§ 7 Informationsermittlung und Gefährdungsermittlung

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 Präsentation transkript:

§ 7 Informationsermittlung und Gefährdungsermittlung Gefährdungsbeurteilung (GB) gemäß ArbeitsschG Gefährdungen beurteilen (z.B. Eigenschaften, Menge, Substitution, etc.) Informationen beschaffen (z.B. SDB) GB dokumentieren (Pflicht, jede Betriebsgröße) Durchführung unter Beteiligung von Betriebsarzt, FaSi Betrieb kann GB von Hersteller übernehmen Gefahrstoffverzeichnis mit Hinweis auf SDB führen Zugang für Mitarbeiter gewährleisten

§ 7-11 Ergebnis Gefährdungsbeurteilung Einteilung in Schutzstufen Schutzstufe I Nur geringe Gefährdung der Beschäftigten (Ausnahme: Giftig, sehr giftig, krebserregend, etc.) Schutzstufe II keine Kleinmengen; aber keine Stoffe, die als giftig, sehr giftig, krebserregend, etc. eingestuft sind Schutzstufe III hohe Gefährdung; Stoffe sind als giftig, sehr giftig, krebserregend, etc. eingestuft Schutzstufe IV hohe Gefährdung (s.o.)

Anforderungen Schutzstufe I Tätigkeiten mit geringer Gefährdung; Beseitigung durch Gestaltung von Arbeitsplätzen, -organisation Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel; Wartungen Begrenzung der Beschäftigten mit Exposition Begrenzung der Dauer der Exposition Hygienemaßnahmen, z.B. Reinigung Begrenzung der Menge Gefahrstoff am Arbeitsplatz Funktion und Wirksamkeit sind 1/a zu prüfen und zu dokumentieren Stoffe müssen gekennzeichnet und gut gelagert sein

§ 13 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten Der Arbeitgeber stellt sicher, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der GB Rechnung trägt, ... den Beschäftigten zugänglich gemacht wird (nicht Schutzstufe I) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Beschäftigten Zugang zu SDB haben und in Verfahren ...zur „Sicherheit“ weitergebildet werden Die Beschäftigten müssen vom Arbeitgeber anhand der BA mündlich unterweisen werden (nicht Stufe I); Vor Aufnahme der Beschäftigung und 1/a Zusätzlich arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung

Anforderungen Schutzstufe II Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten Prüfung der Substitution; Verwendung ist zu begründen Geeignete Verfahren nach Stand der Technik Kollektive Schutzmaßnahmen (z.B. Belüftung, etc.) Individuelle Schutzmaßnahmen (z.B. PSA) Arbeitsplatzgrenzwerte regelmäßig überprüfen und dokumentieren Trennung Pausenbereich, bauliche Maßnahmen

Anforderungen Schutzstufe III Hohe Gefährdung; Falls Substitution von giftigen, sehr giftigen, krebserregenden Stoffen nicht möglich Verwendung in einem geschlossenen System Dicht verschließbare Behälter, auch zur Abfallentsorgung Einhaltung Arbeitsplatzgrenzwerte sicherstellen Arbeitsbereiche für Personen begrenzen, die unmittelbar mit der Tätigkeit betraut sind T bzw. T+ unter Verschluss aufbewahren

Anforderungen Schutzstufe IV Hohe Gefährdung Messung der Stoffkonzentration Abgrenzung der Gefahrenbereiche Anbringen von Warn- und Sicherheitszeichen Bauliche Maßnahmen