten je in einem MVZ repräsentiertem Fachgebiet oder Schwerpunkt jedoch mindestens 130 Punkten und höchstens 220 Punkten errechnet. Für die KV Berlin ??? MVZ – MEDI Verbund Berlin

17 Medizinische Versorgungszentren (MVZ)
B M 2000 PLUS Folie 17 Dr. Jäckel Medizinische Versorgungszentren (MVZ) Exkurs: Optionen für die Honorarverteilung ab April Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 89. Sitzung am TEIL B des Beschlusses zur Festlegung von Regeleistungsvolumina durch die Kassenärztlichen Vereinigungen gem. § 87 Abs. 4a SGB V Köhler Light Einvernehmen mit Kassen Variante A: Fortführung der Individual-budgets oder Variante B: Anwendung RLV gem. Beschluss v Vorstand und Honorarverteilungsausschuss streben an, mit den Verbänden der Berliner Krankenkassen darüber Einver-nehmen herzustellen, den derzeit gültigen Honorarvertei-lungsmaßstabes auf Basis von Individualbudgets über den hinaus, fortzuführen. MVZ – MEDI Verbund Berlin

18 MVZ – MEDI Verbund Berlin 24.02.2005
2000 PLUS Folie 18 Dr. Jäckel Medizinische Versorgungszentren (MVZ) Honorarpolitische Chancen für die MVZ in der Zukunft 5. Buch. Gesetzl. Krankenversicherung § 87 SGB V § 87 Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab. (2a) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für die ärztlichen Leistungen aufgeführten Leistungen sind, unter Berücksichtigung der Besonderheiten kooperativer Versorgungsformen, zu Leistungskomplexen oder Fall-pauschalen zusammenzufassen. Ende der Budgetierung – d.h. Ablösung der Kopfpauschalen durch morbiditätsgewichtete Regelleistungsvolumina ab dem (vgl. §§ 85a ff. SGB V). Ziel ab 2007 MVZ – MEDI Verbund Berlin

19 MVZ – MEDI Verbund Berlin 24.02.2005
2000 PLUS Folie 19 Dr. Jäckel Medizinische Versorgungszentren (MVZ) Abrechnungsfragen MVZ Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !!! MVZ – MEDI Verbund Berlin

20 Medizinische Versorgungszentren
B M 2000 PLUS Folie 20 Dr. Jäckel Medizinische Versorgungszentren Chance für Medi-Ärzte oder politisches Wunschdenken ? „Abrechnungsfragen“ MEDI Verbund Berlin – Ordentliche Mitgliederversammlung Dr. rer. pol. Markus Jäckel 24. Februar 2005


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