Roland Hoheisel-Gruler

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LV 1.1.6. Menschenrechte, Bürgerrechte, Freiheits- und Gleichheitsrechte Grundrechtsschranken

Roland Hoheisel-Gruler Wo stehen wir ? Rechtsquellen für Menschenrechte und Bürgerrechte finden sich in völkerrechtlichen Verträgen Un-Zivilpakt EMRK EUGrCH Grundgesetz Roland Hoheisel-Gruler

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte IPbpR (UN-Zivilpakt) Menschenrechtsbindung des polizeilichen Handelns Ratifizierung: Dt. Gesetz zum IPbpR Art. 20 III GG Menschenrechtsbindung über Gesetzesbindung IPbpR Menschenrechte Völkervertragliche Menschensrechtsbindung Roland Hoheisel-Gruler

Handeln der Polizei / EMRK Menschenrechtsbindung des polizeilichen Handelns Dt. Gesetz zur EMRK Art. 20 III GG Menschenrechtsbindung über Gesetzesbindung EMRK Menschenrechte Völkervertragliche Menschensrechtsbindung Roland Hoheisel-Gruler

Roland Hoheisel-Gruler EU-Grundrechtecharta EU-GRCh Art. 51 I 1. Alt. EU-GRCh EU-Sekundärrecht Richtlinien Verordnungen Art. 51 I 2. Alt. EU-GRCh Mittelbare Grundrechtsbindung über die Bindung an das unmittelbar anwendbare Sekundärrecht Gesetze, Ermächtigungsgrundlagen Art. 20 III GG mittelbare Grundrechtsbindung über Gesetzesbindung Handeln der Polizei Roland Hoheisel-Gruler

unmittelbare Grundrechtsbindung Grundrechte I Art 1 III GG unmittelbare Grundrechtsbindung Roland Hoheisel-Gruler

Grundrechte II Grundrechte Gesetze, Ermächtigungsgrundlagen Grundrechtsbindung Art. 20 III GG Mittelbare Grundrechtsbindung über Gesetzesbindung Gesetze, Ermächtigungsgrundlagen Grundrechte Art. 1 III GG unmittelbare Grundrechtsbindung Roland Hoheisel-Gruler

Verletzung von Freiheitsgrundrechten

wo bewegen wir uns? Zentrale Frage polizeilichen Handelns ist, ob durch die konkrete Maßnahme ein Grundrecht verletzt sein könnte. Grundrechte mit geschriebenem Gesetzesvorbehalt vorbehaltslos gewährte Grundrechte

Grundrechte mit geschriebenem Gesetzesvorbehalt Eröffnung des Schutzbereichs Eingriff ? Rechtfertigung des Eingriffs/Schranken Schranken-Schranken Roland Hoheisel-Gruler

Roland Hoheisel-Gruler Eröffnung des Schutzbereichs Die einzelnen Grundrechte schützen jeweils einzelne Bereiche oder Umstände aus der Sphäre des Grundrechtsinhabers Verhaltensweisen z.B. Meinungsäußerung Rechtsgüter z.B. Leib, Leben, Eigentum Situationen z.B. Rechtsschutz gegen staatliche Gewalt Roland Hoheisel-Gruler

Roland Hoheisel-Gruler Schutzbereich sachlicher Schutzbereich personaler Schutzbereich Konkurrenzen Roland Hoheisel-Gruler

Roland Hoheisel-Gruler sachlicher Schutzbereich sachlich werden Tätigkeiten, Verhaltensweisen, Rechtsgüter usw. umfasst. Die Orientierung erfolgt zunächst am Wortlaut des Grundrechts. Definition der zentralen Begriffe des jeweiligen Grundrechts Überprüfungen, ob bereits in der Norm Begrenzungen angelegt sind. Roland Hoheisel-Gruler

Roland Hoheisel-Gruler extensive Auslegung Das BVerfG bevorzugt im Zweifel eine extensive Auslegung, dahingehend, dass diejenige zu bevorzugen ist, „welche die juristische Wirkungskraft der Grundrechtsnorm am stärksten entfaltet“ BVerfGE 39,1 (37); 32, 54(71); 6, 55 (72) in dubio pro libertate Roland Hoheisel-Gruler

Roland Hoheisel-Gruler personaler Schutzbereich Frage, wer überhaupt Träger des entsprechenden Grundrechts sein kann: Grundrechtsmündigkeit Menschenrechte Bürgerrechte … Roland Hoheisel-Gruler

Roland Hoheisel-Gruler Konkurrenzen Solche liegen vor, wenn ein Verhalten/eine Maßnahme in den Schutzbereich mehrerer Grundrechte des selben Grundrechtsträgers fällt. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Grundrecht dem anderen vorgeht lex specialis Das ist zwischen Art. 2 I GG und den übrigen Freiheitsrechten regelmäßig der Fall. Danach ist die Frage nach dem stärkeren sachlichen Bezug zu prüfen. Welches Grundrecht weist nach seinem Sinngehalt die stärkere sachliche Beziehung zu dem zu prüfenden Sachverhalt auf? BVerfGE 64, 229 (238f.); 67, 186 (195) Roland Hoheisel-Gruler

Roland Hoheisel-Gruler Eingriff Eingriffsakt: konkrete Benennung, wer handelt und wie Eingriffsbegriff: finales staatliches Handeln durch Rechtsakt, das mit Befehl und Zwang durchsetzbar ist und unmittelbar das grundrechtlich geschützte Verhalten einschränkt Roland Hoheisel-Gruler

Roland Hoheisel-Gruler Rechtfertigung des Eingriffs Wenn im Schutzbereich des Grundrechts eine Beeinträchtigung erfolgt, kann diese Maßnahme auf verschiedene Arten gerechtfertigt sein: => Schranken Roland Hoheisel-Gruler

Arten der Grundrechtsschranken Die meisten Grundrechte sind schon nach dem Wortlaut einschränkbar. einfache Gesetzesvorbehalte qualifizierte Gesetzesvorbehalte durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes Beeinträchtigung ist nur zulässig, wenn das einschränkende Gesetz bestimmten Anforderungen genügt oder bestimmten Zwecken dienen soll Art. 2II S3; 8 II, 10 II S1 GG Art. 5 II, 6 III, 11 II GG Roland Hoheisel-Gruler

Roland Hoheisel-Gruler einfacher Gesetzesvorbehalt Gesetzesbegriff: Dieser ist aus dem jeweiligen Einzelgrundrecht zu entwickeln, Gesetz im formellen Sinne: Rechtssetzung durch das Parlament Wenn eine Einschränkung aufgrund eines Gesetzes möglich ist, ist damit auch der Eingriff durch Verwaltungsakte oder auf untergesetzlichen Normen, die auf der Grundlage der Parlamentsgesetze erlassen werden, möglich. Verordnungen: Art 80 GG Roland Hoheisel-Gruler

Roland Hoheisel-Gruler Parlamentsvorbehalt Aus dem Wortlaut des Grundgesetzes folgt bei den Gesetzesvorbehalten lediglich, dass eine formell-gesetzliche Ermächtigung dem Eingriff mittelbar zugrunde liegen muss. Problem: muss das Gesetz den Eingriff detailliert regeln oder kann der Verwaltung ein großer Spielraum überlassen bleiben? Grenze: Art 80 GG für den Erlass von Verordnungen. Roland Hoheisel-Gruler

Roland Hoheisel-Gruler Wesentlichkeitstheorie Das BVerfG hat die Wesentlichkeitstheorie entwickelt,: Der Gesetzgeber ist verpflichtet, in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. BVerfGE 61,260 (275) Der Gesetzesvorbehalt erstarkt damit zu einem Parlamentsvorbehalt Roland Hoheisel-Gruler

Roland Hoheisel-Gruler was ist wesentlich? Abzustellen ist auf die Intensität des Eingriffs und die Bedeutung für die Grundrechtsausübung: Wird durch die Einschränkung ein großer oder ein kleiner Teil des grundrechtlich geschützten Verhaltens unmöglich gemacht? Ist ein Kernbereich oder nur ein Randbereich der grundrechtlich geschützten Betätigung erfasst? Wird das grundrechtlich geschützte Verhalten kurz, lang oder sogar andauernd unmöglich gemacht? Wird die Grundrechtsausübung von subjektiven oder von objektiven Kriterien außerhalb des Einflussbereiches des Grundrechtsträgers abhängig gemacht? Roland Hoheisel-Gruler

Roland Hoheisel-Gruler Anforderungen an die Schranke Schranken, die das Grundgesetz gestattet, können ein Grundrecht nur dann verfassungsgemäß beschränken, wenn sie ihrerseits formell und materiell verfassungsmäßig sind. Roland Hoheisel-Gruler

Roland Hoheisel-Gruler formelle Verfassungsmäßigkeit Gesetzgebungskompetenz Art. 70ff. GG Gesetzgebungsverfahren Art. 76 – 82 GG Formerfordernisse/ Zitiergebot Art. 19 I S.2 GG Verbot des einschränkenden Einzelfallgesetzes Art. 19 I S.1 GG Roland Hoheisel-Gruler

Roland Hoheisel-Gruler Zitiergebot Regelung in § 19 I S2 GG: Vorschrift soll den Gesetzgeber zwingen, sich über die grundrechtsrelevanten Auswirkungen der Regelung klarzuwerden und sicherzustellen, dass nur wirklich gewollte Eingriffe erfolgen. BVerfGE 64,72 (79) Der Anwendungsbereich wird aber eingeschränkt: Soll nur für Einschränkungsvorbehalte gelten: Art II S3; 6 III; 8 II; 10 II; 11 II; 13 II, VII; 16 I S2 GG Roland Hoheisel-Gruler

Roland Hoheisel-Gruler Ausnahmen Das Zitiergebot findet keine Anwendung bei Art. 2 I GG Regelungsvorbehalten (Art. 12 I S2 GG) Inhaltsbestimmungen (Art. 14 I S2 GG) Ungeschriebene Ausgestaltungsaufträge (Art 6 I, ) I GG) verfassungsimmanente Schranken Das Zitierverbot wird im Übrigen eng ausgelegt: keine Anwendung bei Gesetzen, die bestehende Einschränkungen unverändert oder geringfügig modifiziert wiedergeben bei vorkonstitutionellen Gesetzen wenn die Grundrechtsbeschränkung offensichtlich ist (str.) Roland Hoheisel-Gruler

Roland Hoheisel-Gruler materielle Verfassungsmäßigkeit Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips Bestimmtheitsgrundsatz Erfüllung der Schrankenqualifikation bei qualifiziertem Gesetzesvorbehalt Willkürverbot BVerfG: Voraussetzung für die materielle Verfassungsmäßigkeit Roland Hoheisel-Gruler

Roland Hoheisel-Gruler Schranken-Schranken Die Grundrechte stehen auch bei einem Gesetzesvorbehalt nicht unbeschränkt zur Disposition des Gesetzgebers: Gewisse Einschränkungen der Beschränkungsmöglichkeiten sind zu beachten Roland Hoheisel-Gruler

Roland Hoheisel-Gruler Wechselwirkung eingeschränkte Freiheitsgarantie Schranke Die Schranke muss im Lichte der Bedeutung der Freiheitsgarantie ausgelegt werden. (BVerfGE 7, 198) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Wesensgehaltsgarantie Roland Hoheisel-Gruler

Roland Hoheisel-Gruler Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet gilt umfassend für das staatliche Handeln Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne = Übermaßverbot = Angemessenheit legitimer Zweck Geeignetheit Erforderlichkeit Roland Hoheisel-Gruler

Roland Hoheisel-Gruler Legitimer Zweck Ein legitimer Zweck liegt dann vor, wenn das gesetzgeberische Ziel auf das Wohl der Allgemeinheit gerichtet ist dabei ist dem Gesetzgeber durchaus ein Spielraum einzuräumen Die Grenze ist da zu ziehen, wenn der Zweck verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen widerspricht Roland Hoheisel-Gruler

Roland Hoheisel-Gruler Geeignetheit Mittel Tauglichkeit Geeignet ist ein Mittel, wenn es zur Erreichung des legitimen Zweckes tauglich ist. Zweck Roland Hoheisel-Gruler

Roland Hoheisel-Gruler Erforderlichkeit Erforderlichkeit Notwendigkeit kein milderes Mittel angestrebtes Ziel gleicher Erfolg Roland Hoheisel-Gruler

Roland Hoheisel-Gruler Angemessenheit die in Kauf genommene Belastung des Bürgers Abwägung der betroffenen Interessen das zu erreichende Ziel Roland Hoheisel-Gruler

Roland Hoheisel-Gruler Abwägung 1.) keine der Positionen wird völlig verdrängt 2.) abstraktes Wertverhältnis der Positionen 3.) Abwägung im konkreten Fall: Eingriffsintensität Ein Eingriff ist intensiver, wenn er das Grundrecht in seinem Kernbereich trifft, als wenn er nur die Peripherie berührt Wird die Ausübung des Grundrechts unmöglich oder werden nur Modalitäten beschnitten? Roland Hoheisel-Gruler

Roland Hoheisel-Gruler Wesensgehaltsgarantie Art. 19 II GG: Mindestgrenze des subjektiven Schutzes BVerfG: Es ist in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen abzuwägen, ob der Wesensgehalt des jeweiligen Grundrechts betroffen ist. = relative Theorie Roland Hoheisel-Gruler

Gleichheitsrechte

Roland Hoheisel-Gruler Systematik Abwehr gleichheitswidriger Belastung Teilhabe an gleichheitswidrig vorenthaltener Begünstigung Chancengleichheit Schutzpflicht Objektiv-rechtliche Funktion Roland Hoheisel-Gruler

Roland Hoheisel-Gruler Abwehr gleichheitswidriger Belastung subjektives Abwehrrecht: gegen eine gleichheitswidrige staatliche Behandlung Der allgemeine Gleichheitssatz richtet sich dabei nicht lediglich gegen die Art und Weise staatlichen Handelns: untersagt sind unsachgerechte Regelungen, die sich weder auf ein bereichsspezifisch gültiges Leitprinzip der Verteilungsgerechtigkeit stützen noch als dessen Durchbrechung verhältnismäßig gerechtfertigt werden können Roland Hoheisel-Gruler

subjektives Abwehrrecht Der allgemeine Gleichheitssatz ermöglicht es dem Einzelnen, gegen eine inkonsistente, wertungswidersprüchliche Abwägung seiner verfassungsrechtlich garantierten oder einfachgesetzlich eingeräumten Rechte vorzugehen. Roland Hoheisel-Gruler

Roland Hoheisel-Gruler Nachteilserfordernis Ein Nachteilserfordernis ergibt sich aus dem insoweit mit allen übrigen Grundrechten übereinstimmenden Zweck des Art. 3, der Staatsgewalt zum Schutz des Bürgers verbindliche Grenzen zu ziehen. Wer von staatlicher Willkür, von einer nicht zu legitimierenden ungleichmäßigen Behandlung oder von staatlicher Diskriminierung begünstigt oder jedenfalls nicht tangiert ist, bedarf dieses Schutzes nicht Roland Hoheisel-Gruler

Roland Hoheisel-Gruler Teilhabe an gleichheitswidrig vorenthaltener Begünstigung Der allgemeine Gleichheitssatz begründet als relatives, auf den Vergleich mit der Behandlung anderer angelegtes Grundrecht ohne absoluten bzw. präformierten Schutzbereich keine originären Leistungsansprüche. Wenn und solange der Staat bestimmte öffentliche Einrichtungen wie etwa Hochschulen bereitstellt oder gewisse staatliche Leistungen wie beispielsweise Subventionen vergibt, besteht ein Anspruch auf gleichheitsgerechten Zugang bzw. gleichheitssatzkonforme Leistungsgewährung Roland Hoheisel-Gruler

Roland Hoheisel-Gruler derivates Teilhaberecht Ein derivatives Teilhaberecht ist bedingt durch den Fortbestand bzw. die Aufrechterhaltung des öffentlichen Leistungsangebots. Dem Gesetzgeber steht darum regelmäßig als Alternative zur Ausdehnung der Begünstigung auch deren gänzliche Abschaffung frei, um den Gleichheitssatzverstoß zu beseitigen Roland Hoheisel-Gruler

Roland Hoheisel-Gruler Begünstigungsausschluss Ein derivativer Teilhabeanspruch kann über Art. 3 nur geltend gemacht werden, wenn gerade der Begünstigungsausschluss als solcher den Verstoß gegen den Gleichheitssatz begründet. Dies ist der Fall, wenn die Begünstigung entweder entsprechend einem bereichsspezifisch sachgerechten Leitprinzip zugeteilt wird, das jedoch hinsichtlich des benachteiligten Grundrechtsträgers nicht konsequent verwirklicht wird; oder wenn sie sich als gerechtfertigte Abweichung von einem solchen Maßstab darstellt, bei der lediglich der begünstigte Personenkreis zu Lasten des benachteiligten Grundrechtsträgers nicht folgerichtig abgegrenzt ist Roland Hoheisel-Gruler

Roland Hoheisel-Gruler Chancengleichheit Der allgemeine Gleichheitssatz verbürgt nicht generell die sog. »Chancengleichheit« bzw. Gleichheit von Start- und Rahmenbedingungen. Vielmehr handelt es sich auch insoweit um eine mögliche bereichsspezifische Konkretisierung dieses wertungsoffenen Grundrechts, die ihre wesentlichen Impulse aus anderen Verfassungsnormen erhält. Allerdings gewährleisten die Differenzierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 um der Sicherstellung rechtlicher Statusgleichheit willen im Grundsatz strikte rechtliche Egalität auch hinsichtlich des Zugangs zu staatlichen Leistungen oder Einrichtungen, die für bildungsbezogenen, beruflichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Erfolg von Bedeutung sind Roland Hoheisel-Gruler

Roland Hoheisel-Gruler Schutzpflicht Mit der h.M. ist festzustellen, dass dem allgemeinen Gleichheitssatz grds. keine grundrechtlichen Schutzpflichten entnommen werden können. Ansonsten: der Einzelne müsste staatlicherseits auf eine gerechte, gleichmäßige und widerspruchsfreie Ausgestaltung seiner Privatrechtsverhältnisse verpflichtet werden Dies wäre jedoch unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Menschenbild, wonach sich jeder Mensch in Freiheit selbst bestimmt und entfaltet399, so dass er seine Mitmenschen grundsätzlich auch willkürlich und inkonsequent gleich oder ungleich behandeln kann. Denn auch diesen steht es frei, sich im Hinblick darauf andere Vertragspartner zu suchen. Roland Hoheisel-Gruler

Roland Hoheisel-Gruler Objektiv-rechtliche Funktion Das Grundgesetz hat in seinem Grundrechtsabschnitt objektive Grundentscheidungen getroffen, die für alle Bereiche des Rechts gelten. Das dem allgemeinen Gleichheitssatz zu entnehmende prinzipielle Gebot folgerichtiger, konsequent durchgehaltener Wertungen stellt damit für alle Hoheitsträger auch jenseits seiner grundrechtlichen Geltung eine verfassungskräftige Direktive dar. Beispielsweise sind daher sowohl die Schließung von planwidrigen Gesetzeslücken im Wege der Analogie als auch die systematisch-teleologische Auslegung ein Ausfluss gleichheitsrechtlicher Anforderungen an juristische Methodik. Demgegenüber kommt dem Gebot gleichmäßiger Verteilung von Begünstigungen und Belastungen vornehmlich als subjektives öffentliches Recht Bedeutung zu. Roland Hoheisel-Gruler

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